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abgeschlossen Betreibererlaubnis und Betreiberwechsel einer Prostitutionsstätte (ID 170234)

Eingegangen am:06.07.2021
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Betreibererlaubnis und Betreiberwechsel einer Prostitutionsstätte

Sehr geehrte/r […]
ich bitte um Beantwortung der nachfolgend aufgeführten Fragen.

1. Warum hat die SWAE bez. des Entzugs der Betreibergenehmigung des Eros69 in ihrem Bescheid nicht die sofortige Vollziehung angeordnet? [...]
2. Was ist die Rechtsgrundlage für den weiteren Betrieb des Eros69 nach dem Eigentümer- und Geschäftsführerwechsel? [...] Meine Frage lautet: warum hat die SWAE nach Kenntnis dieser Information nicht unmittelbar den Betrieb des Eros69 von Rechts wegen untersagt?
3. [...] Muss bei einem Verkauf der Betreibergesellschaft/Wechsel bzw. Austausch der Geschäftsführer ein neuer Antrag auf Erlaubnis nach der einschlägigen Gesetzeslage gestellt werden und eine Überprüfung auf Zuverlässigkeit stattfinden, bevor der Betrieb weitergeführt bzw. neu eröffnet werden kann?

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrte/r […]
Ihre mit o.g. Antrag gestellten Fragen beantworten wir Ihnen nach dem BremIFG wie folgt:

Frage 1
Warum hat die SWAE bez. des Entzugs der Betreibergenehmigung des Eros69 in ihrem Bescheid nicht die sofortige Vollziehung angeordnet?
Der Joy Company GmbH wurde die sofortige Vollziehung des Erlaubniswiderrufs mit Schreiben vom 19.04.2021 zunächst angekündigt. Da die Unzuverlässigkeitsmerkmale durch die am 09.07.2021 abgeschlossene Neubesetzung der Geschäftsführung entfielen, war der Erlaubniswiderruf selbst nicht mehr zu verfügen. Es existiert somit kein Bescheid, dessen Sofortvollzug hätte angeordnet werden können.
Ein Verzicht auf die Möglichkeit zur Stellungnahme war in der Angelegenheit verwaltungsrechtlich nicht zu begründen, da sich der angekündigte Sofortvollzug substanziell durch den notwendigen Schutz zum betreffenden Zeitpunkt tatsächlich im Betrieb tätiger, der Prostitution nachgehender Personen begründete. Derartige Tätigkeiten durften aufgrund der damals geltenden Coronabestimmungen zum betroffenen Zeitpunkt jedoch nicht ausgeübt werden.

Frage 2
Was ist die Rechtsgrundlage für den weiteren Betrieb des Eros69 nach dem Eigentümer- und Geschäftsführerwechsel? [...] Meine Frage lautet: warum hat die SWAE nach Kenntnis dieser Information nicht unmittelbar den Betrieb des Eros69 von Rechts wegen untersagt?
Auch nach dem Eigentümer- und Geschäftsführerwechsel stellt § 12 ProstSchG die Rechtsgrundlage für den weiteren Betrieb des Prostitutionsgewerbes in der Duckwitzstr. 69 dar. Wie oben erläutert, liegen nach Abberufung der vorigen Geschäftsführung keine Unzuverlässigkeitsmerkmale mehr vor, die einen Erlaubniswiderruf zu begründen vermögen.

Frage 3
Muss bei einem Verkauf der Betreibergesellschaft/Wechsel bzw. Austausch der Geschäftsführer ein neuer Antrag auf Erlaubnis nach der einschlägigen Gesetzeslage gestellt werden und eine Überprüfung auf Zuverlässigkeit stattfinden, bevor der Betrieb weitergeführt bzw. neu eröffnet werden kann?
Eine neue Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte in der Duckwitzstraße 69 ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Betreibergesellschaft bestehen bleibt; somit muss kein neuer Antrag gestellt werden. Die laufende Überprüfung der neu eingesetzten Geschäftsführer*innen erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben der §§12-15 ProstSchG. Das Ergebnis muss vor dem Weiterbetrieb nicht abgewartet werden.

Hinweis:
Die Gewährung des Zugangs zu den von Ihnen gewünschten Informationen erfolgt gebührenfrei (§10 Absatz 1 Satz 1 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (InfFrGebVO) und Teil A Ziffer 2. des der InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.