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Zum Umfang der dem Handelsvertreter nach § 86a HGB zur Verfügung zu stellenden erforderlichen Unterlagen

Kurzbeschreibung

1. Auch EDV-Softwareprogramme können zu den in § 86a Abs. 1 HGB aufgeführten Unterlagen zählen. Die dortige Aufzählung ist nicht abschließend.

2. Für die Frage der Erforderlichkeit i.S.d. des § 86a Abs. 1 HGB ist auf die Aufgabe des Handelsvertreters und Branchenüblichkeit abzustellen. Es kommt nicht auf den Umfang des Einsatzes durch den Handelsvertreter sondern u.a. darauf an, wie lang die Unterlagen ihm bereits zur Verfügung standen und ob auch die anderen Außendienst-mitarbeiter über sie verfügen.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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