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abgeschlossen Heimunterbringung städtisches Kinderheim in Spaden (ID 192678)

Eingegangen am:27.06.2023
Zuständige Stelle:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Heimunterbringung städtisches Kinderheim in Spaden

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Am gestrigen tag war ich Zeuge einer mir ungeheuerlichen Situation vor dem städtischen Kinderheim in Spaden. Davor fuhr ein Mannschaftswagen der Polizei mit Blaulicht vor,ging eilends in das Kinderheim und kam dann mit einem [...] heraus [...] nicht älter [...] Jahre alt war. warum wird in einem Kinderheim ein Kind mit Blaulicht abgeholt? Werden KInder verhaftet? Es hatte den Anschein und dieses Kind tat mit unendlich leid. ich bin fassungslos, geschichten über das falsche handeln der Jugendämter kenn ich ja auch aber wollte diese nicht glauben.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Anrede,

die Beantwortung Ihrer Anfrage vom 10.05.2023 wird abgelehnt.

Begründung:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz – BremIFG) hat jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist gemäß § 2 Nr. 1 BremIFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung.

Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Mit Ihrer Anfrage vom 10.05.2023 machen Sie jedoch keinen Anspruch auf amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 BremIFG geltend. Vielmehr begehren Sie Auskunft zu einem Einzelvorfall, der jedoch nicht bzw. nur bedingt im Einflussbereich des Amtes für Jugend, Familie und Frauen der Stadt Bremerhaven liegt.

Über die Ablehnung Ihrer Anfrage geht Ihnen ein gesonderter Bescheid zu.
Wir bedauern, Ihnen keinen günstigeren Bescheid erteilen zu können.
Gemäß § 13 Abs. 1 BremIFG kann jeder die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, Arndtstr. 1, 27570 Bremerhaven, anrufen, wenn er sein Recht auf Informationsfreiheit nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Amt für Jugend, Familie und Frauen, Hinrich-Schmalfeldt-Straße 42, 27576 Bremerhaven, erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.