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  • Lärmbelästigung Gaststätte

abgeschlossen Lärmbelästigung Gaststätte (ID 185502)

Eingegangen am:06.11.2022
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Lärmbelästigung Gaststätte

Sehr geehrte Damen und Herren,

Jetzt unsere Fragen an Sie:
- ist es erlaubt nach 22 h die Gäste auf dem Gehweg zu bewirten?
-ist es erlaubt, dabei auch die Gäste vor den Grundstücken der Nachbarn mit
Getränken zu versorgen?
- ist es erlaubt, nach 22 h Fenster und Türen sperrangelweit zu öffnen, so dass auch
noch der Lärm von innen nach draußen zu den Nachbarn dringt?
- muss nicht der Betreiber einer Gaststätte möglichst viel dafür tun, dass Nachbarn
wenig Belästigungen ausgesetzt sind und ihre Nachruhe nicht dauernd gestört wird?
- es ist uns sehr bewusst, dass die Polizei an so einem Abend viel zu tun hat. Es ist
eine große Hürde für uns dort um Unterstützung zu bitten. Wen können wir
stattdessen anrufen. Gibt es ein Angebot des seit einigen Jahren eingerichteten
Ordnungsdienstes? Wenn ja, nennen Sie uns bitte die entsprechende Telefon Nr.?

Wir bitten um baldige Rückmeldung und Beantwortung dieser Fragen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes.
Mir ist bewusst, dass es unterschiedliche Zuständigkeiten in unterschiedlichen Behörden gibt, die für alle Aspekte einer Gaststätte zuständig sind. Falls Sie nicht zuständig sein sollten, bitte ich Sie, die Beschwerde entsprechend weiterzuleiten.

Mit freundlichen Grüße

Hinweis:
Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.



Bemerkung:

Sehr geehrte/r ...,

Ihre mit o.g. Antrag gestellten Fragen beantworten wir Ihnen nach dem BremIFG wie folgt:

Frage 1
Ist es erlaubt nach 22 h die Gäste auf dem Gehweg zu bewirten?

Grundsätzlich gilt nach § 1 Bremischen Gaststättengesetz (BremGastG) die Definition: ein Gaststät-tengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ver-abreicht. Damit wäre eine Bewirtung der Gäste nur auf den zur Gaststätte gehörenden Flächen er-laubt. Allerdings ist der Außerhausverkauf dadurch nicht verboten. Wann und wo die Kund:innen die zum Mitnehmen gekauften Getränke oder Speisen konsumieren, dürfte dabei regelmäßig nicht mehr in Verantwortungsbereich des Gaststättenbetreibers liegen. Bewirtung und Außerhausverkauf dürfen zu den Öffnungszeiten der Gaststätten, mit der Einschränkung bei der Bewirtung auf den Freisitzen, hier werden die Nutzungszeiten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwick-lung und Wohnungsbau (SKUMS) durch eine Baugenehmigung geregelt, erfolgen.

Frage 2
Ist es erlaubt, dabei auch die Gäste vor den Grundstücken der Nachbarn mit Getränken zu versor-gen?

Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt, ist der Außerhausverkauf auch von Getränken zur Mitnahme erlaubt.

Frage 3
Ist es erlaubt, nach 22 h Fenster und Türen sperrangelweit zu öffnen, so dass auch noch der Lärm von innen nach draußen zu den Nachbarn dringt?

Für das Öffnen von Fenstern gibt es keine vorgegeben Zeiten. Allerdings sind hier die Vorgaben der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) zu beachten.
Nähere Informationen liegen hier nicht vor.

Frage 4
Muss nicht der Betreiber einer Gaststätte möglichst viel dafür tun, dass Nachbarn wenig Belästigun-gen ausgesetzt sind und ihre Nachtruhe nicht dauernd gestört wird?

Betreiber:innen einer Gaststätte haben die geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere das BremGastG und das Bundes-Immissionsgesetz, zu beachten .

Frage 5
Es ist uns sehr bewusst, dass die Polizei an so einem Abend viel zu tun hat. Es ist eine große Hürde für uns dort um Unterstützung zu bitten. Wen können wir stattdessen anrufen. Gibt es ein Angebot des seit einigen Jahren eingerichteten Ordnungsdienstes? Wenn ja, nennen Sie uns bitte die entspre-chende Telefon Nr.?

Nach Auskunft des Senator für Inneres kann an den Ordnungsdienst bei dringendem Handlungsbe-darf eine Beschwerde unter 0421 – 361 12340 oder ordnungsdienst@ordnungsamt.bremen.de ge-richtet werden. Zur Nachtzeit wird hier regelmäßig aber die Polizei für Beschwerden mit dringlichem Handlungsbedarf zu kontaktieren sein.

Die Gewährung des Zugangs zu den von Ihnen gewünschten Informationen erfolgt gebührenfrei (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (InfFrGebVO) und Teil A Ziffer 2. des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsge-richt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich, in elektroni-scher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll ei-nen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag

Gez.