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abgeschlossen Eine Genehmigung nach §1 Absatz 1 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes (ID 137041)

Eingegangen am:23.09.2019
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Status:Abgeschlossen
Titel:Eine Genehmigung nach §1 Absatz 1 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes

Guten Tag, ich möchte eine Genehmigung nach §1 Absatz 1 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes für meine Wohnung in Bremen-Mitte beantragen. Können Sie mir bitte mitteilen, wo ich ein entsprechendes Formular finden kann und an welche Stelle ich dieses Formular zu senden habe? Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrter Herr,

am 24.5.2019 ist das Änderungsgesetz zum Wohnraumschutzgesetz mit Inkrafttreten zum 01.09.2019 durch die bremische Bürgerschaft beschlossen worden. Das Wohnraumschutzgesetz (WoSchG) regelt, dass Wohnraum in Stadt- und Ortsteilen, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, nur noch mit vorheriger Genehmigung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zu Ferienwohnungen oder sonstigen Zwecken der Fremdenbeherbergung umgenutzt werden darf. Im Übrigen darf Wohnraum ohne Genehmigung nicht länger als ein Jahr leer stehen. Zugleich regelt das WoSchG bestimmte Ausnahmen, die nicht unter die sog. Zweckentfremdung fallen.

Vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes waren die Gebiete, bei denen eine Wohnraummangellage vorherrscht, durch eine gesonderte Rechtsverordnung zu bestimmen, die bislang noch nicht erlassen worden ist. Mit dem nunmehr beschlossenen Änderungsgesetz ist unmittelbar geregelt, dass in den Stadtteilen Schwachhausen, Mitte, Neustadt, Findorff und Walle die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist. Die Folge ist die unmittelbare Anwendbarkeit des WoSchG für Ferienwohnungen und Leerstände in den genannten Stadteilen, ohne dass es einer weiteren Rechtsverordnung bedarf. Ab dem 01.09.2019 sind Ferienwohnungen in diesen innerstädtischen Stadtteilen also nur mit vorheriger Genehmigung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zu betreiben. Ansonsten verhalten sich die betroffenen Vermieter ordnungswidrig und müssen ggf. mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen.

Für alle anderen Bremer Stadtteile und das Stadtgebiet Bremerhavens bleibt es dabei, dass eine Genehmigungspflicht nach dem WoSchG bis auf weiteres nicht besteht, weil es keine entsprechende Rechtsverordnung gibt.
Bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau werden derzeit die Verwaltungseinheiten, die für die Genehmigung zuständig sein werden, aufgebaut. Daher können aus organisatorischen Gründen noch keine Anträge geprüft und Genehmigungen erteilt werden. Dennoch bleibt es allen Betreiberinnen und Betreibern von Ferienwohnungen etc. unbenommen, schon jetzt die entsprechenden Anträge auf Genehmigung der Zweckentfremdung zu stellen.

In diesem Sinne wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung nach dem WoSchG nach Ablauf von acht Wochen ab Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen als erteilt gilt (sog. Genehmigungsfiktion), wenn vorher keine Ablehnung erfolgt und die Frist nicht verlängert worden ist. Jedoch beginnt die achtwöchige Frist der Genehmigungsfiktion frühestens dann, wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen.

Für die Genehmigung einer Ferienwohnungsnutzung oder sonstigen Fremdenbeherbergung nach § 3 Abs. 1 WoSchG werden mindestens die folgenden Antragsunterlagen benötigt:
1. Nachweis über den bisherigen Zeitraum der Nutzung des Wohnraums zur Fremdenbeherbergung (seit wann wird der Wohnraum z.B. als Ferienwohnung genutzt?)
2. Nachweis über die Dauer der Nutzung des Wohnraums zur Fremdenbeherbergung im Kalenderjahr (Wie viele Tage im Jahr wird der Wohnraum als Ferienwohnung genutzt?)
3. Nachweis über ordnungsgemäße Versteuerung der durch die Vermietung erzielten Einnahmen
4. Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Tourismusabgabe

Die zuständigen Stellen behalten sich vor, falls im Einzelfall erforderlich, bei den Antragsstellern ggf. noch weitere Nachweise nachzufordern.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Umnutzung einer Wohnung in eine Ferienwohnung baugenehmigungspflichtig ist, da die Vermietung einer Ferienwohnung baurechtlich als gewerbliche Nutzung zu betrachten ist und deshalb z.B. anderen planungsrechtlichen und brandschutztechnischen Anforderungen genügen muss, als eine „klassische“ Wohnnutzung.

Die Genehmigung nach dem WoSchG ersetzt nicht ggf. noch weitere zu beantragende Genehmigungen nach anderen Vorschriften.