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abgeschlossen Digitalisierung Betriebsprüfung (ID 183977)

Eingegangen am:22.08.2022
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Digitalisierung Betriebsprüfung

Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

besteht in Bremen die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung Daten, Belege usw. über eine Cloud-Lösung mit der Finanzbehörde auszutauschen ? Falls dies aktuell noch nicht möglich ist, ist dies geplant ?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrte*r [...],

zu Ihrem Antrag auf Auskunft nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremlFG) nehme ich wie folgt Stellung:

Ab dem 05. Oktober 2020 wird die Austauschplattform dDataBox in den bremischen Finanz­ämtern für die Arbeitsbereiche Betriebsprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung, Umsatzsteuer-­Sonderprüfung und Steuerfahndung eingesetzt.

dDataBox ist eine Plattform für den unkomplizierten und sicheren Austausch von Dateien zwischen internen Nutzern innerhalb der Finanzverwaltung und externen Nutzern (z. B. Steu­erberatung, Steuerpflichtige oder andere Dienststellen) im Rahmen einer Außenprüfung. Den Benutzern wird die Möglichkeit eröffnet, über einen persönlichen Benutzerzugang mit einer dritten Person über einen Dateianfrage- (Upload-) oder einen Freigabelink (Downloadlink) große Datenmengen hardwareunabhängig über einen Webbrowser auszutauschen.

Durch die Verschlüsselungsprotokolle SSL/TLS mit individuell serverseitig erzeugter Datei­verschlüsselung und passwortgeschützten Dateianfrage- oder Freigabelinks ist eine sichere Datenübermittlung gewährleistet (Triple-Crypt-Technologie).

Bei der Austauschplattform handelt es sich um eine freiwillige Alternative zu den herkömmlichen Speichermedien, wie z. B. CDs und USB-Sticks. Auf die Möglichkeit der Nutzung dieser sicheren elektronischen Kommunikation mittels dDataBox soll im Vorfeld einer Außenprüfung hingewiesen werden und deren Nutzung -insofern die Steuerpflichtigen bzw. deren Steuerberatung die Austauschplattform nutzen möchten- entsprechend abgestimmt werden. Hierfür wird das Merkblatt zum sicheren Datenaustausch über dDatabox verwendet.

dDataBox ist kein offizielles Posteingangs- oder Postausgangsmedium für Verwaltungsakte, Anträge, Einsprüche und sonstige Dokumente im Sinne des § 122 AO i. V. m. § 87a AO, hierfür sind die bisher zugelassenen Übertragungswege einzuhalten. Eine Nutzung von dDataBox darf daher für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden (vgl. § 87a Abs. 3 AO) sowie für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden (vgl. § 87a Abs. 4 AO), für die durch Gesetz eine Schriftform angeordnet ist, nicht erfolgen, da die Anforderungen des § 87a Abs. 3 und 4 AO für eine Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form nicht erfüllt sind. dDataBox darf außerdem für die Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden (vgl. § 87a Abs. 6 AO) keine Verwendung finden.

Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.