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Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) hat auf seiner Sitzung am 5. Februar 2020 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Physik“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Science
(abgekürzt B.Sc.)
verliehen.
(1) Der Bachelorstudiengang „Physik“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies-Bereich umfasst 18 CP, davon 9 CP als Pflicht- und 9 CP als Wahlmodule (Fachergänzende Studien).
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt in die Abschnitte:
Die Bachelorarbeit im Umfang von 15 CP,
den Pflichtbereich (ohne das Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 144 CP und
den Wahlbereich im Umfang von 18 CP. In diesem Wahlbereich werden Module des Bereichs „Physikalisches Wahlfach“ im Umfang von 9 CP absolviert sowie 9 CP aus den Fachergänzenden Studien.
(3) Anlage 1 stellt den Studienverlaufsplan dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflicht- und Wahlmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module können nur dann in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist. Eine Ausnahme hierzu stellt das Modul „Fremdsprachliche Fachtexte“ dar.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
(6) Für das Modul „Grundpraktikum 1 (Mechanik)“ ist es aus didaktischen und sicherheitstechnischen Gründen erforderlich, dass vor Beginn der Laborpraxis eine Prüfungsvorleistung in Form einer Studienleistung erfolgreich absolviert wird. Die Termine sind den Veranstaltungshinweisen zum Modul zu entnehmen.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) besteht aus der Bachelorarbeit inklusive Kolloquium (12 CP) sowie dem unbenoteten Begleitseminar zur Bachelorarbeit im Umfang von 3 CP.
(2) Zur Anmeldung der Bachelorarbeit müssen folgende Leistungen erbracht worden sein:
Module Experimentalphysik 1 bis 4
Module Theoretische Physik 1 bis 4
Modul Physikalisches Wahlfach
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal fünf Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei zu 2/3 und das Kolloquium zu 1/3 in die gemeinsame Note ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/2021 im Bachelorstudiengang „Physik“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 ihr Studium im Bachelorstudiengang „Physik“ (Vollfach) begonnen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die geänderte Ordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2020 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 25. Mai 2011, zuletzt berichtigt am 9. Dezember 2013, tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 10. Februar 2020
Der Rektor
Universität Bremen
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Physik“ als Vollfach
Sem | Pflichtbereich 144 CP | Bachelor- | Wahlbereich, 18 CP | ? | ||||||||||
Physikalisches | Fachergänzende | |||||||||||||
1. | EP1a: | GP1 | TP1a: | HM1a: | GWA |
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| Fachergänzende | 30 | |||||
2. | EP2a: | GP2 | TP2a: | HM2a: | CaW |
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| 33 | |||||
3. | EP3a: | GP3 | TP3a: | HM3a: | ALC-1 |
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| 30 | |||||
4. | EP4a: | GP4 | TP4a: | HM4a: | FFT |
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| Fachergänzende | 27 | |||||
5. | EP5a: | FP1a: | TP5a: |
| BP |
| Modul gemäß |
| 33 | |||||
6. | EP6 | FP2a: |
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| ABBA |
| Fachergänzende | 27 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 15 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
ABBA | Modul | Module | P | 15 | TP | Bachelorarbeit und | PL: 2 |
Studienleistung, | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 144 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
ALC-1 | Allgemeine | General | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
BP | Berufsperspek- | Outlooks on | P | 6 | KP | Reflexion | PL: 0 |
Präsentation | PL: 0 | ||||||
Reflexion, 2 CP | PL: 0 | ||||||
CaW | Computer als | Computers as a | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
FFT | Fremdsprachliche | Foreign-language | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
EP1a: | Experimental- | Experimental | P | 6 | TP | Studienleistung 1, | PL: 0 |
Studienleistung 2, | PL: 0 | ||||||
EP2a: | Experimental- | Experimental | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
EP3a: | Experimental- | Experimental | P | 6 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
EP4a: | Experimental- | Experimental | P | 6 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
EP5a: | Experimental- | Experimental Phy- | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
EP6 | Experimental- | Experimental | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
FP1a: | Fortgeschrittenen- | Advanced Labo- | P | 3 | KP |
| PL: 0 |
FP2a: | Fortgeschrittenen- | Advanced Labo- | P | 3 | KP |
| PL: 0 |
GP1 | Grundpraktikum 1 | Introductory La- | P | 3 | KP |
| PL: 0 |
GP2 | Grundpraktikum 2 | Introductory La- | P | 3 | KP |
| PL: 0 |
GP3 | Grundpraktikum 3 | Introductory La- | P | 3 | KP |
| PL: 0 |
GP4 | Grundpraktikum 4 | Introductory La- | P | 3 | KP |
| PL: 0 |
GWA | Grundlagen des | Foundations | P | 3 | KP |
| PL: 0 |
HM1a: | Höhere | Advanced | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
HM2a: | Höhere | Advanced | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, 3 CP | PL: 0 | ||||||
HM3a: | Höhere | Advanced | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
HM4a: | Höhere | Advanced | P | 3 | TP | Klausur, 2 CP | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
TP1a: | Theoretische | Theoretical | P | 6 | TP | Studienleistung 1, | PL: 0 |
Studienleistung 2, | PL: 0 | ||||||
TP2a: | Theoretische | Theoretical | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
TP3a: | Theoretische | Theoretical | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
TP4a: | Theoretische | Theoretical | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
TP5a: | Theoretische | Theoretical | P | 6 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlmodule Physikalisches Wahlfach, (Electives Modules Physical Elective Subject), 9 CP: Eines der folgend aufgelisteten Module muss absolviert werden.
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
BPhy | Biophysik | Biophysics | W | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
FPhy | Festkörper | Solid-state | W | 9 | KP |
| PL: 2 |
TPhy | Theoretische | Theoretical | W | 9 | TP | Prüfungsleistung, | PL: 1 |
Studienleistung, | PL: 0 | ||||||
UPhy | Umweltphysik | Environmental | W | 9 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P= Pflichtmodul, WP= Wahlpflichtmodul, W= Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Portfolio in Form der Durchführung von Versuchen und Protokollen, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO
Essays (im Sinne einer wissenschaftlichen Publikation)
Portfolio in Form von Übungsaufgaben, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO
Poster mit Präsentation
Versuchsbericht: entspricht Versuchsprotokoll
Versuchsdurchführung: Durchführung eines Versuchs und Bericht über die Ergebnisse
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.