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abgeschlossen Auskunftspflicht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach dem BremIFG (ID 100238)

Eingegangen am:29.03.2017
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Auskunftspflicht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach dem BremIFG

Sehr gehrte ,
auf der Webseite der "Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" heißt es:
"Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hilft Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte, berät Sie bei Fragen zum Datenschutz, kontrolliert die Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach dem Bremischen Datenschutzgesetz und die Firmen und andere private Stellen, die ihren Sitz im Lande Bremen haben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz." Trotzdem behaupten Sie "die Aufgabe der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit besteht nicht darin, Anfragen auf Informationszugang zu beantworten". Wo steht das?
[…]

Sie behaupten, dass Sie Ihrer Aufgabe bereits Ende November/Anfang Dezember 2016 nachgekommen seien und Ihnen vom Stadtamt mitgeteilt worden wäre, dass meine Anfrage zur Beantwortung an die "zuständige Stelle" im Stadtamt weitergeleitet wurde. Sie gingen daher davon aus, dass meine Anfrage in Kürze beantwortet werden würde und sich das damit für Sie erledigt hätte.
Ich bezweifle, dass Sie überhaupt tätig wurden. Belegen Sie mir mit einer Kopie, wann und an wen ("zuständige Stelle") Sie Ihr Schreiben schickten. Wer Ihnen namentlich vom Stadtamt antwortete.
[…]