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Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer („Schrems II“) stärkt den Datenschutz für EU-Bürgerinnen und Bürger

Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 28.07.2020

Kurzbeschreibung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 (Rechtssache C-311/18) den Beschluss 2016/1250 der Europäischen Kommission zur Übermittlung personenbezogener Daten in die USA (Privacy Shield) für unwirksam erklärt. Zugleich hat der EuGH festgestellt, dass die Entscheidung 2010/87/EG der Kommission über Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses - SCC) grundsätzlich weiterhin gültig ist.

Ressort
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Verantwortliche Stelle
Die Landesbeauftragte für Datenschutz
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