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  • Auskunft zur Verwendung von Bußgeldern im Rahmen von Datenschutzverstößen

abgeschlossen Auskunft zur Verwendung von Bußgeldern im Rahmen von Datenschutzverstößen (ID 184452)

Eingegangen am:11.10.2022
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Auskunft zur Verwendung von Bußgeldern im Rahmen von Datenschutzverstößen

Welche offiziellen Bestimmungen zur Verwendung von Bußgeldern im Rahmen eines Datenschutzverstoßes sind gültig und Übermittlung folgender Informationen:

1. Welche offiziellen Gesetze und Vorgaben gelten bzgl. der Bußgeldverwendung?
2. Wo sind diese Regeln einzusehen?
3. Wo ist die Aufschlüsselung der vergangenen Verwendungen der Bußgelder einzusehen?
4. Wem sind die Aufsichtsbehörden unterstellt und gegenüber dokumentationspflichtig?
5. Wer kann die Verwendung von Bußgeldern beeinflussen und wie?



Bemerkung:

Die Fragen zur Verwendung von Bußgeldern, die von uns aufgrund eines Datenschutzverstoßes vereinnahmt worden sind, möchten wir wie folgt beantworten:

1. Auch bei der Verwendung von Geldbußen, die aufgrund eines Datenschutzverstoßes vereinnahmt wurden, sind von uns die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Zu nennen sind hier insbesondere die Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen, die Haushaltsgesetze und die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des bremischen Haushalts (Land).

2. Die vorstehend genannten Vorschriften finden Sie im Internet speziell im Bremer Transparenzportal. Sie werden im Internet darüber hinaus auch an vielen anderen Stellen veröffentlicht.

3. Alle vereinnahmten Geldbußen fließen zunächst dem Haushalt der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit zu. Sofern die vereinnahmten Geldbußen bis zum Jahresende von der Landesbeauftragten nicht für erforderliche durch den von der Bremischen Bürgerschaft beschlossenen Haushalt nicht gedeckte oder diesen übersteigende Ausgaben verwendet wurden, fließen sie beim Jahresabschluss der Budgetrücklage der Landesbeauftragten oder zum Beispiel aufgrund von zu bewältigenden Krisensituationen wie der Coronapandemie dem bremischen Gesamthaushalt zu.

4. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen ist entsprechend des Artikels 51 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine unabhängige Aufsichtsbehörde. Entsprechend Artikel 52 DSGVO handelt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig. Sie unterliegt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen. Die Landesbeauftragte ist nur dem Gesetz unterworfen. Entsprechende Bestimmungen enthält auch § 17 Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung (BremDSGVOAG). Im Sinne des Artikel 59 Datenschutzgrundverordnung erstattet die Landesbeauftragte ihren Jahresbericht über ihre Tätigkeit der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und dem Präsidenten des Bremer Senats. Die Berichte werden der Öffentlichkeit, der EU-Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.

5. Die in dem von ihr eigenverantwortlich zu bewirtschaftenden Haushaltskapitel des bremischen Haushalts vereinnahmten Bußgelder werden von der Landesbeauftragten unter Beachtung insbesondere der vorstehend genannten Vorschriften verwendet.