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  • Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB

abgeschlossen Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB (ID 166026)

Eingegangen am:20.04.2021
Zuständige Stelle:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

als Rehabilitationsträger ist das Jugendamt für die Leistungsberechtigten nach § 35a SGB zuständig. Welche Angebote der Inklusion stehen den Leistungsberechtigten nach §35a SGB im Sozialraum zur Verfügung? Gibt es eine eigene Abteilung zur Bearbeitung der Anträge auf Eingliederungshilfe? Welches Bedarfsermittlungsinstrument wird verwendet? Wiviele Anspruchsberechtigte warteten vergebens auf die Bearbeitung der Anträge der in der Regel innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet wurde?Hier detailliert nach Schulbegleiter, KiTA-Begleitung, Freizeitassistenten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

[Name der antragstellenden Person]



Bemerkung:

Sehr geehrte/r [Name der antragstellenden Person],

Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 08.03.2021 beantworten wir wie folgt:

Frage: Welche Angebote der Inklusion stehen den Leistungsberechtigten nach § 35a SGB VIII im Sozialraum zur Verfügung?
Antwort: Folgende Leistungsangebote stehen im Rahmen des § 35a SGB VIII zur Verfügung:
- Erziehungsbeistand
- Familienhilfe
- Heimunterbringung
- Schulassistenz
- Integrationsplätze Hort
- Integrationsplätze KiTa
- Therapeutische Wohngruppe Helene-Kaisen-Haus
- Kooperationsprojekt Helene-Kaisen-Haus (Schule und Tagesgruppe)
- Ggf. ergänzende notwendige ambulante Hilfen
- Leistungen gem. § 41 SGB VII i.V.m. § 35a SGB VIII für junge Volljährige /
Nachbetreuung
- Stationäre Hilfen

Frage: Gibt es eine eigene Abteilung zur Bearbeitung der Anträge auf Eingliederungshilfe?
Antwort: Im Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven gibt es keine eigene Abteilung für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach § 35 a SGB VIII.

Frage: Welches Bedarfsermittlungsinstrument wird verwendet?
Antwort: Zur Bedarfsermittlung wird ein Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII angewendet, welches den Anforderungen des § 38 Gemeinsame Empfehlung (GE) Reha-Prozess als systematischer Arbeitsprozess entspricht. Im Prozess der Bedarfsermittlung ist insbesondere eine ärztliche/psychotherapeutische Stellungnahme enthalten, welche den Anforderungen an ein standardisiertes Arbeitsmittel entsprechend der GE Reha-Prozess entspricht.

Frage: Wie viele Anspruchsberechtigte warteten vergebens auf die Bearbeitung der Anträge der in der Regel innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet wurde?
Antwort: Diese Auskunft kann nicht erteilt werden, da die für eine Beantwortung notwendigen Daten bislang nicht erhoben worden sind und daher dem Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven nicht vorliegen. Auch ist in absehbarer Zeit keine Erhebung dieser Daten geplant.

Die Auskünfte werden gemäß Ziffer 2 des Kostenverzeichnisses zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei erteilt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

[Name der unterzeichnenden Person]