|
|
Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (Ausführungsgesetz) ist
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 10, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h, Nummer 3 und 5 bis 9 des Ausführungsgesetzes das Hansestadt Bremische Hafenamt,
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 1 und 10 des Ausführungsgesetzes die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Ausführungsgesetzes die Behörde nach Nummer 1 oder 2, deren Aufgabenbereich von der nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilten Auskunft berührt ist.