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  • Elektronische Datenübermittlung durch Dritte im Steuerrecht

abgeschlossen Elektronische Datenübermittlung durch Dritte im Steuerrecht (ID 213844)

Eingegangen am:29.12.2023
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Elektronische Datenübermittlung durch Dritte im Steuerrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund des §§ 1, 7 BremIFG bitte ich um Beantwortung der beigefügten Fragen, die u.a. Grundlage für eine (geplante) wissenschaftliche Arbeit zum Thema "Elektronische Datenübermittlung durch Dritte im Steuerrecht" ist.

1. Bestehen statistische Erhebungen zur Haftungsinanspruchnahme des Datenübermittlers nach § 72a Abs. 4 AO? Wenn ja, wieviele Datenübermittler (in absoluten Zahlen) wurden − aufgeteilt in die jeweiligen Jahren nach der Einführung des § 72a Abs. 4 AO − in Anspruch genommen? Über welche Haftungssumme (Gesamtsumme pro Jahr in Euro) wurden die Datenübermittler − aufgeteilt in die jeweiligen Jahren nach der Einführung des § 72a Abs. 4 AO − in Anspruch genommen?

2. Bestehen statistische Erhebungen zur Anordnung von Außenprüfungen nach § 203a AO? Wenn ja, wieviele Anordnungen von Außenprüfungen nach § 203a AO (in absoluten Zahlen) wurden − aufgeteilt in die jeweiligen Jahren nach der Einführung des § 203a AO − erlassen?

3. Bestehen statistische Erhebungen zu Änderungen von Steuerbescheiden nach § 175b Abs. 1 - 3 AO? Wenn ja, wieviele Steuerbescheide (in absoluten Zahlen) wurden − aufgeteilt in die jeweiligen Jahren nach Einführung des § 175b Abs. 1 - 3 AO − geändert? (sofern möglich, bitte aufgeteilt nach den jeweiligen Absätzen 1 bis 3 des § 175b AO)

4. Zu den Fragen 1 - 4: Verfügen Sie zu den o.g. Punkten über Vergleichszahlen bzw. -informationen der Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer? Wenn ja, bitte ich ebenfalls um Mitteilung dieser Daten.

Hinsichtlich möglicher Kosten weise ich auf § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz i.V.m. Teil A Ziff. 2 der Anlage hin (einfache Auskunft). Hinsichtlich der Frist zur Beantwortung weise ich auf § 7 Abs.  6 S. 1, 2 BremIFG hin.

Über eine Beantwortung der Fragen/Erteilung der Informationen vorrangig per Email unter [...] bin ich ausdrücklich einverstanden.

Hilfsweise kann die Informationserteilung auch schriftlich per Post an die Adresse: [...] erfolgen.

Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen und die zeitnahe Beantwortung der Fragen/Erteilung der Informationen.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
[...]



Bemerkung:

Sehr geehrte*r [...],

aufgrund des §§ 1, 7 BremIFG baten Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:

Frage 1. Bestehen statistische Erhebungen zur Haftungsinanspruchnahme des Datenübermittlers nach § 72a Abs. 4 AO? Wenn ja, wie viele Datenübermittler (in absoluten Zahlen) wurden − aufgeteilt in die jeweiligen Jahre nach der Einführung des § 72a Abs. 4 AO − in Anspruch genommen? Über welche Haftungssumme (Gesamtsumme pro Jahr in Euro) wurden die Datenübermittler − aufgeteilt in die jeweiligen Jahre nach der Einführung des § 72a Abs. 4 AO − in Anspruch genommen?

Es liegen keine statistischen Erhebungen zur Inanspruchnahme der Haftung des Datenübermittlers nach § 72a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) vor.

Frage 2. Bestehen statistische Erhebungen zur Anordnung von Außenprüfungen nach § 203a AO? Wenn ja, wie viele Anordnungen von Außenprüfungen nach § 203a AO (in absoluten Zahlen) wurden − aufgeteilt in die jeweiligen Jahre nach der Einführung des § 203a AO − erlassen?

Nach § 203a Absatz 2 Abgabenordnung (AO) ist für die Anordnung von Außenprüfungen das Finanzamt zuständig, welches auch für die Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 AO zuständig ist.

Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 18 Buchstabe d und Nr. 36 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) obliegt die Zuständigkeit in solchen Fällen dem Bundeszentralamt für Steuern. Aufgrund dessen liegen keine statistischen Erhebungen zur Anordnung von Außenprüfungen nach § 203a AO im Zuständigkeitsbereich der Steuerverwaltung des Landes Bremen vor.

Frage 3. Bestehen statistische Erhebungen zu Änderungen von Steuerbescheiden nach § 175b Abs. 1 - 3 AO? Wenn ja, wie viele Steuerbescheide (in absoluten Zahlen) wurden − aufgeteilt in die jeweiligen Jahre nach Einführung des § 175b Abs. 1 - 3 AO − geändert? (sofern möglich, bitte aufgeteilt nach den jeweiligen Absätzen 1 bis 3 des § 175b AO)

Grundsätzlich erfolgen keine regelmäßigen statistischen Erhebungen zu Änderungen von Steuerbescheiden nach § 175b AO. Die nachstehenden Zahlen wurden für die Beantwortung Ihrer Anfrage ermittelt. Eine Unterteilung nach den jeweiligen Absätzen des § 175b AO ist nicht möglich.

Jahr / Anzahl Steuerbescheide
2023 / 44
2022 / 186
2021 / 177
2020 / 171
2019 / 121
2018 / 91
2017 / 76

Frage 4. Zu den Fragen 1 - 4: Verfügen Sie zu den o.g. Punkten über Vergleichszahlen bzw. -informationen der Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer? Wenn ja, bitte ich ebenfalls um Mitteilung dieser Daten.

Zu den genannten Punkten liegen keine Vergleichszahlen oder Informationen der Finanzverwaltungen anderer Bundesländer vor. Es können daher keine entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
[...]