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abgeschlossen Nachfolgeregelung zum BremWoBeG und aktuelle Heimmindestbauverordnung (ID 140492)

Eingegangen am:13.11.2019
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Nachfolgeregelung zum BremWoBeG und aktuelle Heimmindestbauverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,
können Sie mir mitteilen, ob es für das außer Kraft gesetzte Gesetzt BremWoBeG eine Nachfolgeregelung gibt, oder gilt in Bremen aktuell die Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV?
Ich benötige die gesetzlichen Bauvorgaben für Pflegeheime in Bremen und wundere mich, dass es offenbar in jedem Bundesland eine eigene Regelung gibt, nur in Bremen die Bundesverordnung mit sehr lockeren Vorgaben Gültigkeit hat.
Vielen Dank für eine kurze Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
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Bemerkung:

Sehr geehrter Herr Clodius,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir hiermit wie folgt beantworten:

es gibt eine Nachfolgeregelung für das außer Kraft gesetzte Gesetz zur Sicherstellung der Rechte von Menschen mit Unterstützungs-, Pflege- und Betreuungsbedarf in unterstützenden Wohnformen (Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz - BremWoBeG) vom 5. Oktober 2010.
Hierbei handelt es sich um das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz vom 03.02.2018, welches auch im Transparenzportal zu finden ist. Sie finden es hier: https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.110687.de

Nichts desto trotz gibt es und gilt weiterhin die Heimmindestbauverordnung vom 27.01.1978 zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 25.11.2003 I 2346. Die Nachfolgeregelung der Bauverordnung zum BremWoBeG ist zurzeit bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Arbeit.

Für Bauanträge ist die Bauaufsichtsbehörde in Bremen zuständig https://www.bauumwelt.bremen.de/bau/planen_und_bauen/kontakt-4337.

Da das Betreiben neuer Einrichtungen vom Träger grundsätzlich drei Monate vor Inbetriebnahme bei der Wohn- und Betreuungsaufsicht anzuzeigen sind , empfiehlt es sich vorher einen Termin mit der Wohn-und Betreuungsaufsicht https://www.soziales.bremen.de/soziales/aeltere_menschen-2580 abzusprechen, um die einzelnen Anforderungen zu erfahren. Diese sind je nach Art und Zweck der Einrichtung unterschiedlich.

Zu beachten ist, dass nicht nur die zurzeit in der Heimmindestbauverordnung genannten Mindeststandards gelten, sondern es gelten auch die in den §§ 14 folgende.. BremWoBeG genannten allgemeine Anforderungen.
Diese variieren mit der Art der geplanten Einrichtung.