Sie sind hier:
  • Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)

abgeschlossen Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG) (ID 148183)

Eingegangen am:11.05.2020
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Nachfrage zum o.g. Gesetz (gerade 1 Jahr alt), nämlich zum § 4 Betrieb von Geräten und Maschinen, Absatz (2). Dort heißt es, "…tragbare Kettensägen… dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr … nicht betrieben werden." Bedeutet das, dass 1. der private Betrieb einer Kettensäge an einem Samstag in der Zeit von 13 bis 15 Uhr grundsätzlich erlaubt ist? 2. Gibt es ein weiteres (Bremisches) Gesetz, das - wie meine Nachbarn behaupten - über dem Bremischen Immissionsschutzgesetz steht und deshalb ein Verbot des Betriebs von z.B. einer Kettensäge ... (vgl. Absatz 1 und 2) in der Zeit von 13 bis 15 Uhr hinfällig ist bzw. eine sogenannte Mittagsruhe in Bremen prinzipiell nicht existiert?
Das fragt ein juristischer Laie, der mit seinen Nachbarn nicht im Streit liegt, sondern für alle nur eine eindeutige Klärung möchte.
Mit freundlichen Grüßen X



Bemerkung:

Sehr geehrter X,

Ihre Fragen möchten wir wie folgt beantworten.

Zu 1)
Nach § 4 Absatz 2 des Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG),dürfen tragbare Motorkettensägen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 9 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

Zu den Werktagen im Sinne des BremImschG gehört auch der Samstag.

Nach Absatz (3) der Vorschrift gilt das o.g. Verbot 2 nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Es gilt auch nicht in der Zeit von 13 bis 15 Uhr

1. für tragbare Motorkettensägen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden,
2. für tragbare Motorkettensägen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30. Januar 2010, S. 1) gekennzeichnet sind.

Zu 2)
Das Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG) ist geltendes Recht.
Weiterhin gilt für andere dort nicht aufgeführte Geräte und Maschinen ggf. die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV), die u.a. gemäß § 8 der 32. BImSchV durch das BremImSchG in einzelnen Punkten konkretisiert und ergänzt wird. Im Falle der Kettensäge gelten daher die Regelungen des BremImSchG.

Eine generell verordnete Mittagsruhe gibt es in Bremen nicht.

Unzulässiger Lärm stellt gemäß § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar.
§ 117 OWiG lautet:
§ 117 Unzulässiger Lärm
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann."