Sie sind hier:
  • Bußgeld-Bescheid

abgeschlossen Bußgeld-Bescheid (ID 177805)

Eingegangen am:16.03.2022
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Bußgeld-Bescheid

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine (anonymisierte) Kopie des Bußgeld-Bescheids der LfDI Bremen gegen die BREBAU GmbH nach DSGVO, s. Pressemitteilung LfDI Bremen v. 3.3.2022.



Bemerkung:

Der Informationszugang kann nicht gewährt werden. Der Anwendungsbereich des BremIFG gemäß § 1 BremIFG ist nicht eröffnet, vgl. BVerwG vom 28. Februar 2019, Az. 7 C 23.17, BGH vom 20.06.2018, Az. 5 AR (Vs) 112/17, VG Koblenz vom 08.01.2020, Az. 2 K 490/19.KO, VG Hamburg vom 28.04.2021, Az. 17 K 788/21 und Az. 17 K 790/21, LG Hamburg vom 28.10.2021, Az. 625 Qs 21/21. Der Anspruch nach dem BremIFG auf Auskunft bezieht sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Landes, nicht auf die Tätigkeit der Organe der Rechtspflege.
Als zuständige Behörde hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen mit Bescheid vom 03.03.2022 gegenüber der BREBAU GmbH Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) durch Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 83 DSGVO geahndet. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 BDSG für Verstöße nach Artikel 83 Absätze 4 bis 6 DSGVO sinngemäß. Gemäß § 41 Absatz 2 Satz 1 BDSG gelten für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absätze 4 bis 6 DSGVO die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Diese Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist eine Rechtspflegetätigkeit, wie der Verweis des § 46 Abs. 1 OWiG, die Befugniszuweisungsnorm des § 46 Abs. 2 OWiG und die Gesetzesmaterialien zum OWiG (vgl. BT-Drs.14/1484, Seite 26) belegen.

Nach Abschluss eines Bußgeldverfahrens ist das Bremer Informationsfreiheitsgesetz wegen der vorrangigen und abschließenden Spezialregelungen der StPO (§ 1 Abs. 3 BremIFG, §§ 475 ff. StPO iVm. §§ 46 Abs. 1, 49a OWiG) unanwendbar.