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in Bearbeitung Spielhallen-Standorten, Abstandsregelungen für Spielhallen und Auswahlverfahren (ID 225506)

Eingegangen am:28.03.2024
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:In Bearbeitung
Titel:Spielhallen-Standorten, Abstandsregelungen für Spielhallen und Auswahlverfahren

Antrag auf Informationszugang nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Bremen – BremIFG) Informationszugang zu
1. Spielhallen-Standorten und Abstandsregelungen für Spielhallen und
2. Auswahlverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir (...) stellen wir den folgenden Antrag auf Informationszugang nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Bremen BremIFG) und bitte Sie, uns in Bezug auf die Glücksspielregulierung im Land Bremen folgende Informationen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BremIFG zukommen zu lassen:

1. Welche Spielhallenstandorte (Adresse) haben in Bremen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem 01. Juli 2023 erhalten?

2. Welche Spielhallenstandorte (Adresse) sind im Rahmen des aktuellen Erlaubnisverfahrens abgelehnt worden?

3. Gab es in der Vergangenheit aktive und/oder passive Duldungen von Spielhallenstandorten, die nicht über eine gültige Erlaubnis verfügten. Wenn ja, welche Standorte (Adresse) betraf dies?

4. Wie wird bei Spielhallen der Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe und der Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spiel-halle oder einer Wettvermittlungsstelle gemessen?

5. Gab es in der Vergangenheit eine andere Messmethode bei Spielhallen bzw. wurde die Messmethode im Laufe der Verfahren geändert?

6. Wurden die Messungen der Mindestabstände mit dem für die Wettvermittlungsstellen zuständigen Senat abgestimmt? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, wie und wann erfolgte diese Abstimmung und zwischen wem?

7. Gibt es Spielhallen, deren Anträge eigentlich abgelehnt werden müssten wegen Abstandskonflikten (auch zu anderen Spielhallen), die aber eine (Alt-)Erlaubnis über den 30.06.2023 hinaus haben und auf dieser Grundlage ihre Betriebe fortführen dürfen? Wenn ja, wie lange dauern diese Erlaubnisse? Wenn es solche „Altspielhallen“ gibt, wie soll künftig mit diesen Standorten umgegangen werden, insbesondere hinsichtlich möglicher Abstandskonflikte zu anderen Spielhallen?

8. Nach welchen Kriterien hat das Land Bremen geprüft, ob in Spielhallenverfahren mit Konkurrenz zu Wettvermittlungsstellen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Spielhallengesetz und § 18 Abs. 2 Satz 1 und 3 BremGlüG die für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 01. Juli bzw. 01. Juni 2023 erforderlichen Antragsunterlagen fristgerecht und vollständig waren? Gab es Fristverlängerungen von Seiten des Landes Bremen zugunsten von Spielhallenstandorten / Betreibern zur Antragstellung bzw. zur Vervollständigung der Unterlagen für die Zeit nach dem 01. März 2023?

9. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Spielhallengesetz, der schon seit dem 01.07.2022 gilt, ist geregelt, dass eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle einhalten muss. Wurden hier dementsprechend Auswahlverfahren im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.05.2023 zwischen Spielhallen durchgeführt? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, welche Auswahlverfahren wurden durchgeführt und wie endeten diese Verfahren?

10. § 11 Abs. 3 und 4 Spielhallengesetz sind erst zum 01.07.2022 in Kraft getreten. Im Spielhallengesetz a.F. – gültig bis 30.06.2022 – war u.a. ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie von einer Spielhalle zu einer anderen Spielhalle vorgesehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Spielhallengesetz a.F.). Wurden hier dementsprechend Auswahlverfahren im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 zwischen Spielhallen durchgeführt? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, welche Auswahlverfahren wurden durchgeführt und wie endeten diese Verfahren?

11. Hat das Land Bremen eine Art stadtgebietsweite „Matrix“ erstellt, in deren Rahmen die jeweiligen Mindestabstände zwischen Spielhallen und die übrigen Mindestabstände (Schulen etc.) im Vorfeld von Auswahlverfahren geprüft worden sind, um zu prüfen, welche Spielhallen zu welchen anderen Spielhallen in einem Abstandskonflikt stehen? Wenn ja, bitten wir um Übersendung dieser Übersicht.

12. Wenn es eine solche „Matrix“ gibt, wie wurde diese Matrix erstellt und wer hat die Ermittlung der Abstände an den jeweiligen Standorten (insbesondere Schulen, Spielhallen, Wettbüros) durchgeführt?

13. Hat das Land Bremen untersucht, an welchen Standorten Spielhallen unabhängig von glücksspielrechtlichen Abstandsregelungen, bauplanungsrechtlich unzulässig sind?

14. Hat die Stadt Bremen bauplanungsrechtlich ein Vergnügungsstätten-Konzept oder eine vergleichbare stadtgebietsweites bauplanungsrechtliches Konzept, wie sie mit Vergnügungsstätten umgeht? Wenn ja, ist eine solche Konzeption öffentlich verfügbar?

15. Welche Verfahren für welche Standorte hinsichtlich Erlaubnisanträgen für Spielhallenstandorte (Adressen) sind derzeit noch offen?

Wir weisen darauf hin, dass von unserem Informationsgesuch weder besondere öffentliche Belange noch behördliche Entscheidungsprozesse, personenbezogene Daten Dritter oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind. Sollte Ihrerseits eine Beantwortung nicht unmittelbar möglich sein, bitte ich um Weiterleitung des Antrages an die zuständigen Stellen.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
(...)



Bemerkung:

„Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.“