|
|
Aufgrund des § 15 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz) - KfSachvG - vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) verordnet der Senat:
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständige Behörde für
die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 KfSachvG (Anerkennungsbehörde),
die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG (Aufsichtsbehörde),
die Ausnahmeregelung nach § 17 Abs. 1 KfSachvG.