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abgeschlossen Fragen zur Ausschreibung Nachnutzung der städtischen Immobilie Hindenburgstr. 61, altes Ortsamt Lesum (ID 164196)

Eingegangen am:16.02.2021
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde teilweise gewährt
Titel:Fragen zur Ausschreibung Nachnutzung der städtischen Immobilie Hindenburgstr. 61, altes Ortsamt Lesum

Von: [Name und E-Mail-Adresse der Antragstellerin]
Gesendet: Dienstag, 16. Februar 2021 19:21
An: [Name und E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin von Immobilien Bremen]
Cc: [Namen und E-Mail-Adressen von 9 weiteren]
Betreff: [EXTERN]-Ausschreibung Nachnutzung Grundstück "Altes Ortsamt Lesum"_Hier: Anwendung des "Informationsfreiheitsgesetzes" (IFG)
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG

Sehr geehrte Frau [Name der Mitarbeiterin von Immobilien Bremen],

Bezug nehmend auf die nachstehende E-Mail-Korrespondenz wende ich mich heute an Sie als zuständige Ansprechpartnerin bei Immobilien Bremen für das ausgeschriebene Grundstück nebst Gebäude "Altes Ortsamt Lesum“.

Die Ausschreibungsfrist für das o.g. Grundstück nebst Gebäuden endete am 15.01.2021. Laut Zeitungsberichten wird voraussichtlich jetzt im Februar eine Auswahl-Jury zusammen kommen, um über die von Ihnen (Immobilien Bremen) ausgewählten Nachnutzungskonzepte zu beraten und zu entscheiden. -

Bei dem Grundstück nebst Gebäuden „Altes Ortsamt Lesum“ handelt es sich um ein Thema mit sehr starkem öffentlichen Interesse!

Als das Thema "Nachnutzung des Alten Ortsamts Lesum“ in den Jahren 2018/2019 auf der Agenda der Burglesumer Beiratssitzung stand, war das Bürgerinteresse so immens, dass der Ortsamtsleiter und der Beirat beschloss, im Frühjahr 2019 ein „Bürgerforum“ ins Leben zu rufen. Die Bürger waren aufgerufen, ihre Ideen für die Nachnutzung des alten Ortsamtsgrundstücks einzureichen.

Die Ideen bzw. Nachnutzungskonzepte (insgesamt 17 Pläne) konnten von allen Bürgern öffentlich eingesehen werden!

[Darstellung des Nachnutzungskonzeptes der Antragstellerin] Die Realisierung des [Name des Nachnutzungskonzeptes der Antragstellerin] bedarf einige Zeit - gerade die Investoren-Suche in Corona-Zeiten!! - Darum empfinde ich den Zeitpunkt für die Ausschreibung der Nachnutzung des „Alten Ortsamts“ als „Unzeit“. - Gute Ideen werden durch den jetzigen Ausschreibungszeitpunkt „im Keim erstickt“ - zum Nachteil einer interessanten, vielversprechenden Zukunfts-Entwicklung des Lesumer Ortskerns - zum Wohle der Bürger!!

Sehr geehrte Frau [Name der Mitarbeiterin von Immobilien Bremen], da ich terminlich an der jetzigen Situation nichts ändern kann, bitte ich jedoch Immobilien Bremen um Transparenz und Ehrlichkeit und bitte um Beantwortung meiner 6 Fragen die Sie aus meiner unten stehenden Mail vom 05.02.2021 an die Landesbeauftragte für Datenschutz, Frau [Name der Mitarbeiterin der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen (LfDI)], ersehen können.

Im Voraus an dieser Stelle vielen Dank für eine zeitnahe Beantwortung.

Mit freundlichen Grüßen

[Name und Adresse der Antragstellerin]

Anfang der weitergeleiteten Nachricht:

[E-Mail-Antwort der Mitarbeiterin der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) an die Antragstellerin]

Von: [Name und E-Mail-Adresse der Antragstellerin]
Gesendet: Freitag, 5. Februar 2021 17:26
An: [Name und E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin der LfDI]; office (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit)
Cc: [Namen und E-Mail-Adressen von 3 weiteren]
Betreff: [EXTERN]-Anwendung des "Informationsfreiheitsgesetzes" (IFG) bzgl. der Ausschreibung "Nachnutzung altes Ortsamt Lesum"

[E-Mail-Text an Mitarbeiterin der LfDI]

Hat man als Bürgerin unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Möglichkeit bzw. das Recht zu erfahren:

1) Wie viel Angebote konkret für das Grundstück nebst altes Ortsamt und Anbau bei Immobilien Bremen abgegeben wurden?
2) Was konkret diese Angebote beinhalten (Nachnutzungskonzept sowie Architektur-Zeichnung des Anbaus)?
3) Wer namentlich in der Auswahl-Jury sitzt von Seiten: Immobilien Bremen, Bauamt HB-Nord, Ortsamt, Beirat Burglesm?
4) Den genauen Termin, an dem die Auswahl-Jury tagt?

5) Haben die Bürger ein Veto-Recht gegen die Handhabe, dass erst nach Vertragsschließung das Konzept für das sich die Jury entschieden hat, den Bürgern bzw. der Öffentlichkeit präsentiert wird?

6) Können die Bürger fordern, dass in einer öffentlichen Beiratssitzung - noch vor Vertragsabschluss - der potentielle Erbbaurechtsnehmer bzw. Investor sein Nachnutzungskonzept vorstellt bzw. verpflichtet wird, wegen des starken öffentlichen Interesses sein Nachnutzungskonzept vorzustellen ?

[weiterer E-Mail-Text an Mitarbeiterin der LfDI]

Mit freundlichen Grüßen

[Name, Adresse und Telefonnummer der Antragstellerin]



Bemerkung:

[Name und Adresse der Antragstellerin]

vorab per E-Mail an: [E-Mail-Adresse der Antragstellerin]

Ihr Antrag gem. BremIFG vom 16.02.2021

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Bremen 9. März 2021
IFG/G/1-21

Sehr geehrte Frau [Name der Antragstellerin],

Sie haben uns in Ihrem Antrag vom 16.02.2021 um die Beantwortung Ihrer 6 Fragen aus Ihrer E-Mail vom 05.02.2021 an Frau [Name der Mitarbeiterin der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen (LfDI)] bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gebeten. Im Hinblick auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid:

1. Dem Antrag auf Informationszugang vom 16.02.2021 wird teilweise stattgegeben.
2. Der Informationszugang erfolgt in Form der Beantwortung im Rahmen dieses Schreibens.
3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Ihre Fragen mit den dazugehörigen Antworten:

1) Wie viel Angebote konkret für das Grundstück nebst altes Ortsamt und Anbau bei Immobilien Bremen abgegeben wurden?
2) Was konkret diese Angebote beinhalten (Nachnutzungskonzept sowie Architektur-Zeichnung des Anbaus)?

Antwort zu den Fragen 1) und 2):

Die Immobilien Bremen AöR als verantwortliche Stelle für das laufende Vergabeverfahren zur Immobilie Hindenburgstr. 61 ist der Auffassung, dass aus Gründen des Datenschutzes und vor dem Hintergrund der fiskalischen Interessen der Stadtgemeinde Bremen ein Informationszugang in diesem Fall nicht in Betracht kommt. Wir beziehen uns dabei auf § 3, Nrn. 6 und 7 sowie §5 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes. Bei Bekanntwerden der gewünschten Informationen sähen wir die Verhandlungsposition der Stadtgemeinde, vertreten durch Immobilien Bremen, beeinträchtigt und das Interesse Dritter – hier unserer Verhandlungspartner – im Sinne der Verlässlichkeit und der Vertrauenswürdigkeit verletzt. Darüber hinaus steht ein Informationszugang dem Schutz des geistigen Eigentums entgegen.

3) Wer namentlich in der Auswahl-Jury sitzt von Seiten: Immobilien Bremen, Bauamt HB-Nord, Ortsamt, Beirat Burgles[u]m?

Antwort:

Von jeder Institution gab es jeweils 2 Vertretungen. Die Information zu den namentlich der Jury angehörenden Personen unterliegt dem Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 IFG.

4) Den genauen Termin, an dem die Auswahl-Jury tagt?

Antwort:

Die Jurysitzung hat am 23.02.2021 stattgefunden.

5) Haben die Bürger ein Veto-Recht gegen die Handhabe, dass erst nach Vertragsschließung das Konzept für das sich die Jury entschieden hat, den Bürgern bzw. der Öffentlichkeit präsentiert wird?

Antwort:

Weder ein Veto-Recht der Bürgerinnen und Bürger, noch die Forderung nach einer Beiratssitzung zu diesem Thema durch die Bürgerinnen und Bürger können rechtlich aus dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter abgeleitet werden. Die Ergebnisse des Bürgerforums zur Nachnutzung des alten Ortsamtes waren aber Bestandteil der Konzeptausschreibung und werden entsprechend bei einer Bewertung der abgegebenen Angebote für eine Bewertung herangezogen.

6) Können die Bürger fordern, dass in einer öffentlichen Beiratssitzung - noch vor Vertragsabschluss - der potentielle Erbbaurechtsnehmer bzw. Investor sein Nachnutzungskonzept vorstellt bzw. verpflichtet wird, wegen des starken öffentlichen Interesses sein Nachnutzungskonzept vorzustellen?

Antwort:

Das Ortsamt und der Beirat sind sich der besonderen Bedeutung des Objektes für den Stadtteil durchaus bewusst und setzen sich daher für eine frühestmögliche Vorstellung der Nachnutzung des alten Ortsamtsgebäudes in einer öffentlichen Beiratssitzung ein. Eine Verpflichtung der Erbbaurechtsnehmenden, das Konzept öffentlich zu präsentieren, besteht nicht. Aus unserer Sicht besteht aber hierfür auch keine die Gefahr, da aufgrund des großen öffentlichen Interesses an dem Objekt alle Erbbaurechtsnehmenden das eigene Konzept mit Sicherheit der Öffentlichkeit präsentieren möchten.

Gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 1. August 2006 (Brem.GBl.2006, 370), Anlage Teil A Ziffer 2 ist die Auskunft bei geringfügigem Verwaltungsaufwand gebührenfrei.

Hinweise:

1. Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihr Auskunftsersuchen sowie unsere Antwort gemäß § 11 Absatz 5 und Absatz 4 Ziffer 9 BremIFG allgemein zugänglich zu machen sind und entsprechend durch uns an das elektronische Informationsregister nach § 11 Absatz 6 BremIFG zu melden sind.
2. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie sich, soweit Ihr Antrag abgelehnt worden ist, an die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit wenden können.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Senator für Finanzen schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
[Unterschrift und Name des IFG-Beauftragten der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts]