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abgeschlossen Befundprüfungen Erfolgsquote und Häufigkeit Bremen (ID 194573)

Eingegangen am:02.08.2023
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde teilweise gewährt
Titel:Befundprüfungen Erfolgsquote und Häufigkeit Bremen

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Aufgrund von persönlicher Betroffenheit als Verbraucher, sowie als Forschungsprojekt für meine Masterarbeit begehre ich folgende Informationen über Befundprüfungen in Ihrem zuständigen Bundesland Bremen:
1.) Erfolgsquote von Befundprüfungen.
2.) Anzahl an Befundprüfungen.
3.) Anzahl der aktiv verwendeten, geeichten Messeinrichtungen.
4.) Durchschnittliches Alter der aktiv verwendeten, geeichten Messeinrichtungen.
5.) Durchschnittliches Alter der erfolgreich/nicht erfolgreich Befundgeprüften Geräte (erfolgreich Befundgeprüft im Sinne von: Eichung ist nicht gültig)

Zum Punkt drei akzeptiere ich selbstverständlich auch (grobe) Schätzungen, sollten Ihnen keine genauen Daten vorliegen. Ich bin mir sicher grobe Schätzungen können Sie besser tätigen als ich.

Bitte je aufgeschlüsselt nach Kategorie Strom/Gas/Wasser. Sollten weitere Kategorien zu nennen seien die ich gerade nicht bedenke, gerne weitere Kategorien einführen.

Ich begehre Informationen von dem Zeitpunkt der ersten verzeichneten Befundprüfung bis zu dem heutigen Jahr, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahr.

Betreffend Verbraucher und Unternehmen, wenn möglich separat aufgeschlüsselt: Wenn diese Aufschlüsselung nicht möglich ist, dann bitte, wenn möglich nur Privatpersonen.

Sollten Sie diese Informationen nicht erfassen, oder diese Informationen Ihnen selbst nicht vorliegen dann bitte ich, wenn möglich, sehr herzlich um Angabe einer alternativen Informationsquelle.

Ich danke Ihnen, schon im Vorhinein, ganz herzlich für die Bearbeitung dieses Antrags!

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrte:r Herr/Frau,

Sie haben Ihre Anfrage als Antrag nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) gestellt. Diese Rechtsnorm bezieht sich auf bestehende amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen.

Konkret erbitten Sie, „Informationen über Befundprüfungen in Ihrem zuständigen Bundesland Bremen:
1.) Erfolgsquote von Befundprüfungen.
2.) Anzahl an Befundprüfungen.
3.) Anzahl der aktiv verwendeten, geeichten Messeinrichtungen.
4.) Durchschnittliches Alter der aktiv verwendeten, geeichten Messeinrichtungen.
5.) Durchschnittliches Alter der erfolgreich/nicht erfolgreich Befundgeprüften Geräte (erfolgreich Befundgeprüft im Sinne von: Eichung ist nicht gültig)“

Für die von Ihnen angefragten Messgeräte für Strom, Gas oder Wasser werden im Bundesland Bremen auf Antrag Befundprüfungen durch „Staatlich anerkannte Prüfstellen“ durchgeführt. Hierbei handelt es sich um eine kostenpflichtige technische Prüfung am Messgerät, bei der festgestellt wird, ob das Messgerät richtig misst und den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder Fehler hat.

Ich beginne mit Frage 2.): Die unter Aufsicht der Landeseichdirektion Bremen tätigen „Staatlich anerkannten Prüfstellen“ haben in den Jahren 2021 u. 2022 die in der folgenden Übersicht dargestellten Befundprüfungen durchgeführt. Die Erfolgsquote (Frage 1.) ergibt sich in der Darstellung als Anteil der bestandenen Befundprüfungen.

2021
Gesamt Sparte Strom: 73, davon bestanden: 62 (85%), davon nicht bestanden: 11 (15%)
Gesamt Sparte Gas: 52, davon bestanden: 46 (88%), davon nicht bestanden: 6 (12%)
Gesamt Sparte Wasser: 102, davon bestanden: 84 (82%), davon nicht bestanden: 18 (18%)

2022
Gesamt Sparte Strom: 43, davon bestanden: 38 (88%), davon nicht bestanden: 5 (12%)
Gesamt Sparte Gas: 36, davon bestanden: 32 (89%), davon nicht bestanden: 4 (11%)
Gesamt Sparte Wasser: 100, davon bestanden: 86 (86%), davon nicht bestanden: 14 (14%)

Da diese Zahlen prüfstellenorientiert erfasst werden, wurde nicht ausgewertet, ob die einzelnen Befundprüfungen von Unternehmen oder Privatkunden angestoßen wurden.

Die Anzahl der von den „Staatlich anerkannten Prüfstellen“ in Deutschland durchgeführten Befundprüfungen wurde bis einschließlich 2014 auf Basis des damals geltenden Eichgesetzes systematisch von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhoben. Ggf. hat diese Stelle noch historische Zahlen zur jährlichen Häufigkeit der bundesweit durchgeführten Befundprüfungen vorliegen.

Die Fragen 3.) bis 5.) beziehen sich auf Informationen, die weder von der bremischen Eichbehörde noch von den unter ihrer Aufsicht stehenden „Staatlich anerkannten Prüfstellen“ erhoben werden. Insofern kann hierzu auch keine konkrete Auskunft gegeben werden.

Das zulässige Alter der aktiv verwendeten, geeichten Messeinrichtungen (Frage 4.)) ergibt sich aber letztlich aus den Eichfristen, die in § 34 Absatz 1 Nr. 1 Mess- und Eichverordnung i.V.m. Anlage 7 festgelegt sind. Für Endverbraucher sind für bei den von Ihnen angefragten Messgerätearten folgende Eichfristen relevant:
- Elektrizitätszähler 8 Jahre (Nr. 6.3 elektronisch), 16 Jahre (Nr. 6.1 mechanisch)
- Gaszähler 8 Jahre (Nr. 5.6.2)
- Wasserzähler 6 Jahre (Nr. 5.5)

Die Eichfrist kann nach § 35 MessEV stichprobenweise verlängert werden: Bei Elektrizitätszählern um jeweils fünf Jahre, bei Gaszählern um vier Jahre, bei Wasserzählern um drei Jahre, was den Versorgungsunternehmen einen wirtschaftlichen Betrieb der Zähler ermöglicht, da der Montage- und Prüfaufwand zur Überprüfung der Stichprobe gering ist und die Mehrzahl der Zähler durch dieses Verfahren so lange im Netz gehalten werden kann, bis die Ausfallwahrscheinlichkeit eine kritische Grenze überschreitet.

mit freundlichem Gruß
im Auftrag