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abgeschlossen Umsetzung der Istanbul-Konvention (ID 195634)

Eingegangen am:15.08.2023
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Umsetzung der Istanbul-Konvention

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention) ist seit 2018 in Deutschland in Kraft. Schutz und Unterstützung fallen in den Zuständigkeitsbereich von Ländern und Kommunen. Leider existiert keine Übersicht über die Anstrengungen der einzelnen Länder, was oft, insbesondere in den Sozialen Medien, zu irreführenden Aussagen führt (Beispiel: „Deutschland setzt die Konvention nicht um“). Die Abfrage in den einzelnen Bundesländern soll deshalb einerseits dazu dienen einen Überblick zu erstellen und andererseits auch die unternommenen Anstrengungen an den verschiedenen Stellen sichtbar zu machen.

1) Wurde eine Landeskoordinierungsstelle zur Umsetzung der Istanbul-Konvention eingerichtet? Wenn ja, in welchem Jahr wurde diese eingerichtet und unter wessen Leitung (Minister/in)? Wie ist die personelle und finanzielle Ressource (VZÄ, Sachmittel)?
2) Wie viele Frauenhausplätze und Plätze in anderen Schutzunterkünften gemäß Artikel 23 der Konvention werden im Land vorgehalten? Wie hat sich die Zahl der Schutzplätze seit 2017 entwickelt? (Aufschlüsselung nach Jahr erbeten)
3) Wie hoch ist der jährliche Haushaltsansatz für die Landesförderung für Schutzplätze gemäß Artikel 23 und wie hat sich dieser in den letzten Jahren entwickelt (Aufschlüsselung der jährlichen Ausgaben für die Jahre 2017 bis 2023)
4) Wie hoch ist der jährliche Haushaltsansatz für die Landesförderung für spezialisierte Fachberatungsstellen gemäß Artikel 22 und wie hat sich dieser in den letzten Jahren entwickelt (Aufschlüsselung der jährlichen Ausgaben für die Jahre 2017 bis 2023)?
5) Sofern Kenntnisse über das aufgebrachte Finanzvolumen der Kommunen im Bundesland in Bezug auf Frage 4) und 5) vorliegen, wird auch hierzu eine Aufschlüsselung erbeten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

1. Wurde eine Landeskoordinierungsstelle zur Umsetzung der Istanbul-Konvention eingerichtet? Wenn ja, in welchem Jahr wurde diese eingerichtet und unter wessen Leitung (Minister/in)? Wie ist die personelle und finanzielle Ressource (VZÄ, Sachmittel)?

Im Land Bremen wurde auf einen Bürgerschaftsbeschluss aus dem Jahr 2019 hin in 2020 eine Landeskoordinierungsstelle Istanbul-Konvention bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eingerichtet. Die Stelle besteht aus zwei Vollzeitstellen und hat seit 2022 ein jährliches Budget von 555.000 Euro zur Umsetzung des Bremer Landesaktionsplanes „Istanbul-Konvention umsetzen – Frauen und Mädchen vor Gewalt schützen!“.

2. Wie viele Frauenhausplätze und Plätze in anderen Schutzunterkünften gemäß Artikel 23 der Konvention werden im Land vorgehalten? Wie hat sich die Zahl der Schutzplätze seit 2017 entwickelt? (Aufschlüsselung nach Jahr erbeten)

Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Angabe der Frauenhausplätze gemäß Istanbul Konvention (Familienplätze) nicht möglich, da bisher keine landeseinheitliche Definition von Familienplatz besteht.
In der Stadt Bremen stehen seit 2017 insgesamt 103, seit Oktober 2021 insgesamt 113 und ab September 2023 insgesamt 121 Betten (für Frauen und Kinder) in Frauenhäusern zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es in Bremen eine Unterkunft (Übergangswohnheim) für von Gewalt betroffene geflüchtete Frauen.
In der Stadt Bremerhaven stehen 12 Plätze für Frauen zur Verfügung. Betten für Kinder werden dazu zusätzlich je nach Bedarf zur Verfügung gestellt. Die Zahl ist seit 2017 konstant.

3. Wie hoch ist der jährliche Haushaltsansatz für die Landesförderung für Schutzplätze gemäß Artikel 23 und wie hat sich dieser in den letzten Jahren entwickelt (Aufschlüsselung der jährlichen Ausgaben für die Jahre 2017 bis 2023)

Die Finanzierung der Frauenhausplätze erfolgt im Land Bremen über die Sozialleistungssysteme und damit kommunal.
Zusätzlich gibt es für die Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven eine kommunale Förderung für nicht-finanzierte Belegtage, also eine Finanzierung von Frauen*, die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben (z.B. Student:innen, EU-Bürger:innen, etc.).

4. Wie hoch ist der jährliche Haushaltsansatz für die Landesförderung für spezialisierte Fachberatungsstellen gemäß Artikel 22 und wie hat sich dieser in den letzten Jahren entwickelt (Aufschlüsselung der jährlichen Ausgaben für die Jahre 2017 bis 2023)?

Für Fachberatungsstellen gibt es ebenfalls keine Landesförderung, die Förderung erfolgt kommunal.

5. Sofern Kenntnisse über das aufgebrachte Finanzvolumen der Kommunen im Bundesland in Bezug auf Frage 4) und 5) vorliegen, wird auch hierzu eine Aufschlüsselung erbeten.

Kommunale Förderung - Stadt Bremen

Neue Wege - Wege aus der Beziehungsgewalt:
2017: 64.000, 2018: 141.000, 2019: 141.000, 2020: 183.000, 2021: 202.000, 2022: 202.000, 2023: 202.000

BBMeZ – Beratung für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsprostitution:
2017: 72.000, 2018: 72.000, 2019: 72.000, 2020: 126.500, 2021: 157.000, 2022: 157.000, 2023: 157.000

Notruf – Beratung bei sexualisierter Gewalt:
2017: 158.000, 2018: 158.000, 2019: 158.000, 2020: 188.020, 2021: 217.400, 2022: 221.400, 2023: 225.490

Schattenriss:
2017: 240.058, 2018: 251.504, 2019: 254.600, 2020: 279.800, 2021: 386.600, 2022: 386.600, 2023: 386.600

Mädchenhaus:
2017: 201.543, 2018: 202.949, 2019: 216.818, 2020: 243.560, 2021: 283.364, 2022: 277.483, 2023: 282.364

Stalking Kit:
2017: 333.242, 2018: 33.631, 2019: 33.631, 2020: 34.650, 2021: 40.177, 2022: 42.776

profamilia:
2021: 30.000, 2022: 30.000, 2023: 30.000

Frauenhäuser (1):
2017: 1.498.000, 2018: 1.652.000, 2019: 1.484.000, 2020: 1.710.000, 2021: 1.840.000, 2022: 1.700.000, 2023: 1.790.000

Kommunale Förderung - Stadt Bremerhaven

Frauenberatungsstelle:
2021: 166.314,58, 2022: 165.030,43, 2023: 165.030,43

BBMeZ – Beratung für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsprostitution (2):
2021: 23.858,88

Mädchen- und Jungentelefon:
2021: 168.798,42, 2022: 158.443,00, 2023: 162.025,00

Frauenhaus BHV (3):
2021: 189.752,63, 2022: 182.540,65, 2023: 182.540,65

Zusätzlich gibt es für die Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven eine kommunale Förderung für Frauen*, die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben:
- In Bremen stehen waren 2017 und 2018 jährlich 20.000 Euro und seit 2019 jährlich 30.000 Euro im kommunalen Haushalt veranschlagt.
- In Bremerhaven ist analog seit 2022 ein Betrag von jährlich 10.000 Euro im kommunalen Haushalt veranschlagt.

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(1) Berücksichtig nicht die teilweise Erstattung der KdU durch den Bund für Leistungsemfänger*innen oder Erstattungen anderer Kommunen.
(2) Die Finanzierung erfolgt per Rechnungsstellung, für 2022 und 2023 sind bisher keine Fälle in Rechnung gestellt worden.
(3) Siehe unter (1).