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abgeschlossen Informationen zu Anträgen nach § 27 der BremLVO (ID 163679)

Eingegangen am:12.02.2021
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Informationen zu Anträgen nach § 27 der BremLVO

Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Laufbahnwechsel nach § 27 der BremLVO ist in den vergangenen 5 Jahren mindestens 17 mal beantragt worden und wenigstens 5 Anträge davon hatten Erfolg.

Zu allen erfolgreichen Anträgen erbitte ich die dazugehörigen Geschäftsverteilungspläne und Tätigkeitsbeschreibungen.
Für den Fall, dass es zu den Anträgen gerichtliche Entscheidungen gibt, bitte ich auch um die entsprechenden Urteile in anonymisierter Form.

Ich bitte Sie darum mir diese Unterlagen binnen eines Monats zukommen zu lassen ( § 7 Abs. 6 Nr. 1 BremIFG ).

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrte/r [...],

Sie baten mit E-Mail vom 12.02.2021 um Auskunft nach dem BremIFG zum Praxisaufstieg gem. § 27 BremLVO. Darin baten Sie zu den erfolgreichen Anträgen auf Praxisaufstieg um die Herausgabe der "dazugehörigen Geschäftsverteilungspläne und Tätigkeitsbeschreibungen" und für den Fall, dass es zu den Anträgen gerichtliche Entscheidungen gebe, auch um die Hergabe der entsprechenden Urteile in anonymisierter Form.

Ihrem Antrag kann ich nicht entsprechen und zwar aus folgenden Gründen:

Gem. § 5 Abs. 1 des BremIFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Das für die Herausgabe der Daten notwendige überwiegende Informationsinteresse der antragstellenden Person ist gem. § 5 Abs. 2 i.V. Abs. 1 BremIFG u.a. dann zu verneinen, soweit es sich um Daten handelt, die mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Personalakten. Bei dieser Art Daten handelt es sich regelmäßig um personenbezogene Daten. Unter personenbezogene Daten fallen gem. Art. 4 EU-Datenschutzgrundverordnung auch personenbeziehbare Daten, also solche, durch die eine natürliche Person direkt oder indirekt, z.B. durch Verknüpfung von Daten identifiziert werden kann.

Die Entscheidung über das dienstliche Interesse zur Gewährung eines Praxisaufstieges orientiert sich am Dienstposten selbst und nicht an den Dienstposteninhaberinnen und Dienstposteninhabern. Da es sich jedoch vielfach um Einzeldienstposten handelt, wird über die Nennung des Organisationskennzeichens innerhalb der Geschäftsverteilungspläne und durch die Tätigkeitsbeschreibungen eine Rückverfolgung zu den betroffenen Dienstposteninhaberinnen und Dienstposteninhabern regelmäßig, jedenfalls für verwaltungsinterne Beschäftigte möglich sein und damit auch auf den (nicht erreichten) Bildungsstand der betroffenen Personen.

Ich komme unter Würdigung der oben genannten Gründe zu dem Ergebnis, dass Ihr Informationsinteresse an der Herausgabe der Informationen in Abwägung mit dem berechtigten Interesse auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht überwiegt. Daher waren die betroffenen Beamtinnen und Beamten zu befragen, ob sie ihr Einverständnis zur Herausgabe der Daten erteilen. Keine/- der Beamtinnen und Beamten hat das notwendige Einverständnis erteilt.

Wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansehen, haben Sie gemäß § 13 Abs. 1 BremIFG das Recht, die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit anzurufen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

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