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abgeschlossen Verordnung in Betreff der Befriedigungen der Grundstücke im Landgebiete vom 13. März 1826 (ID 147608)

Eingegangen am:29.04.2020
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Verordnung in Betreff der Befriedigungen der Grundstücke im Landgebiete vom 13. März 1826

Sehr geehrter Herr X,

als Bremer möchte ich mich an die Gepflogenheiten des Landes aber auch an die Verordnungen und Bestimmungen des Bremer Senats halten!
Meine Fragen an Sie:

1. Können Sie bestätigen, dass die untenstehende Verordnung auch im Jahre 2020 Anwendung findet?

2. Oder ist diese Verordnung nur zur allgemeinen Unterhaltung aber nicht zur verbindlichen Handlungsorientierung auf den Transparenzseiten der Stadt Bremen einzusehen? Insbesondere bin ich an dem § 8 interessiert. "Bei lebendigen Hecken ist, wenn sie einem Grundbesitzer und seinem Nachbarn gemeinschaftlich gehören, im Zweifel anzunehmen, dass sie in der Grenzscheide stehen, sonst aber, dass bei ihrer Anlegung die Grenzscheide um zwei Fuß gemieden sei."

3. Hat der Senat hier einen großen Spielraum für Interpretationen gelassen, und wenn ja, dann würde mich interessieren wie diese verborgenen Auslegungen lauten sollten? Hat der Bremer Senat vielleicht gewollt, dass mit dieser Verordnung in Betreff der Befriedigungen der Grundstücke im Landgebiete Unfrieden und Unordnung durch die unterlassene Pflege der Einfriedung von Grundstücken geschehen sollen? Oder ging es dem Bremer Senat in den Jahren 1826, 1964 und 2020 um eine Klarstellung und Handlungsorientierung für Bremer Bürger in Betreff der Befriedigungen der Grundstücke im Landgebiete? Vielen Dank für Ihre verbindliche Antwort
Mit freundlichen Grüßen X



Bemerkung:

Sehr geehrter Herr X,

in Bremen gibt es kein aktuell gültiges Nachbarrechtsgesetz, insofern findet auch die oben genannte Verordnung keine Anwendung.
Insoweit sind die Vorschriften des BGB und die Bremische Landesbauordnung (BremLBO) anzuwenden. Lediglich zur Orientierung kann das Nachbarrechtsgesetz des Landes Niedersachsen dienen.

Bei einem konkreten Fall zur Beschwerde können Sie einen "Antrag auf baurechtliches Einschreiten" stellen.

Eine Rechtsberatung zu einzelnen Gesetzen können wir als Behörde an dieser Stelle nicht anbieten.

Mit freundlichen Grüßen,
X