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abgeschlossen Verstöße gegen die EU-DSGVO seit dem 25.05.2018 (ID 125997)

Eingegangen am:11.02.2019
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Verstöße gegen die EU-DSGVO seit dem 25.05.2018

Wir bitten Sie um Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz über
• die Anzahl etwaiger festgestellter Verstöße gegen die EU-DSGVO seit dem 25.05.2018,
• darüber, was für Verstöße festgestellt wurden und wann dies von Seiten der Behörde geschehen ist,
• eine kurze Beschreibung des Verstoßes,
• ob und in welcher Höhe ein Bußgeld für die einzelnen Verstöße verhängt wurde oder ob es lediglich bei einer Verwarnung blieb,
• wie viele Betroffene gab es im Rahmen dieses Verstoßes sowie
• etwaige Rechtfertigungen der bestraften Unternehmen.

Sollte eine Auskunft über einen der hier genannten Punkte nicht möglich sein, bitte ich Sie mir dies mitzuteilen. Insoweit wäre ich Ihnen verbunden, wenn Sie mir dann nur die verbliebenen Punkte beantworten können.



Bemerkung:

Zu Ihrem Auskunftsersuchen teilen wir mit, dass die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seit dem Wirksamwerden der Europäischen Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 bis heute 338 Beschwerden zu etwaigen Verstößen gegen die Verordnung erhalten hat. Die Beschwerden betreffen insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Bereichen Telemedien, Beschäftigte, Videoüberwachung, Werbung, Gesundheitswesen und Polizei/Justiz.

Bußgelder sind von uns wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung bislang nicht verhängt worden. In drei Fällen sind wegen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Anordnungen nach Artikel 58 Absatz 2 Datenschutzgrundverordnung erlassen worden; von der Möglichkeit der Verwarnung haben wir ebenfalls noch keinen Gebrauch gemacht.

Im Hinblick auf weitere von Ihnen gewünschte Informationen müssen wir leider mitteilen, dass diese hier nicht vorhanden sind. Wir führen keine Statistiken oder Listen zu festgestellten Verstößen. Zu Informationen zu identifizierbaren Einzelfällen dürfen wir zudem keinen Zugang gewähren, da wir diesbezüglich einer besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 3 Nr. 4 Bremer Informationsfreiheitsgesetz in Verbindung mit Art. 54 Absatz 2 EU-DSGVO unterliegen.