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  • Zoom-Nutzung bei der Universität Bremen - Ausschreibung

abgeschlossen Zoom-Nutzung bei der Universität Bremen - Ausschreibung (ID 152669)

Eingegangen am:11.05.2020
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Zoom-Nutzung bei der Universität Bremen - Ausschreibung

wie wurde hier denn Ausgeschrieben? Gemäß Vergaberecht hätte hier eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung stattfinden müssen.
... erweitere ich meine IFG-Anfrage dahingehend, da hier eine EU-weite Ausschreibung hätte stattfinden müssen, bitte senden Sie mir hierfür den TED link über den vergeben Auftrag.



Bemerkung:

Dieser IFG-Antrag wurde an die Universität Bremen gestellt.

18.05.2020
Auf Ihre Frage möchte ich Ihnen mitteilen, dass die notwendige Beschaffung unmittelbar notwendig war, um den Dienstbetrieb (hier: Lehre) aufrecht zu erhalten. In Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit kann nach § 12 (3) i. V. m. § 8 (4) Nr. 9 und 10 Unterschwellenverordnung auf ein formelles Vergabeverfahren verzichtet werden.
Die Dringlichkeit ist aufgrund der Corona-Pandemie zweifelsfrei ersichtlich, da der Beschluss vorlag, auch im Sommersemester Vorlesungen möglichst zeitgerecht anzubieten. Ein übliches Vergabeverfahren hätte den Vorlesungsbeginn weiter verzögert und wäre zu Lasten der Studierenden gegangen. Die Auswahl von ZOOM erfolgte auf Grundlage der Passgenauigkeit des Produktes für den Anwendungsbereich der Hochschullehre und des weitereichenden Einsatzes in anderen Hochschulen.
Ergänzend möchte ich anfügen, dass der Bremische Senat und die EU-Kommission die außergewöhnliche Dringlichkeit (s. o.) im Zusammenhang mit Beschaffungen von Waren und Dienstleitungen in jeweils eigenen Beschlüssen / Verordnungen festgeschrieben haben.

29.05.2020
auf die nachträgliche Zusatzfrage: "Wie lange soll die Software im Einsatz bleiben?":
Zoom wurde im Rahmen eines Pilotverfahrens für weniger als 2 Jahre beschafft.

18.08.2020
Die Beschaffung einer Software zur Einhaltung der Kontaktbeschränkungen im Betrieb der Universität Bremen fällt unter „Beschaffungen, die zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Epidemie kurzfristig erforderlich sind“.
Damit wird die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes durch kontaktlose Lehren, Lernen und Kommunizieren gewährleistet.
Somit kann auf Grund der Dringlichkeit auf ein formelles Vergabeverfahren verzichtet werden und es erübrigt sich ein Verhandlungsverfahren.