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abgeschlossen Kostenermäßígung Beantragung Personalausweis (ID 156564)

Eingegangen am:26.10.2020
Zuständige Stelle:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Kostenermäßígung Beantragung Personalausweis

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Auf ihrer Homepage sind bez. der Beantragung von Personalausweisen: "Eine Gebührenbefreiung wegen Bezuges von Leistungen nach SGB II (z.B. Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Grundsicherung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit) ist leider nicht möglich."

Unlängst (2019) stand dort noch: "Eine generelle Gebührenbefreiung für Personen, die Leistungen nach SGB II (ALG II) oder XII (Sozialhilfe) erhalten, wird nicht mehr gewährt."

Ich nehme an, daß durch die Neu- und Einberechnung einer angeblichen Gebührenpauschale von 0,25€ pro Monat bez. auf zehn Jahre der Regierung im Kontext der gestiegenen Kosten für die Ausweisausstellung hier nur das Entfallen einer automatischen Gebührenbefreiung gemeint war, die schon allein durch den Leistungsbezug gegeben sei. Eine Berechnung nach Bezugszeit müßte, insbesondere bei Betrachtung der Berechnungmethode, die lediglich einen geringen Anteil berücksichtigt, immernoch möglich sein bzw. deutet stark darauf hin.

Allgemein wird suggeriert, es gäbe keine Erlasse o.ä. mehr.

Lt. des Urteils Berlin – Urteil vom 21.04.2016 – Az.: VG 23 K 329.15 (und weitern) ist trotz Leistungsbezuges nicht generell eine Bedürftigkeit (im Leistungsbezug!) zu verneinen. Die Bedürftigkeit sei substantiiert vorzutragen und jeweils im Einzelfall darüber zu entscheiden. (Im Fall des Urteils entfiel die Gebühr sogar, wegen zu kurzer Bezugsdauer.)

Im Runderlass NRW zum Personalausweis-/Personalwesen vom 12.4.11 sind ebenfalls Ausnahmefälle vermerkt. Sowie im Gesetzesentwurf des Bundesregierung vom 21.10.10 "Drucksache BR.Dres. 661/10".

1) Senden sie mir bitte amtliche Unterlagen, aus denen sie zu ihrer Auffassung gelangten und die Praxis bez. der Einforderung der gesamten Gebühren in jedem Fall bei Leistungsbeziehern (aber auch allgemein), praktisch ohne Ausnahmen, ableiten und ihr Handeln darauf begründen.
2) In welcher Sitzung wurde darüber bei ihnen ein Beschluß darüber gefasst? Ich bitte um ein Sitzungsprotokoll und eine Anwesenheitsliste.
3) Bitte erklären sie, wieso nicht einmal auf Härtefälle verwiesen wird, die selbst im Gesetz immernoch eindeutig vorgesehen sind.
4) Falls es ggf. zu Einzelfallprüfungen gekommen sein sollte, nach welchen Kriterien nahmen sie diese vor? Von der Regierung wurde ihnen offensichtlich keine Unterweisung zur Verfügung gestellt, wonach sich Ermäßigungen richten sollten und somit eine Höhe im richtigen Verhältnis bestimmt werden könnte.
5) Senden sie mir bitte Unterlagen über die Anzahl von Ermäßigungen oder Erlassen der letzten drei Jahre, bezogen auf ein Jahr. Und aus welchem Grund diese vorgenommen wurden.
6) Womit begründen sie die Änderung ihres Textes bez. der Gebühren, der zunächst noch Spielraum ließ.
7) Was haben sie mit der Einschränkung, daß keine generelle Befreiung der Personengruppen (ALG II, SGB XII) mehr gewährt wird, genau gemeint?
8) Auf dem Personalausweisportal des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat ist unter dem Punkt "Gebühren und Gültigkeit" ebenfalls eine Verweis auf die Möglichkeit von Gebührenreduzierung oder -erlass zu finden. Erklären sie bitte, wieso dieser Hinweis auf ihrer Homepage fehlt.
https://www.personalausweisportal.de/DE/Buergerinnen-und-Buerger/Der-Personalausweis/Gebuehren/gebuehren_node.html

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

(Name der unterzeichnenden Person)