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abgeschlossen Herrenlose Grundstücke (ID 215126)

Eingegangen am:07.01.2024
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Herrenlose Grundstücke

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß §§ 1 ff BremIFG beantrage ich hiermit Zugang zu den nachfolgend näher bezeichneten amtlichen Informationen:

Es wird um Auskunft gebeten, für welche Grundstücke im Jahr 2019 der Verzicht auf das Aneignungsrecht durch das Land Bremen erklärt wurde.

Sollten Gründe für Beschränkungen der Information vorliegen, bitte ich um Schwärzung der fraglichen Stellen, bzw. Übersendung derjenigen Aktenteile, für die keine Einschränkungen vorliegen. Einschränkungen im Hinblick auf personenbezogene Daten liegen m. E. nicht vor, da es sich um herrenlose Grundstücke bzw. Häuser handelt.

Informationen können Sie an
[...]
Oder per E-Mail [...] senden

Mit freundlichen Grüßen
[...]



Bemerkung:

Ihre Anfrage: Information über Herrenlose Häuser und Grundstücke Bremen

Sehr geehrte*r [...],

jeder Grundstückseigentümer kann nach § 928 BGB das Eigentum an seinem Grundstück aufgeben. Diese Art der Eigentumsaufgabe nennt man Dereliktion. Der Eigentümer hat im Falle einer Dereliktion die Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt abzugeben. Diese wird im Grundbuch eingetragen (§ 928 Abs. 1 BGB). Mit Eintragung in das Grundbuch wird der Verzicht auf das Eigentum wirksam und das Grundstück herrenlos.

Das Grundbuchamt führt in Bremen und Bremerhaven keine Listen über herrenlose Grundstücke, da es technisch nicht möglich ist, diese Information aus bestehenden Grundbüchern herauszufiltern. Es besteht somit keine Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, eine Auflis-tung aller herrenlosen Grundstücke im Land Bremen zu erhalten.

Sollte ein Grundstück herrenlos sein, hat der Fiskus des Bundeslandes, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB). Zuständig in Bremen ist der Senator für Finanzen.

Nur wenn das Land Bremen auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, so kann dieses herrenlose Grundstück gegen Zahlung des vollen Grundstückswertes an einen Dritten übertragen werden. Zusätzlich können weitere Gebühren anfallen.

Die Tatsache, dass ein Grundstück verwahrlost ist oder ein Gebäude verlassen erscheint, weist nicht automatisch darauf hin, dass es sich um ein herrenloses Grundstück handelt. Die Auskunft, wer Eigentümer einer Immobilie bzw. eines Grundstücks ist, unterliegt dem Datenschutz und darf nur bei berechtigtem Interesse veröffentlicht werden. Das berechtigte Interesse muss beim Grundbuchamt nachgewiesen werden.

Im Jahr 2019 wurde durch das Land Bremen kein Verzicht auf das Aneignungsrecht erklärt.

Dem Senator für Finanzen sind derzeit keine herrenlosen Grundstücke bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
[...]