|
|
(1) Die Stadtgemeinde Bremen führt ihre bisherigen Krankenhausbetriebe Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, Klinikum Bremen-Nord gGmbH, Klinikum Bremen-Ost gGmbH und Klinikum Links der Weser gGmbH im Wege der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz in der Gesundheit Nord gGmbH Klinikverbund Bremen (GeNo gGmbH) in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen.
(2) Die GeNo gGmbH ist Komplementärin und die Stadtgemeinde Bremen ist Kommanditistin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. Kommanditgesellschaft (GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG), in deren Eigentum sich die Grundstücke befinden, auf denen die GeNo gGmbH mit ihren Krankenhausbetrieben tätig ist. Die Anteile an der GeNo gGmbH hält die GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG.
(3) Die Gesellschaften werden nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge geführt.
Die GeNo gGmbH hat vorrangig den Zweck, das öffentliche Gesundheitswesen zu fördern, insbesondere die Versorgung der Bevölkerung in der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen des durch den Landeskrankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrages nach den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Die GeNo Grundstücks GmbH & Co. KG hat den Zweck, Eigentümerin der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Grundstücke zu sein und diese an die GeNo gGmbH zur Nutzung zu überlassen.
(1) Die GeNo gGmbH übernimmt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, der Klinikum Bremen-Nord gGmbH, der Klinikum Bremen-Ost gGmbH sowie der Klinikum Links der Weser gGmbH nach Maßgabe der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die bei der Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, der Klinikum Bremen-Nord gGmbH, der Klinikum Bremen-Ost gGmbH und der Klinikum Links der Weser gGmbH beschäftigten Beamtinnen und Beamte werden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften der GeNo gGmbH zugewiesen.
(2) Die GeNo gGmbH verzichtet auf die Rechte als Tendenzbetrieb insoweit, als der jeweilige Aufsichtsrat zur Hälfte seiner Sitze durch Arbeitnehmervertreter besetzt wird. Die §§ 106 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
(3) Die GeNo gGmbH ist verpflichtet, Regelungen zur Frauenförderung (Frauenförderplan, Frauenbeauftragte) zu treffen und diese in ihre Satzung aufzunehmen.
(4) Die GeNo gGmbH ist verpflichtet, eine Integrationsvereinbarung zur Förderung von Menschen mit Behinderungen nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abzuschließen.
Die GeNo gGmbH ist die Rechtsnachfolgerin der Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, der Klinikum Bremen-Nord gGmbH, der Klinikum Bremen-Ost gGmbH sowie der Klinikum Links der Weser gGmbH, die ihrerseits jeweils Rechtsnachfolgerin der jeweiligen Krankenhausbetriebe der Stadtgemeinde Bremen gewesen sind. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(1) Der Stadtgemeinde Bremen stehen gegenüber den Gesellschaften die Befugnisse entsprechend § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.
(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen hat gegenüber den Gesellschaften die Rechte nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(3) Der Stadtgemeinde Bremen stehen gegenüber den Gesellschaften die Rechte entsprechend § 65 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung zu.
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Krankenhausbetriebsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 319 - 2128-a-1), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393, 400) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Bremen, den 8. April 2003
Der Senat