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abgeschlossen Ausübung Abhilfebefugnisse Artikel 58 (2) Datenschutzgrundverordnung in 2020 und 2021 (ID 176221)

Eingegangen am:25.01.2022
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Ausübung Abhilfebefugnisse Artikel 58 (2) Datenschutzgrundverordnung in 2020 und 2021

Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Angaben dahingehend, wie oft die Behörde in 2020 und 2021 die nach Artikel 58 (2) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgesehen Abhilfebefugnisse ausgeübt hat, um damit einer nach den Artikeln 44-49 DSGVO (bevorstehenden) rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten zu begegnen.
b) Angaben dahingehend, wie oft in den Fällen der Frage a) insbesondere von der Befugnis nach Artikel 58 (2) j) DSGVO in 2020 und 2021 Gebrauch gemacht wurde.
c) Angaben dahingehend, ob in den obigen Fällen eine förmliche Entscheidung/förmlicher Bescheid der Aufsichtsbehörde veröffentlicht wurde, zum Beispiel als anonymisierte Verwaltungsakt. Wenn Ja, wo sind diese zu finden?
d) Wenn keine Veröffentlichung nach c) stattgefunden hat: anonymisierte Bereitstellung der Entscheidung/des Bescheids nach c).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Absatz 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Absatz 6 BremIFG/ § 4 Absatz 1 IWG/ § 3 Absatz 3 Nummer 1 UIG/ § 5 Absatz 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!



Bemerkung:

In den Jahren 2020 und 2021 hatten wir keine Fälle, in denen wir als Aufsichtsbehörde von den nach Artikel 58 (2) Datenschutzgrundverordnung vorgesehen Abhilfebefugnissen Gebrauch gemacht haben.