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abgeschlossen Spielhallen-Standorte und Geldgewinnspielgeräte (ID 187184)

Eingegangen am:04.08.2022
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Spielhallen-Standorte und Geldgewinnspielgeräte

Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst bedanke ich mich für die teilweise Beantwortung meiner Anfrage nach dem Bremer
Informationsfreiheitsgesetz vom 13.07.2022.
Da zwischenzeitlich das Bremer Spielhallengesetz in Kraft getreten ist, haben sich noch
einige weitere Fragen ergeben. Ich möchte Sie daher bitten, auch diese Anfrage nach dem
Bremer Informationsfreiheitsgesetz kurzfristig zu beantworten oder die Fragen ggf. in Ihrer
Behörde weiterzuleiten.
l. Wie viele Spielhallen-Standorte gibt es im Land Bremen und wie viele Spielhallen , ;
bzw. Spielhallengenehmigungen (ehemals § 331 GewO) werden an diesen Standorten
betrieben?
2. Wie viele Geldgewümspielgeräte werden im Land Bremen insgesamt in Spielhallen
und Gaststätten aufgestellt?
[...]



Bemerkung:

Ihr Antrag vom 21.07.2022, hier eingegangen am 04.08.2022, nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG)

Sehr geehrte/r ...,
Ihre mit o.g. Antrag gestellten und in unseren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen 1 und 2 beantworten wir Ihnen nach dem BremIFG wie folgt:
Frage 1
Wie viele Spielhallen-Standorte gibt es im Land Bremen und wie viele Spielhallen
bzw. Spielhallengenehmigungen (ehemals § 33i GewO) werden an diesen Standorten
betrieben?
Im Land Bremen wurde mit Stichtag 09.08.2022 156 Spielhallen an 127 Standorten betrieben.
Frage 2
Wie viele Geldgewinnspielgeräte werden im Land Bremen insgesamt in Spielhallen
und Gaststätten aufgestellt?
Die Anzahl der tatsächlich aufgestellten Geldgewinnspielgeräte ist hier nicht bekannt, da laut Verordnung über Spielgräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) nur eine Vorgabe der maximal möglichen Geldgewinnspielgeräte vorgesehen ist. Diese maximale Vorgabe findet sich auch so in den jeweiligen Erlaubnissen. Die tatsächliche Anzahl wird hier nicht erfasst.

Die Gewährung des Zugangs zu den von Ihnen gewünschten Informationen erfolgt gebührenfrei (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (InfFrGebVO) und Teil A Ziffer 2. des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungs-gericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich, in elektroni-scher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll ei-nen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sol-len angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
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