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2 W 27/11

1. Sieht eine Satzung eines eingetragenen Vereins vor, dass die Vorstandsmitglieder nacheinander zu wählen sind, schließt dies eine Blockwahl des Vorstandes aus.

2. Ob die Satzung eines eingetragenen Vereins auch in Form eines „punktuellen“
satzungsändernden Beschlusses abgeändert werden kann (siehe BGHZ 123, 15, 19), bleibt dahingestellt. Voraussetzung für einen solchen Beschluss ist jedenfalls, dass dieser mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit durch das hierfür zuständige Organ erfolgt (siehe BayObLG, NJW-RR 2001, 537f.).

3. Eine von der Satzung nicht vorgesehene Beschlussfassung über die Wahl des Vor-standes in Form der Blockwahl leidet an einem Einladungsmangel, wenn die Ab-sicht, die Vorstandswahl als Blockwahl durchzuführen, nicht in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wird. Dieser Einladungsmangel führt regelmä-ßig zur Nichtigkeit des Beschlusses.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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