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abgeschlossen Spielhallen-Standorte und Abstandsregelung für Spielhallen zu Schulen - Nachtrag (ID 213489)

Eingegangen am:23.11.2023
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Spielhallen-Standorte und Abstandsregelung für Spielhallen zu Schulen - Nachtrag

Antrag auf Informationen aus dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für
das Land Bremen (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Bremen BremIFG)

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihre Antwort vom 03.11.2023, konkretisiere Frage 1. meiner ursprünglichen
Anfrage vom 14.07.2023 und bitte um Mitteilung, ob es freie Standorte, (an denen sich noch
Spielhallen ansiedeln können) nach Einführung der Abstandsregelung für Spielhallen zu Schulen gibt,
die von dieser Abstandsregelung nicht betroffen sind. Wenn dies der Fall ist, wie viele Standorte sind
es und wo befinden sich diese?

Für eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
(...)



Bemerkung:

Ihr Antrag auf Informationen aus dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Bremen (BremIFG)) vom 22.11.2023

Sehr geehrte/r (...),

Ihre mit o. g. Antrag gestellten und in unseren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen beantworten wir Ihnen nach dem IFG wie folgt:

Frage 1
Mitteilung ob es freie Standorte, (an denen sich noch Spielhallen ansiedeln können) nach Einführung der Abstandsregelung für Spielhallen zu Schulen gibt, die von dieser Abstandsregelung nicht betroffen sind.

Erlaubnisfähige Spielhallenstandorte, an denen potentiell der Betrieb von Spielhallen möglich ist, sind uns nicht bekannt.
Es ist in Bremen durchaus möglich unter Berücksichtigung der neuen Abstandsvorschriften des Bremer Spielhallengesetzes, neue Spielhallenstandorte zum Betrieb von Spielhallen ausfindig zu machen.

Frage 2
Wenn dies der Fall ist, wie viele Standorte sind es und wo befinden sich diese?

Siehe Antwort zu Frage 1.

Die Gewährung des Zugangs zu den von Ihnen gewünschten Informationen erfolgt gebührenfrei (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Aus-lagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (InfFrGebVO) und Teil A Ziffer 2. des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimm-ten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Mit freundlichem Gruß
(...)

„Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.“