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abgeschlossen Corona: Tragen von FFP2 / FFP3 Masken mit Ventil (ID 162312)

Eingegangen am:01.02.2021
Zuständige Stelle:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Corona: Tragen von FFP2 / FFP3 Masken mit Ventil

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Information ob auch das Tragen von FFP2 / FFP3 Masken mit Ventil in Bremerhaven erlaubt ist?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

[Name der antragstellenden Person]



Bemerkung:

Sehr geehrte/r [Name der antragstellenden Person],

vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem BremIFG.

In der Sechsten Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 27. Januar 2021, verkündet am 28. Januar 2021 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 10 wird die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 27) geändert.

Der § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Personen ab einem Alter von 16 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Gesichtsmaske); Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.....

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hat sich in der Vergangenheit in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen des Virus soll der über das Tragen einer Maske erzielbare Schutz vor Verbreitung und Ansteckung fokussiert werden. Daher soll die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dahingehend spezifiziert werden, dass statt einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung die Verwendung einer medizinischen Gesichtsmaske verpflichtend eingeführt wird. Medizinische Masken, also sogenannte OP-Masken, Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder solche eines gleichwertigen Schutzniveaus bieten einen wirkungsvolleren Schutz als sogenannte Alltagsmasken. Nicht zugelassen sind Masken mit einem Ausatemventil, weil sie zwar die Trägerin und den Träger schützen, jedoch den Menschen in der Umgebung keinerlei Schutz bieten.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

[Name der unterzeichnenden Person]