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  • Datenschutzverfahren Fußball-Profivereine

abgeschlossen Datenschutzverfahren Fußball-Profivereine (ID 132036)

Eingegangen am:14.06.2019
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Datenschutzverfahren Fußball-Profivereine

Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Abgeschlossene oder laufende Verfahren Ihrer Behörde gegen Fußball-Profivereine (Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. Liga, Regionalliga) in ihrem zuständigen Bundesland. Bitte stellen Sie mir jegliche Kommunikation innerhalb Ihrer Behörde, in Ihre Behörde hinein und aus Ihrer Behörde heraus zur Verfügung, die sich mit solchen Vorgängen befasst oder befasst hat.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.



Bemerkung:

Hierzu müssen wir leider mitteilen, dass wir Ihnen zu den Verfahren in Bremen die begehrten Auskünfte nicht erteilen können, da die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Artikel 54 Absatz 2 der EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung verpflichtet ist, über alle ihr amtlich bekanntgewordenen vertraulichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt insbesondere für Auskünfte über von uns als Aufsichtsbehörde durchgeführte Verwaltungsverfahren. Nach § 3 Nummer 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes besteht der Anspruch auf Informationszugang unter anderem nicht, wenn die begehrte Information einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.