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abgeschlossen Ausnahmevorschrift zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (ID 165969)

Eingegangen am:17.04.2021
Zuständige Stelle:Der Senator für Inneres und Sport
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Ausnahmevorschrift zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

1.
Es besteht eine Ausnahmevorschrift zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten des Senators des Innern, über die das beidseitige aufgesetzte Parken in Bremen erlaubt worden ist. Diese Ausnahmevorschrift ist z. Zt. Gegenstand einer Klage beim Verwaltungsgericht Bremen.
Ich beantrage hiermit, den Wortlaut der Ausnahmevorschrift sowie damit verbundene Dokumente / Protokolle einsehen zu können.

2.
Nach § 12 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das beidseitige Parken in Einbahnstraßen nicht erlaubt: (Abs. 4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
In Bremer Straßen wird diese Regelung nicht angewandt, insofern dürfte es meinem Verständnis nach einen Verwaltungsakt dazu geben, ansonsten müssten die Ordnungskräfte Verstöße dieser Art ahnden.
Hingewiesen wurde ich darauf, dass es nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden liegt, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Auf dieses Ermessen soll sich der Innensenator beziehen oder bezogen haben. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hat der Innensenator eine Ermessensentscheidung getroffen, wonach Verstöße gegen den o. g. Paragraphen nicht geahndet werden.
Unbekannt ist mir, wann eine solche Ermessensentscheidung getroffen worden ist. Nach meiner Erinnerung wird in Bremen seit Jahrzehnten beidseitig in Einbahnstraßen geparkt, der Vorgang mag also länger zurückliegen.
Den Hinweis auf die Sachlage habe ich von einem (rechtskundigen) Kläger erhalten, der explizit auf die Verantwortung des Innensenators hingewiesen hat. Gegen diese Praxis des Innensenators hätten Bürger aus mehreren Stadtteilen Klage beim Verwaltungsgericht Bremen eingereicht, mit einer erstinstanzlichen Entscheidung sei Ende 2021 zu rechnen, wurde mir mitgeteilt.
Vor diesem Hintergrund muss ich davon ausgehen, dass sich die Klage gegen das Innenressort richtet.

3.
Es geht nicht um Einsicht in Unterlagen zum Klageverfahren, sondern um eine Auskunft über den Umgang der senatorischen Behörde mit dem sogenannten Gehwegparken. Dieses ist nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung offenbar nicht legal, wurde aber dennoch jahrzehntelang in Bremen nicht geahndet.
Diese Nichtahndung kann nicht im Ermessen einzelner Ordnungs- oder Polizeikräfte stehen, sondern dazu muss es meiner Wahrnehmung nach einen Vorgang geben, anderenfalls würde ein solches Parkverhalten nach nicht nachvollziehbaren Gründen einmal bestraft, ein anderes Mal akzeptiert worden sein.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir zu diesem Sachverhalt - unabhängig von einer angeblich eingereichten Klage - Auskunft geben würden.



Bemerkung:

1.
Ausnahmen von der StVO kann nur die Straßenverkehrsbehörde erlassen.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht wird daher wahrscheinlich auch nur von der Senatorin Für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau begleitet. Mir ist zudem eine solche Ausnahme gänzlich nicht bekannt. Könnten Sie Ihre Anfrage bitte konkretisieren?
Ansonsten bitte ich Sie, Ihre Anfrage an das zuständige o. g. Ressort zu stellen: https://www.asv.bremen.de/ und https://www.bauumwelt.bremen.de/mobilitaet/allgemeines-strassenverkehrsrecht/strassenverkehrs-ordnung-4227

2.
Dem Fachbereich für Ordnungsrecht, dem Ordnungsamt sowie dem Justiziariat ist ein Klageverfahren mit diesem Inhalt nicht bekannt bzw. Ihren Angaben können keine hier bekannten Verfahren zugeordnet werden.
Können Sie den Namen des Klägers oder zumindest ein gerichtliches Aktenzeichen benennen?
Dann würde von hier aus diesbezüglich auch beim VG nachgefragt werden.

3.
Die grundsätzliche Problematik zu den Themen hoher Parkdruck" und Parken auf Gehwegen ist den zuständigen senatorischen Behörden – der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und dem Senator für Inneres – bekannt.
Zentraler Baustein der Auflösung des Problems ist das Konzept "Parken in Quartieren", das als eine Säule auch weitergehende Verkehrsüberwachung vorsieht.
Die Überwachung soll nach dem Konzept aber mit einer generellen Evaluation und ggf. neuen Anordnungen von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und des Amtes für Straßen und Verkehr einhergehen.

Zudem ist seit dem 12.04.2021 ein neuer "Abschlepperlass" in Kraft: https://www.senatspressestelle.bremen.de/detail.php?gsid=bremen146.c.356233.de&asl=bremen02.c.732.de und https://www.transparenz.bremen.de/dokument/bremen52.c.27219.de.

Weiterführende Informationen zu dem Konzept finden Sie u. a. hier: https://www.senatspressestelle.bremen.de/detail.php?gsid=bremen146.c.330200.de&asl=bremen02.c.732.de und unter https://www.bauumwelt.bremen.de/mobilitaet/verkehrsentwicklungsplan/fortschreibung-des-vep-343552.

Folgender Bericht
https://www.bremische-buergerschaft.de/dokumente/wp20/stadt/drucksache/D20S0148.pdf liegt für den Zeitraum von 2015 bis 2019 zu den Fragen vor:
- Zahl durch die Polizei und durch das Ordnungsamt in der Stadtgemeinde Bremen in Auftrag gegebenen Abschleppaufträge zur Versetzung rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge;
- zu Gründen für nicht erfolgte Abschleppaufträge durch Polizei oder Ordnungsamt;
- zur Zahl aufgrund verkehrswidrigen Parkens verhängten Buß- beziehungsweise Verwarnungsgelder

Grundsätzlich ist an dieser Stelle jedoch anzumerken, dass eine ausdrückliche Weisungslage bisher nicht vorhanden ist und das Ordnungsamt ein Einschreitermessen hat.