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abgeschlossen Tierexperimente Universität Bremen (ID 184433)

Eingegangen am:10.10.2022
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde teilweise gewährt
Titel:Tierexperimente Universität Bremen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Tierexperimente des Herrn Kreiter sind mutmaßlich verfassungs- und gesetzeswidrig gem. Tierschutzgesetz, das Verfassungsrang hat. Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Die Genehmigung des Bremer Verwaltungsgerichtes für ein vorläufiges Weiterexperimentieren des A. Kreiter, Bremen, läuft demnächst aus (5 V 2285/21, Tierversuchsantrag, Beschluss vom 03.02.2022 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen).

Seit mehr als 23 Jahren werden an der Universität Bremen grausame Hirnexperimente an Affen durchgeführt. Hierbei werden mehrere Verfahren durchgeführt, welche unvorstellbares Leid bei den Tieren verursachen.

Wir fordern: Affenversuche sind auch an der Universität Bremen nicht mehr nötig und müssen gestoppt werden!

Kopfgestelle werden mithilfe von Bolzen operativ an ihren Schädeln befestigt (Schrauben mit Knochen- oder Zahnzement im Schädelknochen fixiert), damit die Köpfe der Tiere für Experimente an Gestellen fixiert werden können. Teile ihres Schädels werden vorübergehend entfernt bzw. aufgebohrt, um ihr Gehirn freizulegen und Elektroden ins Gehirngewebe einzuführen, die Signale aufnehmen können.

Sogar mit den Augen werden Drähte oder Spulen verbunden und an Aufnahmegeräte angeschlossen: „Zwischen Augenlederhaut und Augenbindehaut wird eine Metallspule eingesetzt, mit deren Hilfe sich später die Augenbewegungen des Affen verfolgen lassen können.

Teils wird den Tieren Flüssigkeit vorenthalten, um ihnen „Motivation“ zur Mitarbeit bei den Versuchen zu geben: Sie erhalten dann eine „Belohnung“ [einen (!) Tropfen Wasser oder Saft], wenn sie auf einen bestimmten Sinnesreiz „richtig“ reagieren – zum Beispiel einen Hebel loslassen, sobald sich ein Punkt auf einem Computerbildschirm bewegt. Die Tiere werden nach solchen Experimenten entweder getötet, um ihr Gehirn zu sezieren, oder sie müssen für weitere Experimente herhalten.

Tierversuche sind im Allgemeinen nicht mehr zeitgemäß. Es gibt unzählige Alternativen, welche im Vergleich zu Tierversuchen nicht nur Forschung ohne Tierleid ermöglichen, sondern darüber hinaus auch sicherer und zuverlässiger sind.
Affenversuche sind auch an der Universität Bremen nicht mehr nötig! Der Status quo in der Forschung, welcher leider noch immer das Durchführen von Tierversuchen ist, muss sich ändern!

Jetzt, da die Genehmigung der Versuche im November ausläuft, ist der richtige Zeitpunkt, einen Schritt in die tierversuchsfreie und innovative Forschung zu machen."
Deshalb bitten wir Sie, Herr A. Kreiter keine weiteren Genehmigungen für seine grausamen Tierexperimente zu erteilen.

Begründungen:

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden, daher ist die verfassungsmässige Ordnung lt. Grundgesetz Art. 20 a zu Gunsten der Tiere, die Belange des Tierschutzgesetzes sind in geltendes Recht umzusetzen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schaden zufügen.
Der vom Tierschutzgesetz geforderte "vernünftige Grund“ bei Tierversuchen kann nur unter Einhaltung der Einschränkungen von §§ 7 und 8 TierSchG gelten:

1) Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen
2) Bevorzugung von tierversuchsfreien Alternativforschungsmethoden
3) Nachweis von brauchbaren Ergebnissen für die Gesundheit von Menschen oder Tieren

Keine dieser drei Forderungen des Tierschutzgesetzes werden mutmaßlich bei den Primatenversuchen von Andreas Kreiter eingehalten:

1) Diese Versuche wurden oder werden schon seit Jahrzehnten in anderen Standorten durchgeführt (Frankfurt, Tübingen, München, Berlin, Bochum, Magdeburg, Göttingen)

2) Es gibt seit Jahrzehnten weltweit tierversuchsfreie Alternativforschungsmethoden, s. Anlage oben "(The replacement of non human primates in brain research" from Dr. Andre Menache und "Auseinandersetzung mit der Broschüre "Vertrauen in Forschung" der Uni Bremen des deutschen Tierschutzbundes")

3) Es gibt seit Jahrzehnten keine nachweisbaren brauchbaren Ergebnisse für die Gesundheit von Menschen oder Tieren durch Tierexperimente des Andreas Kreiter.

Wie der Presse zu entnehmen ist, beabsichtigt Andreas Kreiter von der Universität Bremen, die Hirnversuche an Affen fortzusetzen, eine Genehmigung durch den zuständigen und verantwortlichen Senat steht mutmaßlich aus.
Wir berufen uns auf das Bremer Informationsfreiheitsgesetz sowie die EU-Richtlinie 2010/63/EU und bitten um Beantwortung folgender Fragen, die gestellten Fragen sind allgemeingültig, betreffen keine datengeschützten Informationen und können nicht von der Allgemeinheit zugänglichen Informationsquellen beantwortet werden:

1) Aus welchem "vernünftigen Grund" nach Tierschutzgesetz § 1 erteilt die Behörde die Genehmigung für die Tierexperimente des Andreas Kreiter an welchen Tierarten in der Uni Bremen unter Hinzuziehung der ZEBET (Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch) ?

2) Welche Erfolge im Dienste der Allgemeinheit sind durch Tierversuche des Andreas Kreiter in der Uni Bremen erzielt worden?

3) Werden langjährige und extrem belastende Experimente an Tieren durch Andreas Kreiter durchgeführt?

5.) Wie oft wurden Tierversuche des Andreas Kreiter geprüft?

6. Wer hat die Prüfungen durchgeführt?

7.) Welche Beanstandungen sind hierbei festgestellt und verzeichnet worden?

8. Herkunft, Anzahl und Art der verwendeten Tiere

9. Dauer des Forschungsvorhabens und ggf. Verlängerungen

10. Beschreibung der Versuche, einschließlich der Tiere nach Abschluss der Versuchvorhaben

11. Wer ist der Tierschutzbeauftragte der Uni Bremen?

12. Welche Personen im Ethik-Kommission sind verantwortlich für die Tierversuchs-Genehmigungen für Andres Kreiter in der Uni Bremen?

13. Müssen die Tiere Durst leiden?

Auskunft über die Haltung der Tiere:

a) Ausführliches Fotomaterial über die Haltung der jeweiligen Tierarten
b) Maße der Käfige bzw. Zwinger bzw. Zellen für die jeweiligen Tierarten
c) Anzahl der Tiere pro Käfig bzw. Zellen für die jeweiligen Tierarten
d) werden die Tiere in Einzelhaft gehalten?

Informationen über die Garantenstellung der Amtstierärzte fügen wir diesem Schreiben bei -s. Anlage oben-.
Wir berufen uns auf ein starkes öffentliches Interesse angesichts der aktuell in den Medien laufenden Debatte um Tierversuche des Andreas Kreiter in der Uni Bremen und bitte dementsprechend um gebührenfreie Auskünfte.

Der Fortschritt einer Gesellschaft misst sich an seinem Tierschutz!

mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 15. September 2022 auf Zugang zu Informationen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG ) ergeht folgender Bescheid:

1. Der von Ihnen beantragte Zugang zu Informationen über die Tierhaltung und die Primatenversuche von Herrn Prof. Dr. Kreiter wird abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

Begründung

zu 1.
Mit Antrag vom 15.09.2022 haben Sie gemäß § 7 Abs. 1 BremIFG Informationen über die Tierhaltung und die Primatenversuche des Herrn Prof. Dr. Kreiter beantragt. Sie haben Auskunft über die Gründe der Tierversuchsgenehmigung, die Erfolge der durchgeführten Versuche, über die Belastung der Tiere, über die Überprüfung der Versuche, die Herkunft, Art und Anzahl der Tiere, die genauen Angaben zum Versuch und dessen Durchführung, zum Tierschutzbeauftragten der Uni Bremen und den Mitgliedern der Ethik-Kommission beantragt.

Gemäß § 1 Abs. 1 BremIFG hat jeder nach Maßgabe des BremIFG gegenüber den Behörden das Landes, der Gemeinde und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 BremIFG sind amtliche Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen sind Entwürfe und Notizen.

Die von Ihnen angeforderten Informationen entsprechen diesen amtlichen Informationen. Somit sind diese, soweit sie der Behörde vorliegen, von Ihrem Antrag umfasst.

Demzufolge ist dem Antrag sattzugeben, sofern keine Beschränkungs- oder Ablehnungsgründe der §§ 3 bis 6b BremIFG vorliegen. Gemäß § 4 BremIFG soll der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, abgelehnt werden. Nicht hiervon betroffen sind regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

Die von Ihnen beantragten Informationen beziehen sich unmittelbar auf die Primatenversuche des Herrn Prof. Dr. Kreiter und könnten somit Auswirkungen auf den derzeit laufenden Entscheidungsprozess bezüglich der Verlängerung der Primatenversuche haben. Somit besteht hier ein Ablehnungsgrund gemäß BremIFG.

Dementsprechend ist Ihrem Antrag auf Erteilung der oben genannten Informationen derzeit nicht stattzugeben. Der Informationszugang ist nach Abschluss des Verfahrens erneut zu prüfen. Gemäß § 4 Abs. 2 BremIFG werden Sie über den Abschluss des Verfahrens informiert.

zu 2.
Gemäß § 10 Abs. 1 BremIFG i. V. m. Teil A Nr.6 des Kostenverzeichnisses der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz ergeht die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang nach dem BremIFG gebührenfrei. Somit sind von Ihnen keine Gebühren zu tragen.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

_____________________________________________________________

Aktualisierte Antwort vom 25.05.2023:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 28. Dezember 2022 auf Zugang zu Informationen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG ) ergeht folgender

Bescheid:

1. Der von Ihnen beantragte Zugang zu Informationen über die Primatenversuche von Herrn Prof. Dr. Kreiter wird für die Fragen Nr. 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 abgelehnt.
2. Ihrem Antrag wird zu den Fragen Nr. 5, 6 und 7 stattgegeben.
3. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

Begründung

zu 1. Mit Antrag vom 28.12.2022 haben Sie gemäß § 7 Abs. 1 BremIFG Informationen über die Tierhaltung und die Primatenversuche des Herrn Prof. Dr. Kreiter beantragt (siehe Anlage). Sie haben Auskunft über die Gründe der Tierversuchsgenehmigung, die Ergebnisse der durchgeführten Versuche, über die Belastung der Tiere, über die Kontrolle der Versuche, die Herkunft, Art und Anzahl der Tiere, die genauen Angaben zum Versuch und die Durchführung, zum Tierschutzbeauftragten der Uni Bremen und zu den Mitgliedern der Ethik-Kommission, beantragt.

Gemäß § 1 Abs. 1 BremIFG hat jeder nach Maßgabe des BremIFG gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinde und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 BremIFG sind amtliche Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen sind Entwürfe und Notizen.

Die von Ihnen angeforderten Informationen entsprechen diesen amtlichen Informationen nur zum Teil. Die Frage 2.) „Welche Erfolge im Dienste der Allgemeinheit sind durch Tierversuche des Andreas Kreiter in der Uni Bremen erzielt worden?“ und 15.) „Dr. Kreiter sollte einer Befragung durch ein Gremium unabhängiger Experten unterzogen werden.“ zielen nicht auf vorliegende amtliche Informationen ab, sondern auf eine Beurteilung bzw. Veranlassung durch die Behörde. Dies stellt keine amtlichen Informationen dar und ist somit nicht vom Informationsanspruch umfasst. Somit sind die amtlichen Informationen betreffend der Fragen 1 und 3 bis 14, soweit sie der Behörde vorliegen, von Ihrem Antrag umfasst.

Gemäß § 1 Abs. 3 BremIFG gehen Regelungen, die den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend per Rechtsvorschrift für den betroffenen Bereich festlegen, mit Ausnahme des § 29 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz, dem BremIFG vor.

Eine solche Regelung liegt dann vor, wenn die Rechtsvorschrift den Informationszugang abschließend regelt und dabei das gleiche Anliegen verfolgt oder die identische Zielgruppe erfasst. Die Vorschrift muss durch spezifische Anforderungen in sachlicher oder persönlicher Hinsicht ihren Anwendungsbereich beschränken (Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 22. Juli 2020 – 8 K 9083/17 Rn. 28-30).

Der § 41 der Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (TierSchVersV) stellt eine solche Rechtsvorschrift dar.

§ 41 TierSchVersV regelt die Übermittlung einer Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung. Diese Zusammenfassung beinhaltet Angaben zum Zweck des Versuchsvorhabens, dem erwarteten Nutzen, zu den erwartenden Schäden bei der Verwendung der Tiere, die Art und Anzahl der Tiere, sowie die Darlegung der Notwendigkeit unter Berücksichtigung des 3R-Prinzips (Vermeidung, Verminderung, Verbesserung). Einrichtungs- oder personenbezogene Daten sind explizit ausgenommen.

§ 41 TierSchVersV ist eine gesetzliche Regelung, die die Veröffentlichung der Nichttechnischen-Projektzusammenfassung gemäß Art. 43 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (RL 2010/63/EU) umsetzt. Bei der Ausgestaltung dieser Richtlinie wurden sowohl das Öffentliche Interesse als auch das Interesse der Forscher:innen berücksichtig. Es werden in diesem Zuge klare Grenzen der Veröffentlichung festgelegt. Der § 41 TierSchVersV ist somit eine abschließende, positive Regelung über den Zugang zu In-formationen über die Genehmigung von Tierversuchen.

Die Zahlen der in Tierversuchen verwendeten Tiere werden jedes Jahr, auch aufgeschlüsselt nach Tierart und Bundesland, auf der Seite des Deutschen Zentrum zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R) veröffentlicht. Ein Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen beantragten Informationen gemäß § 1 Abs. 1 BremIFG würde dieser abschließenden Regelung widersprechen.

Dementsprechend ist Ihrem Antrag bezogen auf die Fragen 1, 2, 3, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 nicht stattzugeben.

zu 2. Dem Antrag ist bezogen auf die Fragen 5, 6, 7, 11, 12 stattzugeben, sofern keine Beschränkungs- oder Ablehnungsgründe der §§ 3 bis 6b BremIFG vorliegen.

Gemäß § 4 BremIFG soll der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, abgelehnt werden. Nicht hiervon betroffen sind regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

Sie haben Informationen über die Überwachung der Haltung sowie die Namen des Tier-schutzbeauftragen der Universität Bremen und der „für die Genehmigungen verantwortlichen Mitglieder der Ethikkommission“ beantragt.

Gemäß § 5 Abs. 1 BremIFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur dann gewährt werden, wenn das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Gemäß § 5 Abs. 3 BremIFG überwiegt das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Dritten in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

Die Tierschutzbeauftragte/der Tierschutzbeauftragte und die/der stellvertretende Tier-schutzbeauftragte/Tierschutzbeauftragter wurden gemäß § 8 Abs. 1 BremIFG angehört. Beide Personen haben der Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten nicht zugestimmt. Zu den Tierversuchsanträgen von Herrn Prof. Dr. Kreiter werden zwar Stellungnahmen durch die/den Tierschutzbeauftragte(n) erstellt, diese sind aber zum einen in Ihrer Form bzw. Inhalt rechtlich nicht bestimmt, noch werden diese im behördlichen Entscheidungsprozess zwingend berücksichtigt. Somit greifen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 BremIFG hier nicht. Folglich ist die Auskunftserteilung in Bezug auf die Frage Nr. 11 „Wer ist der Tier-schutzbeauftragte der Uni Bremen?“ abzulehnen.

Die Mitglieder der Tierversuchskommission hingegen haben eine Stellungnahme bzw. eine Empfehlung - in Form einer Beratung und anschließender Abstimmung - zu dem Versuchsantrag abgegeben. Sie sind externe Personen, die die Behörde beraten. Somit fallen die Mitglieder unter die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 BremIFG. In der Regel überwiegt hier das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit.

Seitens der Mitglieder der Tierversuchskommission, wie auch der Behörde, bestehen große Bedenken gegenüber der Herausgabe der personenbezogenen Daten. Die Mitglieder befürchten, gerade wegen des politisch umstrittenen Themas Primatenversuche, persönliche Nachteile oder gar Gefährdungen, durch die Bekanntgabe Ihrer Namen. Deswegen hat die Behörde wiederrum große Bedenken, eine solche durch das Tierschutzgesetz vorgeschriebene Kommission, die der Behörde beratend zur Seite stehen und die wissenschaftlichen und medizinischen Belange sowie die Tierschutz-Belange anhand ihrer Mitglieder repräsentieren und berücksichtigen soll, in Zukunft nicht besetzen zu können, wenn die Mitglieder mit diesen Nachteilen zu rechnen haben.
Als mögliche Ausnahme der Regelung des § 5 Abs. 3 BremIFG wird in der Gesetzesbegründung vor allem der Fall genannt, indem bereits der Umstand der Beteiligung geheimhaltungsbedürftig sei, da die Offenbarung der Daten spürbare Nachteile des Dritten zur Folge hätte (BT Drs. 15/4493 S. 13 f). In Kommentierungen wird hierfür das Beispiel von politisch umstrittenen Verfahren genannt, „bei denen Gutachter und Sachverständige wegen ihrer Teilnahme am Verfahren möglicherweise Nachteile wirtschaftlicher oder persönlicher Art zu befürchten haben könnten; dann sei das öffentliche Interesse daran zu schützen, für derartige Verfahren auch weiterhin objektive und neutrale Experten gewinnen zu können“ (Schoch, Kommentar IFG, S. 401, Rn. 64).

Die hiesige Situation entspricht diesen Beispielen. Dementsprechend wird die Beantwortung der Frage Nr. 12 „Welche Personen im Ethik-Kommission sind verantwortlich für die Tier-versuchs-Genehmigungen für Andres Kreiter in der Uni Bremen?“ abgelehnt.

Ihrem Antrag ist folglich zu den Fragen 5, 6, und 7 stattzugeben.

Ungeachtet der Frage, ob § 41 TierSchVersV auch zu den Fragen 5, 6 und 7 abschließend ist und ein Informationsanspruch besteht, teile ich Ihnen somit folgende Informationen mit:

In den Jahren 2016, 2018 und 2019 wurden jeweils eine und im Jahr 2017 zwei planmäßige, angemeldete Kontrollen durchgeführt. Bei den Kontrollen wurden keine Beanstandungen festgestellt. Zuständiger Amtstierarzt ist Dr. Ralf Götz. Weitergehende Informationen liegen der senatorischen Behörde nicht vor.

zu 3. Gemäß § 10 Abs. 1 BremIFG i. V. m. Teil A Nr. 6 des Kostenverzeichnisses der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz ergeht die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang nach dem BremIFG gebührenfrei. Der Zeitaufwand, der sich für die Beantwortung der restlichen Fragen ergeben hat, ist so geringfügig, dass hierfür keine Kosten erhoben werden. Somit sind von Ihnen keine Gebühren zu tragen.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen