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abgeschlossen Veröffentlichung Protokolle KoSIT (ID 216199)

Eingegangen am:20.01.2024
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Veröffentlichung Protokolle KoSIT

Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Alle Protokolle des Beirates der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) bzw. der bereits vorher existierenden OSCI-Leitstelle (siehe https://www.xoev.de/ueber-uns/projekte-und-gremien/kosit-beirat-4977).

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG).

Sollte diese Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich möchte auf § 7 Abs. 6 BremIFG verweisen und Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Vorsorglich möchte ich auch auf das Urteil vom 05.05.2022 - BVerwG 10 C 1.21 (https://www.bverwg.de/050522U10C1.21.0) verweisen, worin klargestellt wurde, dass für die Berufung auf etwaige Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten gemäß § 3 Nr. 4 BremIFG eine im vorliegenden Fall vermutlich nicht vorhandenen gesetzlichen Spezialvorschrift notwendig wäre.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und uns darüber zu unterrichten.

Wir bitten Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung für diese Anfrage. Wir bedanken uns bereits vorab für Ihre Mühen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
[...]



Bemerkung:

Ihr Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG über FragDenStaat
Protokolle des Beirates der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) [#297846]
Ihre E-Mail vom 27.01.2024

Sehr geehrte*r [...],

auf Ihre Mitteilung vom 27.01.2024 erlauben wir uns, die Tätigkeit der KoSIT und zunächst die des IT-Planungsrates kurz wie folgt zu erläutern:

1. Der IT-Planungsrat ist ein Gremium, in dem Bund und Länder nach Maßgabe des Artikel 91 c Grundgesetz (GG) zusammenwirken. Art 91 c GG und der von Bund und Ländern geschlossene IT-Staatsvertrag (Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) bilden die rechtliche Grundlage für die Arbeit des IT-Planungsrats. Der Vorsitz des IT-Planungsrat wechselt jährlich zwischen Bund und Ländern. Dabei übernehmen die Länder den Vorsitz in alphabetischer Reihenfolge.

Zur Unterstützung des IT-Planungsrates wurde eine Geschäftsstelle eingerichtet, sie war im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat angesiedelt und wurde gemeinsam von Bund und Ländern finanziert und personell besetzt. Diese übernahm sowohl Querschnittsaufgaben (z. B. Sitzungsmanagement, Finanzplanung, Öffentlichkeitsarbeit) als auch inhaltliche Aufgaben (z. B. Programmmanagement). Sie gab auch die Entscheidungen des IT-Planungsrats im Bundesanzeiger bekannt (§ 1 Abs. 5 Satz 3 IT-StV).

Am 1. Juli 2020 wurde die Tätigkeit der Geschäftsstelle zur FITKO (Föderale IT-Kooperation) verlagert, die diese Aufgaben nun wahrnimmt. Die FITKO unterstützt als Anstalt des öffentlichen Rechts den IT-Planungsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Dies umfasst konkret die Koordinierung und operative Steuerung von Projekten bzw. Aufgaben des IT-Planungsrates. Die konkreten Aufträge für die FITKO erteilt der IT-Planungsrat. Dies kann etwa die Koordination der Zusammenarbeit von Bund in Ländern im IT-Bereich und die Projektsteuerung von IT-Projekten für die föderale Verwaltung umfassen.

2. Die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) führt im Auftrag der Geschäftsstelle des IT-Planungsrates bzw. der FITKO operative Daueraufgaben aus, basierend auf den Beschlüssen des IT-Planungsrates.

3. Der KoSIT-Beirat ist ein Teil des IT-Planungsrates bzw. wurde von ihm eingerichtet. Seine Aufgabe ist die fachliche Begleitung der KoSIT für den IT-Planungsrat.

Gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dies ist in Ihrem Fall (Protokolle des Beirates der Koordinierungsstelle für IT-Standards bzw. der bereits vorher existierenden OSCI-Leitstelle) der IT-Planungsrat bzw. die FITKO.

Wir müssen Sie daher weiterhin bitten, sich an die FITKO zu wenden. Die Entscheidung ist dort einzuholen.

Mit freundlichen Grüßen
[...]