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- Unzulässigkeit einer Auslieferung in einen Staat (hier: Bulgarien), wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in diesem Staat in der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht gen
Unzulässigkeit einer Auslieferung in einen Staat (hier: Bulgarien), wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in diesem Staat in der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht gen
Kurzbeschreibung
1. Eine Auslieferung nach Bulgarien ist unzulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die dort in der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen.
2. Es ist nicht Aufgabe der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte im Rahmen des Auslieferungsverfahrens selbst die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Verfolgten zu schaffen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Bewilligungsbehörde.
3. Trotz der Verlagerung von Befugnissen auf die Bundesländer bleibt der Bund Herr des Auslieferungsverfahrens.
Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen