Sie sind hier:
  • Bußgeldbescheide 1981

abgeschlossen Bußgeldbescheide 1981 (ID 220413)

Eingegangen am:06.03.2024
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Bußgeldbescheide 1981

Kontext: im 4.Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz, BREMISCHE BÜRGERSCHAFT LT-Drucksache 10/8OO, Landtag, 31.03.82, S. 51 wird von zwei verhängten Bußgeldern berichtet:

"In zwei weiteren Fällen waren die festgestellten Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz jedoch so erheblich, daß sich der Landesbeauftragte als Aufsichtsbehörde gezwungen sah, ein Bußgeld zu verhängen.

— Im vierten Fall hatte ein Unternehmen des Dritten Abschnitts gegen § 30 Abs. 2 S. l BDSG verstoßen und in leichtfertiger Weise der Aufsichsbehörde eine Falschauskunft erteilt. Der Landesbeauftragte hat deshalb nach § 42 Abs. l Nr. 5, 1. Alternative BDSG ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,— DM festgesetzt.

— Noch gravierender war der Verstoß eines Unternehmens des Vierten Abschnitts gegen § 39 BDSG. Das Unternehmen, das bereits seit zwei Jahren geschäftsmäßige Datenverarbeitung im Auftrag für ca. 15 Firmen durchführte, hatte bis dahin das Bundesdatenschutzgesetz nicht zur Kenntnis genommen, insbesondere keine Meldung zum Register gemacht. Solange die Aufsichtsbehörde aber keine Kenntnis von der Existenz einer dem Gesetz unterfallenden datenverarbeitenden Tätigkeit hat, kann sie auch nicht ihre Kontrollrechte wahrnehmen. Der Landesbeauftragte hatte nach Anhörung des Betroffenen eine Geldbuße von 1000,— DM festgesetzt (§ 42 Abs. l Nr. 4 BDSG). Aufgrund Einspruchs und der nachfolgenden mündlichen Verhandlung setzte das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände das Bußgeld auf 2000,— DM fest. Die in der Sache eingelegte Rechtsbeschwerde ist noch nicht entschieden."

Anfrage: Diese zwei Bußgeldbescheide haben historischen Charakter. Sie scheinen die ersten in DE verhängten Bußgelder zu sein. Könnten Sie mir die anonymisierten Bescheide kostenfrei zukommen lassen?



Bemerkung:

Leider verfügen wir nicht (mehr) über die von Ihnen angeforderten Informationen. Bußgeldverfahren unterliegen Löschpflichten. Aktuell sind die Regelungen in § 49c Absatz 1 OWiG (seit 01.10.2002) oder in § 489 StPO (seit 01.11.2000) festgelegt.

Aufgrund des Alters der von Ihnen angeforderten Dokumente möchten wir Sie auf die Möglichkeit hinweisen, sich an das Bremische Staatsarchiv zu wenden. Das Bremische Archivgesetz wurde erstmals mit Wirkung vom 7. Mai 1991 als Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen veröffentlicht. Es gab interne Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit dem Schriftgut wie zum Beispiel Schriftgutordnung für die Bremische Verwaltung.

Noch ein Hinweis: Die LfDI Bremen war unter der Geltung des Bremischen Datenschutzgesetzes (§§ 38, 39 BremDSG) nicht für die Verhängung von Geldbußen gegenüber in der Bremischen Verwaltung Beschäftigten (natürlichen Personen) zuständig, sondern die Staatsanwaltschaft Bremen. Gegebenenfalls könnten Sie auch in diese Richtung recherchieren.