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abgeschlossen Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Prostitutionsstätte (ID 162751)

Eingegangen am:11.01.2021
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

Sehr geehrte/r […],

In unserem Telefonat heute teilte ich Ihnen mit, dass uns in obiger Angelegenheit von verschiedenen Seiten Informationen zugegangen sind.

Wir möchten nun folgende Auskunft beantragen:

1. Liegt ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte für die Bürgermeister-Smidt-Straße 31 vor? Seit wann liegt dieser Antrag vor?
2. Ist die Antragsstellerin die Joy Company GmbH?
3. In welchem Stadium befindet sich der Bescheidungsprozess für die Antragserlaubnis?
4. Wann ist mit einer endgültigen Bescheidung zu rechnen?
Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
[…]



Bemerkung:

Ihr Antrag vom 11.01.2021 nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG)
Sehr geehrte/r […],
Ihre mit o.g. Antrag gestellten Fragen beantworten wir Ihnen nach dem BremIFG wie folgt:

Frage 1
Liegt ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte für die Bürgermeister-Smidt-Straße 31 vor? Seit wann liegt dieser Antrag vor?

Ja es liegt ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte für die Bgm-Smidt-Straße 31 vor. Das Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Frage 2
Ist die Antragsstellerin die Joy Company GmbH?

Das Verwaltungsverfahren ist bisher noch nicht abgeschlossen.

Frage 3
In welchem Stadium befindet sich der Bescheidungsprozess für die Antragserlaubnis?

Der Antrag befindet sich in der Prüfung.

Frage 4
Wann ist mit einer endgültigen Bescheidung zu rechnen?

Die Prüfung eines solchen Antrages ist sehr vielschichtig, da neben den gesetzlichen Vorgaben auch die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu prüfen ist und hierzu anderen Behörden zu beteiligen sind. Daher kann hier keine konkrete Aussage getroffen werden.

Die Gewährung des Zugangs zu den von Ihnen gewünschten Informationen erfolgt gebührenfrei (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (InfFrGebVO) und Teil A Ziffer 2. des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
[…]