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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVGVwV)

Vom 27. Juni 2026

Veröffentlichungsdatum:01.07.2026 Inkrafttreten01.07.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 545
Bezug (Rechtsnorm)32014R0423, 31968R0259, 32012R0260, 32004R0883, 31971R1408, AAÜG § 5, ABGG § 29, ALG § 52, AbgG § 7, AbgG § 23, AdG Art § 2, ArbPlSchG § 9, ArbPlSchG § 16a, BBG § 42, BBG § 43, BBesG § 9, BBesG § 12, BBesG § 30, BDG § 76, BDG § 81, BGB § 1, BGB § 162, BGB § 188, BGB § 194, BGB § 273, BGB § 387, BGB § 411, BGB § 428, BGB § 823, BGB § 1030, BGB § 1275, BGB § 1280, BGB § 1306, BGB § 1360, BGB § 1360a, BGB § 1361, BGB § 1569, BGB § 1587, BGB § 1587a, BGB § 1587b, BGB § 1587f, BGB § 1587g, BGB § 1587l, BGB § 1587o, BGB § 1589, BGB § 1591, BGB § 1592, BGB § 1593, BGB § 1600d, BGB § 1610, BGB § 1708, BGB § 1741, BGB § 1754, BGB § 1755, BGB § 1772, BGB § 1922, BGB § 2353, BGSG 1994 § 49, BKV § 3, BMinG § 2, BMinG § 5, BMinG § 9, BMinG § 10, BPersVG § 8, BRAO § 12, BRAO § 46, BRAO § 46a, BeamtStG § 2, BeamtStG § 4, BeamtStG § 5, BeamtStG § 6, BeamtStG § 16, BeamtStG § 19, BeamtStG § 20, BeamtStG § 22, BeamtStG § 23, BeamtStG § 24, BeamtStG § 27, BeamtStG § 28, BeamtStG § 29, BeamtStG § 30, BeamtStG § 39, BeamtVG § 5, BeamtVG § 6, BeamtVG § 8, BeamtVG § 12b, BeamtVG § 13, BeamtVG § 36, BeamtVG § 43, BeamtVG § 47, BeamtVG § 47a, BeamtVG § 48, BeamtVG § 54, BeamtVG § 56, BeamtVG § 58, BeamtVG § 66, BeamtVG § 69, BeamtVG § 69a, BeamtVG § 69c, BeamtVG § 84, BeamtVG § 85, BeamtVG § 85a, BeamtVG § 86, BeamtVG § 88, BeamtVG § 91, BeamtVG § 107a, BeamtVGÄndG 1993 Art 11, BeamtVÜV § 2, BeamtVÜV § 3, BewG § 14, BremAZVO § 7, BremBG § 5, BremBG § 6, BremBG § 7, BremBG § 33, BremBG § 34, BremBG § 35, BremBG § 36, BremBG § 41, BremBG § 42, BremBG § 43, BremBG § 52, BremBG § 60, BremBG § 62, BremBG § 64, BremBG § 70, BremBG § 71, BremBG § 80a, BremBG § 108, BremBG § 113, BremBG § 114, BremBG § 115, BremBG § 116, BremBG § 119, BremBeamtVG § 4, BremBeamtVG § 8, BremBeamtVG § 9, BremBeamtVG § 53, BremBeamtVG § 54, BremBeamtVG § 55, BremBeamtVG § 58, BremBeamtVG § 60, BremBeamtVG § 79, BremBeamtVG § 81, BremBeamtVG § 96, BremBesG § 2, BremBesG § 3, BremBesG § 4, BremBesG § 7, BremBesG § 16, BremBesG § 26, BremBesG § 28, BremBesG § 29, BremBesG § 34, BremBesG § 35, BremBesG § 35a, BremBesG § 60, BremBesG § 65, BremDG § 8, BremDG § 9, BremDG § 10, BremDG § 70, BremDG § 78, BremDG § 80, BremVwVfG § 1, EStG § 3, EStG § 9a, EStG § 18, EStG § 19, EStG § 32, EStG § 40a, EStG § 63, EStG § 66, EhfG § 1, EhfG § 2, EinigVtr Art 3, ErsDiG § 46, ErsDiG § 78, EuAbgG § 8, EuAbgG § 10b, EÜG § 7, FZG § 8, GG Art 33, GG Art 140, HRG § 76, HSCHULG § 1, HSCHULG § 16, HSCHULG § 89, HSCHULG § 112, PERSVG § 39, ParlStG 1974 § 7, RVO § 351, RVO § 352, SG § 32, SG § 41, SG § 46, SG § 48, SG § 54, SG § 55, SGB § 212, SGB 1 § 35, SGB 1 § 53, SGB 1 § 68, SGB 10 § 3, SGB 10 § 7, SGB 10 § 69, SGB 11 § 14, SGB 11 § 15, SGB 14 § 8, SGB 4 § 8, SGB 4 § 18a, SGB 5 § 213, SGB 6 § 2, SGB 6 § 3, SGB 6 § 4, SGB 6 § 5, SGB 6 § 7, SGB 6 § 8, SGB 6 § 34, SGB 6 § 35, SGB 6 § 42, SGB 6 § 43, SGB 6 § 46, SGB 6 § 50, SGB 6 § 51, SGB 6 § 52, SGB 6 § 54, SGB 6 § 55, SGB 6 § 56, SGB 6 § 57, SGB 6 § 58, SGB 6 § 67, SGB 6 § 70, SGB 6 § 76, SGB 6 § 76c, SGB 6 § 77, SGB 6 § 78, SGB 6 § 81, SGB 6 § 85, SGB 6 § 97, SGB 6 § 102, SGB 6 § 122, SGB 6 § 125, SGB 6 § 184, SGB 6 § 185, SGB 6 § 210, SGB 6 § 235, SGB 6 § 240, SGB 6 § 249, SGB 6 § 249a, SGB 6 § 250, SGB 6 § 264d, SGB 6 § 294, SGB 6 § 299, SGB 7 § 2, SGB 7 § 3, SGB 7 § 6, SGB 7 § 44, SGB 7 § 144, SGB 7 § 193, SGB 9 § 2, SGB 9 § 179, SVG § 12, SVG § 13, StGB § 32, VersAusglG § 3, VersAusglG § 20, VersAusglG § 37, VersAusglG § 38, VersAusglG § 44, VersAusglG § 51, VersAusglG § 52, VersorgAusglHärteG § 1, VwVfG § 38, VwVfG § 48, VwVfG § 54, VwVfG § 55, WaffG 2002 § 1, WehrPflG § 8, ZPO § 850, ZPO § 850a
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVGVwV) vom 27. Juni 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 545)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:27.06.2026
Fassung vom:27.06.2026
Gültig ab:01.07.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32014R0423, 31968R0259, 32012R0260, 32004R0883, 31971R1408, § 5 AAÜG, § 29 ABGG, § 52 ALG, § 7 AbgG, § 23 AbgG, § 2 AdG Art, § 9 ArbPlSchG, § 16a ArbPlSchG, § 42 BBG, § 43 BBG, § 9 BBesG, § 12 BBesG, § 30 BBesG, § 76 BDG, § 81 BDG, § 1 BGB, § 162 BGB, § 188 BGB, § 194 BGB, § 273 BGB, § 387 BGB, § 411 BGB, § 428 BGB, § 823 BGB, § 1030 BGB, § 1275 BGB, § 1280 BGB, § 1306 BGB, § 1360 BGB, § 1360a BGB, § 1361 BGB, § 1569 BGB, § 1587 BGB, § 1587a BGB, § 1587b BGB, § 1587f BGB, § 1587g BGB, § 1587l BGB, § 1587o BGB, § 1589 BGB, § 1591 BGB, § 1592 BGB, § 1593 BGB, § 1600d BGB, § 1610 BGB, § 1708 BGB, § 1741 BGB, § 1754 BGB, § 1755 BGB, § 1772 BGB, § 1922 BGB, § 2353 BGB, § 49 BGSG 1994, § 3 BKV, § 2 BMinG, § 5 BMinG, § 9 BMinG, § 10 BMinG, § 8 BPersVG, § 12 BRAO, § 46 BRAO, § 46a BRAO, § 2 BeamtStG, § 4 BeamtStG, § 5 BeamtStG, § 6 BeamtStG, § 16 BeamtStG, § 19 BeamtStG, § 20 BeamtStG, § 22 BeamtStG, § 23 BeamtStG, § 24 BeamtStG, § 27 BeamtStG, § 28 BeamtStG, § 29 BeamtStG, § 30 BeamtStG, § 39 BeamtStG, § 5 BeamtVG, § 6 BeamtVG, § 8 BeamtVG, § 12b BeamtVG, § 13 BeamtVG, § 36 BeamtVG, § 43 BeamtVG, § 47 BeamtVG, § 47a BeamtVG, § 48 BeamtVG, § 54 BeamtVG, § 56 BeamtVG, § 58 BeamtVG, § 66 BeamtVG, § 69 BeamtVG, § 69a BeamtVG, § 69c BeamtVG, § 84 BeamtVG, § 85 BeamtVG, § 85a BeamtVG, § 86 BeamtVG, § 88 BeamtVG, § 91 BeamtVG, § 107a BeamtVG, Art 11 BeamtVGÄndG 1993, § 2 BeamtVÜV, § 3 BeamtVÜV, § 14 BewG, § 7 BremAZVO, § 5 BremBG, § 6 BremBG, § 7 BremBG, § 33 BremBG, § 34 BremBG, § 35 BremBG, § 36 BremBG, § 41 BremBG, § 42 BremBG, § 43 BremBG, § 52 BremBG, § 60 BremBG, § 62 BremBG, § 64 BremBG, § 70 BremBG, § 71 BremBG, § 80a BremBG, § 108 BremBG, § 113 BremBG, § 114 BremBG, § 115 BremBG, § 116 BremBG, § 119 BremBG, § 4 BremBeamtVG, § 8 BremBeamtVG, § 9 BremBeamtVG, § 53 BremBeamtVG, § 54 BremBeamtVG, § 55 BremBeamtVG, § 58 BremBeamtVG, § 60 BremBeamtVG, § 79 BremBeamtVG, § 81 BremBeamtVG, § 96 BremBeamtVG, § 2 BremBesG, § 3 BremBesG, § 4 BremBesG, § 7 BremBesG, § 16 BremBesG, § 26 BremBesG, § 28 BremBesG, § 29 BremBesG, § 34 BremBesG, § 35 BremBesG, § 35a BremBesG, § 60 BremBesG, § 65 BremBesG, § 8 BremDG, § 9 BremDG, § 10 BremDG, § 70 BremDG, § 78 BremDG, § 80 BremDG, § 1 BremVwVfG, § 3 EStG, § 9a EStG, § 18 EStG, § 19 EStG, § 32 EStG, § 40a EStG, § 63 EStG, § 66 EStG, § 1 EhfG, § 2 EhfG, Art 3 EinigVtr, § 46 ErsDiG, § 78 ErsDiG, § 8 EuAbgG, § 10b EuAbgG, § 7 EÜG, § 8 FZG, Art 33 GG, Art 140 GG, § 76 HRG, § 1 HSCHULG, § 16 HSCHULG, § 89 HSCHULG, § 112 HSCHULG, § 39 PERSVG, § 7 ParlStG 1974, § 351 RVO, § 352 RVO, § 32 SG, § 41 SG, § 46 SG, § 48 SG, § 54 SG, § 55 SG, § 212 SGB, § 35 SGB 1, § 53 SGB 1, § 68 SGB 1, § 3 SGB 10, § 7 SGB 10, § 69 SGB 10, § 14 SGB 11, § 15 SGB 11, § 8 SGB 14, § 8 SGB 4, § 18a SGB 4, § 213 SGB 5, § 2 SGB 6, § 3 SGB 6, § 4 SGB 6, § 5 SGB 6, § 7 SGB 6, § 8 SGB 6, § 34 SGB 6, § 35 SGB 6, § 42 SGB 6, § 43 SGB 6, § 46 SGB 6, § 50 SGB 6, § 51 SGB 6, § 52 SGB 6, § 54 SGB 6, § 55 SGB 6, § 56 SGB 6, § 57 SGB 6, § 58 SGB 6, § 67 SGB 6, § 70 SGB 6, § 76 SGB 6, § 76c SGB 6, § 77 SGB 6, § 78 SGB 6, § 81 SGB 6, § 85 SGB 6, § 97 SGB 6, § 102 SGB 6, § 122 SGB 6, § 125 SGB 6, § 184 SGB 6, § 185 SGB 6, § 210 SGB 6, § 235 SGB 6, § 240 SGB 6, § 249 SGB 6, § 249a SGB 6, § 250 SGB 6, § 264d SGB 6, § 294 SGB 6, § 299 SGB 6, § 2 SGB 7, § 3 SGB 7, § 6 SGB 7, § 44 SGB 7, § 144 SGB 7, § 193 SGB 7, § 2 SGB 9, § 179 SGB 9, § 12 SVG, § 13 SVG, § 32 StGB, § 3 VersAusglG, § 20 VersAusglG, § 37 VersAusglG, § 38 VersAusglG, § 44 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 52 VersAusglG, § 1 VersorgAusglHärteG, § 38 VwVfG, § 48 VwVfG, § 54 VwVfG, § 55 VwVfG, § 1 WaffG 2002, § 8 WehrPflG, § 850 ZPO, § 850a ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 545
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVGVwV)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVGVwV)

Vom 27. Juni 2026

Aufgrund des § 96 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458 – 2040–a–2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554) geändert worden ist, erlässt der Senator für Finanzen die folgenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften:

Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVGVwV)

Vorbemerkung

Um die BremBeamtVGVwV anwenderfreundlich zu gestalten, ist sie folgendermaßen gegliedert:

Die Verwaltungsvorschriften sollen die Anwendung des BremBeamtVG erleichtern und eine einheitliche Praxis gewährleisten. Die Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden, soweit das BremBeamtVG keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthält.

Dem Magistrat Bremerhaven sowie den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Verwaltungsvorschriften auf ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden.

Bei der Nummerierung der BremBeamtVGVwV verweist die erste Zahl auf den jeweiligen Paragrafen des Gesetzes, die zweite Zahl auf den jeweiligen Absatz dieses Paragrafen, ggf. weitere Zahlen sind Gliederungshilfen innerhalb des Absatzes (z. B. 17.1.4 = BremBeamtVGVwV zu § 17 Absatz 1 Gliederungspunkt 4). Besteht ein Paragraf nur aus einem Absatz, ist die zweite Zahl eine „1“. Ist die zweite oder dritte Zahl eine „0“, handelt es sich um Vorbemerkungen. Sie erläutern, sofern erforderlich, die jeweilige Norm bzw. den jeweiligen Absatz im Gesamtzusammenhang.

Sofern Absätze, Sätze und Nummerierungen ohne Paragrafen- und Gesetzesangabe innerhalb einer Textziffer (Tz.) zitiert werden, handelt es sich um Absätze, Sätze und Nummerierungen innerhalb des Paragrafen, der von den Verwaltungsvorschriften erfasst wird (z. B. Tz. 4.1.1: „In die fünfjährige Wartezeit (Satz 1 Nummer 1) ist einzubeziehen…“; der Klammerzusatz bezieht sich hier auf Satz 1 Nummer 1 des § 4 BremBeamtVG).

Paragrafenangaben ohne Gesetzeszitat verweisen immer auf den entsprechenden Paragrafen des BremBeamtVG (z. B. Tz. 4.1.1.3: „Zeiten, die nach § 8 und § 9 Absatz 1 sowie nach § 79 Absatz 2 Satz 2 als ruhegehaltfähig gelten.“; bei den Paragrafen handelt es sich um die §§ 8, 9 und 79 des BremBeamtVG).

Sofern auf einzelne Absätze und Sätze innerhalb der Textziffer verwiesen wird, erfolgt dies mit dem Zusatz „dieser Tz.“.

Die Abkürzungen ergeben sich aus dem Abkürzungsverzeichnis (Anlage).

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Textziffer 1.0:

Dieses Gesetz gilt grundsätzlich für die am 1. Januar 2015 vorhandenen Beamtinnen und Beamten. Für die an diesem Tag vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 89.

Textziffer 1.1:

Unbesetzt.

Textziffer 1.2:

Das BremBeamtVG gilt in vollem Umfang für Richterinnen und Richter entsprechend, auch wenn sie im Gesetzestext nicht explizit genannt sind. In einem Richterverhältnis zurückgelegte Zeiten stehen in einem Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten gleich.

Textziffer 1.3.1:

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Im Ergebnis werden den eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern damit die Leistungen des Familienzuschlags der Stufe 1 (§ 57 Absatz 1) und der Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 ff.) wie Verheirateten gewährt.

Textziffer 1.3.2:

Absatz 3 Satz 3 trägt einer bis Ende 2004 bestehenden Regelungslücke Rechnung: Vor der Neufassung des § 1306 BGB durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3396) war das Bestehen einer Lebenspartnerschaft kein Ehehindernis. Bis 31. Dezember 2004 war es daher möglich, trotz bestehender Lebenspartnerschaft eine Ehe einzugehen. Für einen solchen Fall räumt Satz 3 dem Anspruch der Witwe oder des Witwers Vorrang vor dem Anspruch der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder des hinterbliebenen Lebenspartners ein.

Zu § 2 (Arten der Versorgung)

Textziffer 2.0:

§ 2 enthält eine abschließende Aufzählung der beamtenrechtlichen Versorgung.

Textziffer 2.0.1:

Nicht zur beamtenrechtlichen Versorgung gehört das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld. Es handelt sich um eine Alterssicherungsleistung eigener Art für freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte, die in diesen Fällen an die Stelle der ansonsten vorgeschriebenen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt. Die Regelung des Altersgeldes im Beamtenversorgungsrecht erfolgt aufgrund der systematischen Nähe. Vgl. hierzu die Tz. zu den §§ 83 ff..

Textziffer 2.0.2:

Die Sonderzahlung, sofern sie noch gezahlt wird, ist Bestandteil der beamtenrechtlichen Versorgung, aber kein eigenständiger Versorgungsbezug. Sie wird nach § 57 Absatz 3 auf besoldungsrechtlicher Grundlage gewährt.

Zu § 3 (Regelung durch Gesetz)

Textziffer 3.0:

Die Regelung entspricht nach Sinn und Zweck dem § 3 BremBesG.

Textziffer 3.1:

Unbesetzt.

Textziffer 3.2.1:

Erfasst werden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche öffentlich-rechtlicher (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BremVwVfG i. V. m. §§ 38, 54, 55 VwVfG) oder privatrechtlicher Natur, nach denen der Dienstherr zu einer höheren Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet ist. Vereinbarungen privatrechtlicher Natur sind privatrechtliche Verträge jeglicher Art; erfasst sind davon auch Verträge, in denen die Beamtin oder der Beamte nicht als Vertragspartnerin oder Vertragspartner auftritt, sondern nur als Dritte oder Dritter begünstigt ist. Zusicherungen privatrechtlicher Natur sind z. B. Versprechen.

Textziffer 3.2.2:

Den Vergleichsmaßstab bilden die nach dem BremBeamtVG ermittelten Versorgungsbezüge. Unzulässig ist jede über die nach diesem Gesetz zustehende hinausgehende Versorgung i. S. d. § 2. Um eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung handelt es sich auch dann, wenn einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten überhaupt eine Versorgung i. S. d. § 2 zugesagt wird, obwohl ihr oder ihm von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht oder wenn eine gesetzlich angeordnete Anrechnung aufgrund von Vereinbarungen nicht durchgeführt wird.

Textziffer 3.2.3:

Die Unwirksamkeitserklärung des § 3 Absatz 2 Satz 1 bewirkt unmittelbar die vollumfängliche Nichtigkeit einer unzulässigen Vereinbarung i. S. d. § 3 Absatz 2. Die Beamtin oder der Beamte hat keinen Anspruch aus diesen Vereinbarungen auf Erhalt einer Leistung. Die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge unter Beachtung einer solchen Vereinbarung ist ausgeschlossen.

Textziffer 3.2.4:

Zulässig sind Versicherungen, bei denen eine verbesserte Versorgung nur der Nebenerfolg ist, wie beispielsweise bei der Vollkasko-Versicherung für bestimmte mit Kraftfahrzeugen ausgerüstete Beamtinnen und Beamte. Nicht zulässig sind z. B. Direktversicherungen. Dies sind Lebensversicherungen, die der Dienstherr als Versicherungsnehmer auf das Leben einer Beamtin oder eines Beamten als versicherte Person abschließt. Allgemein unberücksichtigt bleiben auf der alleinigen oder weit überwiegenden Finanzierung durch die Beamtin oder den Beamten beruhende Versicherungsleistungen.

Textziffer 3.3:

Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn eine aufgrund einer Vereinbarung von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Zahlung von Versorgungsbezügen zu einem niedrigeren Anspruch als die der Beamtin oder dem Beamten gesetzlich zustehende Versorgung führt.

Zu § 4 (Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts)

Textziffer 4.1.1:

In die fünfjährige Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) sind die in den Tz. 4.1.1.1 bis einschließlich 4.1.1.5 dargelegten Zeiten einzurechnen.

Textziffer 4.1.1.1:

Zeiten, soweit sie nach den §§ 6 und 79 Absatz 2 Satz 1 ruhegehaltfähig sind, einschließlich der Zeiten, die aufgrund einer Entscheidung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 2 Satz 2 ruhegehaltfähig sind. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Wartezeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit ihrer Dauer und nicht in ihrem Umfang anzurechnen. Dies gilt sowohl für Zeiten in einem Beamtenverhältnis als auch für Zeiten, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 in die Wartezeit einzurechnen sind.

Textziffer 4.1.1.2:

Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer in eine Freistellung vom Dienst fallende Zeit einer Kindererziehung bei Kindern, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, höchstens bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird (vgl. § 91 Absatz 5).

Textziffer 4.1.1.3:

Zeiten, die nach § 8 und § 9 Absatz 1 sowie nach § 79 Absatz 2 Satz 2 als ruhegehaltfähig gelten.

Textziffer 4.1.1.4:

Zeiten, soweit sie nach § 10 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; Tz. 4.1.1.1 Satz 3 gilt entsprechend.

Textziffer 4.1.1.5:

Zeiten nach § 23 Absatz 5 AbgG und entsprechendem Landesrecht, wenn die Zeit als Mitglied des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes anstelle der Gewährung einer Versorgungsabfindung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird; dies gilt nach § 10b EuAbgG entsprechend für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nach Artikel 25 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung des EuAbgG entschieden haben. Für jene 2009 vorhandenen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht für die Anwendung des EuAbgG entschieden haben, sowie für die erstmals 2009 gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt das europarechtliche Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments. Dieses sieht keine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Rahmen eines Beamtenverhältnisses vor.

Textziffer 4.1.2:

In die Wartezeit sind nicht einzurechnen die unter den Tz. 4.1.2.1 bis einschließlich 4.1.2.5 dargelegten Zeiten.

Textziffer 4.1.2.1:

Zeiten, die nach den §§ 11 und 12, § 79 Absatz 2 Satz 3 und 4 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden sollen oder können.

Textziffer 4.1.2.2:

Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 6a Satz 1, nach § 15 sowie nach § 78 Absatz 8 Satz 2.

Textziffer 4.1.2.3:

Zeiten nach den §§ 13 und 14 Absatz 2; dies gilt auch für Zeiten i. S. d. § 13, die im bisherigen Bundesgebiet abgeleistet worden sind.

Textziffer 4.1.2.4:

Die doppelte Berücksichtigung der Zeit der Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach § 97 Absatz 1; diese ist für die Wartezeit nur einfach zu berücksichtigen.

Textziffer 4.1.2.5:

Zeiten nach § 7 Absatz 3 AbgG und entsprechendem Landesrecht sowie nach § 8 Absatz 3 des EuAbgG i. V. m. § 7 Absatz 3 AbgG oder nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments.

Textziffer 4.1.3:

Bei der Versorgung der Hinterbliebenen einer im aktiven Dienstverhältnis verstorbenen Beamtin oder eines im aktiven Dienstverhältnis verstorbenen Beamten müssen die Voraussetzungen des Absatz 1 in der Person der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers vorliegen.

Textziffer 4.1.4:

Die Wartezeit braucht nicht erfüllt zu sein, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge einer Beschädigung i. S. d. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Dienstbeschädigung) dienstunfähig geworden ist; es sei denn, die Dienstbeschädigung beruht auf grobem Verschulden der Beamtin oder des Beamten.

Textziffer 4.1.4.1:

Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in den §§ 34 und 35 genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern die Beamtin oder der Beamte sie sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.

Textziffer 4.1.4.2:

Bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes hat sich die Beamtin oder der Beamte eine Dienstbeschädigung zugezogen, wenn der Dienst rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache für den Eintritt des schädigenden Ereignisses war (vgl. Tz. 34.1.3.1).

Textziffer 4.1.4.3:

Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn der Beamtin oder dem Beamten auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft. Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Februar 1989, 13 U 65/88, NJW – RR 1989, 682, BGH, Urteil vom 8. Juli 1992, IV ZR 223/91, NJW 1992, 2418).

Textziffer 4.2:

Für den Beginn des Ruhestandes ist die statusrechtliche Änderung maßgebend. Der Ruhestand beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand eintritt oder an dem die Versetzung in den Ruhestand wirksam wird.

Textziffer 4.3:

Unbesetzt.

Zu § 5 (Ruhegehaltfähige Dienstbezüge)

Textziffer 5.1.1:

Art und Umfang der Dienstbezüge ergeben sich aus dem BremBesG.

Textziffer 5.1.2:

Die unter den Tz. 5.1.2.1 bis einschließlich 5.1.2.4 dargelegten Besonderheiten sind zu beachten.

Textziffer 5.1.2.1:

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ergeben sich aus der jeweiligen Multiplikation der genannten Dienstbezüge mit dem jeweils anzuwendenden Faktor. Die nach Anwendung des Faktors geminderten Dienstbezüge stellen sodann die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dar.

Textziffer 5.1.2.2:

Sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (z. B. Zulagen, Vergütungen, Überleitungs- oder Ausgleichszulagen sowie Zuschüsse für Professorinnen und Professoren nach den Vorbemerkungen zur BBesO C), gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, soweit sie bei Eintritt des Versorgungsfalles zugestanden haben; es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas Abweichendes bestimmt ist.

Textziffer 5.1.2.3:

Wegen der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehalts bei einer Beamtin oder einem Beamten, gegen die oder den im Disziplinarverfahren auf eine Gehaltskürzung erkannt worden ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften zu beachten (§ 8 Absatz 2 BremDG).

Textziffer 5.1.2.4:

Einer oder einem bei Eintritt des Versorgungsfalles beurlaubten Beamtin oder Beamten hat das Grundgehalt zugestanden, das sie oder er nach ihrer oder seiner Erfahrungsstufe erhalten hätte, wenn sie oder er am Tage vor Eintritt des Versorgungsfalles wieder vollen Dienst getan hätte.

Textziffer 5.2.1:

Absatz 2 gilt nur bei der Berechnung von Unfallruhegehalt nach § 40.

Textziffer 5.2.2:

Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die ein aufsteigendes Gehalt bezogen haben und wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden sind, ist den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stufe zugrunde zu legen, in die sie oder er bis zum Erreichen der für ihn maßgebenden Altersgrenze hätte aufsteigen können.

Textziffer 5.2.3:

Absatz 2 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge eines Dienstunfalls geendet hat (vgl. § 24 Absatz 1 Satz 1 2. Alt. und § 28 Absatz 1 Satz 1 2. Alt.). Die Tz. 5.2.1 bis einschließlich 5.2.3 gelten entsprechend.

Textziffer 5.2.4:

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, die nach Absatz 1 ggf. i. V. m. Absatz 3 bis 6, zugrunde gelegt wird. Mögliche Beförderungen werden nicht erfasst, ebenso wenig wird die mögliche spätere Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage berücksichtigt.

Textziffer 5.2.5:

Ergeben sich aus der Anwendung von Absatz 2 höhere ruhegehaltfähige Dienstbezüge, vermindert sich eine aufzehrbare Überleitungs- oder Ausgleichszulage insoweit, als sie sich durch das Aufsteigen in den Stufen vermindert hätte.

Textziffer 5.3.1:

Einstiegsamt einer Laufbahn ist das Amt, in das eine Beamtin oder ein Beamter der betreffenden Laufbahn nach den bestehenden Laufbahnregelungen und der entsprechenden Bildungsvoraussetzung zuerst eingestellt wird. Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der mehreren Laufbahnen angehört hat, ist das Einstiegsamt der Laufbahn maßgebend, in dem sie oder er sich bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand befindet. Die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Angehörigen einer Einheitslaufbahn entsprechend.

Beispiel:

Ein Polizeibeamter, der seine berufliche Tätigkeit als Polizeimeister (BesGr. A 7) begonnen hat, wird im Verlauf seiner Karriere in das Amt eines Polizeikommissars befördert. Da dieses Amt das Einstiegsamt des Laufbahnabschnitts bzw. der Laufbahngruppe II der Laufbahn Polizei darstellt, gilt dieses Amt nicht als Beförderungsamt i. S. d. § 5 Absatz 3.

Textziffer 5.3.2:

Absatz 3 gilt auch, wenn es für ein Amt keine Laufbahn und daher auch kein Einstiegsamt gibt (laufbahnfreies Amt, z. B. Staatsrätinnen und Staatsräte bzw. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Professorinnen und Professoren).

Textziffer 5.3.3:

Amt ist das durch Beförderung oder beförderungsgleichen Vorgang übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne; dies gilt auch für die Übertragung eines laufbahnfreien Amtes. Die Hebung eines Amtes durch den Gesetzgeber wird nicht erfasst.

Textziffer 5.3.4:

Eine Beförderung ist auch die von der Erfüllung bestimmter zahlenmäßiger Voraussetzungen abhängige Übertragung eines höherwertigen Amtes (z. B. Anwachsen der Zahl der Schülerinnen und Schüler für das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters). Die Zweijahresfrist erfasst auch die Fälle der Einweisung in eine höhere Planstelle aufgrund gestiegener Einwohnerzahl einer Kommune. Dies gilt entsprechend für die Fälle einer alternativ möglichen Einstufung von Ämtern (z. B. Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe im Falle der Wiederwahl).

Textziffer 5.3.5:

Ein Amt ist mit einem anderen als gleichwertig anzusehen, wenn es einer Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die mindestens mit demselben Endgrundgehalt ausgestattet ist. Zwischen den Ämtern muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden haben. Dienstbezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes hat auch bezogen, wer ein entsprechendes Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. § 5 BremBG) bekleidet hat.

Textziffer 5.3.6:

Nicht berücksichtigt werden können Zeiten in einem gleichwertigen Amt, aus dem die Beamtin oder der Beamte durch eine Disziplinarmaßnahme (§ 9 BremDG: Zurückstufung, § 10 BremDG: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder entsprechendes Bundes- oder Landesrecht) oder unter Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG i. V. m. § 33 BremBG) ausgeschieden ist.

Textziffer 5.3.7:

Die Zweijahresfrist rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder, sofern die Beamtin oder der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an. Entsprechendes gilt, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich ihre oder seine Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, z. B. auch durch Gewährung einer Amtszulage, verliehen wird.

Textziffer 5.3.8:

Bei der Ermittlung der Zweijahresfrist werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG voll eingerechnet. Nicht einzurechnen sind Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Satz 2 dieser Tz. gilt nicht in Fällen eines Fernbleibens für Teile eines Tages.

Textziffer 5.3.9:

Für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte gelten § 16 Absatz 5 (Tz. 16.5.1 ff.) und § 7 BremBesG entsprechend.

Textziffer 5.3.10:

Haben Beamtinnen und Beamte die Zweijahresfrist nicht erfüllt und liegt keiner der in Absatz 4 genannten Ausnahmetatbestände vor, sind sie versorgungsrechtlich so zu behandeln, als wären sie bis zum Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand in dem vorher bekleideten Amt verblieben. Dies gilt auch, wenn sie in diesem Amt weder die Zweijahresfrist noch einen der Ausnahmetatbestände erfüllen.

Textziffer 5.3.11:

Haben Beamtinnen und Beamte vorher kein Amt bekleidet oder sind sie aus einem laufbahnfreien Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur nächstniedrigeren Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung der in der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübten Tätigkeit erzielten Einkünfte festzusetzen.

Textziffer 5.4.1:

Die Tz. 4.1.4 bis einschließlich 4.1.4.3 gelten entsprechend.

Textziffer 5.4.2:

Absatz 4 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung (Tz. 4.1.4.1) geendet hat (vgl. § 24 Absatz 1 Satz 1 2. Alt. und § 28 Absatz 1 Satz 1 2. Alt. „hätte erhalten können“).

Textziffer 5.5.1:

Ein Antrag auf Übertritt in ein Amt mit niedrigeren Dienstbezügen ist nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn er auch den Belangen der Verwaltung dient. Die Entscheidung soll der Beamtin oder dem Beamten bei Anordnung des Übertritts in das neue Amt förmlich mitgeteilt werden; eine Durchschrift der Mitteilung ist zur Personalakte zu nehmen.

Textziffer 5.5.2:

Die Anwendung setzt voraus, dass das Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit dem Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht unterbrochen ist. Nicht als Unterbrechung gilt eine Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit mit anschließender Reaktivierung in dem mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Amt.

Textziffer 5.5.3:

Die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes (Absatz 5 Satz 1) richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Vorschriften und der Stufe, die die Beamtin oder der Beamte im früheren Amt zuletzt erreicht hat oder bis zum Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand erreicht hätte. Absatz 2 ist nur bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes (Absatz 5 Satz 1) zu beachten.

Textziffer 5.6:

Absatz 6 kommt nur zur Anwendung, wenn die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amtes der Besoldungsordnung W zum Zeitpunkt des Wechsels aus einem Amt der Besoldungsordnung A, B, C oder R niedriger sind als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieses vorher bekleideten Amtes. Damit wird sichergestellt, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W durch den Umstand, dass Hochschul-Leistungsbezüge frühestens nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugeordnet werden können, nicht verringern. Praktische Anwendungsfälle sind nur bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Dienstbeschädigung beruht, vor Ablauf von zwei Jahren nach Einweisung in ein Amt der Besoldungsordnung W sowie bei Abwahl einer Person mit Funktionsleistungsbezügen denkbar.

Zu § 6 (Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit)

Textziffer 6.0:

Die Vorschrift regelt den Umfang der Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten im Beamtenverhältnis sowie von gleichgestellten Zeiten.

Textziffer 6.0.1:

Wegen der Berücksichtigung von Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder im Parlament eines Landes wird auf die entsprechenden Vorschriften in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen hingewiesen.

Textziffer 6.0.2:

Wegen der Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse (z. B. Dienstanfängerinnen oder Rechtspraktikanten) vgl. § 12.

Textziffer 6.0.3:

Wegen der Berücksichtigung von Zeiten, die nach dem bis 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, vgl. § 90 Absatz 2 Nummer 1.

Textziffer 6.1.0:

Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände (Artikel 140 GG); zur möglichen Berücksichtigung letzterer Zeiten vgl. § 11 Satz 1 Nummer 2 (Tz. 11.1.4). Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstherren sind zusammenzurechnen (Einheit des Beamtenverhältnisses); ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluss. Außerdem ist unerheblich, ob die Zeit im Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist.

Textziffer 6.1.1:

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst auch die Tage des Beginns (Tag der Begründung des Beamtenverhältnisses) und der Beendigung des Beamtenverhältnisses (einschließlich Todestag). Als „Tag der ersten Berufung“ ist der Tag anzusehen, mit dem das Beamtenverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. Die Begründung des Beamtenverhältnisses wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder an dem in ihr bestimmten späteren Tag wirksam. Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist ohne Bedeutung. Beim Ableben einer Beamtin oder eines Beamten zählt der Todestag mit, nicht aber die nachfolgende Zeit des Sterbemonats. Ist der Todeszeitpunkt der Beamtin oder des Beamten nicht bestimmbar und wurde daher in der Sterbeurkunde nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraums.

Textziffer 6.1.2:

Zeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sind nicht ruhegehaltfähig. Wegen des in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eröffneten Ermessens wird auf Tz. 6.1.2.3 ff. verwiesen.

Textziffer 6.1.2.1:

Unter Zeiten i. S. d. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fallen auch Zeiten ehemaliger Beamtinnen und Beamte der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn, die als Posthalterinnen oder Posthalter bzw. Postagentinnen oder Postagenten bzw. Bahnagentinnen oder Bahnagenten tätig waren sowie Zeiten einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen wurden. Sog. Gebührenbeamtinnen oder Gebührenbeamte waren Notarinnen oder Notare nach altem preußischem Recht.

Textziffer 6.1.2.2:

Unter Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fallen insbesondere Tätigkeiten als Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG), aber auch Tätigkeiten als bloße Inhaberinnen oder Inhaber von Ehrenämtern, wie z. B. Schöffinnen und Schöffen oder Handelsrichterinnen und Handelsrichter.

Textziffer 6.1.2.3:

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge i. S. d. Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 können nach Maßgabe der nachfolgenden Tz. nur dann ruhegehaltfähig sein, wenn die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und in Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag gezahlt wird; diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Eine Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anwärterbezüge steht einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich. Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist nicht auf Fälle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung anzuwenden; hierzu wird auf Absatz 3 Nummer 4 und die entsprechenden Tz. verwiesen.

Textziffer 6.1.2.4:

Ob ein Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, muss spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich zugestanden worden sein. Die Zuständigkeit liegt bei der beurlaubenden Personalstelle unter Beachtung der jeweils geltenden statusrechtlichen Regelungen und ist in der Personalakte entsprechend zu dokumentieren. Dieses schriftliche Zugeständnis genügt für sich allein nicht für die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. Tz. 6.1.2.3, Satz 1).

Textziffer 6.1.2.5:

Über die Ruhegehaltfähigkeit des Beurlaubungszeitraums ohne Dienstbezüge kann erst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles entschieden werden. Auf § 56 Absatz 2 wird hingewiesen. Die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit kann unter dem Vorbehalt stehen, dass aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit keine Versorgung, Rente oder ähnliche Leistung erworben wird; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllt sind. Wird aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit eine nach diesem Gesetz nicht anrechenbare Versorgung, Rente oder ähnliche Leistung bezogen, wird die Zeit der Beurlaubung nur insoweit berücksichtigt, als die Versorgungsbezüge zusammen mit der nicht anrechenbaren Versorgungsleistung die Höchstgrenze nach § 66 Absatz 2 nicht übersteigen (vgl. auch Tz. 6.1.2.18). Die Tz. zu § 7 Absatz 2 gelten entsprechend.

Textziffer 6.1.2.6:

Der Versorgungszuschlag ist für die gesamte Beurlaubungsdauer zu zahlen und beträgt 30 v. H. der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungszuschlags sind folgende Bezügebestandteile:

-
die ohne die Beurlaubung monatlich zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich eines etwaigen Familienzuschlags höchstens bis zur Stufe 1,
-
die zum Beginn der Beurlaubung monatlich zustehenden unbefristeten und befristeten Leistungsbezüge, die im Rahmen der Professorenbesoldungsordnung W gewährt werden, soweit diese ruhegehaltfähig sind oder sein können (§ 5 Absatz 1),
-
ggf. die anteilige jährliche Sonderzahlung i. H. v. jeweils einem Zwölftel des im Auszahlungsmonat gesetzlich zustehenden Betrages. Eine ggf. gewährte jährliche Sonderzahlung für Kinder (§ 65 Absatz 2 BremBesG) ist zu berücksichtigen. Die kinderbezogenen Familienzuschläge (Stufe 2 und höher) sind nicht zu berücksichtigen.

Ändern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge während der Beurlaubung, ist der Versorgungszuschlag ab Beginn des Folgemonats neu zu berechnen. Soweit eine allgemeine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung erfolgt, sind diese bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorbehaltlich einer Neuberechnung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Erhöhung zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Versorgungszuschlags bleiben versorgungsrechtliche Abweichungen von den in § 5 Absatz 1 bestimmten ruhegehaltfähigen Bezügen außer Betracht (z. B. § 5 Absatz 4 bis 6, § 92).

Textziffer 6.1.2.7:

Bei Beurlaubungen in den Auslandsschuldienst ist die halbe Bemessungsgrundlage nach Tz. 6.1.2.6 zugrunde zu legen; Nummer 2.4.4 der Verwaltungsvereinbarung zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Auslandsschulgesetz (VwV ASchulG) ist zu beachten. Auslandsschuldienst ist eine Tätigkeit als Lehrkraft an einer deutschen Schule im Ausland. Die Lehrkräfte unterscheiden sich aufgrund des rechtlichen Status und der Aufgabenschwerpunkte in

-
Auslandsdienstlehrkräfte,
-
Bundesprogrammlehrkräfte,
-
Landesprogrammlehrkräfte und
-
Ortslehrkräfte;

in den drei erstgenannten Kategorien wird die Lehrtätigkeit mit Genehmigung der/des für das Schulwesen zuständigen Behörde/Ressorts und mit Zustimmung oder Beteiligung des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) – an einer deutschen Schule im Ausland, im Schul- oder Hochschulwesen eines fremden Staates oder im Dienst des Goethe-Institutes ausgeübt. Ortslehrkräfte schließen mit dem ausländischen Schulträger – ohne ein vorheriges Auswahlverfahren durch die zuständige Landesbehörde und ohne Auswahl- oder Vermittlungsverfahren durch die ZfA – direkt einen Arbeitsvertrag ab. Für die Tätigkeit als Ortslehrkraft kann das schriftliche Zugeständnis über die Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange nur als erteilt gelten, wenn die Schule als Deutsche Auslandsschule anerkannt ist; dabei ist die Berücksichtigung von durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) vermittelten Tätigkeiten im Auslandsschuldienst von einer Entscheidung des Dienstherrn im Einzelfall abhängig. Im Übrigen ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen vom 12. Januar 2021 (VwV ASchulG) zu beachten. Kein Auslandsschuldienst ist die Tätigkeit an einer europäischen Schule (Schola europaea); diese sind öffentlich-rechtliche Schulen; die an einer europäischen Schule beschäftigten Lehrkräfte werden unter Fortzahlung der Bezüge tätig.

Textziffer 6.1.2.8:

Bei Teilzeitbeschäftigung während der Beurlaubung bemisst sich die Höhe des Versorgungszuschlags anteilig nach Maßgabe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 Satz 3. Wird während der Beurlaubung eine Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz oder entsprechenden tariflichen Bestimmungen zurückgelegt, gilt Tz. 6.1.3.2 entsprechend.

Textziffer 6.1.2.9:

Befindet sich die Beamtin während der Beurlaubung im Mutterschutz, bemisst sich der Versorgungszuschlag entsprechend der Tz. 6.1.2.6 bzw. 6.1.2.8. Bei Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung während einer Beurlaubung, in der keine andere elternzeitunschädliche Beschäftigung ausgeübt wird, ist kein Versorgungszuschlag zu erheben; diese Zeit ist dann nicht ruhegehaltfähig.

Textziffer 6.1.2.10:

Schuldnerin oder Schuldner des Versorgungszuschlags ist die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte. Sie oder er trägt für die volle und zeitgerechte Zahlung des Versorgungszuschlags die Verantwortung. Ungeachtet dessen kann die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung auch durch Dritte (z. B. durch den anderen Arbeitgeber) erfolgen. Von der beurlaubenden bremischen Dienststelle hingegen darf der Versorgungszuschlag nicht gezahlt werden. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die maßgeblichen Änderungen des Familienstandes (z. B. Eheschließung oder Scheidung) der für die Erhebung des Versorgungszuschlags zuständigen Stelle mitzuteilen. In Fällen einer erteilten Gewährleistungsentscheidung (vgl. Tz. 6.1.2.18) ist die Versorgungsfestsetzungsstelle an die hierfür erteilte Zusicherung der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit dann nicht mehr gebunden, soweit die Beamtin oder der Beamte oder der Dritte (z. B. der andere Arbeitgeber) den Versorgungszuschlag nicht wie vereinbart zahlt (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 1 BremVwVfG i. V. m. § 38 Absatz 3 VwVfG). Hinsichtlich der hierdurch nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Beurlaubungszeit entfällt ebenfalls die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierüber sind die gesetzliche Rentenversicherung (Wegfall der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften) und der andere Arbeitgeber (Eintritt der Versicherungspflicht) zu informieren.

Textziffer 6.1.2.11:

Die Zahlung des Versorgungszuschlags soll im zeitlichen Zusammenhang mit der Beurlaubung erfolgen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Versorgungszuschlag wird nachträglich abgerechnet. Endet die Beurlaubung während eines Kalenderjahres, so endet gleichzeitig der Abrechnungszeitraum. Die Abrechnung ist umgehend nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorzunehmen.

Textziffer 6.1.2.12:

Die den Versorgungszuschlag erhebende Stelle kann mit der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten eine abweichende Zahlungsweise vereinbaren. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der andere außerbremische Dienstherr oder der andere Arbeitgeber die Zahlungsverpflichtung für die beurlaubte Beamtin oder den beurlaubten Beamten übernimmt.

Textziffer 6.1.2.13:

Hat der andere Arbeitgeber der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten im Falle einer Nachversicherung die Versicherungsbeiträge getragen, die auf die Beschäftigungszeit bei ihm entfallen, so ist der für diesen Zeitraum gezahlte Nachversicherungsbeitrag (vgl. § 7 Absatz 2 VLT-StV) zu erstatten.

Textziffer 6.1.2.14:

Im Bereich des Landes und der Stadtgemeinde Bremen ist Performa Nord (Eigenbetrieb des Landes Bremen) zuständig für die Berechnung und Erhebung des Versorgungszuschlags.

Textziffer 6.1.2.15:

Für die steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags gilt nach einem Schreiben des BMF vom 22. Februar 1991 (BStBl. I S. 951, Az.: - IV B 6 - S 2360-3/91 -) Folgendes: Zahlt der andere Arbeitgeber den Versorgungszuschlag, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen bei der Arbeitnehmerin oder beim Arbeitnehmer Werbungskosten vor, auf die der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG anzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Versorgungszuschlag zahlt.

Textziffer 6.1.2.16:

Von der Erhebung eines Versorgungszuschlags wird in folgenden Beurlaubungsfällen ausnahmsweise abgesehen:

a)
Einberufung zu einer Eignungsübung i. S. d. § 7 Eignungsübungsgesetz;
b)
Einberufung zum Wehrdienst i. S. d. §§ 9 und 16a ArbPlSchG, ggf. i. V. m. § 78 ZDG;
c)
Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
i.
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach § 1 EhfG vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung bei einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (§ 2 EhfG) gemäß der Anlage zur Entsendungsrichtlinie Bund oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen oder
ii.
als integrierte Fachkraft, die im Rahmen eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber im Entwicklungsland tätig wird und dafür Zuschüsse aus deutschen öffentlichen Mitteln bezieht (vgl. Entsendungsrichtlinie Bund in der jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), der Nachweis über den Status wird grundsätzlich durch den Zuschussbescheid der zuständigen Stelle erbracht, von der Erhebung eines Versorgungszuschlags wird nur abgesehen, soweit in der Zuwendung des Bundes kein Versorgungszuschlag zugunsten der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten enthalten ist;
d)
Beurlaubungen zu Fraktionen des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, bei kommunalen Vertretungskörperschaften und des Europäischen Parlaments;
e)
Beurlaubungen zur vertretungsweisen oder probeweisen Wahrnehmung einer Professur bei einem anderen Dienstherrn. Dies gilt nur, soweit der andere Dienstherr im umgekehrten Fall ebenfalls auf die Erhebung von Versorgungszuschlägen verzichten würde;
f)
Beurlaubungen für eine Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an einer ausländischen Hochschule. Der Begriff der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers definiert sich i. S. d. § 16 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG). Dozentinnen oder Dozenten sowie Lektorinnen oder Lektoren sind davon nicht umfasst;
g)
Beurlaubungen zur Vorbereitung der Wahl zum Deutschen Bundestag oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes;
h)
Beurlaubungen zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Textziffer 6.1.2.17:

In anderen als den in Tz. 6.1.2.16 genannten Fällen kann die für das Versorgungsrecht zuständige senatorische Behörde in besonders begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen von der Erhebung eines Versorgungszuschlags dem Grunde und der Höhe nach zulassen. Ausnahmeanträge auf Verzicht der Erhebung eines Versorgungszuschlags sind im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge der für das Versorgungsrecht zuständigen senatorischen Behörde mit Begründung vorzulegen.

Textziffer 6.1.2.18:

Soll Rentenversicherungsfreiheit mittels Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 SGB VI für die während des Beurlaubungszeitraums ohne Dienstbezüge ausgeübten, weiteren Tätigkeit erwirkt werden, so wird mit dieser Gewährleistungsentscheidung die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dem Grunde nach zugesichert – dies ist für die Herstellung der Rentenversicherungsfreiheit nötig. Im Rahmen von Gewährleistungsentscheidungen ist die hierfür erforderliche Zusicherung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge von der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung des Versorgungszuschlags abhängig zu machen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand nach Tz. 6.1.2.16 vor. Die Zusicherung ist außerdem unter den Vorbehalt zu stellen, dass aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit keine Versorgung, Rente oder ähnliche Leistung erworben wird. Der Vorbehalt ist insbesondere auszusprechen, wenn Leistungen zu erwarten sind, die nicht nach diesem Gesetz angerechnet werden können. Die Tz. 7.2 ff. gelten entsprechend. Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewährleistung nicht erfolgen. Nebenbeschäftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftsbegründenden) Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte neben ihrer oder seiner Teilzeitbeschäftigung eine weitere versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt.

Textziffer 6.1.2.19:

Bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind nur ganze Tage auszuschließen.

Textziffer 6.1.2.20:

Unter Abfindung aus öffentlichen Mitteln i. S. d. Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist z. B. eine Abfindung nach § 88 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zu verstehen, wenn sie nicht vollständig zurückgezahlt worden ist. Nicht als Abfindung i. S. d. Satzes 2 Nummer 5 gelten u. a.:

-
ein Übergangsgeld nach § 53 BremBeamtVG bzw. § 47 BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht,
-
ein Übergangsgeld nach § 54 BremBeamtVG bzw. § 47a BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
-
ein Ausgleich nach § 55 BremBeamtVG bzw. § 48 BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht,
-
eine Übergangsbeihilfe nach § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung,
-
die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
-
die nach Artikel 99a Absatz 1 und 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährte Einmalzahlung.

Textziffer 6.1.3.1:

Bemessungsgrundlage der Teilzeitberechnung (Absatz 1 Satz 3) ist immer die in der jeweiligen Beschäftigung der Beamtin oder des Beamten geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Die unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen von Bund und Ländern sind zu beachten. Bei Teilzeitbeschäftigung ist bei der verhältnismäßigen Berücksichtigung bei Lehrerinnen und Lehrern sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern von der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bzw. Regellehrverpflichtung auszugehen.

Beispiel 1:

Teilzeitbeschäftigung vom 1. Februar 1986 bis 31. Januar 1989 mit 24 Stunden bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden; ruhegehaltfähige Dienstzeit: 1095 Tage x 24/40 = 1 Jahr 292 Tage

Beispiel 2:

Individuelle Unterrichtsstundenzahl vom 1. Februar 1986 bis 31. Januar 1989 von 18 Stunden pro Woche bei einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 24 Stunden; ruhegehaltfähige Dienstzeit: 1095 Tage x 18/24 = 2 Jahre 91,25 Tage

Textziffer 6.1.3.2:

Die in Altersteilzeit zurückgelegte Zeit ist grundsätzlich zu neun Zehnteln der Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wurde, als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

Textziffer 6.1.3.3:

Wird eine Altersteilzeit in Form des sog. Blockmodells wahrgenommen, ist diese Zeit auch im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder des Ablebens der Beamtin oder des Beamten nur zu neun Zehnteln als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Wurde die Altersteilzeit statusrechtlich rückwirkend umgewidmet, ist Satz 1 dieser Tz. nicht anzuwenden.

Textziffer 6.1.4.1:

Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist nach § 6 Absatz 1 Satz 4 grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Textziffer 6.1.4.2:

Um eine Schlechterstellung der begrenzt dienstfähigen gegenüber den dienstunfähigen Beamtinnen und Beamten zu vermeiden, ist die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit mindestens im Umfang der bei Dienstunfähigkeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Zurechnungszeit ruhegehaltfähig. Dabei erhält die teilweise dienstfähige Beamtin oder der teilweise dienstfähige Beamte die Zeit bis zum 60. Lebensjahr mindestens zu 2/3 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Für Dienstzeiten nach dem 60. Lebensjahr, auch wenn sie zu weniger als 2/3 abgeleistet werden, erhält die oder der begrenzt Dienstfähige die Zeit entsprechend dem geleisteten Dienstleistungsumfang (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2026 – 2 C 4.25 –).

Textziffer 6.2.1:

Dienstzeiten aus einem inländischen Beamtenverhältnis sind nicht ruhegehaltfähig, wenn das Beamtenverhältnis wegen pflichtwidrigen oder strafbaren Verhaltens endete. Dies gilt sowohl für den Verlust aufgrund einer Disziplinarentscheidung, und zwar auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte diesen Rechtsfolgen nur durch Antrag auf Entlassung entgangen ist. Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils im Gnadenwege (vgl. § 43 Satz 2 BBG, § 81 Absatz 2 BDG oder § 80 BremDG oder entsprechende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften) oder im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. § 24 BeamtStG, § 42 Absatz 1 Satz 1 BBG, § 76 Absatz 1 BDG oder § 70 BremDG oder entsprechende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften) vollständig aufgehoben sind.

Textziffer 6.2.2:

Ausnahmen (Absatz 2 Satz 2) sollen zugelassen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf ihren oder seinen Antrag entlassen (Absatz 2 Nummer 3), aber wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem sie oder er rechtskräftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe verurteilt worden ist, die ihr oder sein Ausscheiden nicht nach sich gezogen hätte.

Textziffer 6.2.3:

Ausnahmen (Absatz 2 Satz 2) können zugelassen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte in anderen als den in Tz. 6.2.2 genannten Fällen wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist und sich in dem neuen Beamtenverhältnis bewährt hat.

Textziffer 6.3.1:

Dieses Gesetz gilt nach § 1 Absatz 2 auch für Richterinnen und Richter. Insoweit sind Zeiten, die Beamtinnen und Beamte im Richterverhältnis zurückgelegt haben, Zeiten nach Absatz 1 gleichgestellt. In gleicher Weise sind Zeiten von Richterinnen und Richtern, die sie im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben, dem Richterverhältnis gleichgestellt.

Textziffer 6.3.2:

Die Gleichstellung nach Absatz 3 Nummer 2 gilt für zurückgelegte Amtszeiten eines Mitglieds der Bundesregierung (§ 2 Absatz 2, §§ 9, 10 BMinG) oder einer Landesregierung (vgl. entsprechendes Landesrecht).

Textziffer 6.3.3:

Zu den entsprechenden Voraussetzungen (Absatz 3 Nummer 3), unter denen Zeiten im Amt einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied einer Landesregierung zu berücksichtigen sind, gehört, dass die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einem Berufsausübungsverbot (vgl. § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre – ParlStG i. V. m. § 5 BMinG oder entsprechendes Landesrecht) unterlag.

Textziffer 6.3.4:

Absatz 3 Nummer 4 erfasst ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die während des Beamtenverhältnisses (Entsendungszeit) oder vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind. Die Zeit der Entsendung in den öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung steht kraft Gesetzes einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit gleich. Erfolgt diese Entsendung im Rahmen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bedarf es weder einer gesonderten Anerkennung des dienstlichen Interesses bzw. öffentlicher Belange noch der Erhebung eines Versorgungszuschlags.

Textziffer 6.3.4.1:

Welche Einrichtungen insbesondere als zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, ergibt sich aus der Anlage zur Entsendungsrichtlinie Bund in der jeweils geltenden Fassung.

Textziffer 6.3.4.2:

Wegen der Berücksichtigung von nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgelegter Zeiten nach Absatz 3 Nummer 4 vgl. § 6a Satz 1 Nummer 2.

Textziffer 6.3.4.3:

Die von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Abfindung (Nummer 5 zweiter Halbsatz) wird nach § 67 Absatz 3 berücksichtigt.

Zu § 6a (Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit)

Textziffer 6a.0.1:

Die Vorschrift regelt die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um Zeiten, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter in grundsätzlich nach § 6 oder § 8 berücksichtigungsfähigen Dienst- oder Amtsverhältnissen zurückgelegt hat (sog. Nachdienstzeiten).

Textziffer 6a.0.2:

Für die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Januar 1977 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten vgl. § 89 dieses Gesetzes i. V. m. § 69 BeamtVG. Für Versorgungsfälle, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. Dezember 1998 eingetreten sind, vgl. § 89 dieses Gesetzes i. V. m. den §§ 69a und 69c Absatz 1 BeamtVG. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des BeamtVG, des SVG sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) ist auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Oktober 1994 eingetreten sind, anzuwenden.

Textziffer 6a.1.1:

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis neu zu berechnen. Eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes ist nicht erforderlich, wenn der Höchstruhegehaltssatz auch ohne Nachdienstzeiten erreicht wird. Neufestsetzungen sind mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen.

Textziffer 6a.1.2:

Voraussetzung für die Anrechnung der Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1 als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin, Berufssoldat, in einem Amt als Mitglied einer Bundes- oder Landesregierung oder als Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär ist eine hauptberufliche Tätigkeit. Zur Hauptberuflichkeit vgl. Tz. 7.1.1 und 7.1.2.

Textziffer 6a.1.3:

Nachdienstzeiten nach Satz 1 Nummer 1 werden nicht berücksichtigt, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aus der nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgeübten Tätigkeit einen neuen Versorgungs- oder Altersgeldanspruch erwirbt. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten i. S. d. § 6 Absatz 3 Nummer 4; § 67 findet Anwendung. Im Übrigen gilt Tz. 6.3.4 entsprechend.

Textziffer 6a.1.4:

Zu Satz 2 wird auf die Tz. zu § 6 Absatz 1 S. 2 Nummer 3 bis 5 und Absatz 2 verwiesen.

Zu § 7 (Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten)

Textziffer 7.0:

Unbesetzt.

Textziffer 7.1.1:

Hauptberuflich ist eine Beschäftigung, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Mindestumfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 und vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07). Den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit stellt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung dar, wenn die Beamtin oder der Beamte daraus ihr oder sein überwiegendes Erwerbseinkommen erzielt. Diese Voraussetzungen müssen nebeneinander und nicht alternativ vorliegen. Dabei sind Arbeitszeiten oder auch Unterrichtsstunden in mehreren nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen zusammenzurechnen. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine hauptberufliche Beschäftigung dann vor, wenn die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zzgl. Anrechnungsstunden dem in Satz 1 angegebenen Mindestumfang entsprechen.

Textziffer 7.1.2:

Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung gilt dann als hauptberufliche Beschäftigung, wenn sie mindestens in dem Umfang ausgeübt wurde, in dem auch Beamtinnen und Beamte unterhälftig beschäftigt werden können. Der Mindestumfang einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis bestimmt sich nach §§ 60 bis 62 BremBG. Danach übt auch eine teilzeitbeschäftigte verbeamtete Person mit weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit ihr Amt hauptberuflich aus, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 5 LA 262/13 –, Rn. 28). Dadurch wird berücksichtigt, dass eine Beamtin oder ein Beamter, der oder dem die Betreuung oder Pflege ihrer oder seiner Angehörigen obliegt, objektiv daran gehindert ist, ihre oder seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Dies setzt allerdings voraus, dass die oder der Betroffene ihre oder seine Arbeitskraft voll zur Verfügung gestellt und keine weiteren Nebentätigkeiten ausgeübt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005, – 2 C 20/04 –, Rn. 20 und 22). Denn Teilzeittätigkeiten sind nur insoweit privilegiert, als die spätere Beamtin oder der spätere Beamte durch eine tatsächliche Betreuung oder Pflege eines minderjährigen Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen an einer weitergehenden Tätigkeit gehindert war; andere Umstände für das Nichtausschöpfen der verbleibenden Arbeitskraft haben in versorgungsrechtlicher Hinsicht außer Betracht zu bleiben (VG Oldenburg, Urteil vom 25.10.2006 – 6 A 892/05 –, Rn. 25). Das Erfordernis, dass die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht, ist im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 10 als erfüllt anzusehen (insbesondere muss die Tätigkeit zur Ernennung geführt haben; im Übrigen vgl. Tz. 10.1.9 und 10.1.10).

Textziffer 7.2:

Die Anrechnung von sog. Kann-Zeiten (z. B. §§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 11) auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit unterliegt den nachstehenden Einschränkungen, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine nach diesem Gesetz nicht anrechenbare Versorgungsleistung bezieht. § 66 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Tz. 56.2 ist zu beachten.

Textziffer 7.2.1:

Die Einschränkung bei der Anrechnung von (Vordienst-)Zeiten aufgrund von Kann-Vorschriften ist geboten, wenn der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger neben den Versorgungsbezügen noch eine andere Versorgungsleistung zusteht, die nach diesem Gesetz nicht anrechenbar ist und somit keiner Ruhensregelung unterliegt. Zu den anderen Versorgungsleistungen gehören insbesondere Renten aus Ländern des EWR und der Schweiz, deren Berücksichtigung im Rahmen des § 66 aufgrund der Verordnungen (EG) Nummer 883/04 und Nummer 987/09 ausgeschlossen ist; zu den anderen Versorgungsleistungen gehören auch betriebliche Altersversorgungen, vertragliche Versorgungsleistungen und Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, soweit sie nicht von § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder 6 erfasst werden.

Textziffer 7.2.1.1:

Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Betrages der anderen Versorgungsleistungen richtet sich nach den Grundsätzen des § 66.

Textziffer 7.2.1.2:

Wird die andere Versorgungsleistung in ausländischer Währung gezahlt, so ist sie zu dem Stichtag, zu dem die Bewilligung der Anrechnung von Kann-Zeiten erfolgt, in Euro umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt nach dem für die Anwendung des § 66 Absatz 8 maßgeblichen Devisenkurs.

Textziffer 7.2.2.1:

Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger eine Rente oder andere Versorgung, so sind (Vordienst-)Zeiten aufgrund von Kann-Vorschriften, in denen die andere Versorgungsleistung erworben wurde, nicht oder nur soweit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, als das Ruhegehalt (bzw. Witwen- und Waisengeld) zusammen mit der anderen Versorgungsleistung die in § 66 Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze nicht überschreitet. Ein Überschreiten der Höchstgrenze ist hinzunehmen, wenn sich bei Zugrundelegung des nächstniedrigeren Ruhegehaltssatzes ein Unterschreiten dieser Höchstgrenze ergeben würde. Für die Anwendung von Satz 1 dieser Tz. gilt § 66 Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie § 66 Absatz 4 entsprechend. Die Berücksichtigung von (Vordienst-)Zeiten aufgrund von Kann-Vorschriften, in denen keine andere Versorgungsleistung erworben wurde, bleibt unberührt. Bei der gesamten Vergleichsberechnung ist § 16 Absatz 2 zu berücksichtigen (vgl. Beispiele in Tz. 7.2.3.1).

Textziffer 7.2.2.2:

Die Höchstgrenze ist entsprechend § 66 zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 sowie der Kinderzuschlag zum Witwengeld nach § 59 bleiben dabei außer Betracht. Die entsprechenden Übergangsregelungen sowie die im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwendenden Vorschriften sind zu beachten.

Textziffer 7.2.2.3:

Von der Höchstgrenze (Tz. 7.2.2.2) ist der Monatsbetrag der „anderen Versorgungsleistung“ abzuziehen. Neben der „anderen Versorgungsleistung“ zustehende Renten, die von der Ruhensvorschrift des § 66 erfasst werden, sind der „anderen Versorgungsleistung“ hinzuzurechnen. Das Ruhegehalt erhöhende Zuschläge nach §§ 58, 60 sowie 61 sind in die Ermittlung der höchstens erreichbaren Versorgung ebenfalls einzubeziehen. Ggf. sind Sonderzahlungen anteilig zu berücksichtigen.

Textziffer 7.2.2.4:

Ist der ohne die Kann-Zeiten zustehende Monatsbetrag des Ruhegehalts (bzw. Witwen-, Witwer-, Waisengeldes) niedriger als der Monatsbetrag der höchstens erreichbaren Versorgung (Tz. 7.2.2.3), so sind die Kann-Zeiten, in denen die andere Versorgungsleistung erworben wurde, bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Tz. 7.2.2.1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 92 ist der Umfang der anrechenbaren Kann-Zeiten gesondert zu ermitteln.

Textziffer 7.2.3.1:

Beispiel mit Formeln: Berücksichtigung einer anderen Versorgung

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

nach § 6

23 Jahre

nach § 10 Satz 1

10 Jahre

nach § 11 (Zeiten mit betrieblicher Altersversorgung)

7 Jahre

insgesamt

40 Jahre

Höchstgrenze gemäß § 66 Absatz 2

ruhegehaltfähige Dienstbezüge (RD) gemindert

2.525,00 €

betriebliche Altersversorgung

250,00 €

Höchstgrenze gemäß § 66 Absatz 2 (71,75 v. H.)

1.811,69 €

abzgl. Versorgungsabschlag (VA) 7,2 v. H.

130,44 €

abzgl. betriebliche Altersversorgung

250,00 €

höchst erreichbares Ruhegehalt (heRG)

1.431,25 €

Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 11

ruhegehaltfähige Dienstbezüge (RD) gemindert

2.525,00 €

davon 59,19 v. H. (ruhegehaltfähige Dienstzeit von 33 Jahren)

1.494,55 €

abzgl. Versorgungsabschlag (VA) 7,2 v. H.

107,61 €

Ruhegehalt (RG)

1.386,94 €

Erhöhung des Ruhegehalts durch Berücksichtigung von Zeiten nach § 11:
Der Betrag des höchstens erreichbaren Ruhegehalts von 1.431,25 € wird vom Betrag des Ruhegehalts ohne Zeiten nach § 11 i. H. v. 1.386,94 € unterschritten, aber bereits nicht mehr bei Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 61,09 v. H.:

ruhegehaltfähige Dienstbezüge (RD) gemindert

2.525,00 €

davon 61,09 v. H.

1.542,52 €

abzgl. Versorgungsabschlag (VA) 7,2 v. H.

111,06 €

verbleibendes Ruhegehalt

1.431,46 €

Die Überschreitung um 0,21 Euro ist hinzunehmen, weil der nächstniedrigere Ruhegehaltssatz (61,08 v. H, RG = 1.431,23 €) das Ruhegehalt um 0,02 € unterschreitet.

Um den Ruhegehaltssatz um 1,9 v. H. zu erhöhen, können 1 Jahr und 22 Tage (= 1,9 v. H./1,79375 v. H. x 365 = 386,62 Tage) nach § 11 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dezimalstellen sind i. S. d. § 16 Absatz 1 Satz 2 auf volle Tage auf- bzw. abzurunden.

Berechnung der zu berücksichtigenden Zeit nach § 11

Abbildung

384,59 Tage entsprechen 1 Jahr 19,59 Tage (gerundet: 20 Tage):

1,05 Jahre

ruhegehaltfähige Dienstzeiten ohne Kann-Zeiten:

33 Jahre

Kann-Zeiten laut obiger Berechnung 1,05 Jahre:

34,05 Jahre

ergibt einen RG-Satz von:

61,08 v. H.

Da das RG mit dem RG-Satz von 61,08 v. H. das höchst erreichbare RG unterschreitet, ist der nächsthöhere RG-Satz zu nehmen und entsprechend umzurechnen.

Textziffer 7.2.3.2:

Bezieht die Beamtin oder der Beamte außer den Renten oder sonstigen vergleichbaren Versorgungsleistungen, die nicht von § 66 erfasst werden, noch weitere Renten und sonstige Geldleistungen i. S. d. § 66, sind auch diese in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Die Anwendung des § 66 bleibt hiervon unberührt.

Beispiel:

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

nach § 6

23,67 Jahre

nach § 10 Satz 1

3 Jahre

nach § 11 (Zeiten mit nicht anrechenbaren Renten)

5 Jahre

nach § 12 (Zeiten mit nicht anrechenbaren Renten)

3 Jahre

insgesamt

34,67 Jahre

Ruhegehaltssatz mit allen Kann-Zeiten

62,19 v. H.

ruhegehaltfähige Dienstbezüge (RD), gemindert

3.000,00 €

Ruhegehalt

1.865,70 €

Rente i. S. d. § 66

350,00 €

sonstige Versorgungsleistung

150,00 €

Vergleichsberechnung der Ruhegehälter (einmal mit und einmal ohne Kann-Zeiten)

Höchstgrenze i. S. d. § 66 Absatz 2 (71,75 v. H.)

2.152,50 €

abzgl. sonstige Versorgungsleistung

150,00 €

abzgl. Rente i. S. d. § 66

350,00 €

höchstens erreichbares Ruhegehalt

1.652,50 €

Ruhegehalt ohne Kann-Zeiten nach den §§ 11 und 12 (47,84 v. H.)

1.435,20 €

höchstens erreichbares Ruhegehalt wird nicht mehr unterschritten bei 55,09 v. H.

1.652,70 €

Ruhegehalt mit allen Kann-Zeiten vor Vergleichsberechnung (62,19 v. H.)

1.865,70 €

Ruhensregelung nach § 66

Ruhegehalt

1.652,70 €

Rente i. S. d. § 66

350,00 €

insgesamt

2.002,70 €

Höchstgrenze

2.152,50 €

Ruhensbetrag

0,00 €

Ruhegehalt nach Ruhensregelung

1.652,70 €

Gesamtversorgung

Ruhegehalt

1.652,70 €

Rente i. S. d. § 66

350,00 €

sonstige Versorgungsleistung

150,00 €

insgesamt

2.152,70 €

Die Überschreitung um 0,20 Euro des höchstens erreichbaren Ruhegehaltes ist hinzunehmen, weil der nächstniedrigere Ruhegehaltssatz (55,08 v. H.) das höchstens erreichbare Ruhegehalt unterschreitet. Wegen der Berücksichtigung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vgl. das Ergebnis der Berechnungen des Beispiels zu Tz. 7.2.3.1.

Textziffer 7.2.4:

Bei der Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 56 Absatz 2 Satz 2) können die im Ausland verbrachten Zeiten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, wenn aufgrund dieser Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Rente oder eine andere Versorgungsleistung besteht oder bestehen könnte, die nicht der Regelung des § 66 unterliegt. Auslandszeiten sind mit einem Vorbehalt i. S. d. vorstehenden Tz. 7.2 ff. zu versehen. Entsprechendes gilt für die Festsetzung des Ruhegehalts, wenn die sonstigen von § 66 nicht erfassten Versorgungsleistungen noch nicht geklärt sind. Sollte noch kein Anspruch bestehen, sind diese Zeiten unter Vorbehalt in die Festsetzung aufzunehmen.

Textziffer 7.2.5:

Die dem Ruhegehalt zugrundeliegende ruhegehaltfähige Dienstzeit ist von dem Tage an neu festzusetzen, von dem ab eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung im Sinne von Tz. 7.2.1 erstmals gleichzeitig zusteht; § 66 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In die Neufestsetzung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, dass die Berücksichtigung der Zeiten unter dem Vorbehalt einer späteren Neufestsetzung bei Änderungen der Leistungen nach Satz 1 dieser Tz., die nicht auf allgemeinen Anpassungen beruhen, steht.

Textziffer 7.2.6:

Beim Tode der Beamtin oder des Beamten gelten für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung die Tz. 7.2 bis 7.2.5 entsprechend. Hierbei ist für die Bemessung des Witwen- oder Witwergeldes von der Witwen- oder Witwerrente auszugehen, die ab Rentenbeginn ohne den während der ersten drei Monate geltenden Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) zustehen würde. Entsprechendes gilt beim Bezug von sonstigen Versorgungsleistungen.

Textziffer 7.2.7:

Beim Tode einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten bleiben die bisher berücksichtigten Vordienstzeiten grundsätzlich auch für die Hinterbliebenenversorgung maßgebend. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist jedoch entsprechend der Tz. 7.2 bis 7.2.6 neu festzusetzen, wenn die von der oder dem Verstorbenen zuletzt bezogene Rente und/oder die sonstige vergleichbare Versorgungsleistung nicht der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegt, die oder der Verstorbene noch keine derartigen Leistungen bezogen hat oder die Berechnungsgrundlagen für die

Beamtenversorgung und für die vergleichbaren Versorgungsleistungen erheblich voneinander abweichen.

Textziffer 7.2.8:

§ 66 Absatz 1 Satz 7 ist in den Fällen der Tz. 7.2 bis 7.2.4 entsprechend anzuwenden. Demnach bleiben Renten, Rentenminderungen oder Rentenerhöhungen, die auf einen Versorgungsausgleich beruhen, unberücksichtigt.

Zu § 8 (Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten)

Textziffer 8.0:

Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Zeiten eines berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbare Zeiten. Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind die §§ 13 und 14 zu beachten.

Textziffer 8.1.1:

Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr haben nach dem SG die Soldaten gestanden, die in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist (§ 41 SG). Die Begründung des Dienstverhältnisses wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (Wirkungsurkunde).

Textziffer 8.1.2:

Berufsmäßiger Dienst in der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik (NVA) rechnet frühestens vom 1. März 1956 und längstens bis zum 2. Oktober 1990. Die Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses ab dem 3. Oktober 1990 für eine Übergangszeit von sechs bzw. neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 2 des Einigungsvertrages). Die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes rechnet für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten der NVA erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit oder einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 8 des Einigungsvertrages). Bei Anwendung von § 91 Absatz 1 bis 4, § 95 kann berufsmäßiger Wehrdienst in der NVA nicht berücksichtigt werden (vgl. § 8 Absatz 1 Nummer 1 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). Wegen der Ruhegehaltfähigkeit der Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses vgl. Tz. 9.1.7.

Textziffer 8.1.3:

Zeiten, die als Soldatin oder Soldat beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS), ab 18. Oktober 1989 in Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) umbenannt, sowie bei den Grenztruppen abgeleistet wurden, können nicht anerkannt werden (vgl. § 13).

Textziffer 8.1.4:

Als berufsmäßiger Dienst im Vollzugsdienst der Polizei rechnet die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis von Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit u. a.:

Textziffer 8.1.4.1:

im Bundesgrenzschutz, soweit er nicht aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht (vgl. Tz. 9.1.9) geleistet wurde oder

Textziffer 8.1.4.2:

in der Volkspolizei der DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei; die kasernierte Volkspolizei war eine Vorgängerorganisation der NVA (vgl. Tz. 8.1.2).

Textziffer 8.1.5:

Nicht zum Vollzugsdienst der Polizei rechnet z. B. eine Tätigkeit bei der früheren Bahnpolizei.

Textziffer 8.2.1:

Wegen der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge wird auf die Tz. zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5 und Absatz 2 verwiesen.

Textziffer 8.2.2:

Wegen der Zeit eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vgl. § 9 BBesG.

Textziffer 8.2.3:

Nicht als Abfindung i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 gelten Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 SVG.

Textziffer 8.2.4

Bei Verlust der Rechtsstellung einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (§ 48 SG) oder einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 SG); bei Entlassung auf Antrag eines Berufssoldaten (§ 46 Absatz 3 SG), einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit (§ 55 Absatz 3 SG) gelten die Tz. 6.2.2 und 6.2.3 entsprechend.

Zu § 9 (Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten)

Textziffer 9.0:

Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes und Vollzugsdienstes der Polizei und vergleichbare Zeiten. Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind die §§ 13 und 14 zu beachten.

Textziffer 9.1.1:

Die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 1 geht der Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12, 78 Absatz 9 sowie § 79 Absatz 2 Satz 3 und 4 vor.

Textziffer 9.1.2:

Unbesetzt.

Textziffer 9.1.3

Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der Bundeswehr umfasst den nach früherem und geltendem Wehrrecht geleisteten Wehrdienst.

Textziffer 9.1.4:

Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (vgl. § 32 SG).

Textziffer 9.1.5:

Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch den Grundwehrdienst in der NVA in der Zeit zwischen dem 1. März 1956 und dem 2. Oktober 1990. Die Wehrpflicht in der DDR wurde am 25. Januar 1962 durch das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht vom 24. Januar 1962 eingeführt; vor dem 1. Mai 1962 war der Wehrdienst bis zu drei Jahren freiwillig. Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes in der DDR betrug vom 1. Mai 1962 bis 30.April 1990 18 Monate, vom 1. Mai 1990 bis 2. Oktober 1990 12 Monate. Die wehrdienstleistenden Soldatinnen und Soldaten der NVA wurden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 des Einigungsvertrages).

Textziffer 9.1.6:

Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA ergibt sich aus dem Wehrdienstausweis.

Textziffer 9.1.7:

Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch die Zeit des Ruhens der Dienstverhältnisse ehemaliger Angehöriger der NVA (vgl. Tz. 8.1.2 Satz 2), soweit währenddessen tatsächlich Wehrdienst geleistet wurde.

Textziffer 9.1.8:

Nichtberufsmäßiger Wehrdienst in fremden Streitkräften ist nur, soweit er nach § 8 Absatz 2 WPflG auf den deutschen Wehrdienst (vgl. Tz. 9.1.3) ganz oder teilweise angerechnet wurde, im Umfang der tatsächlichen Anrechnung zu berücksichtigen.

Textziffer 9.1.9:

Nichtberufsmäßiger Polizeivollzugsdienst i. S. d. Nummer 1 ist der nicht von § 8 Absatz 1 erfasste, die Arbeitskraft voll beanspruchende Dienst u. a. aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht (§§ 49 ff. des Bundesgrenzschutzgesetzes).

Textziffer 9.1.10:

Zeiten einer Heilbehandlung sind nach Nummer 3 zu berücksichtigen, wenn die Krankheit oder Verwundung mit einer der in Nummer 1 oder § 8 Absatz 1 genannten Zeiten in ursächlichem Zusammenhang steht. Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei der Entlassung vorgelegen hat und die Heilbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Entlassung erfolgte. Arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Verwundung seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht (weiter-)verrichten kann.

Textziffer 9.2.1:

Die Dauer eines Zivildienstes nach dem ZDG ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 46 Absatz 1 ZDG).

Textziffer 9.2.2:

Einem Zivildienst nach dem ZDG stehen gleich:

Textziffer 9.2.2.1:

Wehrersatzdienst als Bausoldatin oder Bausoldat der ehemaligen DDR gemäß Anordnung vom 7. September 1964 (GBl. I Nummer 11/1964 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990. Die gesetzliche Dauer des Wehrersatzdienstes von 1964 bis 30. April 1990 betrug 18 Monate.

Textziffer 9.2.2.2:

Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom 20. Februar 1990 (GBl. I Nummer 10/1990 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990. Zivildienstpflichtige Personen gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als anerkannte Kriegsdienstverweigerer i. S. d. Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt III Nummer I des Einigungsvertrages). Die Dauer des Zivildienstes der DDR betrug 12 Monate.

Textziffer 9.3:

Zu Absatz 3 wird auf die Tz. zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5 und Absatz 2 verwiesen.

Zu § 10 (Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst)

Textziffer 10.0.1:

Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sollen nach Maßgabe des § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zurückgelegt wurden und die Tätigkeit zur Ernennung geführt hat; sie sind auch dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt. Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem von Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind die §§ 13 und 14 zu beachten.

Textziffer 10.0.2:

Für das Verfahren bei der Berücksichtigung von Zeiten nach § 10 vgl. § 56 Absatz 2 Satz 2.

Textziffer 10.1.0:

Die jeweiligen Zeiten müssen grundsätzlich vor Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet worden sein, aus dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2017 – 14 ZB 16.1585 –). Jedoch können Zeiten vor einem unmittelbar vorangegangenen, nicht unterbrochenen Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn auch berücksichtigt werden (Kettenverhältnis), soweit sie im Hinblick auf die Einstellung in dieses Beamtenverhältnis zu dem früheren Dienstherrn die Voraussetzungen erfüllen.

Textziffer 10.1.1:

Folgende Zeiten sind nach § 10 nicht berücksichtigungsfähig:

Textziffer 10.1.1.1:

Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht berücksichtigt wird, da eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist (vgl. Tz. 6.1.2.20) oder es sich um Zeiten nach § 6 Absatz 2 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zugelassen worden ist.

Textziffer 10.1.1.2:

Zeiten, im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

Textziffer 10.1.2:

Ein „privatrechtliches Arbeitsverhältnis“ umfasst die Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einschließlich Tätigkeiten als sonstige Beschäftigte i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI (insbesondere die dienstordnungsmäßig Angestellten i. S. d. §§ 351 und 352 der Reichsversicherungsordnung – RVO, §§ 144 ff. SGB VII, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte – ALG in der Fassung vom 29. Juli 1994). Nicht erfasst ist die Beschäftigung als Auszubildende oder Auszubildender, in einem Lehrverhältnis, Volontärverhältnis und sonstigen Ausbildungsverhältnis.

Textziffer 10.1.3:

Öffentlich-rechtliche Dienstherren sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Verbände. Auf die Dienstherrenfähigkeit i. S. d. § 2 BeamtStG kommt es nicht an. Die Zeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden kann ggf. nach § 11 Satz 1 Nummer 2 anerkannt werden.

Textziffer 10.1.4:

Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind wie öffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln, wenn sie nach den im Geltungsbereich des GG herrschenden Rechtsvorstellungen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wären. Hierzu zählen z. B.:

-
zentrale und örtliche Einrichtungen des Staatsapparates
(Volkskammer, Staatsrat, Ministerrat, Ministerien, Staatssekretariate, Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden),
-
Rechtspflegeorgane (Staatsanwaltschaft, Gerichte),
-
Strafvollzugsorgane,
-
Polizei, Feuerwehr,
-
Zivilverteidigung nach dem Gesetz über die Landesverteidigung vom 13. Oktober 1978 (GBl. S. 377),
-
Zoll,
-
Deutsche Reichsbahn,
-
Deutsche Post.
Textziffer 10.1.5:

Als ruhegehaltfähig werden Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, die ohne Unterbrechung vor der Berufung in das nachfolgende Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden. Bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder einer Elternzeit nach dem BEEG oder Erziehungsurlaub nach früherem Recht liegt keine Unterbrechung vor. Beruht eine Unterbrechung auf Umständen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat (Tz. 10.1.6) ist eine Berücksichtigung der vor der Unterbrechung liegenden Zeit nach § 10 ausgeschlossen. Zeiten einer Unterbrechung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (z. B. § 79 Absatz 2 Satz 2, § 9) anzurechnen sind, nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Textziffer 10.1.5.1:

Eine Unterbrechung liegt solange nicht vor, als die Beamtin oder der Beamte im Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gestanden hat und während des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Beurlaubung nicht länger als einen Monat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte (für die Zeit der Beurlaubung gilt Tz. 10.1.5 Satz 4 entsprechend). Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens einen Arbeitstag ohne rechtfertigenden Grund nicht tätig gewesen ist.

Textziffer 10.1.5.2:

Wurde die Beamtin oder der Beamte nicht unmittelbar nach ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in ein weiteres nach § 10 berücksichtigungsfähiges Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis berufen, liegt eine Unterbrechung vor. Also sind Zeiten, die vor einem nicht unmittelbar vorangegangenen und damit fortgesetzten, sondern vor einem früheren Beamtenverhältnis, ggf. auch bei einem anderen Dienstherrn liegen, nicht zu berücksichtigen, selbst wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses ruhegehaltfähig ist.

Beispiel:

Beamter A war als Verwaltungsangestellter ab 1. Januar 1976 beim Land Niedersachsen beschäftigt. Zum 1. Mai 1981 kündigte er seine Tätigkeit, um bis zum 30. Juni 1985 zu studieren. Nach dem Referendariat vom 1. September 1985 bis 30. August 1988 arbeitete er ab 1. Oktober 1988 als angestellter Lehrer und wurde zum 1. September 1989 verbeamtet.

Die Zeit als Verwaltungsangestellter kann nicht nach § 10 berücksichtigt werden, da eine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorliegt. Die Zeit als Verwaltungsangestellter kann auch deshalb nicht berücksichtigt werden, da die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter nicht zur Verbeamtung geführt hat (siehe auch Tz. 10.1.8). Die Zeit des Studiums ist nach § 12, das Referendariat nach § 6 zu berücksichtigen. Die Zeit als angestellter Lehrer ist nach § 10 berücksichtigungsfähig, da keine Unterbrechung vorliegt und der zeitliche und funktionelle Zusammenhang gegeben ist.

Textziffer 10.1.6:

Die Beamtin oder der Beamte hat die Unterbrechung zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen sind. Dies ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis

Textziffer 10.1.6.1:

durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag oder auf Veranlassung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder durch den Arbeitgeber aus einem in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegenden Grund beendet wurde,

Textziffer 10.1.6.2:

wegen betriebsbedingter Kündigung oder wegen Auslaufens eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendet wurde und die Wiedereinstellung bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn aus einem Grunde verhindert oder verzögert wurde, für den die Beamtin oder der Beamte einzustehen hat,

Textziffer 10.1.6.3:

wegen Kündigung aus wichtigem Grund (wegen der in der Person liegenden Gründe, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 12.97),

Textziffer 10.1.6.4:

aus familiären Gründen unterbrochen wurde, es sei denn, die Unterbrechung ist nach Tz. 10.1.7.6 nicht zu vertreten.

Textziffer 10.1.7:

Unterbrechungen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, schließen die Anerkennung der vor der Unterbrechung zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht aus. Folgende Unterbrechungen hat die Beamtin oder der Beamte vorbehaltlich der Tz. 10.1.6 nicht zu vertreten:

Textziffer 10.1.7.1:

Tätigkeiten bei einer Fraktion des Bundestages, eines Landtages, einer kommunalen Vertretungskörperschaft und des Europäischen Parlaments.

Textziffer 10.1.7.2:

Ableistung von Wehr- und Zivildienst, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt ist. Als Wehrdienst gilt der gesetzliche Wehrdienst (vgl. § 9) bis zur Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen Wehrdienst handelt.

Textziffer 10.1.7.3:

Ableistung von Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit (§ 8) mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit.

Textziffer 10.1.7.4:

Zeiten, in der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer i. S. d. Tz. 10.1.2 und 10.1.3 aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines der in Tz. 10.1.7.2 und 10.1.7.3 genannten Dienste arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

Textziffer 10.1.7.5:

Zeiten einer Unterbrechung ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat (z. B. Arbeitgeberwechsel).

Textziffer 10.1.7.6:

Zeiten einer Unterbrechung, wenn das Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch erfolgte zur tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (vgl. sinngemäß § 62 Absatz 1 Nummer 1 BremBG), wenn die Beamtin oder der Beamte bis zur Wiedereinstellung in das Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war, die für das Ausscheiden maßgebenden Gründe bis zur Wiedereinstellung fortbestanden haben und soweit die Unterbrechung den Zeitraum einer jeweils höchstmöglichen Beurlaubung nach jeweils geltendem Beamtenrecht nicht überschritten hat. Maßgebend ist die Höchstdauer der Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten, die zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis galt. Dies gilt auch in Fällen der Beurlaubung nach § 28 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. § 50 des früheren Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) oder entsprechender Vorschriften. Eine Erwerbstätigkeit liegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 8 SGB IV) vor.

Textziffer 10.1.7.7:

Zeiten eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt, wenn das dienstliche oder betriebliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde.

Textziffer 10.1.7.8:

Bei Urlaub ohne Arbeitsentgelt aus familiären Gründen ist Tz. 10.1.6.4 i. V. m. Tz. 10.1.7.6 entsprechend anzuwenden.

Textziffer 10.1.7.9:

Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes bis zu jeweils einem Jahr.

Textziffer 10.1.7.10:

Die Zeit nach dem Zuzug aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990, wenn sie sechs Monate nicht übersteigt; bei einer längeren Unterbrechung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Textziffer 10.1.7.11:

Bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten sind die Motive der Beamtin oder des Beamten und die Gründe für die längere Unterbrechung zu würdigen. Wenn aus staatsrechtlichen Gründen die Tätigkeit länger unterbrochen wurde, obwohl sich der Arbeitnehmer i. S. d. Tz. 10.1.5 nachweislich ohne schuldhaftes Verzögern um einen Arbeitsplatz bemüht hat, können im Einzelfall auch längere Unterbrechungszeiten als unschädlich angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 – 2 C 31/83). Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem von Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind die §§ 13 und 14 zu beachten.

Textziffer 10.1.7.12:

Ein nicht zu vertretendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, wenn die Beamtin oder der Beamte vor und nach ihrem oder seinem Ausscheiden alles ihm Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Objektiv unvermeidlich ist ein Zeitraum von bis zu drei Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 12.97).

Textziffer 10.1.7.13:

Die Tz. 10.1.7.1 bis 10.1.7.12 gelten nicht, wenn die Wiedereinstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aus einem Grund verhindert oder verzögert wurde, für den die Beamtin oder der Beamte einzustehen hat.

Textziffer 10.1.8:

Eine Tätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die ein wesentlicher Grund – nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund – für die Übernahme in das Beamtenverhältnis waren. Dabei muss auch ein zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit und der neuen Verwendung im Beamtenverhältnis bestehen.

Textziffer 10.1.8.1:

Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis – ggf. auch in einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn – unmittelbar vorangegangen sind; eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz. 10.1.7) bleibt dabei unberücksichtigt.

Textziffer 10.1.8.2:

Für die Erfüllung des funktionellen Zusammenhangs müssen die im Arbeitsverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens den Tätigkeiten der Qualifikation(-sebene) des nächstniedrigeren Einstiegsamtes als der Laufbahngruppe entsprechen, in der die Beamtin oder der Beamte eingestiegen ist (siehe auch Tz. 10.1.11).

Textziffer 10.1.9:

Für die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Satzes 1 Nummer 1 gilt Folgendes:

Textziffer 10.1.9.1:

Zur Hauptberuflichkeit vgl. Tz. 7.1.1 und 7.1.2.

Textziffer 10.1.9.2:

Eine i. d. R. einer Beamtin oder einem Beamten obliegende oder später übertragene Beschäftigung liegt vor, wenn im oder nach dem Beschäftigungszeitraum gleichartige Tätigkeiten bei dem Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel zu erkennende Übung nicht feststellen lässt, bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren regelmäßig von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen wurden.

Textziffer 10.1.10:

Eine Tätigkeit ist nach Satz 1 Nummer 2 als für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlich anzusehen,

Textziffer 10.1.10.1:

wenn sie in einem nicht geringen Umfang als hauptberufliche Beschäftigung (Tz. 7.1.1 und 7.1.2) abgeleistet wurde und

Textziffer 10.1.10.2:

wenn entweder ihre Ableistung vor der Annahme für die Fachlaufbahn in den Laufbahnregelungen gefordert wurde oder ihre Anrechnung auf die Ausbildungszeit nach der Annahme für die Laufbahn vorgenommen wurde (soweit früher besondere Laufbahnregelungen nicht bestanden haben, ist auch für die zurückliegende Zeit entsprechend den erstmals für diese Laufbahn geltenden Laufbahnregelungen zu verfahren) oder

Textziffer 10.1.10.3:

wenn sie mit der ersten Verwendung im Beamtenverhältnis oder, falls diese Tätigkeit einer in Tz. 10.1.9 bezeichneten Beschäftigungszeit unmittelbar vorausgegangen ist, mit dieser in einem inneren Zusammenhang gestanden hat (eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung vgl. Tz. 10.1.5 und 10.1.7 bleibt dabei unberücksichtigt), oder

Textziffer 10.1.10.4:

wenn sie nach Annahme für die Laufbahn ausgeübt wurde. Der Begriff der Laufbahn erfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

Textziffer 10.1.11:

Förderlich i. S. d. Satzes 1 Nummer 2 ist eine Tätigkeit nur dann, wenn die während der Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit mindestens der Qualifikation(-sebene) des nächstniedrigeren Einstiegsamtes entspricht, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Beamtin oder Beamter eingestiegen ist (z. B. ist für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt eine Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst förderlich, wenn sie mindestens der Qualifikationsebene der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt entspricht - BesGr. A 6).

Textziffer 10.1.12:

Bei Beschäftigten i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI (z. B. DO-Angestellte) gelten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit mit Beginn der Versicherungsfreiheit als gegeben, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist; § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten sinngemäß. Sowohl für diese als auch für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigungszeiten gelten die Tz. 10.1.5 bis 10.1.7.12 entsprechend.

Textziffer 10.1.13:

Ein Staatsvertrag im Sinne von Satz 3 liegt vor, wenn der Bund und die Länder oder mehrere Länder untereinander die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung, die selbst keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, vereinbart haben. Ein Verwaltungsabkommen liegt vor, wenn zwei oder mehrere Dienstherren einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 1 BremVwVfG i. V. m. § 54 VwVfG) zur Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung schließen. Ein Verwaltungsabkommen ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Organen der Exekutive durch verwaltungsrechtlichen Vertrag (z. B. Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Kommunen). Der Inhalt des verwaltungsrechtlichen Vertrages muss eine gewisse Bindung der Gemeinschaftseinrichtung an das öffentliche Recht sicherstellen, insbesondere aber an die Grundstrukturen des öffentlichen Dienstes. Diese Kriterien grenzen die Einrichtungen im Sinne von Satz 3 von bürgerlichrechtlichen Zusammenschlüssen öffentlich-rechtlicher Dienstherren ab. Entscheidend für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Satz 3 ist die besondere öffentlich-rechtliche Bindung, die durch Schaffung einer juristischen Person des Privatrechts gerade nicht gegeben ist.

Textziffer 10.1.14:

Einrichtungen im Sinne von Satz 3 sind Beschäftigungsdienststellen ohne eigene Dienstherrenfähigkeit, die auf einem Staatsvertrag oder einem Verwaltungsabkommen beruhen. Dazu gehören insbesondere der Wissenschaftsrat, der Deutsche Bildungsrat, die Hochschulrektorenkonferenz (bis 31. Oktober 1990: die Westdeutsche Rektorenkonferenz) und die Stiftung für Hochschulzulassung (bis 2010 Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen).

Zu § 11 (Sonstige Zeiten)

Textziffer 11.0.1:

Die Vorschrift regelt, inwieweit Beschäftigungszeiten verschiedener Art bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden können. Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Tz. 7.1.1 verwiesen.

Textziffer 11.0.2:

Die Berücksichtigung als Vordienstzeit erfolgt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Bei der Ermessensausübung sind § 7 Absatz 2, § 56 Absatz 1 und 2 sowie die entsprechenden Tz. zu beachten.

Textziffer 11.0.3:

Zeiten, für die eine Abfindung gewährt wurde, sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Ebenfalls können Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, nicht berücksichtigt werden, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht berücksichtigt wird, weil eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde (vgl. Tz. 6.1.2.20) oder es sich um Zeiten nach § 6 Absatz 2 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zugelassen wurde. Sie können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie auch die Voraussetzungen des § 11 in Bezug auf das neue Beamtenverhältnis erfüllen und keine Abfindung aus öffentlichen Mitteln für diese Zeiten gezahlt wurde.

Textziffer 11.1.1:

Unbesetzt.

Textziffer 11.1.2:

Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit den der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten zur Ernennung geführt haben oder dass sie ununterbrochen ausgeübt worden sind.

Textziffer 11.1.3:

Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Rechtsanwaltstätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist die Zulassung (vgl. § 12 BRAO) und die tatsächliche Ausübung des Berufs als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; die Zulassung ist vorrangig über die An- und Abmeldebescheinigung der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die Rechtsanwaltstätigkeit kann auch berücksichtigt werden, wenn sie als angestellte Rechtsanwältin oder angestellter Rechtsanwalt beispielsweise in einer Rechtsanwaltskanzlei ausgeübt wurde. Dagegen kann die Tätigkeit als bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter ohne Zulassung nicht angerechnet werden; gleiches gilt für die nebenberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt. Zeiten als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt (§ 46 BRAO) können nach § 11 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden, wenn eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusanwalt nach § 46a BRAO vorliegt und insbesondere die Vorgaben des § 46 Absatz 3 und 4 BRAO erfüllt sind; letzteres kann durch die Überprüfung des Arbeitsvertrages erfolgen.

Textziffer 11.1.4:

Zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 erste Alternative gehören z. B. die evangelischen Landeskirchen und die Katholische Kirche, zu den Verbänden die Evangelische Kirche in Deutschland (Artikel 140 GG, Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung), nicht dagegen von den Kirchen geschaffene privatrechtliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wie z. B. das Diakonische Werk der Evangelischen Kirchen in Deutschland e. V. oder der Deutsche Caritas-Verband e. V.. Die Zeit eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes kann nach den Kriterien der Hauptberuflichkeit (siehe Tz. 11.0.1 i. V. m. 7.1.1 und 7.1.2) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Textziffer 11.1.5:

Zeiten einer Lehrtätigkeit im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Erwerb der Lehrbefähigung geleistet wurden. Die Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst ist nicht möglich, wenn eine vorrangige Anrechnung dieser Zeiten nach § 6 oder § 10 in Betracht kommt. Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können insoweit berücksichtigt werden, als sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet wurden. Tätigkeiten im ausländischen nichtöffentlichen Schuldienst bleiben unberücksichtigt. Davon abweichend können Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst an einer deutschen Schule im Ausland berücksichtigt werden, wenn die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser Tätigkeit erworben wurde und es sich um eine Lehrtätigkeit an einer Schule handelt, die als „Deutsche Auslandsschule“ i. S. d. Auslandsschulgesetz anerkannt war oder später anerkannt wurde. Bei Tätigkeiten als Professorin oder Professor oder als Rektorin oder Rektor an privaten (Fach-)Hochschulen handelt es sich nicht um Tätigkeiten im nichtöffentlichen Schuldienst i. S. d. Satzes 1 Nummer 2 zweite Alternative, da die landesschulrechtlichen Regelungen nur die Regelungen für die Privatschulen auf der Ebene der allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen sowie der Fachschulen enthalten.

Textziffer 11.1.6:

Als Tätigkeit im Dienst einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments nach Satz 1 Nummer 3 zählt nicht eine Tätigkeit aufgrund eines mit einer Abgeordneten oder einem Abgeordneten einer Fraktion abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrages. Die Arbeitsverträge müssen mit der Fraktion abgeschlossen sein.

Textziffer 11.1.7:

Kommunale Spitzenverbände i. S. d. Satzes 1 Nummer 4 sind der Deutsche Städte- und Gemeindeverbund sowie deren Rechtsvorgänger (Deutscher Städtebund, Deutscher Gemeindetag), der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag sowie entsprechende Verbände auf Landesebene. Nicht dazu zählen Zusammenschlüsse, die lediglich der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben dienen (z. B. Kommunale Arbeitgeberverbände, Versicherungsverbände für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kommunale Schadensausgleiche, Verbände kommunaler Unternehmen). Spitzenverbände der Sozialversicherung sind z. B. der GKV-Spitzenverband (bis 30. Juni 2008 die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen), bis zu seiner Auflösung zum 1. Oktober 2005 der Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger, die Bundesknappschaft, die Bundesverbände der verschiedenen Ersatzkassen und die Seekrankenkasse sowie die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (vgl. § 213 Absatz 1 SGB V). Als Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen ist beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen gebildet worden (§ 212 Absatz 2 SGB V in der Fassung vom 26.03.2007).

Textziffer 11.1.8:

Nach Satz 1 Nummer 5 können Zeiten einer Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst berücksichtigt werden, soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden. Eine Beschäftigung bei den Besatzungsmächten und den Stationierungsstreitkräften sowie bei öffentlichen Einrichtungen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) ist keine Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst.

Textziffer 11.1.9:

Die besonderen Fachkenntnisse nach Satz 1 Nummer 6 bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, wenn und soweit diese besonderen Fachkenntnisse für die Erfüllung der der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert werden. Den Zeiten des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse vorangehende Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse z. B. für laufbahnrechtliche Voraussetzungen fallen nicht darunter. Zu den auf „wirtschaftlichem Gebiet“ erworbenen Fachkenntnissen gehören auch Fachkenntnisse, die auf einer arbeitsrechtlichen oder sozialpolitischen Tätigkeit beruhen. Wegen der Berücksichtigung von Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse bei Hochschulpersonal vgl. § 79 Absatz 2 Satz 4.

Textziffer 11.1.10:

Zeiten i. S. d. Satzes 1 Nummer 1, 6 und 7 können bis zur Hälfte, jedoch i. d. R. nicht über 10 Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Textziffer 11.1.11:

Soweit Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 zusammentreffen, gilt die Höchstdauer von zehn berücksichtigungsfähigen Jahren für alle Tatbestände insgesamt. In diesen Fällen können in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Senators für Finanzen über die dort genannten höchstens berücksichtigungsfähigen Jahre hinaus weitere Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Textziffer 11.1.12:

Für Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5, die mit einer geringeren als der jeweils regelmäßigen Arbeitszeit zurückgelegt wurden (Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung), gilt Tz. 6.1.3.1 entsprechend.

Textziffer 11.1.13:

Satz 1 Nummer 7 gilt nur für Zeiten ab Inkrafttreten des EhfG zum 21. Juni 1969.

Zu § 12 (Ausbildungszeiten)

Textziffer 12.0.1:

Wird während der nach den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigungsfähigen Zeiten ein eigenständiger Versorgungsanspruch erworben, der nach diesem Gesetz nicht angerechnet werden kann und folglich keiner Ruhensregelung (z. B. nach § 66) unterliegt, ist § 7 Absatz 2 entsprechend anzuwenden (vgl. Tz. 7.2 ff.).

Textziffer 12.0.2:

Für das Verfahren bei der Berücksichtigung vgl. § 56 Absatz 2 Satz 2 und Tz. 56.2.

Textziffer 12.1.1:

Außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn das Laufbahnrecht (z. B. durch Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften) eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorschreibt.

Textziffer 12.1.2.1:

Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. Sie ergibt sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für die Laufbahn (die jeweilige Laufbahngruppe und in der jeweiligen Einstiegsebene) vorgeschrieben waren, in der sie zur Beamtin oder er zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde. Soweit die Beamtin oder der Beamte von einem anderen Dienstherrn zur Beamtin oder zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde, so ist die bei diesem Dienstherrn vorgeschriebene Mindestzeit maßgebend.

Textziffer 12.1.2.2:

Die Mindestzeit rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. Wird die vorgeschriebene Ausbildung (z. B. ein Jahr Praktikum) durch eine andere, längere Ausbildung (z. B. drei Jahre Lehre) ersetzt, wird nur die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung angerechnet. Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. Die Mindestzeit eines Studiums rechnet vom Beginn des ersten Semesters (vgl. Tz. 12.1.9) an.

Textziffer 12.1.2.3:

Bei Übertritt in eine andere Laufbahn (einem Einstieg in eine andere Einstiegsstufe oder in eine andere Laufbahngruppe) mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können unabhängig davon, ob ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, die hierfür vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. Dies gilt entsprechend beim Wechsel in eine andere Laufbahn oder bei Übertritt in das Amt einer Professorin oder eines Professors.

Textziffer 12.1.3:

Ausbildungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.

Textziffer 12.1.4:

Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.

Textziffer 12.1.5:

Waren für eine Laufbahn (die jeweilige Laufbahngruppe bei einem Einstieg in der jeweiligen Einstiegsebene) bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, so ist die vorgeschriebene Mindestzeit des jeweils absolvierten Ausbildungsganges – und nicht etwa die Mindestzeit des kürzeren Ausbildungsganges – maßgebend (z. B. Ausbildung zum Realschullehrer über die Ausbildung zum Grundschullehrer mit Zusatzausbildung oder über ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und ein zusätzliches Studium an einer Pädagogischen Hochschule).

Textziffer 12.1.6:

Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Laufbahn (die jeweilige Laufbahngruppe und den Einstieg in die jeweilige Einstiegsebene) oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. Es genügt nicht, dass die zusätzliche Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit als förderlich angesehen wurde. Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben, und weist die Beamtin oder der Beamte mehrere unterschiedlich lange, vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Textziffer 12.1.7:

Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach der Ausbildung die dafür vorgesehene (Laufbahn-)Prüfung nicht bestanden hat, ohne weitere Ausbildung in eine Laufbahn der nächstniedrigeren Laufbahngruppe (bzw. der nächstniedrigeren Qualifikations-/Einstiegsebene) eingestellt worden, so kann die verbrachte Ausbildung im Rahmen der für die neue Laufbahn (Qualifikations-/Einstiegsebene) vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz) zugelassenen Lehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.

Textziffer 12.1.8:

Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie aufgrund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind.

Textziffer 12.1.9:

Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester generell sechs Monate anzusetzen. Das Semester umfasst bei wissenschaftlichen Hochschulen i. d. R. die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. März bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).

Textziffer 12.1.10:

Sieht die Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes die Zeit des Prüfungsverfahrens ausnahmsweise nicht vor, können daneben als übliche Prüfungszeit im höheren Dienst sechs Monate, im gehobenen und mittleren Dienst drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden. Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, i. d. R. mit der mündlichen Prüfung. Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, ist das Datum des Prüfungszeugnisses zu Grunde zu legen.

Beispiel:

Soweit Zeiten des Besuchs einer Fachhochschule auf das für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung an einer Technischen Universität vorgeschriebene Studium angerechnet worden sind, können diese Zeiten im Rahmen der sonst für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeit (Satz 1 Nummer 1) berücksichtigt werden.

Fachhochschule: 1. September 1995 bis 31. August 1999
Das Fachhochschulstudium wurde im Umfang von einem Jahr auf das Hochschulstudium angerechnet:

Universität: 1. Oktober 1999 bis 31. März 2005
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Zeit vom 1. September 1995 bis 31. August 1996 und vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2005 berücksichtigungsfähig. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist zu beachten (Höchstdauer).

Textziffer 12.1.11:

Die Mindeststudienzeit verlängert sich nicht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften (z. B. §§ 6 und 9), ggf. auch nur teilweise ruhegehaltfähig sind und nicht zur Unterbrechung des Studiums geführt haben (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. September 1994 – 2 C 16.93 –). Satz 1 dieser Tz. gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung (§ 58 Absatz 1). Bei der Begrenzung der Zeit einer Fach- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nach Absatz 1 Satz 1 auf drei Jahre bzw. 855 Tage ist vom Beginn der Studienzeit zu rechnen. Im Übrigen gilt Satz 1 dieser Tz. entsprechend. Wehrdienstzeiten, die das Studium nicht unterbrechen, sind z. B. Wehrübungen. Diese Zeiten sind nach § 9 zu berücksichtigen. Wird das Studium bereits während des Wehrdienstes begonnen, so wird die Zeit der Überlappung nach § 9 berücksichtigt und die Mindeststudienzeit entsprechend um diese Zeit gekürzt.

Beispiel:

Kürzung der Studienzeit

Studium einschließlich üblicher Prüfungszeit

01.10.1995 - 30.09.2001

Mindeststudienzeit

01.10.1995 - 30.09.1999

1. Wehrübung

01.10.1996 - 31.10.1996

2. Wehrübung

01.04.1997 - 30.04.1997

3. Wehrübung

01.05.2000 - 31.05.2000

zu berücksichtigen nach


§ 12

01.10.1995 - 30.09.1996

§ 9

01.10.1996 - 31.10.1996

§ 12

01.11.1996 - 31.03.1997

§ 9

01.04.1997 - 30.04.1997

§ 12 – unter Beachtung des Satzes 1 Halbsatz 2 Begrenzung auf 855 Tage berücksichtigen

01.05.1997 - 30.09.1998

§ 9

01.05.2000 - 31.05.2000

Textziffer 12.1.12:

Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, ist grundsätzlich die für jede Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit das Praktikum und die Studienzeit sich überschneiden.

Beispiel:

Verschiedene Ausbildungsarten

Vorpraktikum

01.09.1990 - 30.11.1990

Studium

01.10.1990 - 30.09.1996

Hauptpraktikum

01.04.1994 - 30.09.1994

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Vorpraktikum

01.09.1990 - 30.11.1990

Studium

01.12.1990 - 30.09.1993

Hauptpraktikum

01.04.1994 - 30.09.1994

Die Anerkennung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:

Vorpraktikum

§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Studium

§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 12 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz unter Beachtung des Satzes 1 Halbsatz 2 (Begrenzung auf 855 Tage)

Hauptpraktikum

§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Textziffer 12.1.13:

Die Mindestzeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verlängert sich nicht bei Arbeitsunfällen während eines nicht im Beamtenverhältnis abgeleisteten Vorbereitungsdienstes. Das Gleiche gilt bei Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes; für den nach den Vorschriften des ArbPlSchG vorgeschriebenen Ausgleich gilt § 9 Absatz 1 Nummer 1.

Textziffer 12.1.14:

Verlängert sich der nicht im Beamtenverhältnis abgeleistete Vorbereitungsdienst wegen des Wehrdienstes, ist im Hinblick auf das ArbPlSchG der längere Vorbereitungsdienst als vorgeschrieben zu berücksichtigen.

Beispiel:

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Verspäteter Prüfungstermin aufgrund des Wehrdienstes

Vorbereitungsdienst

01.07.1995 - 30.06.1998

Wehrdienst (§ 9)

01.07.1996 - 30.06.1997

Weiterführung des Vorbereitungsdienstes bis

30.06.1999

frühestmöglicher Prüfungstermin

05.12.1999

zu berücksichtigender Vorbereitungsdienst

01.07.1995 - 30.06.1996 und 01.07.1997 - 05.12.1999

Textziffer 12.1.15:

Tz. 12.1.14 gilt entsprechend für eine Verlängerung wegen Freistellung für Zwecke der Personalvertretung (vgl. § 8 BPersVG, § 39 BremPersVG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften).

Textziffer 12.1.16:

Promotionszeiten können bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war. Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation und der Vorbereitung auf das Rigorosum sowie das Rigorosum selbst. Ein Rigorosum ist eine Form der mündlichen Prüfung im Promotionsverfahren einer Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht. Beginn und Ende der Vorbereitungszeit für die Promotion ergeben sich aus dem Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas einerseits und der Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung andererseits. Hinsichtlich der Datierung der Promotionszeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas abzustellen. Kann der Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas nicht (mehr) nachgewiesen werden, hat hilfsweise das Anknüpfen an das Promotionsende und damit die Zurückrechnung in die Vergangenheit zu erfolgen.

Textziffer 12.1.17:

Stipendiatenzeiten können nur im Rahmen eines Habilitationsstipendiums als Habilitationszeit berücksichtigt werden. Tz. 79.2.3 bleibt unberührt.

Textziffer 12.1.18:

Eine hauptberufliche Tätigkeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) kann nur berücksichtigt werden, soweit sie als praktische Tätigkeit – i. d. R. neben einer Ausbildung – Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten war. Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein. Auf die Höhe eines gewährten Entgelts kommt es nicht an. Entscheidend für die Berücksichtigung ist allein, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. Wegen des Begriffs „hauptberuflich“ vgl. Tz. 7.1.1. Zeiten einer Ausbildung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden ist oder diese herabgesetzt hat, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden. Hierunter fallen auch die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern als promotionsadäquate Leistung anerkannte Tätigkeiten nach § 79 (vgl. Tz. 79.2.2).

Textziffer 12.1.19:

Die hauptberufliche Tätigkeit kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden; Tz. 12.1.2.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Beispiel:

Bei einem Beamten einer besonderen Fachrichtung wird laufbahnrechtlich anstelle des Vorbereitungsdienstes eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefordert. Der Beamte weist insgesamt sieben Jahre einer solchen Tätigkeit nach, von denen das erste und die beiden letzten im öffentlichen Dienst verbracht wurden. Da die laufbahnrechtliche Voraussetzung nach Ablauf der ersten vier Jahre erfüllt war, können diese nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden; soweit die Voraussetzungen für die Anwendung z. B. des § 10 auf denselben oder einen Teil dieses Zeitraumes erfüllt sind, bleibt die Anwendung dieser Vorschrift unberührt. Eine Zeit darf jedoch nur einmal berücksichtigt werden. Soweit Zeiten des Besuchs einer Fachhochschule auf das für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung an einer Technischen Universität vorgeschriebene Studium angerechnet worden sind, können diese Zeiten im Rahmen der sonst für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeit (Satz 1 Nummer 1) berücksichtigt werden.

Textziffer 12.1.20:

Für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit gilt § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

Textziffer 12.1.21:

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden. Das Beispiel in Tz. 12.1.10 gilt entsprechend.

Textziffer 12.1.22:

Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (Satz 2), ist von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. Wird eine bestimmte Ausbildung (z. B. frühere Verwaltungslehre, sonstige Lehrzeit oder Praktikum) nur von Bewerberinnen und Bewerbern gefordert, die eine andere als die vorgeschriebene Regelschulbildung besitzen, kann sie nicht berücksichtigt werden. Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.

Textziffer 12.2.0:

Absatz 2 ist nicht im Rahmen der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 91 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 anzuwenden. Zum Vollzugsdienst rechnen der Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie der Dienst im Bundesgrenzschutz. Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst.

Textziffer 12.2.1:

Wegen des Begriffs „hauptberuflich“ wird auf Tz. 7.1.1 verwiesen. Liegt hiernach eine hauptberufliche Tätigkeit vor, gilt für Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend (vgl. Tz. 6.1.3.1). In Fällen des Satzes 2 dieser Tz. kann auch eine kalendermäßig über fünf Jahre hinausgehende Tätigkeit bis zu insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Textziffer 12.2.2:

Die Berücksichtigung nach Absatz 2 wird anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 vorgenommen. Eine Anwendung von Absatz 2 kommt nur in Betracht, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als eine Anwendung des Absatz 1. Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach Absatz 1; andere in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeiten bleiben daneben berücksichtigungsfähig.

Beispiel:

Praktische Ausbildung oder praktische hauptberufliche Tätigkeit: Beamter im Justizvollzugsdienst, geb. 11.07.1963

Lehre

01.08.1978 – 31.07.1981

Gehilfe

01.08.1981 – 31.07.1982

ohne Beschäftigung

01.08.1982 – 30.09.1985

Soldat auf Zeit

01.10.1985 – 30.09.1988

Gehilfe

01.10.1988 – 31.03.1993

Beamter auf Widerruf

ab 01.04.1993

Einstellungsvoraussetzungen

3 Jahre Lehrzeit


1 Jahr hauptberufliche Tätigkeit


1 Jahr Vorbereitungsdienst (B. a. W.)


nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bzw. 2 berücksichtigungsfähig:

01.08.1978 – 31.07.1981

3 J 0 T

01.08.1981 – 31.07.1982

1 J 0 T

nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig:

01.08.1978 – 31.07.1981

3 J 0 T

01.08.1981 – 31.07.1982

1 J 0 T

01.10.1988 – 30.09.1989

1 J 0 T

Die Anwendung von Absatz 2 führt zu einem günstigeren Ergebnis.

Textziffer 12.2.3:

Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragen wurden. Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte durch die Ausübung der praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen hat, die zur Erfüllung der Aufgaben beigetragen haben. Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine (abgeschlossene) Ausbildung voraus.

Textziffer 12.3.1:

Haben Beamtinnen und Beamte, die unter Absatz 3 Satz 1 fallen, die für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn vorgeschriebene Ausbildung und ggf. eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise abgeleistet, können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden. Tz. 12.1.3 gilt entsprechend. Absatz 3 Satz 1 gilt für andere als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung bestehen (z. B. Beamtin der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mit erster juristischer Staatsprüfung).

Textziffer 12.3.2:

In den Fällen des Absatz 3 Satz 2 ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung des Senators für Finanzen darüber einzuholen, welche Mindestzeiten einer Ausbildung und ggf. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung der Laufbahn vorgeschrieben werden müssen; dies werden i. d. R. die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein. Absatz 3 Satz 2 gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung noch nicht bestehen.

Textziffer 12.4:

Zeiten einer praktischen Ausbildung oder einer vorgeschriebenen oder förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3 können, wenn sie im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden, nur entsprechend anteilig als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (vgl. Tz. 6.1.3.1). Tz. 7.1.1 gilt entsprechend.

Zu § 13 (Nicht zu berücksichtigende Zeiten)

Textziffer 13.1.1:

Für den Ausschluss von Zeiten nach § 26 BremBesG (nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten – entspricht § 30 BBesG) hat in Bremen Performa Nord eine eigenständige Entscheidung zu treffen; sie ist an die im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufe getroffene Entscheidung nicht gebunden; vgl. im Übrigen Tz. 30.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG.

Textziffer 13.1.2:

Durch die Verweisung auf § 26 BremBesG (nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten – § 30 BBesG) gelten grundsätzlich alle Änderungen der Vorschrift unmittelbar im Versorgungsrecht.

Textziffer 13.1.3:

Bei Anwendung des § 91 gehört § 13 zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht.

Textziffer 13.1.4:

Der Ausschluss von Zeiten einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) der DDR, sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. Ausreichend für die Nichtberücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS während der berücksichtigungsfähigen Zeiträume.

Textziffer 13.1.5:

Hinsichtlich des Umfanges der schädlichen Zeiten ist Tz. 30.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG entsprechend anzuwenden.

Textziffer 13.1.6:

Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor, kann ggf. durch eine Nachfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der DDR der Nachweis für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes erbracht werden.

Textziffer 13.1.7:

Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Zu den Grenztruppen gehören auch die Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei). Entsprechendes gilt auch für die Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes. Zeiten als Zivilbeschäftigte oder Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht erfasst.

Textziffer 13.1.8:

Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen war, ist ausgeschlossen. Das Vorliegen einer besonderen Systemnähe wird widerlegbar vermutet, wenn z. B. die in § 26 Absatz 2 Satz 2 BremBesG aufgeführten Sachverhalte vorliegen. Die Aufzählung in dieser Vorschrift ist beispielhaft und nicht abschließend. Eine besondere persönliche Systemnähe ist daher grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.

Textziffer 13.1.9:

Von der Ausschlussregelung erfasst werden nur Zeiten einer belasteten Tätigkeit, welche nach den §§ 6 bis 12, 78 und 79 dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sind.

Textziffer 13.1.10:

Bei Berechnung der Höchstgrenze nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 sind nur unbelastete Zeiten zu berücksichtigen.

Zu § 14 (Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)

Textziffer 14.0.0:

Grundlage dieser Vorschrift ist die Grundsatzentscheidung des Einigungsvertrages, wonach die Versorgung im Alter für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.

Textziffer 14.0.1:

Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der Pensionsbehörde. Wird die Wartezeit bei Entscheidung der Pensionsbehörde zunächst nicht erfüllt, ist bei späterer Erfüllung ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorzunehmen. Satz 2 dieser Tz. gilt auch bei Erfüllung der Wartezeit nach Eintritt des Versorgungsfalls.

Textziffer 14.0.2:

§ 12b BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gehört bei Anwendung des § 91 nicht zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht.

Textziffer 14.1.1:

Die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 50 Absatz 1 sowie den §§ 51 und 52 SGB VI. Grundlage für die Entscheidung über die Erfüllung der Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers. Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR, die ab 1. Januar 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind und in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten nach § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Pflichtbeitragszeiten.

Textziffer 14.1.2:

Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören Beitragszeiten (§ 55 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Absatz 4 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI).

Textziffer 14.1.3:

Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Ausland werden von der Regelung des § 14 nicht erfasst.

Textziffer 14.2.1:

Der Anrechnungszeitraum von bis zu fünf Jahren kann nur einmal berücksichtigt werden.

Textziffer 14.2.2:

Zeiten, die nach § 13 ausgeschlossen sind, können nach § 14 nicht berücksichtigt werden.

Zu § 15 (Zurechnungszeiten und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung)

Textziffer 15.1.1:

Die Regelung gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.

Textziffer 15.1.2:

§ 40 Absatz 2 und § 91 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und Absatz 4 Satz 2 sind zu beachten.

Textziffer 15.1.3:

Zur Berechnung der Zurechnungszeit vgl. Tz. 16.1. Auf das Urteil des BVerwG vom 5. Februar 2026 – 2 C 4.25 – wird hingewiesen.

Textziffer 15.1.4:

Bei der Anwendung ist auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, selbst wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.

Textziffer 15.1.5:

Die Regelung gilt auch für die Berechnung des gesetzlichen Ruhegehaltes, bis zu dessen Höhe einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (z. B. nach § 18), sofern sie oder er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.

Textziffer 15.1.6:

Absatz 1 gilt in Bezug auf die Zurechnungszeiten nicht für eine Beamtin oder einen Beamten im einstweiligen Ruhestand, die oder der wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand tritt. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung, wenn die Beamtin oder der Beamte im einstweiligen Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstirbt.

Textziffer 15.1.7:

Dem Vergleich der Dienstjahre (Satz 2) ist die nach § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 3 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit – bei Festsetzung nach § 91 Absatz 4 Satz 2 die nach früherem Recht auf volle Jahre gerundete ruhegehaltfähige Dienstzeit – zugrunde zu legen.

Textziffer 15.1.8:

Satz 2 erfasst nur eine erneute Berufung bei demselben Dienstherrn, bei dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde, mit der das Ruhestandsverhältnis beendet wurde. § 92 ist zu beachten.

Textziffer 15.2.0:

Der Geltungsbereich des Absatz 2 ist auf Beamtinnen oder Beamte beschränkt. Sollte eine Beamtin oder ein Beamter entsprechende Zeiten als Soldatin oder Soldat zurückgelegt haben, können diese bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern dies nach den bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geltenden Regelungen des SVG für Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten vorgesehen ist; im Übrigen gelten die folgenden Tz..

Textziffer 15.2.1:

Entscheidungen über die Berücksichtigung solcher Zeiten, die vor Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden, sind unter den Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt, zu stellen.

Textziffer 15.2.2:

Als Länder, in denen die Beamtin oder der Beamte gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kommen folgende Gebiete in Betracht:

Textziffer 15.2.2.1:

In Nord-Amerika die Orte New Orleans, Houston, Miami, Eglin/Florida, Orlando/Florida, Jacksonville/Florida, Tampa/Florida, Tyndall/Florida, Bartow/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Kingsville/Texas, Fort Rucker/Alabama,

Textziffer 15.2.2.2:

Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguay,

Textziffer 15.2.2.3:

Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite einschließlich Namibia, Mosambik und Madagaskar,

Textziffer 15.2.2.4:

Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Greenwich einschließlich Jordanien, Saudi-Arabien und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite,

Textziffer 15.2.2.5:

Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-Inseln.

Textziffer 15.2.3:

Es können nur solche Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten berücksichtigt werden, die nach § 6 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Wird aus dieser Zeit eine Abfindung, eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung, die nicht von § 66 erfasst wird, erworben, gelten die Tz. 7.2 ff. und 11.0.3 hinsichtlich der doppelten Berücksichtigung sinngemäß.

Textziffer 15.2.4:

Unberücksichtigt bleiben Beurlaubungszeiten (Absatz 2 Satz 2), die infolge eines Vorbehalts i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden (vgl. Tz. 6.1.2.3).

Textziffer 15.2.5:

Als Zeit der Verwendung in den in Tz. 15.2.2 bezeichneten Ländern kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich eine Beamtin oder ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von der Beamtin oder dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat. Ist der Aufenthalt durch Verschulden der Beamtin oder des Beamten verlängert worden, bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt. Als sonstige Gründe sind z. B. die in § 49 Absatz 1 Satz 2 genannten Tatbestände anzusehen.

Textziffer 15.2.6:

Bei der Ermittlung des Zeitraumes von einem Jahr (Absatz 2 Satz 1) sind die in mehreren Ländern ununterbrochen zurückgelegten Dienstzeiten zusammenzuzählen. Ein innerhalb oder außerhalb der in Tz. 15.2.2 bezeichneten Länder verbrachter Erholungs-, Heimat-, Krankheits- oder Mutterschaftsurlaub sowie die Zeit einer Kindererziehung von bis zu sechs Monaten gilt nicht als Unterbrechung der Verwendung von Beamtinnen und Beamten im Sinne dieser Vorschrift. Zum Begriff Heimaturlaub vgl. die Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784) in der jeweils geltenden Fassung. Tz. 15.2.9 ist zu beachten.

Textziffer 15.2.7:

Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung während der Verwendung in den in Tz. 15.2.2 bezeichneten Ländern ist in vollem Umfang in den Zeitraum von einem Jahr (Absatz 2 Satz 1) einzurechnen.

Textziffer 15.2.8:

Eine Beurlaubung aus anderen als in Tz. 15.2.6 genannten Gründen unterbricht die Verwendung, sofern nicht die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 vorliegen.

Textziffer 15.2.9:

Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung der Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in den in Tz. 15.2.2 bezeichneten Ländern vor, ist das Doppelte dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Bei der Anwendung von Satz 1 dieser Tz. bleibt pauschal ein Zeitraum von 21 Tagen je Jahr des dienstlichen Aufenthaltes unberücksichtigt (Heimaturlaub). Die Pauschalierung dient der Verwaltungsvereinfachung. Von einer Doppelberücksichtigung ist ganz abzusehen, wenn die Mindestvoraussetzung der einjährigen Verwendung nur unter Hinzurechnung des Heimaturlaubs erfüllt wird.

Textziffer 15.3.1:

Dies gilt nicht bei einer Doppelanrechnung von Dienstzeiten nach § 97.

Textziffer 15.3.2:

§ 40 Absatz 2 ist zu beachten.

Zu § 16 (Höhe des Ruhegehalts)

Textziffer 16.0.1:

Erdient ist die Versorgung, die nach Absatz 1, § 78 Absatz 1 oder § 91 Absatz 1 oder 4 ggf. unter Berücksichtigung des § 15 berechnet wird.

Textziffer 16.1:

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. Bei der Zusammenrechnung sind je 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten – als ein Jahr anzusetzen. Zeitlich getrennte Dienstzeiten, Dienstzeiten mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung, Zurechnungszeiten nach § 15) sind gesondert zu berechnen. Zeitlich zusammenhängende, nach verschiedenen Vorschriften zu berücksichtigende Zeiten, die nicht nach Satz 3 dieser Tz. gesondert zu berechnen sind, sind wie eine durchgehende Dienstzeit zu berechnen. Bruchteile von Tagen, die sich bei der Berechnung einzelner Dienstzeiten ergeben, sind entsprechend den Sätzen 2 bis 3 zu berechnen und zu runden.

Beispiel:

Berechnung unterschiedlicher Dienstzeiten

nach

Jahre und Tage

Studium
01.10.1979 – 16.06.1984

§ 12

855 T

Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf)
10.08.1984 – 31.07.1986

§ 6

7 J und 234 T

Ersatzschuldienst, Vollzeitbeschäftigung
01.08.1986 – 31.07.1988

§ 11

Beamtendienstzeit, Vollzeitbeschäftigung
01.08.1988 – 31.03.1992

§ 6

Teilzeitbeschäftigung (14/26 Stunden) wegen Kindererziehung
01.04.1992 – 10.08.1996

§ 6

2 J und 127,23 T

Vollzeitbeschäftigung
11.08.1996 – 30.04.2020

§ 6

23 J und 264 T

insgesamt


32 J und 1480,23 T
= 36 J und 20,23
T = 36,055 Jahre
= 36,06 Jahre

36,06 Jahre x 1,79375 v. H. = 64,683 v. H.; Ruhegehaltssatz = 64,68 v. H.

Für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit gelten die Ruhegehaltssätze des § 78 Absatz 2, wenn es für sie günstiger ist (vgl. auch § 91 Absatz 2).

Textziffer 16.2.1:

Maßgebend für die Frage, ob und in welcher Höhe das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag zu vermindern ist, ist die Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand und der darin genannte Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls.

Textziffer 16.2.2:

Eine Versetzung in den Ruhestand führt in den Fällen des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 z. B. auch zum Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand während

-
einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG, § 41 Absatz 5 BremBG),
-
einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Altersurlaubs (§§ 60 ff. BremBG – Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen, Urlaub ohne Dienstbezüge),
-
eines einstweiligen Ruhestandes oder
-
eines A bgeordnetenmandats.

Textziffer 16.2.3:

Dem Versorgungsabschlag unterliegt das nach § 16 Absatz 1 (ggf. i. V. m. § 17 sowie § 91 Absatz 1 und 3) festgesetzte Ruhegehalt einschließlich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den §§ 58, 60 und 61. Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (§ 39) sowie der Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 Satz 2 ist nicht in den Versorgungsabschlag einzubeziehen. Ruht das Ruhegehalt aufgrund der Anwendung des § 67, ruht auch der auf den Ruhensbetrag entfallende Versorgungsabschlag.

Textziffer 16.2.4:

Zum Versorgungsabschlag für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit vgl. § 78 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6.

Textziffer 16.2.5:

Absatz 2 ist auf das Mindestruhegehalt (Absatz 3 Sätze 1 und 2) nicht anzuwenden.

Textziffer 16.2.6:

Bei der Berechnung des für den Versorgungsabschlag zugrunde zu legenden Zeitraumes ist Tz. 16.1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Textziffer 16.2.7:

Ein um einen Versorgungsabschlag vermindertes Ruhegehalt bleibt für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung (§ 20 ff. und § 73 Absatz 2 und 3) maßgebend.

Textziffer 16.2.8:

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im aktiven Dienst verstirbt.

Textziffer 16.2.9:

Die Höhe des Versorgungsabschlags hängt auch von der jeweiligen Bezugsaltersgrenze ab:

Textziffer 16.2.9.1:

Im Falle der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) ist dieses der Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, gelten nach § 95 hiervon abweichende Bezugsaltersgrenzen.

Textziffer 16.2.9.2:

Bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ist Bezugsaltersgrenze die für die Beamtin oder den Beamten gesetzliche Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 BremBG der Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, sind in § 35 Absatz 2 BremBG abweichende gesetzliche Altersgrenzen geregelt, die für die Berechnung des Versorgungsabschlags zu berücksichtigen sind.

Textziffer 16.2.9.3:

Bei Beamtinnen und Beamten, die zwischen dem 1. Januar 1950 und dem 31. Dezember 1963 geboren sind und frühestens ab dem Jahre 2013 die Antragsaltersgrenze erreicht haben, wurde eine schrittweise Erhöhung des Versorgungsabschlags entsprechend der folgend dargestellten Anhebung der Regelaltersgrenze vorgenommen:

Geburtsjahr

Anhebung um

Altersgrenze


… Monate

Jahr

Monat

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

Textziffer 16.2.9.4:

Liegt der Bemessung des Versorgungsabschlags kein volles Jahr zugrunde, ist der Versorgungsabschlag nach Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Sätze 2 und 3 taggenau zu berechnen und zur Ermittlung des maßgeblichen Bruchteils eines Jahres einzelne Tage des vorgezogenen Ruhestands durch 365 zu teilen.

Beispiel:

Eine am 5. Oktober 1956 geborene Beamtin wird mit Erreichen der Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) mit Ablauf des 4. Oktober 2019 in den Ruhestand versetzt. Die für diese Beamtin maßgebliche Bezugsaltersgrenze ist 65 Jahre und 10 Monate, mithin der 4. August 2022; für die Ermittlung des Versorgungsabschlags ist der Zeitraum bis zum Ende des Monats mit zu berücksichtigen.

Maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung des Abschlags ist somit der Zeitraum vom 5. Oktober 2019 bis zum 31. August 2022, also 2 Jahre und 331 Tage, entsprechend 2,91 Jahre. Der hieraus errechnete Versorgungsabschlag beträgt: 2,91 Jahre * 3,6 v. H. = 10,48 v. H.

Textziffer 16.2.9.5:

Für Leiterinnen, Leiter, Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen, dem pädagogischen Personal am Landesinstitut für Schule sowie dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an der Universität und den Hochschulen gilt für die Berechnung des Versorgungsabschlags, unabhängig vom Regeleintritt in den Ruhestand mit dem Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird, der Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird (Tz. 16.2.9.2). Im Übrigen gelten Tz. 16.2.9.2 und die Übergangsregelung des § 95 Absatz 1 entsprechend.

Beispiel 1:

Ein am 4. Januar 1955 geborener Lehrer erreicht die Altersgrenze nach § 35 Absatz 2 BremBG mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 9 Monaten, also am 3. Oktober 2020. Nach § 35 Absatz 1 Satz 4 BremBG tritt er aber erst mit Ablauf des Schulhalbjahres am 31. Januar 2021 kraft Gesetzes in den Ruhestand. Er beantragt, gemäß § 36 Absatz 1 BremBG mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem er sein 63. Lebensjahr vollendet (31. Januar 2018) in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Versorgungsabschlag berechnet sich aber nur bis zum Ende des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, demnach mit Ablauf des 31. Oktober 2020. Der zu berücksichtigende Zeitraum beträgt 2 Jahre und 274 Tage, oder 2,75 Jahre. Der hieraus errechnete Versorgungsabschlag beträgt: 2,75 Jahre * 3,6 v. H. = 9,90 v. H.

Beispiel 2:

Eine Lehrerin, die am 17. Februar 1968 geboren wurde, vollendet das 67. Lebensjahr am 16. Februar 2035. Sie würde mit Ablauf des 31. Juli 2035 (Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird) in den Ruhestand eintreten. Würde sie beantragen, mit Ablauf des 31. Januar 2035 vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, berechnet sich der Versorgungsabschlag bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet: Zeitraum vom 1. Februar 2035 bis zum 28. Februar 2035 = 0 Jahre, 28 Tage = 0,08 Jahre * 3,6 v. H.. Der Versorgungsabschlag beträgt 0,29 v. H..

Textziffer 16.2.9.6:

In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die bislang geltende Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt für Beamtinnen und Beamte, die wegen einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, von 63 auf 65 Jahre angehoben. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, aus diesem Grunde in den Ruhestand versetzt wird. Es verbleibt dabei jedoch bei einem maximalen Versorgungsabschlag i. H. v. 10,8 v. H.

Beispiel:

Eine am 16. Mai 1965 geborene Beamtin wird wegen festgestellter Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, mit Ablauf des 31. August 2024 in den Ruhestand versetzt. Der Zeitraum für die Berechnung des Versorgungsabschlags läuft vom 1. September 2024 bis zum 31. Mai 2030, somit 5 Jahre und 273 Tage bzw. 5,75 Jahre. Der Versorgungsabschlag errechnet sich aus 5,75 Jahren * 3,6 v. H. = 20,7 v. H. Dieser ist jedoch wegen § 16 Absatz 2 Satz 2 auf maximal 10,8 v. H. zu begrenzen.

Textziffer 16.2.9.7:

Die Regelung des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 betrifft Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wurden. Für die davor liegende Ruhestandseintritte gelten die Übergangsregelungen in § 95 Absatz 3, die die rentenrechtlichen Regelungen des § 77 Absatz 1 und 2 und § 264d SGB VI nachzeichnen.

Textziffer 16.2.10:

Bei besonders langen Dienst- und/oder Beschäftigungszeiten gelten abweichend von den Tz. 16.2.9.2 und 16.2.9.3 folgende Sonderregelungen:

Textziffer 16.2.10.1:

Nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 können Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze – abweichend von Tz. 16.2.9.2 – ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand treten, wenn sie

-
zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet und
-
mindestens 45 Jahre mit Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben.

Hat eine Beamtin oder ein Beamter bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres 45 Dienstjahre im Sinne dieser Sonderregelung vorzuweisen, erfolgt kein versorgungsabschlagsfreier Ruhestandseintritt. In diesen Fällen ist bei der Berechnung des Versorgungsabschlags auf die jeweils für die Beamtin oder den Beamten geltende gesetzliche Altersgrenze abzustellen.

Textziffer 16.2.10.2:

Satz 4 Nummer 2 beinhaltet eine Sonderregelung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (Fälle der Tz. 16.2.9.6). Beamtinnen und Beamte können danach bei entsprechender Dienstunfähigkeit ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

-
zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 63. Lebensjahr vollendet und
-
mindestens 40 Jahre mit Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben; bei einem Ruhestandseintritt vor dem 1. Januar 2024 genügen hierfür nach § 95 Absatz 3 Nummer 2 anstelle von 40 Jahren 35 Jahre mit Beschäftigungszeiten.

Textziffer 16.2.10.3:

Als Beschäftigungszeiten im Sinne von Tz. 16.2.10.1 und 16.2.10.2 gelten:

-
Zeiten, die nach den §§ 6, 8 bis 10 ruhegehaltfähig sind; d. h. insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; dabei werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang als ganze Zeiträume berücksichtigt,
-
Zeiten, die als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt sind, soweit es sich dabei nicht um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand; die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit ist nicht erforderlich; eine evtl. erfolgte Rentenbeitragserstattung i. S. d. § 210 SGB VI für berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten wirkt sich nicht negativ aus,
-
Zeiten, die nach § 60 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können oder
-
Zeiten, die als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr pro Kind der Beamtin oder dem Beamten nach § 58 zuzuordnen sind; dabei sind im Rahmen dieser Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien Ruhestand die genannten Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, d. h. auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, zu berücksichtigen.

Textziffer 16.2.10.4:

Beispiel 1 zu Tz. 16.2.10.1:

Eine Beamtin wird im Jahr 2018 mit Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund eines Antrages (§ 36 Absatz 1 BremBG) in den Ruhestand versetzt: Sie war 35 Jahre vollzeitbeschäftigt und 10 Jahre mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Da der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung voll zu berücksichtigen ist, sind 45 Jahre mit Beschäftigungszeiten zurückgelegt. Das Ruhegehalt wird somit nicht gekürzt.

Beispiel 2 zu Tz. 16.2.10.1:

Eine kinderlose Beamtin wird im Jahr 2020 mit Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund eines Antrages (§ 36 Absatz 1 BremBG) in den Ruhestand versetzt: Sie war 30 Jahre vollzeitbeschäftigt, 10 Jahre mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und fünf Jahre beurlaubt. Vordienstzeiten nach den §§ 8 und 10 sind nicht vorhanden. Hier werden nur 40 Jahre im Sinne von Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 erreicht. Der Zeitraum der Beurlaubung zählt nicht zur berücksichtigungsfähigen Dienstzeit. Es ist somit ein Versorgungsabschlag zu berechnen.

Beispiel 3 zu Tz. 16.2.10.1:

Ein Beamter wird nach 35 Dienstjahren mit Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund eines Antrages (§ 36 Absatz 1 BremBG) in den Ruhestand versetzt. Vordienstzeiten nach den §§ 8 und 10 sind nicht vorhanden. Vor Eintritt in den Verwaltungsdienst war der Beamte acht Jahre bei einer Versicherungsgesellschaft beschäftigt; in diesem Zeitraum wurden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Im Anschluss an diese Tätigkeit bezog der Beamte zwei Jahre lang Arbeitslosengeld; hierfür wurden ebenfalls Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Weitere rentenversicherungspflichtige Zeiten wurden nicht zurückgelegt. Im vorliegenden Fall erreicht der Beamte lediglich 43 nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 zu berücksichtigende Jahre. Da der Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt wird, ist somit ein Versorgungsabschlag zu berechnen.

Beispiel 4 zu Tz. 16.2.10.1:

Eine mit Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund eines Antrages (§ 36 Absatz 1 BremBG) in den Ruhestand versetzte Beamtin war 38 Dienstjahre, davon acht Jahre im Angestelltenverhältnis (nach § 10 zu berücksichtigen) vollbeschäftigt. Zusätzlich hat sie sich für zwei Jahre vom Dienst beurlauben lassen, um ihre schwerstpflegebedürftige Mutter zu pflegen. Während des Pflegezeitraums war sie nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI versicherungspflichtig (nicht erwerbsmäßige Pflege). Bei dem Pflegezeitraum handelt es sich um eine nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigende Zeit. Die Beamtin erreicht 40 Beschäftigungsjahre im Sinne von Satz 6; ein Versorgungsabschlag ist zu berechnen.

Beispiel 1 zu Tz. 16.2.10.2:

Ein mit Ablauf des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit (ohne Dienstunfall) zum 1. Oktober 2024 in den Ruhestand versetzter Beamter hat 34 Dienstjahre als Beamter, die nach § 6 ruhegehaltfähig sind, zurückgelegt. Vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis war er acht Jahre Berufssoldat; diese Zeit ist nach § 8 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Mit daher insgesamt 42 Jahren zu berücksichtigender Dienstzeit ist der Ausnahmetatbestand des Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 erfüllt; ein Versorgungsabschlag ist nicht zu berechnen.

Beispiel 2 zu Tz. 16.2.10.2:

Eine mit Ablauf des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit (ohne Dienstunfall) zum 1. August 2014 in den Ruhestand versetzte Beamtin hat 29 nach § 6 als voll ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Dienstjahre zurückgelegt. Zusätzlich war sie wegen der Erziehung eines Kindes für zwei Jahre teilzeitbeschäftigt und vor Berufung in das Beamtenverhältnis fünf Jahre als Angestellte im öffentlichen Dienst mit unmittelbarer Übernahme in das Beamtenverhältnis beschäftigt (nach § 10 zu berücksichtigende Zeit). Insgesamt hat die Beamtin somit 36 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt. Nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 i. V. m. § 95 Absatz 3 Nummer 2 reichen der Beamtin hier bereits 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, um mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand treten zu können.

Textziffer 16.2.10.5

Zeiten, in denen mehrere Tatbestände der Tz. 16.2.10.3 gleichzeitig erfüllt werden, werden nicht mehrfach berücksichtigt.

Beispiel zu Tz. 16.2.10.5:

Bei einer zu berücksichtigenden Kindererziehung vom 6. April 2007 bis 5. April 2017 und einer Teilzeitbeschäftigung vom 6. April 2010 bis 31. Dezember 2020 ist der Zeitraum vom 6. April 2010 bis zum 5. April 2017 nur einmal zu berücksichtigen.

Textziffer 16.3.1:

Zum amtsunabhängigen Mindestruhegehalt nach Satz 2 treten der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 und ggf. ein nach § 57 Absatz 1 zustehender Unterschiedsbetrag.

Textziffer 16.3.2:

Bei der Entscheidung, ob amtsunabhängige Mindestversorgung zusteht, ist der erhöhte Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag bei der Besoldungsgruppe A 5 zu beachten.

Textziffer 16.3.3:

Mindestversorgung steht nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zzgl. eines Zuschlags zum Ruhegehalt nach den §§ 58, 60 und 61 die Mindestversorgung überschreitet.

Textziffer 16.3.4:

Nach Durchführung der anteilmäßigen Kürzung nach § 29 ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 dem Witwengeld hinzuzurechnen.

Textziffer 16.3.5:

Nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften kann die Mindestversorgung unterschritten werden. Tz. 16.2.5 bleibt unberührt. Satz 1 dieser Tz. gilt auch bei Kürzungen aufgrund disziplinarrechtlicher Entscheidungen.

Textziffer 16.4.0.1:

Voraussetzung für die Anwendung des Absatz 4 ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Mindestversorgung (Absatz 3) vorliegen.

Textziffer 16.4.0.2:

Im Rahmen des Absatz 4 steht die Mindestversorgung nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zzgl. eines Zuschlags zum Ruhegehalt nach den §§ 58, 60 und 61 die Mindestversorgung überschreitet.

Textziffer 16.4.0.3:

Bei der Regelung nach Absatz 4 ist von der nach Anwendung des § 66 Absatz 4 zu berücksichtigenden Rente auszugehen.

Textziffer 16.4.0.4:

Bei erstmalig in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ernannten Beamtinnen und Beamten ist § 2 Absatz 8 BeamtVÜV anzuwenden. Dies gilt nur in den Ländern, die die BeamtVÜV oder eine Nachfolgeregelung anwenden. § 2 Absatz 8 BeamtVÜV ist weitestgehend identisch mit § 16 Absatz 4. Lediglich die zu berücksichtigende Rente ist in § 16 Absatz 4 weitergefasst als in § 2 Absatz 8 BeamtVÜV (dort nur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung).

Textziffer 16.4.1:

Die erweiterte Ruhensregelung des Absatz 4 ist nicht bei Bezug von Mindestunfallversorgung nach den §§ 40 und 44 anzuwenden.

Textziffer 16.4.2:

Der Berechnung des erdienten Ruhegehalts ist der erdiente Ruhegehaltssatz einschließlich einer Zurechnungszeit oder einer erhöhten Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 15 Absatz 2 sowie §§ 90, 91) zugrunde zu legen. Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 58, 60 und 61 ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen. Der Versorgungsabschlag nach Absatz 2 ist bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehalts zu berücksichtigen.

Textziffer 16.4.3:

Das verbleibende Restruhegehalt (Satz 1 und Satz 3) darf nicht hinter dem erdienten Ruhegehalt einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 57 zurückbleiben. Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 58, 60 und 61 ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen.

Textziffer 16.4.4:

In Fällen der Hinterbliebenenversorgung sind § 24 Absatz 2 und § 29 zu beachten.

Textziffer 16.4.5:

Bei Anwendung von § 64 ist die Gesamtversorgung nach § 66 Absatz 5 unter Zugrundelegung des nach Anwendung von Absatz 4 verbleibenden Versorgungsbezugs zu ermitteln.

Textziffer 16.4.6:

Ist die verbleibende (Rest)Versorgung und die Rente in Summe höher als die nach Absatz 3 errechnete Mindestversorgung, so ruht diese bis zur Höhe des Differenzbetrages aus erdientem Ruhegehalt (RG) und Mindestversorgung (MV). Das folgende Beispiel soll die erforderlichen Rechenschritte verdeutlichen; der Erhöhungsbetrag wird bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Mindestversorgung mit Rente

1.

Schritt: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (rhgf. DB), Ruhegehalt (RG)

Grundgehalt (A 9 S, Stufe 3, Stand 07/2017)

2.546,83 €

+ Stellenzulage

80,04 €

+ Familienzuschlag

131,54 €

= rhgf. Dienstbezüge (gemindert um 0,99611)

2.747,68 €

erdientes Ruhegehalt

824,30 €

2.

Schritt: Darstellung der Mindestversorgung (MV), Höchstgrenze (HG) nach § 66 Absatz 2 und Rente

MV (§ 16 Absatz 3 Satz 2)

1.660,82 €

anzusetzende Rente

1.000,00 €

HG (§ 66 Absatz 2, 71,75 v. H.)

1.971,46 €

3.

Schritt: Ruhensregelung nach § 66

MV

1.660,82 €

+ Rente

1.000,00 €

=

2.660,82 €

übersteigt die HG

1.971,46 €

um

689,36 €

Die MV i. H. v.

1.660,82 €

ist zu kürzen um

689,36 €

Rest-RG nach Anwendung § 66

971,46 €

4.

Schritt: Vergleich Rest-RG mit erdientem RG

Das Rest-RG i. H. v.

971,46 €

übersteigt das erdiente RG i. H. v.

824,30 €

um

147,16 €

5.

Schritt: Erweiterte Ruhensregelung nach § 16 Absatz 4 Satz 1

MV (ohne Erhöhungsbetrag, § 16 Absatz 3 Satz 3)

1.630,14 €

erdientes RG

824,30 €

Unterschiedsbetrag (UB)

805,84 €

Das Rest-RG i. H. v.

971,46 €

ruht in Höhe des UB von

805,46 €

vermindertes Rest-RG

165,62 €

6.

Schritt: Vergleich Rest-RG mit MV (§ 16 Absatz 4 Satz 3)

vermindertes Rest-RG

165,62 €

+ Rente

1.000,00 €

=

1.165,62 €

bleibt hinter MV zurück um

495,20 €

Das verminderte Rest-RG i. H. v.

165,62 €

erhöht sich um den zurückbleibenden Betrag von

495,20 €

auf (erhöhtes) Rest-RG

660,82 €

7.

Schritt: Vergleich mit erdientem RG (Absatz 4 Satz 4)

Das erhöhte Rest-RG i. H. v.

660,82 €

bleibt hinter dem erdienten RG i. H. v.

824,30 €

zurück. Zu zahlen ist daher das erdiente RG.

Textziffer 16.5.0:

§ 90 Absatz 1 Nummer 2 ist zu beachten.

Textziffer 16.5.1:

Amt im Sinne von Absatz 5 Satz 1 ist das letzte statusrechtliche Amt. Die Zeit einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle oder der Wahrnehmung der Funktion des später übertragenen Amtes wird nicht berücksichtigt; anders als in § 5 Absatz 3 kommt es hier allein auf das Innehaben des letzten Amtes an.

Textziffer 16.5.2:

Der Zeitraum, für den Absatz 5 Satz 1 das erhöhte Ruhegehalt vorsieht, beginnt mit Ablauf der Zeit, für die die Besoldung nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand weiter gewährt wird (§ 4 Absatz 2). Endet der einstweilige Ruhestand vor Ablauf des Anspruchszeitraums, wird das erhöhte Ruhegehalt nur bis zur Beendigung des einstweiligen Ruhestandes gewährt. Der Anspruchszeitraum wird nicht durch die Anwendung von Ruhensregelungen unterbrochen.

Textziffer 16.5.3:

Der einstweilige Ruhestand endet z. B. durch Reaktivierung, Eintritt in den dauernden Ruhestand (§ 30 Absatz 3 und 4 BeamtStG) oder Tod. Auf Tz. 24.1.2 wird hingewiesen.

Textziffer 16.5.4:

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge i. S. d. Absatz 5 Satz 1 bestimmen sich nach § 5 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Endstufe der letzten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. Eine Wartezeit wie in § 5 Absatz 3 gilt im Rahmen des Absatz 5 nicht.

Textziffer 16.5.5:

Für die Begrenzung nach Satz 2 sind die Dienstbezüge, die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden, unabhängig davon zugrunde zu legen, ob sie ruhegehaltfähig sind. Während des einstweiligen Ruhestandes unterbleibt ein Aufsteigen in den Erfahrungsstufen. Der Familienzuschlag ist jeweils nach der Stufe anzusetzen, die nach dem Besoldungsrecht maßgebend wäre. Allgemeine Anpassungen der Dienstbezüge sind zu berücksichtigen.

Textziffer 16.5.6:

Für die nach Satz 2 durchzuführende Vergleichsberechnung bleibt eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährte Sonderzahlung unberücksichtigt.

Textziffer 16.5.7:

Waren im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Dienstbezüge wegen einer Teilzeitbeschäftigung gekürzt, ist das erhöhte Ruhegehalt auf den Betrag der gekürzten Dienstbezüge zu begrenzen. Hierzu wird auf das Urteil des BVerwG vom 11. März 1999 – 2 C 18/98 – hingewiesen.

Textziffer 16.5.8:

Nach Ablauf des Zeitraumes, für den erhöhtes Ruhegehalt zusteht, ist die Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften festzusetzen. Dabei ist, soweit für vorhandene Versorgungsfälle keine abweichende gesetzliche Regelung besteht, das im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand geltende Recht zugrunde zu legen.

Textziffer 16.5.9:

Beim Zusammentreffen von erhöhtem Ruhegehalt mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wird auf § 64 Absatz 8 hingewiesen.

Zu § 17 (Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes)

Textziffer 17.0.1:

§ 17 ist mit Ausnahme des Sterbegeldes bei der Bemessung des der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes nicht anzuwenden.

Textziffer 17.0.2:

Für die Feststellung der Obergrenze eines Unterhaltsbeitrags nach § 18 gilt Tz. 18.1.5 Satz 3.

Textziffer 17.0.3:

Die Tz. 69.2.1 ist zu beachten.

Textziffer 17.0.4:

Für die Ermittlung der Altersgrenzen gilt Tz. 16.2.9.2 entsprechend.

Textziffer 17.1.1:

Nicht berechnet ist der Ruhegehaltssatz nach:

-
§ 16 Absatz 3 Satz 1 und 2,
-
§ 16 Absatz 5 Satz 1,
-
§ 40 Absatz 3 Satz 2 und 3,
-
§ 41 Absatz 1 Satz 1,
-
§ 92 (für reaktivierte Beamtinnen und Beamte).

Textziffer 17.1.2:

Die Erhöhung ist vor dem Vergleich mit dem maßgebenden Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 vorzunehmen.

Textziffer 17.1.3:

Die Vorschrift erfasst – unabhängig vom Rechtsgrund – sowohl den Eintritt als auch die Versetzung in den Ruhestand.

Textziffer 17.1.4:

Die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 50 Absatz 1 sowie den §§ 51 und 52 SGB VI. Der Zeitpunkt für den Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersrente ergibt sich insbesondere aus den §§ 35 und 235 SGB VI.

Textziffer 17.1.5:

Wegen des Begriffs der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. Tz. 66.1.1. Die Anwendung von § 17 kommt nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Nummer 1 Buchstabe b auch in Betracht, wenn eine Beamtin oder ein Beamter als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union in ihrem oder seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 LC 204/07 –).

Textziffer 17.1.6:

Die Dienstunfähigkeit muss im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bestehen und Anlass für die Versetzung in den Ruhestand sein.

Textziffer 17.1.7:

Eine besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist z. B. im Bereich der Altersgrenzen des Polizeivollzugsdienstes (§ 108 BremBG), des Einsatzdienstes der Feuerwehr (§ 113 BremBG) und des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug (§ 114 BremBG) geregelt.

Textziffer 17.1.8:

Wegen der Art der zu berücksichtigenden Einkünfte vgl. Tz. 64.6.1 bis 64.6.3. Wird das Erwerbseinkommen nicht während des gesamten Kalenderjahres erwirtschaftet, wird bei der Ermittlung der durchschnittlich im Monat erzielten Einkünfte nur auf die Beschäftigungszeit abgestellt.

Textziffer 17.2.1:

Wegen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gelten die Tz. 5.1.1 bis 5.1.2.4. Für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes sind zwölf Kalendermonate anrechenbare Pflichtbeitragszeiten Voraussetzung. Das Wort „verbleibende“ in Satz 4 knüpft systematisch an Satz 1 an, der regelt, wie die Erhöhung für je zwölf Kalendermonate durchzuführen ist. Erst nach einem Abzug von vollen Kalenderjahren werden ausnahmsweise auch verbleibende Kalendermonate hinzugerechnet (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Mai 2014 – 3 A 1296/13 –).

Textziffer 17.2.2:

Ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen, ergibt sich aus den rentenrechtlichen Feststellungen (z. B. Versicherungsverlauf). Als anrechnungsfähige Pflichtbeitragszeiten werden nur die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.

Textziffer 17.2.3:

Pflichtbeitragszeiten, die von § 61 erfasst sind, bleiben unberücksichtigt.

Textziffer 17.2.4:

Kalendermonate, die zum Teil ruhegehaltfähig sind und die gleichzeitig mit Pflichtbeitragszeiten bewertet wurden, sind als Kalendermonate zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Tz. 17.2.1). Wird eine Vordienstzeit trotz voller Beschäftigung nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt (z. B. nach den §§ 11 und 79) ist die (andere) Hälfte der in die Vordienstzeit fallenden Pflichtbeitragszeit für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen. Die sich ergebenden Kalendermonate der Pflichtbeitragszeiten sind zusammenzurechnen. Die gesamten berücksichtigungsfähigen Kalendermonate (einschließlich der verbleibenden Kalendermonate nach Absatz 2 Satz 4) werden durch zwölf geteilt und mit 0,95667 multipliziert. § 16 Absatz 1 Satz 2 (kaufmännische Rundung auf die zweite Nachkommastelle) ist entsprechend anzuwenden. Der erdiente Ruhegehaltssatz erhöht sich um den errechneten Steigerungssatz bis zu der in Absatz 2 Satz 2 genannten Höchstgrenze von 66,97 v. H.. Zum Begriff der Kalendermonate vgl. § 122 Absatz 1 SGB VI.

Beispiel:

Ein Beamter, geboren am 13. Mai 1960, hat in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten vom 13. Mai 1977 bis 31. Dezember 1983 zurückgelegt. Die Zeit ab 15. Mai 1983 ist ruhegehaltfähig. Die für die Anwendung von Absatz 2 zu berücksichtigende Zeit rechnet vom 13. Mai 1977 bis 14. Mai 1983. Dies entspricht 73 Kalendermonaten. Auch wenn die Zeit im Monat Mai 1983 bereits ab dem 15. Mai 1983 ruhegehaltfähig ist, kann der ganze Monat als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden.

Textziffer 17.2.5:

Beim Zusammentreffen mit dem Versorgungsabschlag im Sinne von Tz. 16.2.1 gilt Tz. 16.2.3.

Textziffer 17.3.1:

Unbesetzt.

Textziffer 17.3.2:

Erwerbseinkommen i. S. d. Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 sind die Einkünfte nach § 64 Absatz 6 Satz 1, sofern sie die in Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz festgelegte Freigrenze überschreiten.

Textziffer 17.4:

Das Antragserfordernis besteht nur für die erstmalige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Ein einmal gestellter Antrag wirkt fort, wenn der Grund, der zu einer (vorübergehenden) Beendigung der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Absatz 3 geführt hat, entfällt (z. B. bei Wegfall eines Erwerbseinkommens). Die erneute Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt ab dem ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen wieder vorliegen.

Zu § 18 (Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe)

Textziffer 18.0.1:

Für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe ist § 18 auch anzuwenden, wenn sie nach Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen sind.

Textziffer 18.0.2:

Für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, gilt § 18 entsprechend (vgl. § 78 Absatz 5). Die Vorschrift ist nicht auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 4 Absatz 3 Buchstabe b BeamtStG anzuwenden (vgl. § 19 Absatz 1).

Textziffer 18.0.3:

Auf Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf sowie Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte ist § 18 nicht anwendbar; auf Tz. 90.2 wird jedoch hingewiesen. Bei Unfallfolgen gelten die §§ 42 bzw. 80.

Textziffer 18.1.1:

Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages setzt einen formlosen Antrag voraus. Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden. Eine Ausnahme kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn bei Erreichen der Altersgrenze trotz Nachversicherung die Wartezeit für die Regelaltersrente (§ 50 Absatz 1 SGB VI) nicht erfüllt sein würde. Satz 2 dieser Tz. gilt in den Fällen des Aufschubs der Beitragszahlung nach § 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI entsprechend.

Textziffer 18.1.2:

Ein Unterhaltsbeitrag ist auf Zeit zu bewilligen, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen. Ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit wird i. d. R. in den Fällen der Tz. 18.1.1 Satz 2 in Betracht kommen. Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung (verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter) noch nicht eingetreten, kann ein Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit bewilligt werden.

Textziffer 18.1.3:

Die Gewährung eines Übergangsgeldes (§ 53) schließt die künftige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Auslaufen des Übergangsgeldes nicht aus.

Textziffer 18.1.4:

Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist; dabei soll die Dauer der Dienstzeit angemessen berücksichtigt werden.

Textziffer 18.1.4.1:

Als Dienstzeit in diesem Sinne sind die auf die Wartezeit (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) anrechenbaren Zeiten zugrunde zu legen. Beträgt die Dienstzeit weniger als zwei Jahre, soll ein Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bewilligt werden. Die Obergrenze des Unterhaltsbeitrags soll bei einer Dienstzeit von mindestens

2 Jahren

40 v. H.

3 Jahren

60 v. H.

4 Jahren

80 v. H.

4 Jahren und 182 Tagen

100 v. H.

des fiktiven Ruhegehalts nicht übersteigen. Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.

Textziffer 18.1.4.2:

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers sind alle in Tz. 18.1.4.3 nicht genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Werden andere Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

Textziffer 18.1.4.3:

Nicht zu berücksichtigen bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sind u. a.:

-
Leistungen, die aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden, z. B. Sozialhilfeleistungen, Leistungen nach dem SGB II, die Unterhaltshilfe und die Entschädigungsrente nach dem Lastenausgleichsgesetz, der Berufsschadensausgleich nach dem SGB XIV oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen,
-
Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen aufgrund Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art, z. B. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XIV oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen, Sonderleistungen für Blinde und Sehbehinderte, die aufgrund landesrechtlicher Regelungen gewährt werden, Leistungen der Tuberkulosehilfe,
-
Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie
-
Entschädigungszahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene oder sonstige Geldleistungen nach dem SGB XIV oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen, z. B. Leistungen nach dem SVG, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtlichen und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, ZDG, Bundesseuchengesetz und Gesetz über den Dienstbeschädigungsausgleich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

Ein an die Antragstellerin oder den Antragsteller als Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld bleibt bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages außer Betracht, wenn es sich bei ihr oder bei ihm um eine Angehörige oder einen Angehörigen der pflegebedürftigen Person oder um eine Person handelt, die gegenüber der oder dem Pflegebedürftigen eine sittliche Verpflichtung erfüllt. In den übrigen Fällen bleibt von dem Pflegegeld einer Pflegeperson der Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, der sich aus § 8 Absatz 1a SGB IV ergibt, unberücksichtigt. Ferner bleiben das Kindergeld nach § 31 und Abschnitt X des EStG oder dem BKGG sowie Leistungen, die die Gewährung des Kindergeldes ausschließen, außer Betracht.

Textziffer 18.1.5:

Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen; die Mindestversorgung kann unterschritten werden. In den Fällen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebenden Ruhegehaltes § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 2 anzuwenden. Für die Anwendung des § 17 müssen die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Nummer 1 ohne die nachversicherten Beamtendienstzeiten erfüllt sein.

Textziffer 18.1.6:

Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfängerin oder des Empfängers eines Unterhaltsbeitrags führen zu einer Neufestsetzung, wenn sich die zu berücksichtigenden Einkünfte ändern. § 64 Absatz 6 Satz 5 und 6 (Monatsbetrachtung) gilt entsprechend. Im Bewilligungsbescheid ist der oder dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt. Die Bewilligung auf Zeit ist – auch hinsichtlich der Höhe – unter der auflösenden Bedingung der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden. Die Bewilligung auf Zeit unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch rückwirkend zu berücksichtigen sind. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellt auch der Eintritt des Versicherungsfalles (Tz. 18.1.2 Satz 3) dar.

Textziffer 18.1.7:

Bei Durchführung der Nachversicherung kann entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag ein Vorschuss auf Rente unter der Bedingung gezahlt werden, dass sie ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Dienstherrn abtreten (§ 53 Absatz 2 Nummer 1 SGB I).

Textziffer 18.1.8:

Die Kürzungsvorschrift des § 69 wird auf den Unterhaltsbeitrag angewandt (§ 75 Nummer 1). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass mit der Nachversicherung eine vom Familiengericht zu Lasten der oder des Nachversicherten begründete Rentenanwartschaft als übertragen gilt (§ 185 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Eine Rente aus dieser Nachversicherung ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung ist insoweit § 66 Absatz 1 Satz 7 nicht zu beachten.

Zu § 19 (Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion)

Textziffer 19.0:

Die Regelung stellt klar, dass die Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion versorgungsrechtlich nicht wie die übrigen Beamtenverhältnisse auf Probe behandelt werden.

Textziffer 19.1:

Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 18 besteht kein Anlass, weil im Regelfall die Versorgung aus dem ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gewährleistet ist. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 18 ist auch in den Fällen, in denen der Landesbeamtenausschuss über eine Ausnahme u. a. von der Voraussetzung eines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entscheidet, ausgeschlossen.

Textziffer 19.2.1:

Wird die Beamtin oder der Beamte auf Probe in leitender Funktion wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, steht hieraus Unfallruhegehalt nach § 40 bzw. § 41 zu. Andere Unfallfürsorgeleistungen (z. B. §§ 36 bis 39) bleiben unberührt.

Textziffer 19.2.2:

Wird die Beamtin oder der Beamte auf Probe in leitender Funktion entlassen und hat ein während dieses Rechtsverhältnisses erlittener Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 verursacht, ist § 42 anzuwenden.

Zu § 20 (Allgemeines (Hinterbliebenenversorgung))

Unbesetzt.

Zu § 21 (Bezüge für den Sterbemonat)

Textziffer 21.1:

Die Bezüge für den Sterbemonat stehen den Erben in der Höhe zu, in der sie der Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten im Erlebensfalle selbst zugestanden hätten. Dazu gehören auch Leistungen nach § 49. Wer Erbin oder Erbe ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des BGB zur Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB). In Zweifelsfällen sollte ein Erbschein (§ 2353 BGB) angefordert werden.

Zu § 22 (Sterbegeld)

Textziffer 22.0:

Ansprüche auf Sterbegeld können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (§ 62 Absatz 3 Satz 1). Die Tz. 62.3.1 und 62.3.2 sind zu beachten.

Textziffer 22.1.1:

Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist nur die oder der, deren oder dessen Ehe zum Zeitpunkt des Todes der Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten nach deutschem Personenstandsrecht wirksam bestanden hat.

Textziffer 22.1.2:

Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt.

Textziffer 22.1.3:

Abkömmlinge der Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten sind:

1.
ihre oder seine leiblichen Kinder,
2.
die von ihr oder ihm angenommenen Kinder (vgl. §§ 1741 ff. BGB) und
3.
die Abkömmlinge der unter 1. und 2. genannten Kinder, falls diese mit der Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verwandt sind.

Zu Nummer 1 (leibliche Kinder):

Maßgebend ist das zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geltende Recht:

-
Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1998 u. a. das Abstammungsrecht des BGB geändert. Danach sind leibliche Kinder einer Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin die Kinder, die sie geboren hat (§ 1591 BGB). Leibliche Kinder eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten sind die Kinder, deren Vater er ist. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB).
-
Nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht waren leibliche Kinder eheliche, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder.
-
Nach dem bis zum 30. Juni 1970 geltenden Recht war als Vater der Beamte, Ruhestandsbeamte oder entlassene Beamte auch dann anzusehen, wenn er sich in einem vollstreckbaren Schuldtitel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nach § 1708 BGB in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) geltenden Fassung verpflichtet hat oder hierzu verurteilt worden ist.

Zu Nummer 3 (Abkömmlinge):

Ein angenommenes Kind eines Abkömmlings der verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten ist nur in folgenden Fällen mit der oder dem Verstorbenen verwandt:

-
durch die nach dem 31. Dezember 1976 erfolgte Annahme einer oder eines Minderjährigen (vgl. § 1754 BGB),
-
durch die nach dem 31. Dezember 1976 erfolgte Annahme einer oder eines Volljährigen, bei der bestimmt worden ist, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme einer oder eines Minderjährigen oder einer oder eines verwandten Minderjährigen richten (vgl. § 1772 BGB),
-
durch eine vor dem 1. Januar 1977 erfolgte Annahme, wenn die oder der an Kindes statt Angenommene am 1. Januar 1977 noch minderjährig war und die Erklärung nach Artikel 12 § 2 Absatz 2 Satz 2 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) nicht abgegeben wurde.

Textziffer 22.1.4

Leibliche Kinder, die erst nach dem Tod der Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten geboren sind, haben keinen Anspruch auf Sterbegeld.

Textziffer 22.1.5

Der Bemessung des Sterbegeldes sind in den Fällen des Satzes 2 die zur Besoldung gehörenden Dienstbezüge nach § 2 BremBesG oder die Anwärterbezüge einschließlich ggf. daneben gezahlten Familien- und Familienergänzungszuschlägen, ausschließlich der Auslandsverwendungszuschläge, der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen zugrunde zu legen. Für die Bemessung des Sterbegeldes ist von den Bezügen im Sterbemonat auszugehen. Unterlagen die Bezüge im Sterbemonat nach besoldungsrechtlichen Vorschriften dem Kaufkraftausgleich der Besoldung bei allgemeiner Verwendung im Ausland, ist dies auch bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen, sofern im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten ein Hausstand am ausländischen Dienstort bestand. Hat eine Beamtin oder ein Beamter im Sterbemonat verringerte Dienstbezüge erhalten, werden der Bemessung des Sterbegeldes die vollen Dienstbezüge zugrunde gelegt. Stirbt eine ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamtin oder ein ohne Dienstbezüge beurlaubter Beamter, ist das Sterbegeld so festzusetzen, als wenn der Urlaub mit Beginn des Sterbemonats abgelaufen wäre und die Beamtin oder der Beamte für diesen Monat wieder ihre oder seine Dienstbezüge erhalten hätte; das Sterbegeld entfällt jedoch, soweit aus einem während der Beurlaubung bezogenen Einkommen Sterbegeld gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geruht haben (z. B. nach § 29 Bremisches Abgeordnetengesetz), soweit in dem jeweils geltenden Abgeordnetengesetz im Einzelnen nichts Anderes bestimmt ist. Bei Freistellungen vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubungen ohne Dienstbezüge) und Teildienstfähigkeit sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge zugrunde zu legen (vgl. § 22 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3). Dies gilt auch bei Kürzungen der Bezüge aufgrund von Disziplinarmaßnahmen oder einer teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen bei vorläufiger Dienstenthebung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts. Stirbt eine Beamtin auf Probe in leitender Funktion oder ein Beamter auf Probe in leitender Funktion (vgl. §§ 4 und 22 BeamtStG), bemisst sich das Sterbegeld aus diesem Amt; Satz 7 dieser Tz. gilt entsprechend.

Textziffer 22.1.6:

Bei der Bemessung des Sterbegeldes ist eine Kürzung des Grundgehalts in Fällen, in denen ledige Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer dienstlichen Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, nicht zu berücksichtigen.

Textziffer 22.1.7.1:

Ruhegehalt und Unterhaltsbeitrag i. S. d. Satzes 3 letzter Halbsatz sind die Beträge vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Zu den Unterhaltsbeiträgen gehören nur solche, die nach diesem Gesetz gezahlt werden. Zu den Unterhaltsbeiträgen zählen beispielsweise auch sog. Gnadenunterhaltsbeiträge nach § 71 Absatz 2 i. V. m. den §§ 33 Absatz 2 bis 4 und 34 BremBG oder nach disziplinarrechtlichen Vorschriften.

Textziffer 22.1.7.2:

Waren die Dienstbezüge wegen der Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung gekürzt oder haben die Versorgungsbezüge nach den §§ 64 bis 67 im Sterbemonat geruht, entfällt insoweit auch das Sterbegeld, wenn aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 64), aus einer späteren Versorgung (§ 65), aus einer Rente (§ 66) oder aus einer Versorgung aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 67) ein Sterbegeld gewährt wird. Die Witwen- oder Witwerrente nach § 46 SGB VI ist kein Sterbegeld. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 69 im Sterbemonat ist auch bei der Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes zu berücksichtigen.

Textziffer 22.2.0:

Verwandte der aufsteigenden Linie im Sinne dieser Vorschrift sind die Eltern, Großeltern (§ 1589 BGB) usw., auch im Falle der Annahme als Kind (§§ 1741 bis 1772 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern. Zu den Geschwistern der oder des Verstorbenen gehören auch Halbgeschwister.

Textziffer 22.2.1:

„Häusliche Gemeinschaft“ im Sinne von Nummer 1 setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft voraus. Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung vorgesehen ist. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt, ist auch der Wille zur Beibehaltung derselben, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt. Der Wille zur Beibehaltung der häuslichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Durch die zeitweilige auswärtige Unterbringung z. B.

-
zur Schul- oder Berufsausbildung,
-
zur Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes,
-
bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim,
-
bei Abordnung der Beamtin oder des Beamten,
-
bei Versetzung der Beamtin oder des Beamten, solange am neuen Dienstort Wohnungsmangel herrscht,

wird die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben.

Textziffer 22.2.2:

Zu den sonstigen Personen im Sinne von Nummer 2 gehören auch die in Nummer 1 genannten Personen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Sonstige Personen können auch juristische Personen sein. Die sonstige Person hat die Aufwendungen auch dann getragen, wenn sie dafür nach Eintritt des Sterbefalles den Nachlass verwendet hat.

Textziffer 22.2.3:

Sind in Fällen der Nummer 2 sowohl die Kosten für die letzte Krankheit als auch der Bestattung getragen worden, sind die Gesamtkosten bis zur bezeichneten Höchstgrenze erstattungsfähig. Berücksichtigungsfähig i. S. d. Nummer 2 sind die angemessenen Kosten für Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen, das Sarggesteck, für die Trauerfeier und die Bewirtung der Trauergäste, für die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich Grabmal und erste Grabbepflanzung, nach den Umständen des Einzelfalles ggf. auch für die Überführung an einen anderen Ort. Bei Aufwendungen für Mehrfachgräber sind immer nur die Kosten für eine Grabstelle zu berücksichtigen. Kosten für die Trauerkleidung können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dies nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten erscheint. Nicht berücksichtigungsfähig sind z. B. die Kosten für die Räumung der letzten Wohnung, Heimkosten, Trauerkleidung, Kränze und Handsträuße, Trinkgelder und Spenden sowie die Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte und die Grabpflege.

Textziffer 22.2.4:

Versicherungsleistungen (z. B. aus einer Sterbegeldversicherung) mindern die angemessenen Kosten, soweit sie zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistungen zum Nachlass gehören. Im Übrigen bleibt der Nachlass unberücksichtigt.

Beispiel:

Berechnung von Kostensterbegeld

angemessene Kosten

7.500,00 €

Versicherungsleistungen

3.500,00 €

verbleiben

4.000,00 €

Höchstbetrag (= 1,35-fache)

5.000,00 €

Kostensterbegeld

4.000,00 €

Textziffer 22.2.5:

Beantragen mehrere sonstige Personen Kostensterbegeld und übersteigen die erstattungsfähigen Aufwendungen die Obergrenze in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2, wird Sterbegeld anteilig nach dem Verhältnis der jeweils getragenen erstattungsfähigen Aufwendungen zu den insgesamt geltend gemachten erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt.

Textziffer 22.3.1:

Die Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Todes der Witwe oder früheren Ehefrau oder des Witwers oder früheren Ehemannes Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, ist im Sterbemonat der Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten nicht erfüllt. Daraus folgt, dass in entsprechenden Fällen kein sog. Witwen- oder Witwersterbegeldanspruch besteht.

Textziffer 22.3.2:

Kinder i. S. d. Satzes 1 sind leibliche und angenommene Kinder der verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten (Tz. 22.1.3 Nummer 1 und 2).

Textziffer 22.3.3:

Die Berechtigung zum Bezug von Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag muss im Sterbemonat vorliegen; auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 73 Absatz 2 Satz 1) kommt es nicht an. Zum Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ vgl. Tz. 22.2.1.

Textziffer 22.3.4:

Die Tz. 22.1.7.1 und 22.1.7.2 gelten entsprechend; hierbei gehören zu den für das Sterbegeld außer Betracht bleibenden Anrechnungsvorschriften auch § 26 Absatz 1 Satz 2 und § 73 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2.

Textziffer 22.3.5:

Für eine bei Inkrafttreten des BeamtVG am 1. Januar 1977 vorhandene Witwe oder frühere Ehefrau oder für einen bei Inkrafttreten des BeamtVG am 1. Januar 1977 vorhandenen Witwer oder früheren Ehemann gilt Absatz 3 entsprechend.

Textziffer 22.4:

Sind im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge mehrere Personen gleichberechtigt, kann das Sterbegeld an einen Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt werden (vgl. § 428 BGB). Ein Abweichen von der Reihenfolge ist jeweils nur innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 aufgeführten Personenkreise möglich; die Zahlung des Sterbegeldes an eine in Absatz 2 aufgeführte Person ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hierfür ausgeschlossen, wenn Berechtigte nach Absatz 1 vorhanden sind. Ein wichtiger Grund kann u. a. sein, dass eine andere Person die Beerdigungskosten getragen hat. Ob ein wichtiger Grund im Einzelfall vorliegt, steht im Ermessen der Versorgungsfestsetzungsstelle.

Zu § 23 (Witwen- und Witwergeld)

Textziffer 23.0:

Die Witwe oder der Witwer erlangt nach dem Tode der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten einen eigenständigen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld. Der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld entsteht jedoch nur dann, wenn die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 selbst erfüllt hat. Für die Versorgung der Witwen oder Witwer von Beamten auf Zeit oder der Witwen oder Witwer von Beamtinnen auf Zeit gelten die Vorschriften für die Versorgung der Witwen oder Witwer von Beamten auf Lebenszeit oder der Witwen oder Witwer von Beamtinnen auf Lebenszeit entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 78 Absatz 1). Wegen der Versorgung der Witwen oder Witwer von Professoren an Hochschulen oder der Witwen oder Witwer von Professorinnen an Hochschulen etc. vgl. § 79. Wegen der Witwen oder Witwer von Hochschullehrern, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren oder der Witwen oder Witwer von Hochschullehrinnen, Wissenschaftlichen Assistentinnen und Lektorinnen i. S. d. Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen oder als Hochschulassistentinnen oder als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, sowie von Professorinnen oder Professoren, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), vgl. § 93. Wegen der Berücksichtigung früherer landesrechtlicher Vorschriften bei Ehen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben, vgl. § 90 Absatz 2 Nummer 3. Bei einer vorsätzlichen Tötung der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten durch die Witwe oder den Witwer kann entsprechend § 162 Absatz 2 BGB das Witwen- oder Witwergeld bis zur Rechtskraft des Strafurteils versagt werden.

Textziffer 23.1:

Witwe ist die überlebende Ehegattin sowie die überlebende Lebenspartnerin; Witwer ist der überlebende Ehegatte sowie der überlebende Lebenspartner; die Tz. 22.1.1 und 22.1.2 gelten entsprechend.

Textziffer 23.1.1.1:

Maßgeblich für die Feststellung der Ehedauer nach Nummer 1 ist allein der Zeitraum, der zum Zeitpunkt des Todes rechtlich wirksamen Ehe. Zeiten einer früheren Ehe mit demselben Ehegatten sind nicht mit einzurechnen.

Textziffer 23.1.1.2:

Die Witwe oder der Witwer kann die gesetzliche Vermutung einer sog. „Versorgungsehe“ widerlegen. Hierfür stehen der Witwe oder dem Witwer alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Es besteht keine Beschränkung auf „äußere, objektiv erkennbare“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen. (Besondere) Umstände sind solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen. Die Kenntnis einer lebensbedrohenden Erkrankung der verstorbenen Versorgungsurheberin oder des verstorbenen Versorgungsurhebers im Zeitpunkt der Eheschließung führt i. d. R. zur Unwiderlegbarkeit einer Versorgungsehe. Ein vor Kenntnis einer lebensbedrohenden Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann jedoch im Einzelfall einen besonderen Umstand darstellen, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde. Ist die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber an den Folgen einer Straftat oder eines Unfalls verstorben, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21/14 –, BVerwGE 154, 137-144).

Textziffer 23.1.1.3:

Der Ausschluss nach Nummer 2 kommt auch zum Tragen, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach Vollendung der Regelaltersgrenze eine frühere, zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau oder einen früheren, zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann wieder heiratet.

Zu § 24 (Höhe des Witwen- oder Witwergeldes)

Textziffer 24.1:

Der Berechnung des Witwen- oder Witwergeldes ist das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Beim Tod einer aktiven Beamtin oder eines aktiven Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen. Die Hinterbliebenen sind so zu behandeln, als wäre die Beamtin oder der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. Zur Berechnung des Witwen- oder Witwergeldes ist § 89 Absatz 2 zu beachten. Grundlage für die Berechnung des Witwen- oder Witwergeldes ist das ggf. um den Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2 verminderte Ruhegehalt. Die Tz. 59.1.1 ff. gelten entsprechend. Die Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sind auf das Witwen- oder Witwergeld selbst anzuwenden. Gehaltskürzungen oder Kürzungen des Ruhegehaltes aufgrund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Berechnung des Witwer- oder Witwengeldes außer Betracht. Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wirkt sich jedoch auch auf das Witwen- oder Witwergeld aus. Das „amtsabhängige“ Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld beträgt 55 v. H., in den Fällen des § 89 Absatz 2 60 v. H. des Mindestruhegehalts nach § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 60 v. H. des „amtsunabhängigen“ Mindestruhegehalts nach § 16 Absatz 3 Satz 2. Zum Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld tritt der Erhöhungsbetrag nach § 16 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 hinzu, wenn es sich aus dem Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Satz 2 berechnet. Die Gewährung der Mindestversorgung für die Witwe oder den Witwer ist nicht davon abhängig, dass auch die Verstorbene oder der Verstorbene die Mindestversorgung erhalten hat oder erhalten hätte.

Textziffer 24.1.2:

Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand, so wird bei der Berechnung des Witwen- oder Witwergeldes kraft gesetzlicher Regelung nicht das erhöhte Ruhegehalt nach § 16 Absatz 5, sondern dasjenige Ruhegehalt zu Grunde gelegt, dass die Beamtin oder der Beamte erhalten hätte, wenn sie oder er sich im dauernden Ruhestand befunden hätte. Aufgrund der besonderen Stellung als Beamtin oder Beamter im einstweiligen Ruhestand stand der oder dem Verstorbenen ein erhöhtes Ruhegehalt zu. Dieser besondere versorgungsrechtliche Status gilt jedoch nur für sie oder ihn selbst, nicht für ihre oder seine Hinterbliebenen.

Textziffer 24.2.1:

Als aus der Ehe hervorgegangenes Kind gilt jedes gemeinsame leibliche Kind der Ehegattinnen und Ehegatten. Hierzu gehört sowohl das während der Ehe, als auch das innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 1593 BGB) oder das bereits vor der Eheschließung geborene leibliche Kind der Ehegattinnen und Ehegatten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das Kind tot geboren wurde.

Textziffer 24.2.2:

Wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, ist die Kürzung des Witwengeldes rückwirkend aufzuheben.

Textziffer 24.2.3:

Absatz 2 ist vor Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften anzuwenden.

Textziffer 24.2.4:

Die Kürzung des Witwen- oder Witwergeldes beträgt:

bei einem Altersunterschied
von mindestens …
angefangenen Jahren

und einer Dauer der Ehe von mindestens … angefangenen Jahren

1 bis 5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

20

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

21

5

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

22

10

5

-

-

-

-

-

-

-

-

-

23

15

10

5

-

-

-

-

-

-

-

-

24

20

15

10

5

-

-

-

-

-

-

-

25

25

20

15

10

5

-

-

-

-

-

-

26

30

25

20

15

10

5

-

-

-

-

-

27

35

30

25

20

15

10

5

-

-

-

-

28

40

35

30

25

20

15

10

5

-

-

-

29

45

40

35

30

25

20

15

10

5

-

-

30 und mehr

50

45

40

35

30

25

20

15

10

5

-

Zu § 25 (Witwen- oder Witwerabfindung)

Textziffer 25.1:

Unter einer Wiederverheiratung ist jede Eheschließung nach dem Tode der Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder früheren Beamtin oder des Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten zu verstehen. Die Tz. 22.1.1 und 22.1.2 gelten entsprechend. Unterhaltsbeiträge in diesem Sinne sind nur Unterhaltsbeiträge nach diesem Gesetz.

Textziffer 25.2:

Ein neben dem Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Witwen- oder Witwerabfindung unberücksichtigt.

Textziffer 25.3.1:

Die Zeit, für die die Witwen- oder Witwerabfindung berechnet ist, rechnet vom ersten des auf die Wiederverheiratung folgenden Monats.

Textziffer 25.3.2:

Der Einbehalt einer gewährten Witwen- oder Witwerabfindung kann nur beim wieder aufgelebten Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag durchgeführt werden, d. h. es ist nur eine Aufrechnung möglich. Eine Aufrechnung ist daher nicht möglich, solange vom wieder aufgelebten Versorgungsbezug kein Zahlbetrag verbleibt.

Zu § 26 (Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner)

Textziffer 26.1.0:

Witwen oder Witwer, die wegen des Ausschlussgrundes der sog. „Versorgungsehe“ (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld haben, steht auch kein Unterhaltsbeitrag zu. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände für die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages hat die Pensionsbehörde. Ein unangemessenes Eindringen in die persönlichen Verhältnisse ist dabei zu vermeiden. Die nachstehenden Tz. zu § 26 können nicht als abschließend betrachtet werden. Die Entscheidung der Pensionsbehörde ist einzelfallbezogen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Textziffer 26.1.1:

Ein Unterhaltsbeitrag für eine Witwe, die die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten nach dessen Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 BremBG oder einen Witwer, der die Ehe mit einer Ruhestandsbeamtin nach deren Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 BremBG geschlossen hat, ist in Höhe des nach dem Gesetz zu berechnenden Witwen- oder Witwergeldes (einschließlich der Erhöhung des Witwen- oder Witwergeldes nach § 24 Absatz 1 um den Kinderzuschlag nach § 59) zu gewähren, sofern weder der Ausschlussgrund des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 noch ein Grund für eine volle oder teilweise Versagung vorliegt. Bei der Berechnung des der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zugrunde zu legenden Witwen- oder Witwergeldes sind § 24 Absatz 2 und die entsprechenden Tz. dieser VwV zu beachten. Ein voller Unterhaltsbeitrag ist ebenfalls zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung ein Kind aus einer früheren Ehe der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vorhanden war, das noch der elterlichen Betreuung bedarf, oder wenn aus der neuen Ehe ein Kind hervorgegangen ist. Die Betreuung endet i. d. R. mit der Volljährigkeit des Kindes. Auf die Volljährigkeit kommt es bei der Sorge für Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen nicht an. § 73 ist zu beachten.

Textziffer 26.1.2:

Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen.

Textziffer 26.1.3:

Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Absatz 2 bis 3 SGB IV aufgezählten Einkommensarten, Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets mit Ausnahme des Dienstbeschädigungsausgleichs bzw. der Dienstbeschädigungsteilrente. § 18a Absatz 2 bis 3 SGB IV ist nur hinsichtlich der Frage, welche Einkunftsarten bei der Anrechnung herangezogen werden können, von Bedeutung. Die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung der jeweiligen Einkunftsart ist versorgungsrechtlich unerheblich. „Abfindungen“ stellen vergleichbares Erwerbseinkommen i. S. d. § 18a Absatz 2 SGB IV dar, wenn sie vom Arbeitgeber gezahlt werden, weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig, ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist, beendet worden ist (sog. Entlassungsabfindung). Diese Abfindung muss von ihrem Charakter her als eine (in kapitalisierter Form erbrachte) Leistung für die Zukunft anzusehen sein, also konkret als Ersatz für den Verlust des monatlichen Arbeitsentgelts. Daher ist die Aufteilung des Betrages in (künftige) monatliche Beträge vorzunehmen, gleichsam als Fortsetzung der bisher erfolgten monatlichen Zahlungen des bisherigen Arbeitsgebers. Keine Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind:

-
Hinterbliebenenrenten, -gelder und -versorgung,
-
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung,
-
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294 ff. SGB VI).

Hinterbliebenenrenten (Witwen- oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten), hierzu gehören nicht wieder aufgelebte Witwen- oder Witwerrenten (Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten), sind im Rahmen des § 66 zu berücksichtigen. Dabei ist § 66 vor § 26 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. Die Anrechnung einer Rente nach § 66 schließt eine Kürzung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 aus. Auf die Tz. 65.0.3, 65.0.5 und 65.0.6 wird hingewiesen. Rentenminderungen, die auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, bleiben bei der Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag unberücksichtigt. Zu beachten ist hierbei, dass vor einer Kürzung im Rahmen des § 69 die Anrechnungsvorschrift des § 66 anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 54.88 –).

Textziffer 26.1.4:

Eine Versichertenrente der Witwe oder des Witwers (Erwerbsersatzeinkommen) ist insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf der Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf Anrechten nach dem VersAusglG beruht und diese Anwartschaftsbegründung zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages nach § 69 führt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). Bei der Anwendung des Satzes 2 ist hiernach höchstens ein Rentenbetrag in Höhe des jeweils entsprechenden Kürzungsbetrages nach § 69 Absatz 3 anrechnungsfrei zu lassen. Ist der auf § 1587b Absatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf dem VersAusglG beruhende Rententeil niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil anrechnungsfrei zu lassen. Auf den danach verbleibenden Rentenbetrag ist Tz. 26.1.6 anzuwenden.

Textziffer 26.1.5:

Einmalzahlungen und Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.) sind im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, es sei denn, eine wegen § 75 Nummer 5 anzuwendende Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschrift bestimmt etwas anderes. Sofern die Einmalzahlungen und Sonderzahlungen leistungsorientiert gezahlt werden, sind sie dem Jahreseinkommen zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17/12 – zu § 20 TV-L; gleichzusetzen mit § 20 TVÖD).

Textziffer 26.1.6:

Vor der Anrechnung sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen um folgende Freibeträge zu mindern:

-
Vom Erwerbseinkommen bleiben 50 v. H. der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwen- oder Mindestwitwerversorgung monatlich voll und von dem darüber hinausgehenden Betrag die Hälfte anrechnungsfrei.
-
Bei Versorgungsleistungen aus eigenem Recht und Erwerbsersatzeinkommen bleiben 30 v. H. der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwen- oder Mindestwitwerversorgung monatlich anrechnungsfrei.

Textziffer 26.1.7:

Treffen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zusammen, ist der jeweilige Anrechnungsfreibetrag gesondert, aber jeweils nur einmal zu gewähren. Dies gilt auch, wenn mehrere Erwerbseinkommen oder mehrere Erwerbsersatzeinkommen bezogen werden. Für die Berechnung des Erwerbseinkommens ist die Summe der Gewinne und Verluste der in § 64 Absatz 6 benannten Einkunftsarten maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 58/11 –). Bei der Anrechnung einer Sozialversicherungsrente ist der Bruttobetrag der Rente nicht um den zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner zu leistenden Beitrag zu kürzen (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 – 2 C 16.87 –).

Textziffer 26.1.8:

Wenn wegen derselben Einkommen die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des Satzes 2 als auch einer Ruhensvorschrift in Betracht kommt, ist zunächst wegen aller Einkommen Satz 2 anzuwenden.

Textziffer 26.1.9:

In den Fällen des Satzes 3 sind die ansonsten, nach Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. Erfüllung einer Altersgrenze) zu zahlenden Monatsbeträge zugrunde zu legen.

Textziffer 26.2.1:

Ein Unterhaltsbeitrag ist insbesondere voll zu versagen, wenn der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, ihren oder seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; dies ist i. d. R. der Fall, wenn die Witwe oder der Witwer im Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine junge Witwe oder ein junger Witwer selbst für ihren oder seinen Lebensunterhalt aufkommen und eine eigene Alterssicherung aufbauen kann. Ausnahmsweise können aber Gründe vorliegen, die trotzdem einen Unterhaltsbeitrag rechtfertigen können, z. B. bei Kindererziehung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Textziffer 26.2.2:

Eine volle Versagung ist nicht auszusprechen, wenn die Ehe länger als ein Jahr gedauert hat und somit keine gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe vorliegt oder bei einer Ehedauer von unter einem Jahr im Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgründe vorliegen (siehe § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1).

Textziffer 26.2.3:

Eine teilweise Versagung kommt in Betracht:

-
in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2; die Minderung des Unterhaltsbeitrages beträgt in diesen Fällen bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren 5 v. H. des gesetzlichen Witwen- oder Witwergeldes für jedes angefangene, an fünf Jahren fehlende Jahr,
-
wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung das 80. Lebensjahr vollendet hatte.

Der Unterhaltsbeitrag ist für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 80. Lebensjahr um 5 v. H. des gesetzlichen Witwen- oder Witwergeldes zu mindern. Nach fünfjähriger Ehedauer sind für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem geminderten Betrag 5 v. H. des gesetzlichen Witwen- oder Witwergeldes hinzuzusetzen, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.

Die Minderung des Witwen- oder Witwergeldes beträgt:

bei einer Eheschließung nach
Vollendung des …

und einer Dauer der Ehe von bis zu … Jahren in Höhe von


5

6

7

8

9

10

80. Lebensjahres

5

-

-

-

-

-

81. Lebensjahres

10

5

-

-

-

-

82. Lebensjahres

15

10

5

-

-

-

83. Lebensjahres

20

15

10

5

-

-

84. Lebensjahres

25

20

15

10

5

-

85. Lebensjahres

30

25

20

15

10

5

86. Lebensjahres

35

30

25

20

15

10

87. Lebensjahres

40

35

30

25

20

15

88. Lebensjahres

45

40

35

30

25

20

89. Lebensjahres

50

45

40

35

30

25

90. Lebensjahres

55

50

45

40

35

30

Textziffer 26.2.4:

Liegen die Voraussetzungen der Tz. 26.2.3 erste und zweite Alternative kumulativ vor, bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung beider Minderungen.

Textziffer 26.2.5:

Durch eine teilweise Versagung kann die Mindestwitwen- oder Mindestwitwerversorgung unterschritten werden.

Textziffer 26.3.1:

Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich war nach bisherigem Recht erforderlich, da nach § 76 Absatz 2 Satz 3 SGB VI der Zuschlag an Entgeltpunkten begrenzt war. Durch Artikel 4 Nummer 3 a) VAStrRefG wurde mit Wirkung vom 1. September 2009 die Begrenzung des § 76 Absatz 2 Satz 3 SGB VI ersatzlos gestrichen, so dass ein entsprechender Ausgleich nicht mehr erforderlich ist. Von daher beziehen sich die Tz. 26.3.2 bis 26.3.8 nur auf die Fälle, in denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich noch vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist.

Textziffer 26.3.2:

Sind die künftigen Ausgleichsrentenansprüche abgefunden worden (§ 1587l BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung), besteht kein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag setzt die fiktive Witwen- oder Witwergeldberechtigung der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemannes für den Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tode der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten voraus. Es kommt nicht darauf an, ob die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten auch bereits die Ausgleichsrente verlangen konnte (§ 1587g Absatz 1 Satz 2 BGB Fassung 2009). Die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleichsverfahren ist durch die Regelung des § 1587b Absatz 5 BGB Fassung 2009 auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 76 Absatz 2 Satz 3 SGB VI). Übersteigt der Ausgleichsanspruch der oder des Ausgleichsberechtigten – ggf. zusammen mit den selbst während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – diesen Höchstbetrag, findet nach § 1587f Nummer 2 BGB Fassung 2009 für den noch nicht ausgeglichenen Betrag der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. In diesen Fällen hat die oder der Ausgleichspflichtige der oder dem Ausgleichsberechtigten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe des Betrages des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlen (§ 1587g BGB Fassung 2009). Verstirbt die oder der Ausgleichspflichtige, tritt der Dienstherr in diese Verpflichtung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrages insoweit ein, als der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf dem Ausgleich einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruht. Wegen der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, vgl. § 89 Absatz 1 Nummer 5. Wegen der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten, deren Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB getroffen haben, vgl. § 89 Absatz 1 Nummer 4.

Textziffer 26.3.3:

Der Zeitpunkt der Antragstellung hat auf den Beginn der Zahlung des Unterhaltsbeitrages keinen Einfluss (vgl. § 31 Absatz 2).

Textziffer 26.3.4:

Der Unterhaltsbeitrag fällt mit dem Ende des Monats weg, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für seine Gewährung letztmalig vorgelegen haben. Er ist auf Antrag erneut zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wieder erfüllt sind. Hat die geschiedene Ehefrau nach dem Tode des früheren Ehemannes oder der geschiedene Ehemann nach dem Tode der früheren Ehefrau wieder geheiratet, erlischt der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 75 Nummer 6). Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, lebt der Anspruch wieder auf (§ 73 Absatz 5 i. V. m. § 75 Nummer 6). Anspruch auf Unterhaltsbeitrag besteht auch, wenn die geschiedene Ehefrau vor dem Tode des früheren Ehemannes oder der geschiedene Ehemann vor dem Tode der früheren Ehefrau wieder geheiratet hat, und diese Ehe nach dem Tode der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemannes aufgelöst wurde.

Textziffer 26.3.5:

Ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist durch den Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherungen, hilfsweise durch das Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen und in angemessenen Abständen zu überprüfen.

Textziffer 26.3.6:

Als waisengeldberechtigte Kinder kommen nur Kinder der verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten in Betracht (Tz. 27.1). Als waisengeldberechtigt gelten auch Kinder, die anstelle von Waisengeld einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Erziehung von waisengeldberechtigten Kindern endet mit deren Volljährigkeit; nicht dagegen die Sorge für waisengeldberechtigte Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen.

Textziffer 26.3.7:

Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsbeitrag ist die Ausgleichsrente, die die Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder der Beamte oder Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt seines Todes nach § 1587g BGB in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung zu leisten hatte. Wenn eine Ausgleichsrente noch nicht zu leisten war, berechnet sich der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich aus dem Monatsbetrag des durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 69 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. Er ist in einem Vomhundertsatz des nicht nach § 69 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen. Auf die Kürzungsregelung des § 29 Absatz 3 wird hingewiesen. Die Ausgleichsrente und der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründete Monatsbetrag des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nummer 2 BGB Fassung 2009 wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Absatz 2 Nummer 1 BGB Fassung 2009 beruhen.

Textziffer 26.3.8:

Bei der Berechnung des der Festsetzung des Witwen- oder Witwergeldes zugrunde liegenden Ruhegehalts ist auf den Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten abzustellen. Bei der Berechnung des Witwen- oder Witwergeldes ist § 24 Absatz 2 zu beachten. Als Ehedauer ist die Zeit vom Tage der Eheschließung bis zum Tage der rechtskräftigen Auflösung der Ehe anzusetzen.

Zu § 27 (Waisengeld)

Textziffer 27.0:

Die Waisen erlangen nach dem Tode der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten einen eigenständigen Anspruch auf Waisengeld. Der Anspruch auf Waisengeld entsteht jedoch nur dann, wenn die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 selbst erfüllt hat. § 89 Absatz 1 ist zu beachten. Für die Versorgung der Waisen von Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für die Versorgung der Waisen von Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamten auf Lebenszeit entsprechend, soweit im Gesetz nichts Anderes bestimmt ist (§ 78 Absatz 1).

Textziffer 27.1:

Kinder einer verstorbenen Beamtin auf Lebenszeit, einer Ruhestandsbeamtin oder Beamtin auf Probe oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines Ruhestandsbeamten oder Beamten auf Probe sind ihre oder seine leiblichen und die von ihr oder ihm selbst angenommenen (§§ 1741 ff. BGB) Kinder (vgl. Tz. 22.1.3, leibliche Kinder).

Textziffer 27.2.1:

Wegen des Antragserfordernisses für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages gilt Tz. 56.2 entsprechend. Der Zeitpunkt, von dem an die Zahlung des Unterhaltsbeitrages frühestens beginnen kann, ergibt sich aus § 31 Absatz 1.

Textziffer 27.2.2:

Ein Unterhaltsbeitrag ist unter Beachtung des § 29 Absatz 4 Satz 2 zu bewilligen, wenn dies insbesondere nach der wirtschaftlichen Lage der Waise gerechtfertigt erscheint. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage gelten die Tz. 18.1.4.2 und 18.1.4.3 entsprechend. Für eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt Tz. 18.1.6. Allein die Tatsache, dass der überlebende Elternteil ein Witwen- oder Witwergeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhält, schließt die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für die Waise nicht aus. Für die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus gilt § 73 Absatz 2 entsprechend (§ 75 Nummer 7).

Zu § 28 (Höhe des Waisengeldes)

Textziffer 28.1:

Der Berechnung des Waisengeldes ist das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Beim Tod einer aktiven Beamtin oder eines aktiven Beamten ist vom fiktiven Ruhegehalt auszugehen. Die Hinterbliebenen sind dabei so zu behandeln, als wäre die Beamtin oder der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. Die Tz. 24.1 gilt entsprechend. Das Mindestwaisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des Mindestruhegehalts nach § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 2.

Textziffer 28.2:

Bei der Prüfung, ob die Mutter des Kindes zum Bezug von Witwengeld oder der Vater des Kindes zum Bezug von Witwergeld berechtigt ist oder einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, kommt es allein auf den Anspruch an. Ob nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ein Zahlbetrag verbleibt, ist unerheblich. Bei Unterhaltsbeiträgen, die von vornherein in geringerer Höhe als das Witwen- oder Witwergeld (unter Berücksichtigung von § 59) festgesetzt sind, wird das Waisengeld bis zu der Höhe gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem Unterhaltsbeitrag und dem Witwen- oder Witwergeld zzgl. des Vomhundertsatzes für Halbwaisen ergibt, höchstens jedoch in Höhe des Vomhundertsatzes für Vollwaisen. Beträgt der Unterhaltsbeitrag der Mutter oder des Vaters – bei einem Anteilssatz des Witwen- oder Witwergeldes von 60 v. H. (§ 89 Absatz 2) –

bei 1 Waise

52 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,

bei 2 Waisen

44 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,

bei 3 Waisen

36 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,

bei 4 Waisen

28 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,

bei 5 Waisen

20 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,

bei 6 Waisen

12 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,

bei 7 Waisen

4 v. H. des Ruhegehaltes und weniger,

ist der Berechnung des Waisengeldes der unverminderte Vomhundertsatz für Vollwaisen zugrunde zu legen. Übersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, sind die Hinterbliebenenbezüge zusätzlich nach § 29 zu kürzen.

Textziffer 28.3.1:

Für die Feststellung, welches Waisengeld das höhere ist, sind die Beträge der Waisengelder vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen. Ist ein Waisengeld nach § 29 oder § 69 zu kürzen, ist vom gekürzten Waisengeld auszugehen. Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren Beamtenverhältnissen einer Person, ist § 65 anzuwenden. Ein Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 und ein Ausgleichsbetrag nach § 57 Absatz 2 bleiben unberücksichtigt.

Textziffer 28.3.2:

Bei einer Änderung der Höhe der zu vergleichenden Waisengelder (z. B. durch Erhöhung von Halb- auf Vollwaisengeld, Wegfall der Kürzung nach § 29) ist neu festzustellen, welches Waisengeld als das höchste zu zahlen ist.

Zu § 29 (Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen)

Textziffer 29.0:

§ 29 ist außer in den Fällen des § 24 Absatz 2 (§ 24 Absatz 3) und des § 28 Absatz 2 Halbsatz 2 vor Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften anzuwenden. Der Erhöhungsbetrag für die amtsunabhängige Mindestversorgung (§ 16 Absatz 3 Satz 3) bleibt bei der Kürzung außer Betracht. Gleiches gilt für den Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 und den Ausgleichsbetrag nach § 57 Absatz 2.

Textziffer 29.1:

Die anteilmäßige Kürzung berechnet sich wie folgt:

Waisengeld oder Witwengeld oder Witwergeld * Ruhegehalt
Summe aller Hinterbliebenenbezüge

Beispiel für eine anteilige Kürzung

Ein verstorbener Versorgungsempfänger hinterlässt eine Witwe, drei Halbwaisen und zwei versorgungsrechtliche Vollwaisen. Sein Ruhegehalt betrug 2.500 Euro.
Berechnung des jeweiligen Anspruchs:

Witwe (55 v. H.)

1.375,00 Euro

Halbwaise (12 v. H.)

300,00 Euro

Halbwaise (12 v. H.)

300,00 Euro

Halbwaise (12 v. H.)

300,00 Euro

versorgungsrechtliche Vollwaise (20 v. H.)

500,00 Euro

versorgungsrechtliche Vollwaise (20 v. H.)

500,00 Euro

Summe aller Hinterbliebenenbezüge

3.275,00 Euro

Berechnung der anteilsmäßigen Kürzung

Witwe (1.375,00 * 2.500,00 / 3.275,00)

1.049,62 Euro

Halbwaise (300,00 * 2.500,00 / 3.275,00)

229,01 Euro

versorgungsrechtliche Vollwaise (500,00 * 2.500,00 / 3.275,00)

381,68 Euro

Ergebnis

Witwe

1.049,62 Euro

Halbwaise

229,01 Euro

Halbwaise

229,01 Euro

Halbwaise

229,01 Euro

versorgungsrechtliche Vollwaise

381,68 Euro

versorgungsrechtliche Vollwaise

381,68 Euro

Summe aller Hinterbliebenenbezüge

2.500,01 Euro

Die Überschreitung um 0,01 Euro aufgrund der Rundung einzelner Beträge ist hinzunehmen.

Zu § 30 (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe)

Textziffer 30.0:

Der Zeitpunkt, von dem an die Zahlung des Unterhaltsbeitrages frühestens beginnen kann, ergibt sich aus § 31 Absatz 3. Auf § 75 Nummer 3 wird hingewiesen.

Textziffer 30.1.1:

Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages setzt einen formlosen Antrag voraus. Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden.

Textziffer 30.1.2:

Bei Durchführung der Nachversicherung kann den Hinterbliebenen auf Antrag ein Vorschuss auf Rente unter der Bedingung gezahlt werden, dass die Hinterbliebenen ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Dienstherrn abtreten (§ 53 Absatz 2 Nummer 1 SGB I).

Textziffer 30.1.3:

Ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 ist auf Zeit zu bewilligen, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles (z. B. bei Ausschluss der Nachversicherung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB VI) eine Bewilligung auf Lebenszeit, bei Waisen für die Dauer des gesetzlichen Waisengeldes, rechtfertigen.

Textziffer 30.1.4:

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gilt Tz. 18.1.4 entsprechend. Werden andere Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. War einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 z. B. aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bewilligt, schließt dies die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen nicht aus.

Textziffer 30.1.5:

Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes festzusetzen. Die Mindestversorgung (§ 16 Absatz 3) kann dabei unterschritten werden.

Textziffer 30.1.6:

Für eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt Tz. 18.1.6.

Zu § 31 (Beginn der Zahlungen)

Unbesetzt.

Zu § 32 (Zahlung der Bezüge)

Textziffer 32.1.1:

Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob sie oder er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an ihrem oder seinem Fortleben begründet werden. Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

Textziffer 32.1.2:

Die Feststellung, dass das Ableben der oder des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, soll i. d. R. erst getroffen werden, wenn seit dem Tage, an dem sie oder er nach der letzten Nachricht von ihr oder ihm oder über sie oder ihn noch gelebt hat, sechs Monate vergangen sind.

Textziffer 32.2.1:

Für die Festsetzung der Verschollenenbezüge gilt der Versorgungsfall als mit dem Tage eingetreten, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Verschollene nach der letzten Nachricht von ihr oder ihm oder über sie oder ihn noch gelebt hat (mutmaßlicher Todestag). Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. Die Zahlung der Verschollenenbezüge erfolgt bis zur gerichtlichen Todeserklärung.

Textziffer 32.2.2:

Zu den Kindern, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, rechnet nicht ein Kind, das mehr als 300 Tage nach dem mutmaßlichen Todestag der oder des Verschollenen geboren worden ist.

Textziffer 32.3:

Unbesetzt.

Textziffer 32.4:

Unbesetzt.

Textziffer 32.5:

Ist in der Todeserklärung oder der Sterbeurkunde der oder des Verschollenen nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, gilt Tz. 6.1.1. Zu der Hinterbliebenenversorgung gehört auch das Sterbegeld.

Zu § 33 (Allgemeines (Unfallfürsorge))

Textziffer 33.0.1:

Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes finden Anwendung, soweit die Vorschriften über die Unfallfürsorge keine oder keine abschließende Regelung treffen.

Textziffer 33.0.2:

Für Dienstunfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2015 ereignet haben, gelten die Übergangsregelungen in § 90 Absatz 1 Nummer 5 bis 7.

Textziffer 33.1.1:

Der Anspruch auf Unfallfürsorge richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann deshalb erst nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses festgestellt werden; vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig (vgl. § 3 Absatz 2 und § 56 Absatz 2 Satz 1).

Textziffer 33.1.2.1:

Zwischen dem Dienstunfall bzw. der Einwirkung und dem Gesundheitsschaden des Kindes muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. Eine Mitverursachung genügt. Als Schädigung des ungeborenen Kindes muss ein Körperschaden bzw. eine Zustandsverschlechterung nachgewiesen werden. War die Beamtin den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder ist die Schädigung des Kindes während der Schwangerschaft auf einen früheren Dienstunfall der Beamtin zurückzuführen, besteht kein ursächlicher Zusammenhang (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1987 – 1 BvR 762/85 –, BVerfGE 75, 348-361).

Textziffer 33.1.2.2:

Die Zeit der Schwangerschaft ist die Zeit zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Zur Zeit der Schwangerschaft gehört auch der Geburtsvorgang. Erfasst sind damit auch Schädigungen, die das Kind während der Geburt erleidet und deren Ursache der Dienstunfall der Beamtin war. Von einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (§ 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.

Textziffer 33.1.3:

Die Einwirkungen müssen generell geeignet sein, um an einer Krankheit i. S. d. § 34 Absatz 3 zu erkranken. Nicht erforderlich ist, dass die Beamtin selbst erkrankt ist. Einwirkungen, die zu einer anderen als der in der Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheit führen, erfüllen nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3.

Textziffer 33.2:

Unfallfürsorge wird i. d. R. nicht gewährt, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gewährt werden. Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Textziffer 33.3:

Vgl. hierzu Tz. 33.0.1. Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG) richtet sich die Unfallfürsorge nach § 80.

Zu § 34 (Dienstunfall)

Textziffer 34.0:

Die nachfolgenden Tz. zum Dienstunfall unterstehen dem stetigen Wandel höchstrichterlicher Rechtsprechung und sind nicht abschließend. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 34 ist zu beachten, dass es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt. Aktuelle Kommentarliteratur und höchstrichterliche Rechtsprechung sind zu beachten.

Textziffer 34.0.1:

Ein Unfall, den eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz erleidet, ist kein Dienstunfall, weil Personalratsmitglieder ihre Personalratstätigkeit ehrenamtlich ausüben und ein Unfall damit nicht im „Dienst“ geschehen kann. Es wird jedoch Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften gewährt (§ 39 Absatz 7 BremPersVG). Entsprechendes gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 179 Absatz 3 SGB IX).

Textziffer 34.0.2:

Bei Unfällen und Erkrankungen im Ausland sind ggf. die Sonderregelungen des § 35 (Einsatzversorgung) zu beachten.

Textziffer 34.1.1:

Ein Unfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-)verursacht hat. Dazu gehören auch körpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (z. B. Stolpern und Umknicken) sowie Kraftaufwendungen (z. B. Heben oder Schieben schwerer Gegenstände).

Textziffer 34.1.1.1:

Der Begriff „äußere Einwirkung“ dient der Abgrenzung von inneren Ursachen oder Veranlagungen. Eine innere Ursache liegt dann vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden (z. B. Nierenkolik, Herzinfarkt, Schlaganfall) mehr oder weniger zufällig gerade im Dienst hervortritt. Selbst anscheinend äußere Einwirkungen wie Schreck, Aufregung und Anstrengung treten demgegenüber zurück.

Textziffer 34.1.1.2:

Bei der Prüfung, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob die innere Ursache auch dann zu den gleichen Folgen (Unfallereignis und Körperschaden) geführt hätte, wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt eingetreten wäre. In diesem Fall liegt kein Dienstunfall vor.

Textziffer 34.1.1.3:

Bei der Beurteilung eines im Zusammenhang mit dem Dienst eingetretenen äußeren Ereignisses als wesentliche Ursache für eine geltend gemachte psychische Störung ist u. a. zu prüfen, ob das gemeldete Unfallereignis und seine organischen Auswirkungen ihrer Eigenart und ihrer Stärke nach unersetzlich, also z. B. nicht mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar sind, oder ob eine entsprechende psychische Anlage so leicht ansprechbar war, dass sie gegenüber den psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses die rechtlich allein wesentliche Ursache ist. Das Unfallereignis oder die Unfallfolgen müssen nach medizinischem Erkenntnisstand allgemein geeignet sein, die betreffende psychische Erkrankung hervorzurufen. Die Frage ist gutachterlich zu klären (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 17/88 –; BSG, Beschluss vom 19. Mai 2000 – B 2 U 138/00 B –).

Textziffer 34.1.1.4:

Als „plötzlich“ ist ein Ereignis anzusehen, wenn sich das Unfallgeschehen spontan und innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet hat. Das Tatbestandsmerkmal dient zur Abgrenzung gegenüber einer längeren Einwirkung. Die Unfallfolgen müssen nicht zum gleichen Zeitpunkt eintreten wie das Unfallereignis. Eine Erkrankung infolge längerer (über eine Dienstschicht hinausgehender) schädlicher Einflüsse, denen die Beamtin oder der Beamte im Dienst ausgesetzt war, gilt nur in den in Absatz 3 genannten Fällen als Dienstunfall.

Textziffer 34.1.1.5:

Das plötzliche Ereignis muss örtlich und zeitlich bestimmbar sein. Es muss eindeutig nachgewiesen werden, wo und wann sich das Unfallereignis zugetragen hat. Dabei ist längstens der Zeitraum von einem datumsmäßig bestimmbaren Tag, an dem das Ereignis stattgefunden hat, als zeitlich bestimmbar anzusehen. Das Merkmal „örtlich und zeitlich bestimmbar“ muss auch für die Anerkennung einer Krankheit als Dienstunfall nach Absatz 1 erfüllt sein.

Textziffer 34.1.1.6:

Ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen ungünstig verändert ist. Kleinere Körperschäden sind rechtserheblich, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht einen Krankheitswert besitzt, z. B. auch Stichwunden und Blutergüsse. Einem Körperschaden steht die Beschädigung oder Zerstörung eines Körperersatzstückes gleich. Der Körperschaden ist i. d. R. durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen und konkret zu benennen (vgl. Tz. 51.3.1.1). Auch bei kleineren äußeren Verletzungen (Schnitt-, Schürf- und Stichverletzungen) ist eine ärztliche Bescheinigung stets erforderlich.

Textziffer 34.1.2:

Zum Dienstbegriff:

Textziffer 34.1.2.1:

Dienstunfallgeschützt sind nur solche Tätigkeiten, die in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben der Beamtin oder des Beamten stehen; auf ein gesteigertes dienstliches Interesse des Dienstherrn an der Tätigkeit kommt es nicht an. Durch eine konkrete Tätigkeit, die lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen überwiegend dient (eigenwirtschaftliche Tätigkeit), wird der innere Zusammenhang mit dem Dienst grundsätzlich gelöst. Zeiten einer Pause, die innerhalb der täglichen Dienststunden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden nach § 7 Absatz 1 Satz 3 der Bremischen Arbeitszeitverordnung, dienen grundsätzlich der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und stehen in keinem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst; hier wird kein Dienstunfallschutz gewährt. Dies gilt nicht für das Verlassen des Dienstgebäudes innerhalb der vorgeschriebenen Pausen, wenn das Dienstgebäude keine Kantine zur Nahrungsaufnahme zur Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit für den weiteren Dienst bereithält. In Fällen des Satzes 4 darf sich nach allgemeiner Lebenserfahrung und wertender Betrachtung das zur Nahrungsaufnahme aufgesuchte Restaurant nicht weiter als maximal ein Kilometer von der Dienststelle entfernt befinden (10 Min. Hinweg, 10 Min. Essensaufnahme – z. B. Schnellrestaurants oder eine Bäckerei –, 10 Min. Rückweg). Einkäufe, die nicht der Nahrungsaufnahme dienen, unterstehen nicht dem Dienstunfallschutz, weil sie nicht zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit für den Nachmittagsdienst dienen, sondern ausschließlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten sind. Satz 6 gilt auch für Spaziergänge in der Mittagspause.

Textziffer 34.1.2.2:

„In Ausübung des Dienstes“ ist ein Unfall nur dann eingetreten, wenn sich die Beamtin oder der Beamte zum Unfallzeitpunkt im Dienst befunden und konkret eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt hat; es wird ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienst vorausgesetzt. Das Ereignis steht regelmäßig mit dem Dienst in einem ursächlichen Zusammenhang, wenn es während der Dienstzeit und in den Räumlichkeiten erfolgt, die dem Macht- und Einflussbereich des Dienstherrn unterliegen; ausgenommen sind Pausenzeiten nach Tz. 34.1.2.1. „In Ausübung des Dienstes“ kann sich die Beamtin oder der Beamte auch dann noch befinden, wenn die konkrete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt zwar eigenwirtschaftlicher Natur war, aber aufgrund ihres kurzfristigen oder geringfügigen Charakters den Zusammenhang mit dem Dienst nicht gelöst hat. Bei lebensnaher, natürlicher Betrachtung sind bestimmte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Art und zeitlichen Dauer so geringfügig, dass sie nicht ins Gewicht fallen. Dies gilt z. B. für die Toilettenbenutzung oder für Tätigkeiten im Sozialraum des Dienstherrn (Dienstgebäude) wie z. B. die Warmwasserzubereitung (Kaffee, Tee); dies gilt aber nur für die Nutzung von Geräten, die der Dienstherr zur Nutzung ausdrücklich freigegeben hat. Die Nahrungsaufnahme stellt ausschließlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die den Zusammenhang mit dem Dienst regelmäßig löst. Dies gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Kantine im Dienstgebäude nutzt. Sobald das Dienstgebäude für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. für die Nahrungsaufnahme verlassen wird, wird ebenfalls der Zusammenhang zum Dienst gelöst. Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht im Zusammenhang stehen sowie höchstpersönliche Verrichtungen, z. B. Wege zum Rauchen und die Raucherpause selbst finden nicht in Ausübung des Dienstes statt und stehen nicht unter Dienstunfallschutz. In Fällen von Heim- und Telearbeitsplätzen besteht Unfallschutz nur, solange sich die Beamtin oder der Beamte in dem Raum befindet, in dem sich die vom Dienstherrn gestellten Arbeitsmittel befinden. Der übrige Teil des von der Beamtin oder dem Beamten bewohnten Hauses oder der Wohnung ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen; Ausnahmen bilden die Toilettennutzung und die wie in Satz 5 beschriebene Küchennutzung als entsprechender Sozialraum. Das Haus oder die Wohnung wird von der Beamtin oder dem Beamten in dem Sinne beherrscht, dass nur sie oder er auf die dort gegebenen Unfallgefahren Einfluss nehmen kann, der Dienstherr jedoch nicht.

Textziffer 34.1.2.3:

Bei einer Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Tätigkeit, bei der die Beamtin oder der Beamte den Unfall erlitten hat, im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht.

Textziffer 34.1.2.4:

Bei Teilnahme am Dienstsport handelt es sich um Dienst i. S. d. Absatz 1, da es sich um eine Teilnahme an einer dienstlich veranlassten Veranstaltung handelt. Soweit ein Dienstunfall im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung gemeldet wird, ist ausdrücklich von der Dienststelle zu benennen, ob es sich hierbei um eine dienstlich veranlasste Veranstaltung handelt (vgl. Näheres zur dienstlichen Veranstaltung in Tz. 34.1.2.6). Dienstsport ist angeordneter und in den Dienstplan einbezogener Sport mit Teilnahmepflicht der Beamtin oder des Beamten. Dieser dienstsportpflichtige Personenkreis kann auch bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit unter Dienstunfallschutz stehen, wenn die Dienststelle z. B. aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen keinen dienstplanmäßigen Sport durchführen kann oder die Beamtin oder der Beamte selbst aus dienstlichen Gründen (z. B. Schichtdienst) gehindert ist, am durch Dienstplan festgelegten Sport teilzunehmen. Wettkampfmäßiger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist nur dann ausnahmsweise dienstunfallgeschützt, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. In allen Fällen muss die sportliche Betätigung materiell und formell dienstbezogen (vgl. Tz. 34.1.2.6), von der oder dem Dienstvorgesetzten angeordnet und unter die fachliche Aufsicht einer von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmten Person gestellt sein.

Textziffer 34.1.2.5:

Dienstreisen und Dienstgänge sind die notwendigen Wege zum und vom Bestimmungsort. Die Tz. 34.2.1.1 bis 34.2.4 gelten sinngemäß. Der gesamte Aufenthalt am Bestimmungsort ist zwar ursächlich bedingt durch das Dienstverhältnis, dennoch steht dadurch nicht zwangsläufig jede Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten auch in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Tätigkeit im Rahmen eines dienstlich bedingten Aufenthaltes am Bestimmungsort ist dann dienstunfallgeschützt, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht, z. B. Lehrtätigkeit oder Teilnahme an einer Besprechung (dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort). Mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Wege am Bestimmungsort gehören dazu. Auch Tätigkeiten, die zwangsläufig mit dem auswärtigen Aufenthalt in engem Zusammenhang stehen, sind dienstunfallgeschützt, z. B. der Kauf einer Fahrkarte, nicht aber eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Für die Gewährung von Unfallschutz reicht es nicht aus, dass Reisekosten erstattet werden. Auch in Fällen, in denen auf die Erstattung von Reisekosten durch freiwillige Entscheidung der oder des Dienstreisenden verzichtet wird, kann Dienstunfallschutz gewährt werden.

Textziffer 34.1.2.6:

Dienstliche Veranstaltungen sind solche, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit). Formelle Dienstbezogenheit ist gegeben, wenn die Veranstaltung mittelbar oder unmittelbar von dem oder der Dienstvorgesetzten getragen wird und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist. Dienstliche Veranstaltungen, die die Dienststelle durchführt oder durchführen lässt, können z. B. Personalausflüge oder Betriebsfeiern sein, aber auch Lehrgänge, die im Auftrag der Dienststelle von Dritten angeboten werden. Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es nicht an. Das – erlaubte – Aufsuchen von Angeboten des Gesundheitsmanagements während der Dienstzeit gehört typischerweise weder zu den Dienstaufgaben noch steht es damit in engem Zusammenhang. Dabei ist entscheidend, ob in der schriftlichen Bekanntmachung der Dienststelle von Angeboten des Gesundheitsmanagements (u. a. kostenlose und freiwillige Grippeschutzimpfung) der Hinweis aufgenommen wurde, wonach für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kein Dienstunfallschutz gewährt wird. Hierdurch macht der Dienstherr deutlich, dass eine formelle Dienstbezogenheit der Veranstaltung seitens der Dienststelle abgelehnt wird. Die Ablehnung einer formellen Dienstbezogenheit bedeutet, dass die Veranstaltung nicht in die dienstliche Sphäre einbezogen und auch nicht von der Autorität einer oder eines Dienstvorgesetzten getragen wird (keine Einbindung in den weisungsgebundenen Dienstbereich).

Textziffer 34.1.2.7:

Interne oder externe und vom Dienstherrn genehmigte Fortbildungen sind dienstliche Veranstaltungen und stehen unter Dienstunfallschutz, wenn die teilnehmende Person für die Dauer der Veranstaltung von anderen dienstlichen Aufgaben freigestellt wird. Nicht vom Dienstherrn genehmigte Fortbildungsveranstaltungen, die außerhalb der Dienstzeit stattfinden und nicht in einem innerdienstlich ursächlichen Zusammenhang stehen, sind keine dienstlichen Veranstaltungen und fallen nicht unter den Dienstunfallschutz (z. B. Abendveranstaltungen im Aus- und Fortbildungszentrum, Abendessen während Bund-Länder-Arbeitskreis-Sitzungen). Bei der Teilnahme an externen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist Unfallschutz abhängig von dem ausschließlichen dienstlichen Interesse an einer Teilnahme; dies setzt regelmäßig vorab die schriftliche Genehmigung der Aus- und Fortbildungsveranstaltung durch den Dienstherrn sowie die Feststellung des innerdienstlichen Charakters der Fortbildungsveranstaltung durch den Dienstherrn voraus. Das dienstliche Interesse ist zwingend vor Beginn der Veranstaltung schriftlich festzustellen; ansonsten sind das dienstliche Interesse und der innere Zusammenhang zum Dienst zu verneinen. Für die Teilnahme an externen Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in einem innerdienstlichen ursächlichen Zusammenhang stehen, also nicht als dienstliche Veranstaltung i. S. d. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzustufen sind, ist Absatz 5 zu beachten, sofern die Beamtin oder der Beamte zur Wahrnehmung einer (überwiegend) öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Tätigkeit beurlaubt ist. Wird eine Reise zum Zwecke der Fortbildung nur unter der Voraussetzung genehmigt und Sonderurlaub erteilt, dass die Beamtin oder der Beamte vorher schriftlich auf Auslagenerstattung verzichtet, schließt dieses eine Anwendung des Absatz 5 nicht aus. Für die Teilnahme an externen Fortbildungsveranstaltungen, die keinen innerdienstlichen ursächlichen Zusammenhang aufweisen, liegt kein Fall des Absatz 5 vor. Unfallfürsorge kann in diesen Fällen nicht gewährt werden.

Textziffer 34.1.2.8:

Für den Weg von und zu einer dienstlichen Veranstaltung gelten Tz. 34.2.1.1 und 34.2.2 entsprechend.

Textziffer 34.1.2.9:

Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist Dienstausübung, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptamtes steht und von der Beamtin oder dem Beamten im überwiegenden Interesse des Dienstherrn im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichgestellten Dienst ausgeübt wird. Maßgeblich ist das jeweils geltende Nebentätigkeitsrecht. Die einer Dienstausübung im öffentlichen Dienst gleichgestellten Tätigkeiten ergeben sich aus § 71 BremBG. Öffentliche Ehrenämter gelten nicht als Nebentätigkeiten i. S. d. Sätze 1 bis 3 (§ 70 Absatz 4 BremBG) und sind somit nicht dienstunfallgeschützt. Für diesen Personenkreis besteht i. d. R. nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ausnahmen nach § 80 ergeben sich im Hinblick auf §§ 36, 37.

Textziffer 34.1.2.10:

„Infolge des Dienstes“ ist ein Unfall eingetreten, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung dienstliche Aufgaben verrichtet hat, der hierdurch verursachte Körperschaden aber erst nach der Dienstausübung eingetreten ist, sodass sich der Unfall (äußeres Ereignis verursacht Körperschaden) erst nach Beendigung des Dienstes realisiert hat. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der von der Streife durchgefroren und durchnässt zurückkommt, und später eine Lungenentzündung bekommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte während des Dienstes ein traumatisierendes Erlebnis hat, die Traumareaktion aber erst zeitlich versetzt auftritt. Ein Unfall ist nicht schon dann infolge des Dienstes eingetreten, wenn er in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht; zwischen dem Dienst und dem Unfall muss ein enger unmittelbarer Zusammenhang bestehen.

Textziffer 34.1.3:

Zur Kausalität Dienst – Unfallereignis – Körperschaden:

Textziffer 34.1.3.1:

Der Unfall muss durch die dienstliche Tätigkeit wesentlich (mit-)verursacht worden sein. Das äußere Ereignis muss wesentliche (Teil-)Ursache für den festgestellten Körperschaden gewesen sein. Bei nicht unzweifelhaft geklärter Kausalität ist ein Gutachten bei der Berufsgenossenschaft einzuholen (vgl. Tz 51.3.1.3).

Zur Wesentlichkeit einer Ursache:

-
Eine Ursache ist nicht allein deshalb wesentlich, weil sie die letzte war.
-
Wesentlich ist nicht identisch mit dem Begriff überwiegend oder gleichwertig, deshalb setzt eine Prozentrelation nicht notwendig das Verhältnis 50:50 voraus.
-
Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung für den Unfall wesentlich und ist mindestens eine von ihnen auf den Dienst zurückzuführen, ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.
-
Das schädigende Ereignis muss nicht die alleinige oder überwiegende Ursache sein.

Es erfordert eine normative Wertung, ob die Ursache wesentlich war, weil eine Betrachtung der Risiken notwendig ist, der die betreffende Beamtengruppe typischerweise ausgesetzt ist. Es handelt sich dabei nicht um eine medizinische, sondern um eine dienstrechtliche Bewertung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Dienstunfallvorschriften eng auszulegen sind (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13. November 2018 – 12 A 95/18 –, Rn. 51, mit weiteren Nachweisen).

Textziffer 34.1.3.1.1:

Die Feststellung der für den Kausalzusammenhang eines Unfallereignisses mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erforderlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass der schädigende Vorgang seiner Art nach geeignet sein muss, eine krankhafte psychische Störung hervorzurufen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die Annahme einer Posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen psychischen Störung das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses, das an der eigenen Person, aber auch an fremden Personen erlebt werden kann. Dieses traumatische (Unfall)-Ereignis müsste, um kausal zu wirken, bei fast jeder oder jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen. Vergleichsmaßstab für diese objektive Bewertung sind deshalb psychisch robuste Menschen mit überdurchschnittlich starkem Nervenkostüm (VG Schleswig, Urteil vom 13. November 2018 – 12 A 95/18 –, Rn. 53).

Textziffer 34.1.3.1.2:

Fallbeispiele zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Kausalität zwischen dem Ereignis und einem psychischen Körperschaden (PTBS, Angststörung):

-
Dienstliche Gespräche stellen kein schädigendes Ereignis dar, soweit sie im Rahmen des Üblichen bleiben und einen sozialadäquaten Verlauf nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 2 B 3/18 –, Rn. 14). Nur dann, wenn während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z. B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z. B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird, wäre eine mögliche Kausalität gutachterlich zu untersuchen.
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Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden einer Beamtin oder eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
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Auch wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i. S. d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“ war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre, scheidet eine Kausalität aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 ZB 16.434 –).
-
Das Spucken in die Trinkflasche und das anschließende Trinken aus der Flasche erreicht nicht die Schwere eines Traumas, bei dem ein Mensch mit dem tatsächlichen oder drohenden Tod, ernsthafter Verletzung oder Gewalt konfrontiert sein müsse (vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. September 2017 – 1 K 2383/14 –, Rn. 18).
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Kausalität wird bejaht bei belastenden Rettungseinsätzen. Diese gehören zwar z. B. zum Berufsbild eines Feuerwehrmannes. Es liegt allerdings außerhalb der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, bei Rettungseinsätzen mit dem Tod naher Bekannter oder von Freunden (und deren Identifizierung) konfrontiert zu werden. Der Rettungseinsatz z. B. nach einem „Zug-Suizid“ und die Bergung einzelner Leichenteile birgt zudem ein besonderes Ausmaß der psychischen Belastung. Insgesamt muss es sich um katastrophale Ereignisse handeln, auf die sich die oder der Betroffene nicht zuvor mental einstellen konnte. Die dadurch bewirkte besondere psychische Anspannung bzw. Stresssituation ist auch bei erfahrenen Beamtinnen und Beamten, die häufigen Umgang mit bedrohlichen bzw. grauenhaften Anlässen haben, geeignet, zur psychischen Reaktion einer posttraumatischen Belastungsstörung zu führen (vgl. VG Münster, Urteil vom 09. Mai 2017 – 4 K 133/16 –, Rn. 2). Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes. Auch hier ist stets zu fragen, ob eine vergleichbare psychische Störung bei erfahrenen Beamtinnen und Beamten regelmäßig ausgelöst wird oder nicht.
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Keine Kausalität ist in Fällen der bloßen Drohung eines Schülers gegenüber der Lehrkraft gegeben, soweit nicht eine kurz bevorstehende Gewaltanwendung gegen die Lehrkraft oder gegen Dritte angedroht wird (vgl. VG München, Urteil vom 14. Juli 2016 – M 12 K 15.4789 –, Rn. 36). Anders ist es in Fällen, in denen die Lehrkraft in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41/11 –, Rn. 14).
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Kausalität ist gegeben, wenn es während der Nachtschicht zu einem Mord an einem Polizeivollzugsbeamten der Parallelschicht der eigenen Polizeiinspektion kommt und während der eigenen aktiven Teilnahme an dem Fahndungseinsatz wesentliche Teile des Tatgeschehens über Polizeifunk mitverfolgt werden können (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2016 – Au 2 K 15.1624 –, Rn. 34).

Textziffer 34.1.3.2:

Unbesetzt.

Textziffer 34.1.3.3:

Eine innere Ursache liegt vor, wenn eine bestehende Erkrankung nach außen hin sichtbar wird, ohne dass ein äußeres Ereignis vorliegen muss, z. B. ein vorliegendes Anfallsleiden löst einen epileptischen Anfall aus.

Textziffer 34.1.3.4:

Wird aufgrund einer inneren Ursache ein zusätzlicher Körperschaden durch ein äußeres Ereignis im dienstlich geschützten Bereich verursacht, liegt i. d. R. kein Dienstunfall vor. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich in den Unfallfolgen besondere dienstbedingte Gefahrenmomente (Art der dienstlichen Tätigkeit oder die Beschaffenheit der Unfallstelle) realisieren, die in ihren Auswirkungen (Art und Schwere der Verletzungen) über diejenigen Unfallfolgen hinausgehen, die allein durch die innere Ursache verursacht worden wären. Ein besonderes dienstbedingtes Gefahrenmoment liegt i. d. R. beim Führen eines Kraftfahrzeuges vor. Im Todesfall muss der Zeitpunkt des Todes nach der äußeren Einwirkung liegen (z. B. Herzleiden-Herzinfarkt-Zusammenstoß mit einem anderen Auto, der den Tod verursacht).

Textziffer 34.1.3.5:

Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen äußerem Ereignis und Dienst besteht, wenn das Ereignis nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst steht, ohne dass ein Vorschaden vorliegt, z. B. bei einem Insektenstich während des Dienstes eines Verwaltungsbeamten im Innendienst (Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos). Ein Körperschaden ist einem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden dann nicht gleichzusetzen, wenn die Beamtin oder der Beamte das Unfallereignis durch eine selbstgeschaffene Gefährdung herbeigeführt hat, die nicht wesentlich der dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen ist oder die ein völlig vernunftwidriges und unsinniges Verhalten darstellt, bei dem mit großer Wahrscheinlichkeit mit einem Unfall gerechnet werden musste (selbstgeschaffene Gefährdung).

Textziffer 34.1.3.6:

Bei einem Unfall im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist nur die innere Ursache (Blutalkoholgehalt) wesentliche Ursache und schließt einen Dienstunfall bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1‰ bei Kfz-Führerinnen und Kfz-Führern; ab 1,6‰ bei Radfahrerinnen und Radfahrern) und bei Fehlen anderer verkehrsbedingter Ursachen aus. Bei sonstigen Unfällen unter Alkoholeinfluss ist zu prüfen, ob Ursache für den Unfall der Alkoholeinfluss (Fehlverhalten) war oder ob andere Ursachen den Unfall herbeigeführt haben (relative Fahruntüchtigkeit beginnt ab 0,3‰). Dies gilt entsprechend für die Einnahme von Drogen, bei der es keine gesicherte Dosis-Wirkungsbeziehung gibt. Gleiches trifft zu für die Kombination zwischen Alkohol mit einem Blutalkoholgehalt von unter 1,1 ‰ und Drogen.

Textziffer 34.2.1.1:

Für Wegeunfälle gelten die Voraussetzungen des Dienstunfalls sinngemäß. Bei Wegeunfällen tritt an die Stelle der „geschützten Tätigkeit“ das Zurücklegen des direkten Weges von und zur Dienststelle. Ein geschützter direkter Weg von und zur Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. Dies ist dann der Fall, wenn der Weg zurückgelegt werden muss, um den Dienst aufnehmen bzw. nach Dienstende in den privaten Bereich zurückkehren zu können („innerer Zusammenhang“). Darüber hinaus muss sich eine rechtlich wesentlich mit der Wegstrecke zusammenhängende Gefahr realisiert haben. Diese Gefahr darf nicht ursächlich auf private oder allgemeine Umstände zurückzuführen sein. Sie muss vielmehr notwendigerweise dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewesen sein. Ein Dienstunfall liegt z. B. nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte auf einem grundsätzlich geschützten Weg in ihre oder seine Aktentasche greift und sich dabei eine Schnittverletzung durch ein mitgeführtes Obstmesser zuzieht. Die Gefahr, die hier zum Unfall führte, hat die Beamtin oder der Beamte sozusagen „mit sich herumgetragen“. Der Unfall hätte zu jeder anderen Zeit und an jeder anderen Stelle dieses Weges eintreten können und nicht gerade an einer bestimmten Stelle. Ein Dienstunfall liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte im Auto von einer Wespe gestochen wird, da sich hier eine allgemeine, jeden anderen auch treffende Gefahr realisiert hat; dies gilt auch, wenn der Wespenstich im Dienstgebäude erfolgt ist. Verletzungen aufgrund von Rettungshandlungen im Dienstgebäude oder auf dem Weg dorthin, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht als Dienstgeschäft besorgt werden, sind nicht als dienstunfallfähig anzuerkennen, sodass Rettungsunfälle ohne dienstlichen Zusammenhang nicht unter die Unfallfürsorge fallen. Rettungsaktionen als Besorgung des Dienstgeschäfts liegen im Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst vor. Auf Flächen, über deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden kann, findet kein allgemeiner Verkehr statt, sodass Unfälle auf diesen Flächen nicht der Unfallfürsorge unterliegen, wenn sie sich auf dem Weg zwischen Dienststelle und Wohnung der Beamtin oder des Beamten ereignen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9/12 –, Rn. 10).

Textziffer 34.2.1.2:

Der direkte Weg muss nicht der kürzeste Weg sein. Direkter Weg kann auch die verkehrstechnisch günstigste Strecke (z. B. über die Autobahn statt über die Bundesstraße) oder die Route des genutzten öffentlichen Verkehrsmittels sein. Der Weg von und zur Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich mit dem Durchschreiten der (Außen-)Haustür. Der Aufenthalt in einer Garage oder einem Carport ist nicht dienstunfallgeschützt. Die Feststellung ist in jedem Einzelfall konkret vorzunehmen. Das Verkehrsmittel kann im üblichen Rahmen frei gewählt werden.

Textziffer 34.2.2:

Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grundsätzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen. Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen (persönlich motivierten, privaten) Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinausführt. Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endgültigen Zieles führt, jedoch nicht der direkte Weg ist und den direkten Weg nicht ganz unerheblich verlängert sowie aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt wird. Unterbrechungen sind eigenwirtschaftliche Handlungen, die in das Zurücklegen des Weges eingeschoben werden. Während dieser Unterbrechungen besteht kein Unfallschutz, es sei denn, sie sind lediglich geringfügig oder kurzfristig. Keine geringfügige Unterbrechung ist das Verlassen des Fahrzeuges zur Erledigung einer privaten Verrichtung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 2012 – 5 LB 8/10 –) und das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (Fläche des gesamten öffentlichen Straßengeländes). Im Anschluss an die Unterbrechung lebt der Unfallschutz mit der Fortsetzung der Fahrt und der Wiederaufnahme des unmittelbaren Weges wieder auf. Eine endgültige Lösung vom Dienst tritt ein, wenn die Dauer und die Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit dem Dienst schließen lassen. Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis der Dauer der Unterbrechung zur regelmäßigen Fahrzeit abgestellt werden, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1982 – 6 C 90/78 – und OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2011 – 5 LA 79/10 –). Regelmäßig liegt eine endgültige Lösung vom Dienst vor, sobald die Unterbrechung zwei Stunden übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 2 U 23/08 R –). Unterbrechungen können z. B. Einkäufe oder private Besuche sein. Geringfügige Unterbrechungen sind z. B. Kauf einer Zeitung an einem Kiosk, der auf dem Weg liegt, Ziehen einer Getränkedose an einem Automaten im Straßenbereich, ein kurzes Gespräch mit Bekannten, ohne weiterzugehen. Wird beispielsweise mit Betreten eines Kaufhauses der öffentliche Verkehrsraum verlassen, besteht während des Aufenthaltes dort kein Unfallschutz; die Unterbrechung endet mit Verlassen des Kaufhauses, erst dann setzt der Unfallschutz wieder ein, sofern nicht die zwei Stunden überschritten sind.

Textziffer 34.2.3:

Als ständige Familienwohnung ist die Wohnung anzusehen, in der die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen Lebensmittelpunkt hat. Bei verheirateten Beamtinnen und Beamten ist dies regelmäßig die eheliche Wohnung. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ständigen Familienwohnung sind z. B. die Meldeadresse, regelmäßiges Aufsuchen, eigenes Zimmer, eigene Möbel, gesellschaftliche Aktivitäten in Vereinen, usw. In Zweifelsfällen ist eine Meldebescheinigung über den ersten Wohnsitz alleine nicht ausreichend. Die Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Textziffer 34.2.4:

Geschützt sind neben dem unmittelbaren direkten Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung auch der direkte Weg zwischen Unterkunft am Dienstort und der entfernt liegenden Familienwohnung. Beim Zurücklegen des Weges von und nach der ständigen Familienwohnung bedarf es in diesen Fällen nicht eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienstende oder dem Dienstbeginn. So kann z. B. die Fahrt am Samstagmorgen zur Familienwohnung unfallgeschützt sein, obwohl die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen Dienst bereits am Freitagabend beendet hat, soweit die Rückfahrt am selben Tag nicht möglich oder unzumutbar ist.

Textziffer 34.2.5:

Die Notwendigkeit, sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen, besteht u. a. dann, wenn beide Ehepartner berufstätig sind oder ein nicht berufstätiger Ehepartner oder Elternteil, der mit der Beamtin oder dem Beamten in einem Haushalt lebt, nicht in der Lage ist, z. B. wegen Krankheit, dauernder körperlicher Gebrechen oder Studium, auf das Kind aufzupassen. „Fremder Obhut anvertrauen“ bedeutet, dass Kind in die Fürsorge eines anderen zu geben. Diesem „Geben“ steht das in Obhut „Nehmen“ der neuen Betreuungsperson gegenüber. Dieser Vorgang setzt notwendig eine Übergabe des Kindes von einer Person, die bislang die Fürsorge wahrnimmt an eine andere Person, die diese Fürsorge übernimmt, voraus (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 A 136/11 –, Rn. 35). Ein bloßes Verbleiben des Kindes in einer Einrichtung, wie z. B. einer Arztpraxis ohne tatsächliche Übergabe des Kindes an eine ausgewählte Betreuungsperson, stellt kein Anvertrauen in fremder Obhut dar. Fremde Obhut beschränkt sich nicht nur auf Einrichtungen, denen das Kind anvertraut wird, sondern jede Betreuung durch sonstige nicht zum Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehörende Personen.

Textziffer 34.2.6:

Eine Fahrgemeinschaft muss zusammen mit anderen Beschäftigten oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gebildet werden. Der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personenkreis ergibt sich aus den §§ 2, 3 und 6 SGB VII. Dazu zählen nach § 2 SGB VII auch Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten. Sofern beispielsweise kein Dienstunfallschutz für sog. “Kindergartenumwege“ besteht, weil die Notwendigkeit der fremden Obhut nicht wegen der Berufstätigkeit der Eltern erforderlich ist, besteht ggf. Dienstunfallschutz als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, weil das Kind, welches in den Kindergarten gefahren wird, gesetzlich unfallversichert ist.

Textziffer 34.2.7:

Das Abweichen vom unmittelbaren Weg von und nach der Dienststelle ist dann vertretbar, wenn die Gesamtumstände unter besonderer Berücksichtigung von Entfernung und aufzuwendender Zeit ein Abweichen sinnvoll erscheinen lassen.

Textziffer 34.2.8:

Wege zur Ärztin oder zum Arzt oder zur Apotheke während der Dienstzeit stehen nur dann unter Dienstunfallschutz, wenn das Aufsuchen erforderlich ist, um trotz einer plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung im Anschluss weiter arbeiten zu können. Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei der Durchführung des Heilverfahrens nach § 37 oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt auch dann als Folge des Dienstunfalls, wenn sich die oder der Verletzte im Ruhestand befindet oder entlassen ist.

Textziffer 34.3.1:

Als Dienstunfall i. S. d. Absatz 3 gelten nur solche Krankheiten, die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genannt sind mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben. Bei der als Ursache für die Erkrankung in Betracht kommenden Tätigkeit muss es sich um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt haben. Diese dienstliche Tätigkeit muss rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache für die Erkrankung gewesen sein. Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt bei einer Berufskrankheit der Tag der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheit. Eine Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich. Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eine Krankheit nicht in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genannt, kann auch bei späterer Aufnahme dieser Krankheit in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ein Dienstunfall nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1999 – 2 B 88/98 –).

Textziffer 34.3.2:

Die Beamtin oder der Beamte ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn sie oder er eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Entscheidend ist die für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung und nicht die individuelle Gefährdung der Beamtin oder des Beamten aufgrund seiner Veranlagung. Einer solchen besonderen Gefährdung ist in höherem Maße z. B. die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte ausgesetzt, die oder der in einem Polizeimusikorchester ihren oder seinen Dienst verrichtet und dadurch einer höheren Lärmeinwirkung ausgesetzt ist oder die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte, die oder der in einem Seuchengebiet innerhalb Deutschlands zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche (Absperrung, Überwachung) eingesetzt ist; die Anwesenheit in einem Seuchengebiet allein genügt jedoch nicht. Eine erfahrungsgemäß hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung an einer Berufskrankheit liegt beispielsweise nicht vor, wenn eine Verwaltungsbeamtin oder ein Verwaltungsbeamter über Jahre hinweg in ihrem oder seinem Dienstzimmer Belastungen durch Asbest ausgesetzt war und an einer dadurch verursachten Krankheit leidet.

Textziffer 34.3.3:

Bei der Erkrankung einer Beamtin oder eines Beamten mit dienstlich angeordnetem Aufenthalt im Ausland kommt es nicht auf die Art der dienstlichen Verrichtung oder auf den Zusammenhang mit dem Dienst an. Bei der Beurteilung, ob eine Beamtin oder ein Beamter am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, ist eine im Ausland im Vergleich zum Inland gegebene erhöhte Erkrankungsgefahr besonders zu berücksichtigen. Dienstlich angeordneter Aufenthalt im Ausland kann auch ein vorübergehender Aufenthalt im Verlauf einer Dienstreise sein.

Textziffer 34.4:

Ein Angriff liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Eine solche objektive Gefährdungslage erfordert, dass die Beamtin oder der Beamte sich derart „in Reichweite“ der Täterin oder des Täters befindet, dass die Angriffshandlung auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr darstellt. Diese objektive Gefährdungslage liegt nicht erst dann vor, wenn der Angriff im strafrechtlichen Sinne „gegenwärtig“ ist, sich die Beamtin oder der Beamte also in einer mit Hilfe strafrechtlicher Maßstäbe festzustellenden Notwehrlage (§ 32 Strafgesetzbuch) befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134/07 –, Rn. 21). Ein Körperschaden ist einem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden dann nicht gleichzusetzen, sofern die Beamtin oder der Beamte sich dem Angriff durch eine selbstgeschaffene Gefährdung ausgesetzt hat (Tz. 34.1.3.5).

Textziffer 34.5:

Die Voraussetzungen der Absatz 1 bis 4 müssen sinngemäß erfüllt sein. Die Ermessensentscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang Unfallfürsorgeleistungen gewährt werden, ist der obersten Dienstbehörde vorbehalten.

Textziffer 34.6.0:

Absatz 6 dient der Beweiserleichterung. Die Regelung wurde zur widerlegbaren Vermutung der Kausalität bei Dienstunfällen geschaffen, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, an einer der in Satz 1, 2. Halbsatz abschließend aufgeführten psychischen Erkrankung zu erkranken.

Textziffer 34.6.1:

Alle gemeldeten Unfälle, bei denen eine in Absatz 6 benannte psychische Störung oder Erkrankung aufgrund eines dienstlichen Ereignisses als Unfallfolge wahrscheinlich ist, sind einer oder einem im Satz 1 genannten Fachärztin oder Facharzt zur Begutachtung vorzulegen (Tz. 51.3.2.1).

Textziffer 34.6.2:

Zur Wesentlichkeit einer Ursache vgl. Tz. 34.1.3.1. Liegt eine Wesentlichkeit nicht vor, ist kein Dienstunfall gegeben, der einen Körperschaden im Sinne einer Belastungs- oder Anpassungsstörung auslösen könnte. Eine Hinzuziehung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie, Neurologie oder Psychotherapie hat nicht mehr zu erfolgen.

Textziffer 34.6.3:

Die Frage, ob es sich um eine Waffe handelt, ist nach § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes zu beurteilen. Hierunter fallen insbesondere Schusswaffen und vergleichbare Gegenstände wie Munitionsabschussgeräte sowie Hieb- und Stichwaffen. Der Begriff Einsatz ist weit zu verstehen und nicht auf Einsatzkräfte der Polizei und Feuerwehr beschränkt. Eine vergleichbare Belastung liegt insbesondere vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in einer Lage befunden hat, in der ihr oder sein Leben erheblich gefährdet war. Diese Gefährdung kann auch bei Einsatz von Gegenständen entstehen, die keine Waffe i. S. d. Waffenrechts sind, aber bei entsprechendem Einsatz vergleichbare Wirkungen hervorrufen können, wie z. B. Brotmesser oder Schraubendreher.

Zu § 35 (Einsatzversorgung)

Textziffer 35.0.1:

Auch während einer besonderen Verwendung im Ausland kann ein Dienstunfall i. S. d. § 34 eintreten. § 35 ist nicht lex specialis, sondern ergänzt die Regelung von § 34 auf nicht unfallbedingte Schädigungen durch die allgemeine Risikoerhöhung bei einem Auslandseinsatz.

Textziffer 35.0.2:

Art und Umfang der zu gewährenden Unfallfürsorge richten sich nach den §§ 33 ff.. Zur Gewährung der einzelnen Leistungen müssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Auch auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach § 35 zustehen, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen des gleichen Schadens von dritter Seite geleistet werden (vgl. § 52 Absatz 4, Tz. 52.4.1).

Textziffer 35.1.1:

Eine besondere Verwendung im Ausland liegt nur vor, wenn die Verwendung auf einer dienstrechtlichen Entscheidung (z. B. Dienstreiseanordnung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung oder Kommandierung) beruht. Auf die Dauer der Verwendung kommt es nicht an. Der Einsatz muss auf einen Beschluss der Bundesregierung beruhen. Die Entscheidung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers oder einer einzelnen Ministerin oder eines einzelnen Ministers reicht nicht aus.

Textziffer 35.1.2:

Der „Unfallbegriff“ richtet sich nach § 34 Absatz 1 (vgl. Tz. 34.1.1 bis 34.1.1.6).

Textziffer 35.1.3:

Erkrankungen sind alle ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und die daraus entstehenden Folgen. Die Erkrankung oder deren Folgen selbst müssen nicht bereits während der Verwendung im Ausland aufgetreten sein. Sie müssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausländischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein. Die Erkrankung i. S. d. § 35 Absatz 1. Satz 1 ist der Art nach auf die Krankheiten nach § 34 Absatz 3 beschränkt. Danach kommen nur Krankheiten in Betracht, die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind. Es werden ausschließlich Ereignisse im Rahmen der Dienstausübung erfasst.

Textziffer 35.1.4:

Der Begriff „gesundheitliche Schädigung“ stimmt mit dem Begriff des „Körperschadens“ in § 34 überein (vgl. Tz. 34.1.1.6).

Textziffer 35.2.1:

Die gesundheitliche Schädigung muss nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sein. Das Erkrankungsrisiko besteht nicht auf der Eigenart der Dienstausübung, sondern in den regionalen Eigentümlichkeiten (insbesondere Klima, Fauna, Flora). Die gesundheitliche Schädigung muss nicht bereits im Ausland eingetreten sein.

Textziffer 35.2.2:

Gesundheitsschädigende Verhältnisse liegen vor, wenn besondere Umstände eine akute Gefährdung mit sich bringen. Dies können sowohl klimatische Bedingungen (z. B. außergewöhnliche Hitze, Kälte, Luftdruck oder -feuchtigkeit) als auch hygienische Mängel wie Wassermangel, unzureichende Abfallentsorgung, Luft- oder Bodenverseuchung und Ähnliches sein.

Textziffer 35.2.3:

Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen müssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa üblichen Gegebenheiten vorherrschen, d. h. deutliche Defizite und Verschlechterungen gegenüber den im Inland gegebenen Standards vorliegen. Dies können sowohl bedrohliche Sicherheitsgefährdungen durch terroristische oder kriegerische Handlungen, als auch Naturkatastrophen, Seuchengefahr, extrem unzulängliche medizinische Versorgung oder Ähnliches sein. Die Beamtin oder der Beamte muss im Zeitpunkt der Schädigung von den Beschwernissen unmittelbar persönlich betroffen gewesen sein.

Textziffer 35.3:

Unbesetzt.

Textziffer 35.4.1:

Bei grob fahrlässigem Verhalten der Beamtin oder des Beamten sind Unfallfürsorgeleistungen regelmäßig ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte sich über die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zusätzlichen Gefahren aussetzt. Die Beamtin oder den Beamten muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. Bezugspunkt für die Bewertung ist die Gefährdungslage, auf die die Beamtin oder der Beamte i. d. R. vor dem Einsatz hingewiesen wurde.

Textziffer 35.4.2:

Der Ausschluss der Unfallfürsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn die Beamtin oder den Beamten dadurch eine unbillige Härte träfe, d. h., wenn sie oder er selbst oder ihre oder seine Familie in unzumutbarer Weise belastet würde. Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung unglücklicher Umstände können berücksichtigt werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat diese selbst zu vertreten, z. B. bei Kündigung oder sonstiger Beschränkung eines bestehenden Versicherungsschutzes.

Zu § 36 (Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen)

Unbesetzt.

Zu § 37 (Heilverfahren)

Textziffer 37.0:

Solange der Senat noch keine Bremische Heilverfahrensverordnung erlassen hat, gelten die Vorschriften der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

Textziffer 37.1:

Der Erstattungsanspruch, den eine Krankenkasse (bzw. Heilfürsorge- oder Beihilfestelle) aufgrund der Gewährung von Leistungen zu Heilbehandlungen im Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall gegenüber einer oder einem durch Dienstunfall Verletzten hat, steht dem Erstattungsanspruch der verunfallten Person gegenüber der Dienstunfallfürsorgestelle gleich. Eine Direktabrechnung mit Krankenkassen, Heilfürsorge- und Beihilfestellen ist möglich; zur Prüfung des Anspruchs sind entsprechende Rechnungsbelege vollumfänglich vorzulegen.

Zu § 38 (Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag)

Textziffer 38.0:

Solange der Senat noch keine Bremische Heilverfahrensverordnung erlassen hat, gelten die Vorschriften der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

Zu § 39 (Unfallausgleich)

Textziffer 39.0.1:

Der Unfallausgleich wird unabhängig davon gewährt, ob der Beamtin oder dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten aus derselben Ursache ein Anspruch auf Versorgung nach dem SGB XIV zusteht. Zahlungsbeginn und Höhe des Unfallausgleichs sowie alle Änderungen sind in diesem Fall dem zuständigen Versorgungsamt unverzüglich mitzuteilen. Nach § 8 Absatz 3 SGB XIV gehen Ansprüche nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge den Ansprüchen nach dem SGB XIV vor, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.

Textziffer 39.0.2:

Der Unfallausgleich

-
kann weder gepfändet noch abgetreten oder verpfändet werden (§ 62 Absatz 3),
-
der bereits an die verstorbene Person gezahlt wurde, verbleibt im Sterbemonat den Erbinnen und Erben; ein noch nicht gezahlter Unfallausgleich ist den Erbinnen und Erben nicht nachzuzahlen, da der Unfallausgleich eine höchstpersönliche Leistung darstellt und nicht zum Nachlass zählt,
-
ist kein Bezug i. S. d. § 21 Absatz 2,
-
bleibt bei einer Ruhensregelung nach § 64 sowohl bei den Versorgungsbezügen als auch beim Einkommen außer Betracht,
-
wird bei der Bemessung des Sterbegeldes nicht berücksichtigt (§ 22 Absatz 1 Satz 2).

Textziffer 39.0.3:

Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltage an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Textziffer 39.0.4:

Ist der Unfallausgleich nur für einen Teil eines Monats zu zahlen, ist der auf den Anspruchszeitraum entfallende Unfallausgleich in der Weise zu berechnen, dass der Monatsbetrag des Unfallausgleichs mit der Zahl der Tage, für die der Unfallausgleich zu zahlen ist, multipliziert und das Ergebnis durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats dividiert wird.

Textziffer 39.0.5:

Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt. Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht.

Textziffer 39.1.1:

Nach Abschluss des Heilverfahrens gemäß § 37 ist festzustellen, ob unfallbedingte Folgen zurückgeblieben sind. Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass gesundheitsschädigende Unfallfolgen nicht nur vorübergehend zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten i. S. d. Tz. 39.2.10 und 39.2.11 einzuholen.

Textziffer 39.1.2:

Unfallausgleich wird nur gewährt, wenn der auf einem Dienstunfall oder mehreren Dienstunfällen (auch bei mehreren Dienstherren) beruhende Grad der Schädigung mindestens 25 beträgt.

Textziffer 39.2.1:

Als Schädigungsfolge wird jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer dienstunfallbedingten Schädigung steht. Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen bemessen.

Textziffer 39.2.2:

Der Grad der Schädigungsfolgen hat die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Der Grad der Schädigungsfolgen ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Grad der Schädigungsfolgen und der Grad der Behinderung werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Grad der Schädigungsfolgen nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der Grad der Behinderung auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist.

Textziffer 39.2.3:

Für erhebliche äußere Körperschäden haben sich typische Erfahrungswerte des Grades der Schädigungsfolgen herausgebildet. Die Erfahrungswerte für erhebliche äußere Körperschäden ergeben sich z. B. aus der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Nummer 57) in der jeweils geltenden Fassung.

Textziffer 39.2.4:

Bestand vor dem Dienstunfall bereits ein Grad der Schädigungsfolgen oder ein Grad der Behinderung nach dem SGB IX durch einen dienstunfallunabhängigen Vorschaden, muss festgestellt werden, inwieweit sich dieser Vorschaden auf den unfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen auswirkt.

Textziffer 39.2.5:

Wird aufgrund eines früheren Dienstunfalls Unfallausgleich gewährt, so ist für den aufgrund des neuen Dienstunfalls zu gewährenden Unfallausgleich nach Absatz 2 Satz 3 ein einheitlicher Betrag festzusetzen.

Textziffer 39.2.6:

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar einzelne Grade der Schädigungsfolgen anzugeben; bei der Ermittlung des gesamten Grades der Schädigungsfolgen durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Textziffer 39.2.7:

Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen – also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen.

Textziffer 39.2.8:

Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Grad der Schädigungsfolgen von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Textziffer 39.2.9:

Ein Körperschaden, der zeitlich nach dem Dienstunfall und unabhängig von ihm eingetreten ist (Nachschaden), bleibt bei der Einschätzung des Grades der Schädigungsfolgen außer Betracht. Verliert die Beamtin oder der Beamte bei einem Dienstunfall beispielsweise ein Auge, ist der unfallbedingte Grad der Schädigungsfolgen mit 30 v. H. einzuschätzen. Verliert sie oder er danach aus unfallunabhängigen Gründen auch das andere Auge (Nachschaden), beträgt der unfallbedingte Grad der Schädigungsfolgen weiterhin 30 v. H..

Textziffer 39.2.10:

Ist absehbar, dass die Folgen des Dienstunfalls länger als sechs Monate andauern, ist ein ärztliches Gutachten von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt zum Grad der Schädigungsfolgen einzuholen.

Textziffer 39.2.11:

Der Gutachtenauftrag muss klar abgefasst sein. Hierzu gehören insbesondere eine knappe und klare Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Hinweise auf Besonderheiten wie widersprüchliche Angaben der oder des Verletzten, Vorschäden, bereits vorliegende Gutachten oder ärztliche Stellungnahmen, die präzise Formulierung der rechtserheblichen Fragen (u. a. nach Diagnose, Kausalität und Unfallfolgen), die Erläuterung der im Einzelfall maßgebenden Rechtsbegriffe, die Frage nach Erforderlichkeit und der Zeitpunkt einer Nachuntersuchung usw.. Dem Gutachtenauftrag ist ein Aktenauszug beizufügen, der nur die wesentlichen Unterlagen enthält (sämtliche medizinische Berichte, Verwaltungsakte, Vorerkrankungsnachweise usw.). Auch sämtliche Röntgenaufnahmen sind für eine ordnungsgemäße Begutachtung unerlässlich. Das Gutachten soll auch eine Aussage über den Zeitpunkt einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung enthalten. Bei Gutachten im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung ist Tz. 40.1.3 zu beachten. Die Gutachtenauswertung ist Aufgabe von Performa Nord, auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Dazu gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens. Es ist z. B. zu bewerten, ob objektive oder subjektive Befunde beschrieben werden und die Befundschilderung in sich widerspruchsfrei ist, und ob die aus dem Sachverhalt und dem medizinischen Befund gezogenen Schlüsse nachvollziehbar und in sich logisch sind und die Einschätzung des Grades der Schädigungsfolgen schlüssig ist.

Textziffer 39.2.12:

Performa Nord stellt in ihrem Feststellungsbescheid konkrete Unfallfolgen (Erstschäden) fest und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit. Allgemeine Formulierungen wie z. B. „Zustand nach Kahnbeinbruch, Zustand nach HWS-Schleudertrauma, Erscheinungen nach Hirnquetschungen“ sind nicht ausreichend. Werden später Folgeschäden, wie Funktionsbeeinträchtigungen und morphologische Veränderungen festgestellt, sind diese Folgeschäden in einem weiteren Bescheid anzuerkennen.

Textziffer 39.2.13:

Die verletzte Person ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Performa Nord mitzuteilen hat. Hierzu gehören auch Änderungen eines dienstunfallunabhängigen Grades der Schädigungsfolgen.

Textziffer 39.3.1:

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand geändert hat (Verbesserung oder Verschlimmerung) und die dadurch bedingte Erhöhung oder Verminderung des Grades der Schädigungsfolgen mindestens 10 v. H. beträgt. Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z. B. eine altersbedingte Änderung, bleibt außer Betracht. Eine wesentliche Änderung liegt auch vor, wenn sich die rechtlichen Verhältnisse, z. B. die Referenzwerte der Versorgungsmedizin-Verordnung, geändert haben (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 28. Januar 2010 – L 15 SB 5/03 –).

Textziffer 39.3.2:

Zur Feststellung einer wesentlichen Änderung ist zwingend erforderlich, dass im Bescheid zur Feststellung über die Gewährung eines Unfallausgleichs die Unfallfolgen konkret genannt werden. Nur wenn diese sich ändern, ist der Grad der Schädigungsfolgen neu einzuschätzen. Ausschließlich durch Vergleich mit dem letzten, einer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegten Gutachten ist es möglich, einen Besserungs- oder Verschlimmerungsnachweis zu führen.

Beispiel:

-
Als Unfallfolge wurde lediglich ein „Zustand nach Schädelhirntrauma“ festgestellt, hierbei kann im Rahmen einer Nachuntersuchung ein Änderungsnachweis nicht mehr geführt werden, da es an einem Vergleichsmaßstab fehlt.
-
Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sein, z. B. bei unfallbedingtem Verlust der Gebrauchshand und dadurch bedingter Umstellung auf die andere Hand. Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf gerechtfertigt sein.

Wird später festgestellt, dass die medizinische Einschätzung des Grades der Schädigungsfolgen unzutreffend war, liegt kein Anwendungsfall des § 39 Absatz 3 vor. Hier ist ggf. zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BremVwVfG i. V. m. § 48 VwVfG zu erfolgen hat.

Textziffer 39.3.3:

Zu den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, gehört auch ein unfallunabhängiger Schaden, der auf einem Vorschaden beruht und auf den dienstunfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen Auswirkungen hat (Verletzungen paariger Organe).

Textziffer 39.3.4:

Für vor dem 1. Januar 1992 eingetretene Dienstunfälle liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch vor, wenn sich der für die Feststellung maßgeblich gewesene unfallunabhängige Grad der Schädigungsfolgen verändert.

Textziffer 39.3.5:

Performa Nord kann zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Erhebliche Anhaltspunkte für eine Nachuntersuchung liegen insbesondere dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 eine solche wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen beantragt oder wenn Anhaltspunkte für eine Besserungsmöglichkeit vorliegen. Eine Nachuntersuchung ist nicht mehr durchzuführen, wenn die Dienstunfallfolgen einen Dauerzustand erreicht haben.

Textziffer 39.3.6:

Kommt die Empfängerin oder der Empfänger eines Unfallausgleichs ohne triftigen Grund der Nachuntersuchung nicht nach, ist die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn und soweit sich keine hinreichenden Feststellungen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen lassen. Die Empfängerin oder der Empfänger eines Unfallausgleichs ist vor der Einstellung der Zahlung darauf hinzuweisen, dass ggf. ein Gutachten nach Aktenlage erstellt werden kann und falls dies nicht möglich ist, die Zahlung eingestellt wird.

Textziffer 39.3.7:

Ist der Unfallausgleich zu erhöhen, ist der höhere Betrag von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird.

Zu § 40 (Unfallruhegehalt)

Textziffer 40.1.0:

Anspruch auf Unfallruhegehalt haben Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht dagegen Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf.

Textziffer 40.1.1:

Die Entscheidung über die Gewährung von Unfallruhegehalt trifft die Versorgungsfestsetzungsstelle bei Performa Nord (siehe Tz. 40.1.3).

Textziffer 40.1.2:

Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit und die hieraus resultierende Versetzung in den Ruhestand gewesen sein. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil. Die Klärung der Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist dem Verfahren über die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 2 Nummer 4) vorbehalten (vgl. Urteil des BVerwG vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –). Soweit auch andere Umstände die Dienstunfähigkeit verursacht haben, gilt Tz. 34.1.3.1 entsprechend.

Textziffer 40.1.2.1:

Der Kausalzusammenhang ist z. B. nicht gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte

-
bereits aus anderen Gründen (auch unerkannt) dienstunfähig war,
-
für den Vollzugsdienst dienstunfähig ist, und später außerhalb des Vollzugsdienstes aufgrund einer eingetretenen allgemeinen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder
-
aus anderen Gründen als wegen einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, und zwar auch dann nicht, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Zurruhesetzung aufgrund des Dienstunfalls dienstunfähig war oder zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht dienstunfähig war, sich aber die Folgen des Dienstunfalls später so verschlimmern, dass sie bei früherem Auftreten zur Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung geführt hätten.

Textziffer 40.1.3:

Ist in Betracht zu ziehen oder hat die betroffene Person einen Antrag gestellt, dass die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist und es sich nicht eindeutig aus dem amtsärztlichen Gutachten ergibt, ist durch die Versorgungsfestsetzungsstelle ein Gutachtenauftrag an eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt zu stellen. Dabei ist die Frage nach der Kausalität zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und der Ruhestandsversetzung zu stellen und um Einschätzung zu bitten, ob ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen vorliegt. Liegt bereits ein Gutachten vor, ist dieses der Versorgungsfestsetzungsstelle zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallruhegehalt zuzuleiten.

Textziffer 40.2:

Sofern die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grundlage des § 91 Absatz 1 ermittelt wird, ist anstelle von § 15 dieses Gesetzes § 13 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Die danach festgesetzte Zurechnungszeit (bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres) ist beim Unfallruhegehalt nur zu einem Sechstel zu berücksichtigen, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.

Textziffer 40.3.1:

Unbesetzt.

Textziffer 40.3.2:

Beträgt der Ruhegehaltssatz nach Erhöhung um 20 v. H. weniger als sechsundsechzigzweidrittel v. H. (= Mindestvomhundertsatz; 66,67 v. H.), ist dieser Mindestvomhundertsatz zugrunde zu legen. Bei einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 17 ist zunächst der nach § 16 Absatz 1 ermittelte Ruhegehaltssatz um 20 v. H. zu erhöhen, danach kommt § 17 zur Anwendung. Liegt der Ruhegehaltssatz danach unter 66,67 v. H., ist von diesem Mindestvomhundertsatz auszugehen.

Textziffer 40.3.3:

Es ist die (Erfahrungs-)Stufe der jeweils maßgebenden Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können. Die Tz. 5.2.1 bis 5.2.5 gelten entsprechend.

Textziffer 40.3.4:

Bei Dienstunfällen, die sich vor dem 1. Januar 2015 ereignet haben, die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund dieses Dienstunfalls jedoch nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt, liegt der Höchstversorgungssatz bei 75 v. H. (vgl. § 90 Absatz 1 Nummer 5).

Zu § 41 (Erhöhtes Unfallruhegehalt)

Textziffer 41.0:

Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben nur Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht jedoch Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf.

Textziffer 41.1.1:

Die Ausübung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus. Nicht dazu gehören Handlungen, die zwar zum Dienst gehören, aber nicht der konkreten Erledigung der Dienstpflichten dienen. Auch Unfälle bei Handlungen, die dem Dienst gleichgestellt sind (§ 34 Absatz 2) sind nicht erfasst.

Textziffer 41.1.2:

Mit einer Diensthandlung ist für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung objektiv erkennbar eine hohe, d. h. über die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt. Kein Beweis für die besondere Lebensgefahr einer Diensthandlung ist der Tod der Beamtin oder des Beamten für sich alleine, d. h. nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar und begründet damit die Gewährung einer erhöhten Unfall-Hinterbliebenenversorgung.

Textziffer 41.1.3:

Dass sich die Beamtin oder der Beamte der besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat, setzt auch voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte der ihr oder ihm objektiv drohenden besonderen Lebensgefahr auch bewusst war. Zum Zeitpunkt des Unfalles müssen erkennbare äußere Umstände dafürsprechen, dass die Gefahrensituation eine besondere Lebensgefahr in sich birgt. Sie besteht auch dann, wenn gefahrerhöhende Umstände einer an sich nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung unvorhergesehen hinzutreten, die dann die Diensthandlung mitprägen. Der Dienstausübung muss also in nachträglicher Betrachtung die Gefahr für das Leben so immanent gewesen sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensgefährliche Verletzung nicht auszuschließen war.

Textziffer 41.1.4:

Die in der Diensthandlung liegende besondere Gefährdung muss rechtlich wesentliche Ursache für den Dienstunfall sein. Nicht ausreichend ist, wenn sich der Unfall zwar bei der Durchführung einer solchen Diensthandlung ereignet hat, aber nicht auf die besondere Gefährdung zurückzuführen ist, z. B. wenn die Beamtin oder der Beamte eine bewaffnete Diebin oder einen bewaffneten Dieb verfolgt und bei der Verfolgung über einen Stein stolpert. Wenn auch andere Umstände den Dienstunfall mitverursacht haben, gelten die Tz. 34.1.3.1 ff entsprechend.

Textziffer 41.1.5:

Übernächste Besoldungsgruppe ist die Besoldungsgruppe, die in der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, C, R oder W, ist als übernächste Besoldungsgruppe diejenige der Besoldungsordnung B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den übernächsten Grundgehaltssatz aufweist. Übernächste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die die Beamtin oder der Beamte bei der übernächsten laufbahnmäßigen Beförderung erreicht hätte, sondern die innerhalb der jeweiligen Besoldungsordnung mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattete Besoldungsgruppe. Erhielt die Beamtin oder der Beamte das höchste Grundgehalt der Besoldungsordnung B, verbleibt es dabei.

Textziffer 41.1.6:

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der übernächsten Besoldungsgruppe treten die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn der Beamtin oder dem Beamten in der übernächsten Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte. Eine solche Zulage ist jedoch mindestens insoweit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, als sie einer Beamtin oder einem Beamten in der übernächsten Besoldungsgruppe tatsächlich zustünde.

Textziffer 41.1.7:

Zu den nach Satz 2 zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus den maßgebenden Besoldungsgruppen gehören ggf. auch der Familienzuschlag sowie die ggf. jeweils ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.

Textziffer 41.2.1:

Ein Angriff ist jede Gewalttat, die sich gezielt gegen einen oder mehrere Beamtinnen oder Beamte richtet und nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten steht. Dabei genügt es, wenn sich die Gewalttat gegen den Einsatz als solchen und gegen die Dienstausübung der Beamtinnen oder Beamten richtet. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Gewalttat konkret gegen diejenige Beamtin oder denjenigen Beamten richtet, der von ihr letztlich betroffen wird. Absatz 2 setzt nicht voraus, dass für die Beamtin oder den Beamten hierbei konkret eine besondere Lebensgefahr bestanden hat. Der Angriff muss objektiv unter Anwendung von schwerer und unmittelbarer körperlicher Gewalt erfolgen und typischerweise die Gefahr einer schweren Körperverletzung in sich bergen.

Textziffer 41.2.2:

Die Täterin oder der Täter muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass ihr oder sein Handeln zu einer Schädigung einer der am Einsatz beteiligten Beamtin oder eines den am Einsatz beteiligten Beamten führte; bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

Textziffer 41.2.3:

Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Zu § 42 (Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte)

Textziffer 42.0:

Neben dem Unterhaltsbeitrag wird ein Unfallausgleich nicht gewährt. Für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7 gilt der Unterhaltsbeitrag nach § 75 Nummer 2 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 71. Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 42 wird die Nachversicherung weder ausgeschlossen noch aufgeschoben.

Textziffer 42.1.1:

Frühere Beamtinnen oder Beamte sind Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat. Dazu zählen

-
Entlassung, auch auf eigenen Antrag,
-
Verlust der Beamtenrechte durch Verurteilung in einem öffentlichen Strafverfahren,
-
die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis,
-
der Ablauf der Amtszeit oder Abwahl bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit.

Textziffer 42.1.2:

Hat das Beamtenverhältnis wegen Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung geendet, besteht kein früheres Beamtenverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag.

Textziffer 42.1.3:

Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder Änderung des Grades der Schädigungsfolgen – unabhängig von deren Dauer und Höhe – neu festzusetzen.

Textziffer 42.2:

Wird ein Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 25 v. H. erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis festgestellt, wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechender Anwendung der Tz. 42.6 und 39.3.7 gewährt.

Textziffer 42.3.1:

Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Bestätigung der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur nachzuweisen.

Textziffer 42.3.2:

Im Falle der Hilflosigkeit (§ 44 Absatz 1 SGB VII) der oder des Verletzten ist auf Antrag neben dem Unterhaltsbeitrag ein Zuschlag bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4 zu gewähren.

Textziffer 42.3.3:

Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit der oder des Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. Die oder der Verletzte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen. Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats ausgesprochen werden.

Textziffer 42.4.1:

Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe anzusetzen, der das Einstiegsamt der Laufbahn der Beamtin oder des Beamten zugeordnet ist. Anzusetzen ist bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Widerruf, die oder der nicht wegen der Folge eines Dienstunfalls ausgeschieden ist, die Stufe ihrer oder seiner Besoldungsgruppe, die sie oder er im fiktiven Zeitpunkt der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe erreicht hätte. Ist eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter auf Widerruf infolge eines Dienstunfalls entlassen worden, ist die Stufe maßgebend, in die sie oder er bis zum Erreichen der Altersgrenze in der für sie oder ihn maßgeblichen Laufbahngruppe aufgestiegen wäre.

Textziffer 42.4.2:

Werden für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das ihre oder seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, die Berechnung des Unterhaltsbeitrages Dienstbezüge nach billigem Ermessen festgesetzt, richtet sich der als Unterhaltsbeitrag zu gewährende Hundertsatz der festgesetzten Dienstbezüge nach dem unfallbedingten Grad der Schädigungsfolgen. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Hilflosigkeit gilt Absatz 3 entsprechend.

Textziffer 42.5.1:

Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ist Absatz 2 Nummer 1 Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages und deshalb unabhängig vom individuellen Grad der Schädigungsfolgen festzustellen (konstante Bemessungsgrundlage).

Textziffer 42.5.2:

Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags bereits im Zeitpunkt der Entlassung, erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge (z. B. §§ 7, 60 BremBesG).

Textziffer 42.6:

Für die Beurteilung und Nachprüfung des unfallbedingten Grades der Schädigungsfolgen sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrags gelten die Tz. 39.2.1 bis 39.2.13 und 39.3.5 entsprechend. Bei einer Änderung des Grades der Schädigungsfolgen auf unter 25 v. H. ist die Zahlung des Unterhaltsbeitrags einzustellen.

Textziffer 42.7.1:

Der Unterhaltsbeitrag ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

-
bei einem Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 72,
-
bei einer Entziehung der Versorgung nach § 74.

Textziffer 42.7.2:

Bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts auf dem Disziplinarweg richtet sich der Unterhaltsbeitrag nach § 78 BremDG.

Zu § 43 (Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes)

Textziffer 43.0:

Für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7 gilt der Unterhaltsbeitrag nach § 75 Nummer 8 als Waisengeld. Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. Auf eine Unfallversorgung der Mutter kommt es nicht an. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 durch die Mutter kommt es nicht an. Die Tz. 39.0.3 bis 39.0.5 gelten entsprechend.

Textziffer 43.1:

Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tage der Geburt an zu zahlen, wenn die Schädigung nach § 33 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und der dadurch bedingte Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 bereits von Geburt an festgestellt wird. Wird eine vorgeburtliche Schädigung und der damit zusammenhängende Grad der Schädigungsfolgen erst später erkannt, ist der Unterhaltsbeitrag ab dem Tag der Geburt zu gewähren. Die Fristen nach § 51 Absatz 4 sind zu beachten. Führt die vorhandene anerkannte Schädigung des Kindes erst später zu einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25, besteht erst ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag.

Textziffer 43.2:

Grundsätzlich führt jede Änderung des Grades der Schädigungsfolgen, auch wenn sie unter 10 v. H. beträgt, zu einer Änderung in der Höhe des zu gewährenden Unterhaltsbetrages. Tz. 42.6 gilt entsprechend.

Textziffer 43.3:

Unbesetzt.

Textziffer 43.4:

Bei häuslicher Pflege durch eine Berufspflegekraft ruht der Unterhaltsbeitrag nicht. Der Unterhaltsbeitrag ruht in Höhe der für die Heimunterbringung zu erstattenden Pflegekosten und wird nur dann und insoweit gezahlt, als er die Pflegekosten übersteigt.

Textziffer 43.5:

Bei jeder Neufeststellung des Grades der Schädigungsfolgen oder einer Änderung in der Höhe des Waisengeldes ist zu überprüfen, ob ein Wechsel des Versorgungsbezuges erfolgt.

Zu § 44 (Unfall-Hinterbliebenenversorgung)

Textziffer 44.0.1:

Unfall-Hinterbliebenenversorgung ist nur zu gewähren, wenn die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls oder der Erkrankung i. S. d. §§ 34 und 35 verstorben ist (vgl. Tz. 51.3.2.5).

Textziffer 44.0.2:

Die Hinterbliebenenbezüge sind nach § 47 anteilig zu kürzen, wenn sie insgesamt die dort genannten Höchstgrenzen übersteigen.

Textziffer 44.1.1:

Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. In Zweifelsfällen ist Tz. 51.3.2.5 zu beachten.

Textziffer 44.1.2:

Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung haben die Hinterbliebenen

-
einer oder eines während des aktiven Dienstverhältnisses an den Dienstunfallfolgen verstorbenen Beamtin oder Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit sowie einer oder eines während des aktiven Dienstverhältnisses an den Dienstunfallfolgen verstorbenen Beamtin oder Beamten auf Probe, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte auf Probe den Dienstunfall durch grobes Verschulden herbeigeführt hat (vgl. § 28 BeamtStG i. V. m. § 42 BremBG),
-
einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der Anspruch auf Unfallruhegehalt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1964 – II C 159.62 –) und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist; der Anspruch besteht nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwar einen Dienstunfall bzw. eine Erkrankung erlitten hat, aber der Ruhestandseintritt nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern z. B. auf Antrag oder wegen Erreichen der Altersgrenze erfolgt ist; auch wenn die Folgen des Dienstunfalls sich später so verschlimmern, dass sie bei früherem Auftreten zur Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung geführt hätten und die Beamtin oder der Beamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist, besteht kein Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung.

Textziffer 44.1.3:

Ausgeschlossen ist Unfall-Hinterbliebenenversorgung bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland, wenn sich die Beamtin oder der Beamte der zur Erkrankung oder zum Unfall führenden Gefährdung grob fahrlässig ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre (§ 35 Absatz 4).

Textziffer 44.1.4:

Keinen Anspruch hat die Witwe oder der Witwer aus der Ehe mit einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten, die oder der erst nach deren oder dessen Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Absatz 1 oder 2 BremBG) und nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist (§ 50 Absatz 3). Ihr oder ihm steht nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 1 zu.

Textziffer 44.1.5:

Nachträglich als Kind angenommene Kinder i. S. d. § 27 Absatz 2 können einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Unfallwaisengeldes erhalten.

Zu § 45 (Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie)

Textziffer 45.1.1:

Verwandte der aufsteigenden Linie im Sinne dieser Vorschrift sind Verwandte, die unmittelbar voneinander abstammen (Großeltern, Mutter, Vater, Kinder [§ 1589 BGB], auch im Falle der Annahme als Kind [§§ 1741 bis 1772 BGB], nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern). Verwandt in der Seitenlinie sind Personen, die einen gemeinsamen Vorfahren haben, also von derselben Person abstammen (z. B. Geschwister, Onkel, Nichte). Für den Grad der Verwandtschaft ist die Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten maßgebend. Um Linie und Grad der Verwandtschaft einer Person festzustellen, geht man von dieser aus und verfolgt die Abstammungslinie.

Textziffer 45.1.2:

Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstunfall und Tod besteht, z. B.

-
wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zwar Unfallruhegehalt bezogen hat, aber nicht an den Unfallfolgen gestorben ist,
-
wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienstunfall erlitten hatte und auch hätte Unfallruhegehalt erhalten können, aber noch als aktive Beamtin oder Beamter nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.

Textziffer 45.1.3:

Keinen Anspruch haben Verwandte der aufsteigenden Linie von

-
Beamtinnen und Beamten, die keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt haben (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf),
-
früheren Beamtinnen und Beamten oder früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

Textziffer 45.1.4:

Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen geboten ist.

Textziffer 45.1.5:

Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der oder des Bedürftigen (angemessener Unterhalt, § 1610 BGB).

Textziffer 45.1.6:

Ganz oder überwiegend hat die Beamtin oder der Beamte den Lebensunterhalt der oder des Verwandten bestritten, wenn diese oder dieser ihren oder seinen Lebensbedarf mangels entsprechender Einkünfte oder mangels eines entsprechenden eigenen Vermögens nur zu weniger als der Hälfte decken konnte und der verbleibende Lebensbedarf von der Beamtin oder dem Beamten getragen wurde. Unerheblich ist, ob sie oder er zum Unterhalt in voller Höhe verpflichtet ist, maßgeblich ist allein die tatsächliche Leistung.

Textziffer 45.1.7:

Die Beamtin oder der Beamte muss den Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles geleistet haben. Es darf sich nicht nur um eine vorübergehende finanzielle Notlage handeln.

Textziffer 45.1.8:

Ist die Beamtin oder der Beamte während des aktiven Dienstverhältnisses an den Folgen eines Dienstunfalls nach der in § 41 bezeichneten Art verstorben, so bildet das erhöhte Unfallruhegehalt die Bemessungsgrundlage.

Textziffer 45.1.9:

Sind mehrere Personen gleichrangig berechtigt, ist der Gesamtbetrag auf die Anspruchsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Gleichrangig berechtigt sind Verwandte gleichen Grades, die von der oder dem Verstorbenen Unterhaltsleistungen erhalten haben. Bei untereinander nachrangig Berechtigten gehen grundsätzlich die Eltern den Großeltern usw. vor. Ist ein Elternteil bereits verstorben, stehen die Großeltern gleichrangig zum verbleibenden Elternteil. Die oder der Betreffende muss Unterhaltsleistungen erhalten haben.

Textziffer 45.1.10:

Wegen der anteilsmäßigen Kürzung bei weiteren Hinterbliebenen vgl. § 47.

Zu § 46 (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene)

Textziffer 46.0.1:

Der Witwe oder dem Witwer wird der Unterhaltsbeitrag nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach deren oder dessen Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Absatz 1 oder 2 BremBG) und nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist (§ 50 Absatz 3 i. V. m. § 26 Absatz 1).

Textziffer 46.0.2:

Die Vorschrift über das Erlöschen der Versorgung wegen Verurteilung (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2) wird auf den Unterhaltsbeitrag nicht angewandt (§ 75 Nummer 4).

Textziffer 46.1.1:

Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. In Zweifelsfällen ist Tz. 51.3.2.5 zu beachten.

Textziffer 46.1.2:

War der Tod Unfallfolge, ist der Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 zu bemessen, gleichgültig ob und in welcher Höhe die frühere Beamtin oder der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte einen Unterhaltsbeitrag bezogen hat.

Textziffer 46.2.1:

Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach Absatz 2 ist an einen Antrag der oder des Unterhaltsberechtigten gebunden. Im Bewilligungsbescheid ist der oder dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.

Textziffer 46.2.2:

Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist. War der Tod nicht Unfallfolge, ist der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für die Hinterbliebenen der Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legen, den die frühere Beamtin oder der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt ihres oder seines Todes bezogen hat. Ein Unfallausgleich (§ 39) sowie ein Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 38 Absatz 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 42 Absatz 3 Satz 1) bleiben außer Betracht (§ 47 Satz 4). Hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt ihres oder seines Todes keinen Unterhaltsbeitrag bezogen, kann den Hinterbliebenen auch kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

Textziffer 46.3:

Die Regelung bezieht sich auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die zur Zeit ihres Todes noch im aktiven Dienstverhältnis gestanden haben, und auf Beamtinnen und Beamte auf Probe, die den Dienstunfall durch grobes Verschulden, aber nicht vorsätzlich herbeigeführt haben.

Textziffer 46.4:

Unbesetzt.

Zu § 47 (Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung)

Textziffer 47.1.1:

Wird der Hinterbliebenenversorgung das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 41 zugrunde gelegt, sind folgende Höchstgrenzen zu beachten:

a)
80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten, ggf. der zu berücksichtigenden Mindestbesoldungsgruppe (§ 47 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1), die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können,
b)
nach Satz 2 mindestens jedoch 100 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten als der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe (Mindesthöchstgrenze).

Beispiel zur Höchstgrenze (Satz 1 und 2);
fiktive Beträge einschließlich der Minderung nach § 5 Absatz 1

1.

tatsächlich erdiente Besoldungsgruppe: A 9 (2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt)

2.

a) für erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen (übernächste Besoldungsgruppe): A 11
b) aber mindestens (§ 41 Absatz 1 Satz 2): A 12

Grundgehalt (Endstufe)

4.000,00 Euro

Familienzuschlag

120,00 Euro

Allgemeine Stellenzulage

80,00 Euro

insgesamt

4.200,00 Euro

davon 80 v. H.

3.360,00 Euro

3.

§ 47 Satz 2 (Mindesthöchstgrenze): A 11

Grundgehalt (Endstufe)

3.600,00 Euro

Familienzuschlag

120,00 Euro

Allgemeine Stellenzulage

80,00 Euro

ruhegehaltfähige Dienstbezüge der übernächsten Besoldungsgruppe

3.800,00 Euro

4.

Maßgebliche Höchstgrenze (3.)

3.800,00 Euro

5.

Witwengeld (60 v. H.) aus 2.b)

2.016,00 Euro

6.

Waisengeld (30 v. H.) aus 2.b)

1.008,00 Euro

Textziffer 47.1.2:

Sofern die sich nach § 41 ergebenden erhöhten Unfall-Hinterbliebenenbezüge zusammen das ihrer Berechnung zugrundeliegende erhöhte Unfallruhegehalt bzw. die Mindesthöchstgrenze übersteigen, sind die Bezüge in entsprechender Anwendung von § 29 anteilig zu kürzen. Die anteilige Kürzung ist wie folgt durchzuführen:

Witwengeld oder Witwergeld oder Waisengeld * Höchstgrenze
Summe der gesamten Hinterbliebenenversorgung

Beispiel mit entsprechender Anwendung von § 29 (Beträge wie oben):

Witwe

2.016,00 Euro

zwei Waisen je 1.008,00 Euro zusammen

2.016,00 Euro

insgesamt:

4.032,00 Euro

Dieser Betrag überschreitet die maßgebliche Höchstgrenze von 3.800,00 Euro;
daher anteilige Kürzung entsprechend § 29:

Witwengeld: (2.016,00 Euro * 3.800,00 Euro) / 4.032,00 Euro

1.900,00 Euro

Waisengeld: (1.008,00 Euro * 3.800,00 Euro) / 4.032,00 Euro
= 950,00 Euro je Waise

1.900,00 Euro

Textziffer 47.1.3:

Übersteigen die Hinterbliebenenbezüge nach § 44 Absatz 2 oder § 46 Absatz 2 das Unfallruhegehalt oder den Unterhaltsbeitrag (§ 42), sind diese Bezüge nach den allgemeinen Vorschriften zu § 29 anteilmäßig zu kürzen.

Zu § 48 (Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung)

Textziffer 48.0.1:

Ansprüche auf die einmalige Unfallentschädigung können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (§ 62 Absatz 3 Satz 1).

Textziffer 48.0.2:

Die Vorschrift gilt nicht für Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte (§ 80).

Textziffer 48.0.3:

Über die Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung entscheidet Performa Nord.

Textziffer 48.0.4:

Für Dienstunfälle, die sich vor dem 1. Januar 2015 ereignet haben, ist die Übergangsvorschrift nach § 90 Absatz 1 Nummer 7 zu beachten.

Textziffer 48.1:

Der allein auf dem Dienstunfall i. S. d. § 41 beruhende Grad der Schädigungsfolgen muss im Zeitpunkt der dauernden Feststellung mindestens 50 betragen. Für die Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen gilt § 39 Absatz 2 (Tz. 39.2.1 ff.) entsprechend.

Textziffer 48.2.1:

Die Beamtin oder der Beamte muss während des aktiven Dienstverhältnisses an den Folgen eines Dienstunfalls i. S. d. § 41 verstorben sein. Die Tz. 44.1.1 und Tz 44.1.2 gelten entsprechend.

Textziffer 48.2.2:

Auf einen eigenen Versorgungsanspruch der Witwe oder des Witwers kommt es nicht an. Die einmalige Unfallentschädigung steht deshalb auch der oder dem nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vom Witwen- oder Witwergeld ausgeschlossenen Witwe oder Witwer zu.

Textziffer 48.2.3:

Zu den anspruchsberechtigten Eltern gehören auch die Eltern, die die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten als Kind angenommen hatten.

Textziffer 48.2.4:

Versorgungsberechtigt sind auch Kinder, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten (§ 75).

Textziffer 48.2.5:

Anspruchsberechtigte Kinder sind leibliche und angenommene Kinder der Beamtin oder des Beamten (§ 27).

Textziffer 48.2.6:

Sind mehrere gleichberechtigte Hinterbliebene vorhanden, ist der Gesamtbetrag nach deren Anzahl aufzuteilen und an alle gleichrangig Berechtigten zu gleichen Teilen auszuzahlen. Die einmalige Unfallentschädigung soll unter Vorbehalt gewährt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass noch weitere gleichrangige Anspruchsberechtigte vorhanden sind.

Textziffer 48.3.1:

Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes sind privatrechtlich Beschäftigte, zu deren Dienstobliegenheiten die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten gehören (vgl. § 9 der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 BeamtVG).

Textziffer 48.3.2:

Bei anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes tritt an die Stelle der beamtenrechtlichen Versorgung nach Absatz 1 die dem Beschäftigungsverhältnis gemäße Versorgung.

Textziffer 48.3.3:

Stirbt die oder der nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Unfalls nach Absatz 3, so erhalten die Hinterbliebenen die in Absatz 2 vorgesehene Entschädigung. Bei den Kindern ist darauf abzustellen, ob sie nach Maßgabe der für sie geltenden Versorgungsregelung (z. B. gesetzliche Rentenversicherung) versorgungsberechtigt sind.

Textziffer 48.4:

Die auf den Einsatzunfall oder dem gleichstehenden Ereignis beruhende gesundheitliche Schädigung muss ursächlich für den Grad der Schädigungsfolgen sein; der Grad der Schädigungsfolgen muss mindestens 50 betragen.

Textziffer 48.5:

Die Tz. 48.2.1 bis 48.2.6 gelten entsprechend.

Zu § 49 (Schadensausgleich in besonderen Fällen)

Textziffer 49.0.1:

Der Schadensausgleich ist auch privatrechtlichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu gewähren, sofern ein Dienstverhältnis, also eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Textziffer 49.0.2:

Ein Dienstunfall i. S. d. § 34 muss nicht vorliegen, ein Körperschaden braucht nicht eingetreten zu sein; das schädigende Ereignis muss auch nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung stehen.

Textziffer 49.0.3:

Ein Schadensausgleich bei immateriellen Schäden (z. B. durch Zahlung von Schmerzensgeld) kommt nicht in Betracht.

Textziffer 49.0.4.1:

Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, eine ihr oder ihm zumutbare Vorsorge zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. Hierzu zählt insbesondere der Abschluss von privaten Versicherungsverträgen oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes vorhandener Verträge auf den Auslandseinsatz. Ersatzleistungen werden nur gewährt, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen oder zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. Die Beweislast der Unmöglichkeit einer Ausweitung des Versicherungsschutzes oder der Unzumutbarkeit trägt die Beamtin oder der Beamte. Prämienerhöhungen bzw. Risikozuschläge sind mit der Auslandszulage abgegolten.

Textziffer 49.0.4.2:

Ein Ausgleich wird nur gewährt, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise (z. B. Versicherung, Schadensersatz gegen Dritte) ersetzt erhalten kann oder hätte erhalten können. Der Anspruch auf Schadensausgleich in besonderen Fällen geht dem Anspruch auf Sachschadenersatz nach § 36 vor.

Textziffer 49.0.4.3:

Vermögensschäden, die der Beamtin oder dem Beamten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen entstehen, weil einzelne Versicherungsunternehmen unter Berufung auf die sog. „Kriegsklausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen zu Recht verweigern, sind in angemessenem Umfang auszugleichen. Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich grundsätzlich an einem nach Anschauung des täglichen Lebens allgemein üblichen Versicherungsschutz, wobei jedoch die persönlichen Lebensverhältnisse und die sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu den in Betracht kommenden Versicherungen zählen auch Lebens- und Unfallversicherungsverträge, die üblicherweise zur Absicherung der Finanzierung von Wohneigentum oder zur Alterssicherung abgeschlossen werden. Die Ausgleichsleistung kann im Einzelfall auch hinter den Versicherungsleistungen zurückbleiben, die ohne Ausschluss zugestanden hätten, wenn diese unangemessen hoch erscheinen.

Textziffer 49.0.4.4:

Im Falle eines Ersatzanspruchs gegen Dritte ist ein Ausgleich nur zu leisten, wenn dieser Ersatzanspruch nicht realisierbar erscheint, weil etwa die Aussichten einer Klage auf Schadenersatz gering sind oder die Beamtin oder der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet würde. In diesem Fall ist die Beamtin oder der Beamte jedoch verpflichtet, ihre oder seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit diese nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergehen.

Textziffer 49.0.4.5:

Laufende oder einmalige Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf Geldleistungen nach dieser Vorschrift anzurechnen (§ 52 Absatz 4).

Textziffer 49.0.4.6:

Im Falle der Beschädigung einer Sache orientiert sich der Schadensausgleich an der Erstattung von Sachschäden nach § 36.

Textziffer 49.0.5:

Im Interesse der Beweissicherung soll die Schadensanzeige unverzüglich, spätestens nach Beendigung der besonderen Verwendung i. S. d. § 35 erfolgen; im Übrigen gilt § 51.

Textziffer 49.0.6:

Über die Gewährung von Schadensausgleich in besonderen Fällen entscheidet Performa Nord.

Textziffer 49.1:

Zu den wesentlich abweichenden Verhältnissen vgl. Tz. 35.2.3.

Textziffer 49.2:

Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland wenden, können z. B. darin liegen, dass Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes allein wegen dieser Eigenschaft Repressalien ausgesetzt sind, z. B. durch eine Sondersteuer oder willkürlich zur unerwünschten Person erklärt und zur Ausreise gezwungen werden. Dabei kann es sich auch um Gewaltakte handeln.

Textziffer 49.3.1:

Ein Schadensausgleich an Hinterbliebene kommt nur in Betracht, soweit nicht bereits die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte selbst einen Schadensausgleich erhalten hat (vgl. Absatz 4).

Textziffer 49.3.2:

Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte an den Folgen des Ereignisses gestorben ist, das auch den Sach- oder Vermögensschaden ausgelöst hat. Keinen Schadensausgleich erhalten deshalb die Hinterbliebenen, wenn der Beamtin oder dem Beamten zwar ein Schaden entstanden ist, sie oder er jedoch nicht an den Folgen des schadenauslösenden Ereignisses, sondern aus anderer Ursache verstorben ist.

Textziffer 49.3.3:

Sind Lebensversicherungsleistungen auszugleichen, kann die Angemessenheit dieser Leistung ohne weitere Prüfung unterstellt werden, sofern die Leistungen 250.000 Euro nicht übersteigen.

Textziffer 49.3.4:

Der Schadensausgleich steht mehreren gleichrangigen Hinterbliebenen jeweils gemeinsam zu. Die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind mit denen in § 48 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Hinterbliebenen identisch. Zur Zahlung vgl. Tz. 48.2.6.

Textziffer 49.4:

Der Ausschluss mehrfachen Ausgleichs desselben Schadens bezieht sich nicht auf verschiedene Schäden aus gleichem Anlass.

Textziffer 49.5:

Unbesetzt.

Textziffer 49.6:

Schadensausgleich wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hat die Beamtin oder der Beamte den Schadenseintritt sonst zu vertreten oder ist sie oder er ihrer oder seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, ist dies bei der Höhe des Schadensausgleichs zu berücksichtigen. Dies kann im Einzelfall bis zum Ausschluss eines Schadensausgleichs führen.

Zu § 50 (Nichtgewährung von Unfallfürsorge)

Textziffer 50.0:

Ausgeschlossen werden können:

-
alle Leistungen nach § 33 Absatz 2,
-
die Anwendung der § 5 Absatz 2,
-
die Befreiung von der Wartezeit (§ 4 Absatz 1 Nummer 2).

Textziffer 50.1.1:

Bei einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall wird Unfallfürsorge nicht gewährt. Der Vorsatz muss sich nur auf die Herbeiführung des Dienstunfalls beziehen, nicht aber auf den hierdurch verursachten Schaden. Auf den Grad des Vorsatzes kommt es nicht an. Die grobe Fahrlässigkeit, die nicht zum Ausschluss von dienstunfallrechtlichen Leistungen führt (Ausnahme: § 35 Absatz 4, Einsatzversorgung), ist ein subjektiv unentschuldbarer, besonders schwerwiegender Sorgfaltspflichtverstoß, der über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Die Entscheidung nach den Absatz 1 und 2 trifft für aktive Beamtinnen und Beamte die Beschäftigungsdienststelle, für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Performa Nord.

Textziffer 50.1.2:

Unfallfürsorge trotz Vorsatz wird z. B. bei einem Rettungsunfall gewährt.

Beispiele:

-
Eine Feuerwehrbeamtin springt vorsätzlich aus einem brennenden Haus, um nicht zu verbrennen, und verletzt sich dabei.
-
Ein Polizeibeamter rammt mit seinem Streifenwagen absichtlich das Auto eines flüchtigen Verdächtigen und verletzt sich dabei.

Textziffer 50.1.3:

Bei einem Unfall nach § 35 ist Unfallfürsorge auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls ausgeschlossen.

Textziffer 50.2.1:

Die teilweise Versagung kann darin bestehen, dass die Leistungen der Unfallfürsorge an die oder den Verletzten gekürzt oder begrenzt werden.

Textziffer 50.2.2:

Die Unfallfürsorge kann nur der oder dem Verletzten versagt werden. Versorgungsberechtigte Hinterbliebene werden über die Unfall-Hinterbliebenenversorgung nur mittelbar erfasst.

Textziffer 50.2.3:

Eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung liegt auch vor, wenn die oder der Dienstvorgesetzte die Verletzte oder den Verletzten auffordert, ihrer oder seiner Verpflichtung nachzukommen, sich einer ärztlichen Untersuchung, Behandlung oder einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 37 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4) zu unterziehen.

Textziffer 50.2.4:

Ein möglicher Versagungsgrund ergibt sich aus der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten, siehe hierzu Tz. 51.3.2.2.

Textziffer 50.2.5:

Ein gesetzlicher Grund für die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung ist u. a. gegeben, wenn die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist oder eine Operation einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (vgl. § 37 Absatz 4). Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die Heilbehandlung erhebliche Schmerzen verursacht und eine wesentliche Besserung des Grades der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten nicht erwarten lässt.

Textziffer 50.2.6:

Auswirkungen auf die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit liegen vor, wenn durch die Nichtbefolgung der Anordnung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit verhindert oder verzögert wird oder zur dauernden Dienstunfähigkeit führt oder wenn die Nichtbefolgung zu einem höheren Grad der Schädigungsfolgen führt oder eine Besserung verhindert.

Textziffer 50.2.7

Die oder der Verletzte ist schriftlich auf die Folgen der Nichtbefolgung der Anordnung hinzuweisen. Die Versagung ist erst für das Verhalten der oder des Verletzten nach Kenntnis des schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Nichtbefolgung der Anordnung möglich.

Textziffer 50.2.8:

Entstehen höhere Heilbehandlungskosten durch die Nichtbefolgung einer entsprechenden Anordnung, ohne dass sich die Nichtbeachtung auf die Dienstfähigkeit auswirkt, kann die Übernahme der Kosten insoweit versagt werden.

Textziffer 50.2.9:

Die Unfallfürsorge kann „insoweit“ versagt werden, als sich das Verhalten ungünstig auf die Gewährung der betreffenden Unfallfürsorgeleistung auswirkt, z. B. wenn die Beamtin oder der Beamte wegen unterlassener Heilbehandlung dauernd dienstunfähig ist. Auch das Unfallruhegehalt kann versagt werden.

Textziffer 50.2.10:

Die Versagung kann auch zeitlich begrenzt werden.

Textziffer 50.3:

Der Unterhaltsbeitrag berechnet sich nach den allgemeinen Vorschriften; Abschnitt 5 Unfallfürsorge sowie § 5 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

Zu § 51 (Meldung und Untersuchungsverfahren)

Textziffer 51.1.1:

Im Interesse der Beweissicherung sollen Unfälle der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich gemeldet werden. Die Ausschlussfrist bezieht sich auf die erstmalige Meldung des Unfalls; sie gilt nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen auf einzelne Unfallfürsorgeleistungen für anerkannte Dienstunfälle. Die Meldefrist ist eine Ausschlussfrist, auf deren Einhaltung die Behörde gegenüber der Beamtin oder dem Beamten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen nicht verzichten kann.

Textziffer 51.1.2:

Bei Erkrankungen nach § 34 Absatz 3 beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheit, sofern die oder der Berechtigte in diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Krankheit im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. Dies gilt auch in den Fällen des § 35. Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit sind nicht erforderlich. Mit dem Beginn der Frist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose ergibt sich eine dem Unfall nach § 34 Absatz 1 vergleichbare Ausgangslage.

Textziffer 51.2.1:

Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 1 wird Unfallfürsorge nur dann gewährt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer anspruchsbegründenden Unfallfolge nicht habe gerechnet werden können. Mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls ist dann zu rechnen, wenn die oder der Verletzte sich die Überzeugung verschaffen kann, dass ein Kausalzusammenhang wahrscheinlich ist. Mit der Möglichkeit einer Unfallfolge ist immer dann zu rechnen, wenn ärztlicherseits nach einem Unfall Verletzungen festgestellt worden sind. Gleiches gilt bei einer Erkrankung nach § 34 Absatz 3 mit der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten Krankheit. Für die Geltendmachung weiterer Unfallfolgen gilt die Frist nach Absatz 2.

Textziffer 51.2.2:

Für den Beginn der Fristen gilt Tz. 51.1.2 entsprechend.

Textziffer 51.3.1.1:

Die dienstunfallbearbeitende Stelle hat den Unfallhergang genau festzustellen; dabei ist bzw. sind

-
die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt, die Körperhaltung, die Fallhöhe, die Lage nach dem Ereignis, das Verhalten nach dem Ereignis zu ermitteln,
-
Vorschäden zu ermitteln,
-
Auskünfte der behandelnden Ärztinnen oder Ärzte einzuholen,
-
die Krankengeschichte zu ermitteln,
-
bei Sterbefällen unverzüglich die Personalstelle der senatorischen Dienststelle für den jeweiligen Geschäftsbereich zu informieren; die dienstunfallbearbeitende Dienststelle hat vorab zu ermitteln, ob eine Obduktion vorgenommen wurde oder vorgesehen ist.

Es ist ein Bericht der oder des nach einem Unfall zuerst hinzugezogenen Ärztin oder Arztes bzw. der Notfallbericht des Krankenhauses anzufordern, dem sich Angaben über den Unfallhergang (nach Schilderung der oder des Verletzten), der Befund oder die Diagnose und bisherige und ggf. künftig erforderliche Behandlung entnehmen lassen. Mit der Unfallmeldung ist eine Erklärung abzugeben, mit der die behandelnden Ärztinnen und Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

Textziffer 51.3.1.2:

Meldungen über Unfallereignisse, die zu einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen, sind innerhalb des Dienstgebäudes weiterzuleiten (entsprechend § 193 SGB VII). Wegeunfälle sind nicht zu melden. Eine weitere eigenständige Unfallmeldung ist nach § 80a BremBG (Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat) erforderlich. Der Fachdienst für Arbeitsschutz ist über jeden Verdacht einer Berufskrankheit nach § 34 Absatz 3 zu informieren.

Textziffer 51.3.1.3:

Die Berufsgenossenschaft ist zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung der durch das Unfallgeschehen verursachten Körperschäden bei folgenden Verletzungen grundsätzlich zu beteiligen:

-
psychische Traumafolgestörungen (vgl. Tz. 51.3.2.1),
-
Verletzungen von Sehnen, Menisken, Bandscheiben, Bändern und Knorpeln, sofern es sich nicht um Bagatellverletzungen handelt,
-
Wirbelsäulenverletzungen (z. B. HWS-Distorsionen), sofern nach Ablauf von drei Monaten noch Leistungen geltend gemacht werden,
-
bei internistischen Erkrankungen (z. B. Infektionen, Allergien, Kreislauferkrankungen, Lungenerkrankungen) und
-
in sonstigen Zweifelsfällen.

Sofern bei einer diagnostizierten Gehirnerschütterung nach Ablauf von drei Monaten noch Leistungen geltend gemacht werden, ist die Berufsgenossenschaft ebenfalls zu beteiligen. Der Gutachtenauftrag ist exakt zu formulieren (Fragestellung u. a. zu Diagnose, Kausalität, Unfallfolgen, Grad der Schädigungsfolgen, vgl. Tz. 39.2.11).

Textziffer 51.3.1.4:

Der Dienstunfallbericht ist zusammen mit dem ärztlichen Befund oder Notfallbericht der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes unverzüglich mit den Ergebnissen der Ermittlungen nach Tz. 51.3.1.1 der Berufsgenossenschaft zu übersenden, sofern diese oder dieser zu beteiligen ist.

Textziffer 51.3.1.5:

Beigezogene Gutachten, Atteste, Arzt- und Krankenhausberichte und der ärztliche Befund oder Notfallbericht sind, soweit sie nach Einsichtnahme nicht zurückgegeben wurden, im verschlossenen Umschlag zum Dienstunfallvorgang zu nehmen.

Textziffer 51.3.2.1:

Zum Verfahren bei psychischen Traumafolgestörungen gilt Folgendes:

-
alle Unfälle, bei denen eine psychische Störung oder Erkrankung aufgrund eines dienstlichen Ereignisses als Unfallfolge wahrscheinlich ist, sind der Berufsgenossenschaft zur Begutachtung in Bezug auf Klärung der Kausalität und ggf. zur Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen vorzulegen,
-
die Berufsgenossenschaft kann in solchen Fällen externe Gutachterinnen oder Gutachter beauftragen, an ihrer oder seiner Stelle die Begutachtungen vorzunehmen; alle gemeldeten Unfälle, bei denen eine in § 34 Absatz 6 benannte psychische Störung oder Erkrankung aufgrund eines dienstlichen Ereignisses als Unfallfolge wahrscheinlich ist, sind einer oder einem im § 34 Absatz 6 Satz 1 genannten Fachärztin oder Facharzt zur Begutachtung vorzulegen,
-
bestehen bei der für die Entscheidung nach § 51 Absatz 3 zuständigen Stelle Zweifel am Gutachtenergebnis der Berufsgenossenschaft oder der oder des von ihr oder ihm beauftragten Gutachterin oder Gutachters aufgrund von durch die Beamtin oder den Beamten beigebrachten abweichenden Befundberichten oder Gutachten, kann die zuständige Stelle unter Beifügung der Personalakte bei der obersten Dienstbehörde um die Zustimmung zur Erteilung eines weiteren Gutachtenauftrags an Externe ersuchen; äußert sich die oberste Dienstbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen nicht, gilt die Zustimmung als erteilt; der Gutachtenauftrag kann dann erteilt werden; das externe Gutachten erhält die Berufsgenossenschaft zur Kenntnis, wenn es in den Ergebnissen von den Gutachten der Berufsgenossenschaft abweicht; die zuständige Dienststelle entscheidet auf Basis der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Textziffer 51.3.2.2:

Die oder der Verletzte bzw. ihre oder seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, geht dies zu deren Lasten. Dies gilt z. B. auch dann, wenn dem Dienstherrn die Einholung von Auskünften bei Dritten verweigert wird. Ein Mitwirkungserfordernis der Beamtin oder des Beamten ergibt sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht rein medizinisch zu beantworten, sondern obliegt vielmehr der zuständigen Behörde unter Würdigung der medizinischen Feststellungen. Um diese Frage sachgerecht beantworten und um entscheiden zu können, ob und ggf. welche (weiteren) medizinischen Gutachten eingeholt werden, muss die zuständige Stelle die ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte – und je nach den Umständen des Einzelfalls ggf. auch weiterer Stellen – kennen, denen ärztliche Befunde zur betroffenen Person vorliegen. Dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der betroffenen Person und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dadurch Rechnung zu tragen, dass grundsätzlich nur solche medizinischen Feststellungen erfragt werden dürfen, die mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusammenhängen, die die Beamtin oder der Beamte auf den Dienstunfall zurückführt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2014 – 1 A 2773/12 –, Rn. 16). Die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten kann zu materiellen Rechtsnachteilen aufgrund von Anspruchsausschlüssen führen (OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, Rn. 77).

Textziffer 51.3.2.3:

Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der für die Entscheidung über den Unfall zuständigen Stelle hat sich die Beamtin oder der Beamte einer Beobachtung in einem Krankenhaus zu unterziehen, wenn eine Ärztin oder ein Arzt i. S. d. § 39 Absatz 3 Satz 2 dies für erforderlich hält.

Textziffer 51.3.2.4:

Bei einer Erkrankung nach § 34 Absatz 3 Satz 1 ist zunächst festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Für den Kausalzusammenhang besteht dann eine gesetzliche Vermutung, die allerdings vom Dienstherrn widerlegt werden kann. Bei einer Erkrankung i. S. d. § 34 Absatz 3 Satz 2 bedarf es lediglich der Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte der Gefahr der Erkrankung am Ort des dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts besonders ausgesetzt war. Bei einer gesundheitlichen Schädigung gemäß § 35 Absatz 2 ist festzustellen, ob

-
eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist oder
-
ein Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen die Beamtin oder der Beamte während einer besonderen Verwendung besonders ausgesetzt war.

Textziffer 51.3.2.5:

Unfall-Hinterbliebenenversorgung und die einmalige Unfallentschädigung sind nur zu gewähren, wenn die oder der Verletzte an den Folgen des Unfalls oder der Erkrankung i. S. d. §§ 34 und 35 verstorben ist. Kann der ursächliche Zusammenhang nur durch eine Obduktion festgestellt werden, sind die Hinterbliebenen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Obduktion bedarf der Einwilligung der Hinterbliebenen.

Textziffer 51.3.3.1:

Die oder der Dienstvorgesetzte hat aus Gründen der Fürsorgepflicht alle ihr oder ihm zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel, die nach vernünftiger Auffassung mit gewisser Wahrscheinlichkeit zum Nachweis des Dienstunfalls führen können, heranzuziehen und auszuwerten. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Dienstunfallgeschehen, Kausalzusammenhang, Körperschaden) nicht aufklären, ist nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten der Beamtin oder des Beamten zu entscheiden. Eine Umkehr der materiellen Beweislast auf den Dienstherrn ist mit Ausnahme der Fälle des § 34 Absatz 6 ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 – und BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 – 2 B 7/10 –). Dies gilt z. B. auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte unverschuldet die erforderlichen Beweismittel nicht benennen kann oder wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist.

Textziffer 51.3.3.2:

Der Beweis des ersten Anscheins genügt nur bei typischen Geschehensabläufen. Liegen Anhaltspunkte vor, die den typischen Geschehensablauf in Frage stellen, ist der Sachverhalt vollständig aufzuklären. Hierzu sind auch Auskünfte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Zeugenaussagen von Kolleginnen und Kollegen sowie Auskünfte aus Akten, z. B. der Krankenversicherung oder des Versorgungsamtes heranzuziehen. Die Nichtbeweisbarkeit von Versagenstatbeständen – z. B. dass die Beamtin oder der Beamte sich die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen hat oder das Vorliegen einer Gelegenheitsursache – geht zu Lasten des Dienstherrn.

Textziffer 51.3.4:

Die oder der Dienstvorgesetzte hat den Unfall einer Beamtin oder eines Beamten mit Todesfolge unverzüglich, ggf. fernmündlich, der Personaldienststelle zu melden. Die Personaldienststelle leitet die erforderlichen Ermittlungen.

Textziffer 51.3.5:

Die durch die Untersuchung des Unfalles und Feststellung der Unfallfolgen entstehenden Kosten sind aus Unfallfürsorgemitteln zu erstatten. Der oder dem Verletzten sind notwendige Auslagen zu erstatten, die durch die Feststellung des Unfalles und der Unfallfolgen entstanden sind. Im Rahmen des Heilverfahrens sind Auslagen grundsätzlich nur gegen die Vorlage von Belegen zu erstatten. Als Belege sind lesbare Kopien oder Zweitschriften einzureichen. Die Gewährung von Vorschüssen und Abschlagszahlungen ist möglich. In solchen Fällen, in denen sich die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall aus nicht von der Beamtin oder des Beamten zu vertretenden Gründen verzögert, auch während laufender Rechtsverfahren wegen der Anerkennung als Dienstunfall, ist der Beamtin oder dem Beamten zunächst unter Vorbehalt aus Unfallfürsorgemitteln bis zur Höhe der infolge des Unfalls für die medizinische Versorgung entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Beamtin oder der Beamte ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei ihrer oder seiner privaten Krankenversicherung eine Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung abfordern muss, um auch nach Ablauf der Frist noch Versicherungsleistungen zu erhalten. Bei Nichtanerkennung des Dienstunfalls oder der Unfallfolgen ist der Gesamtbetrag der gewährten Vorschüsse innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides zurückzuzahlen. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann Ratenzahlung vereinbart werden, sofern der Gesamtbetrag aus Beihilfeleistungen und Leistungen der privaten Krankenversicherung geringer als der Gesamtbetrag des gewährten Vorschusses ist.

Textziffer 51.3.6:

Der Dienstunfall ist in einem rechtsmittelfähigen Bescheid anzuerkennen. In dem Bescheid sind die durch den Dienstunfall erlittenen Unfallfolgen konkret zu benennen. Spätere Folgeschäden sind ebenfalls in einem weiteren rechtsmittelfähigen Bescheid anzuerkennen.

Zu § 52 (Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche)

Textziffer 52.1.1:

Anspruch auf Unfallfürsorge haben Beamtinnen und Beamte, die innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder die von außerhalb des Geltungsbereiches in den Geltungsbereich dieses Gesetzes den Dienstherrn wechseln. Beamtinnen und Beamte, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes heraus zu einem anderen Dienstherrn wechseln, können nur gegen den neuen Dienstherrn entsprechende Ansprüche geltend machen, sofern das dortige Versorgungsrecht eine vergleichbare Regelung vorsieht; gegen den früheren Dienstherrn aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes können aber keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, weil das Beamtenverhältnis mit diesem Dienstherrn beendet wurde.

Textziffer 52.1.2:

Nach einem Dienstherrnwechsel durch Versetzung oder Übertritt bzw. Übernahme kraft Gesetzes infolge der Umbildung von Körperschaften ist Unfallfürsorge grundsätzlich vom neuen Dienstherrn zu gewähren; dies gilt auch für Leistungen nach § 34 Absatz 5 aufgrund einer Entscheidung des früheren Dienstherrn.

Textziffer 52.1.3:

Als Körperschaften gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Geltungsbereich des BremBG i. V. m. den §§ 16 bis 19 BeamtStG.

Textziffer 52.1.4:

Ist der Dienstherrenwechsel weder durch Versetzung noch durch Übertritt oder Übernahme kraft Gesetzes bei der Umbildung von Körperschaften erfolgt, richten sich die Ansprüche auf Unfallfürsorge (weiterhin) gegen den früheren Dienstherrn. Dies betrifft insbesondere den Fall der Entlassung mit anschließender Neuernennung.

Textziffer 52.1.5:

Ein Dienstunfall kann auch ein während der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder im Rahmen einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG erlittener Unfall sein. Soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und der aufnehmenden Stelle getroffen wurde, sind die Ansprüche auf Unfallfürsorge beim eigenen Dienstherrn geltend zu machen.

Textziffer 52.1.6:

Zu den einzelnen Leistungen:

Textziffer 52.1.6.1:

Der Anspruch auf Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen nach § 36 entsteht zum Zeitpunkt des Unfalls und ist von dem Dienstherrn zum Zeitpunkt des Unfalls zu tragen.

Textziffer 52.1.6.2:

Die Kosten des Heilverfahrens nach § 37 entstehen im Zeitpunkt der ärztlichen Leistung. Zu tragen hat die Kosten jedoch derjenige Dienstherr, in dessen Diensten sich die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung befindet. Die beiden Dienstherren können eine interne Erstattung vereinbaren.

Textziffer 52.1.6.3:

Hinsichtlich des Unfallausgleichs nach § 39 geht ab dem Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels die Verpflichtung auf den neuen Dienstherrn über.

Textziffer 52.1.6.4:

Den Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 40 und Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 44 muss der Dienstherr erfüllen, in dessen Diensten sich die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt des Versorgungsfalles befindet.

Textziffer 52.1.6.5:

Der Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen aufgrund § 34 Absatz 5 bei beurlaubten Beamtinnen und Beamten beruht auf einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Der neue Dienstherr hat nur Leistungen entsprechend seiner Ermessenspraxis zu erbringen.

Textziffer 52.1.7:

Unfallfürsorgeleistungen werden durch Ansprüche nicht berührt, die der Beamtin oder dem Beamten aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung sowie aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zustehen, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Sachleistungssurrogate der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

Textziffer 52.1.8:

Bei Sachleistungen oder Sachleistungssurrogaten entstehen keine erstattungspflichtigen Heilverfahrenskosten. Auf Geldleistungen aus der Unfallfürsorge sind solche von anderer Seite nach Absatz 4 anzurechnen.

Textziffer 52.2.1:

Weitergehende Ansprüche sind auf Gesetz beruhende Ansprüche, die der Höhe oder dem Grunde nach über die im BremBeamtVG geregelten Ansprüche hinausgehen. Diese Ansprüche können auf Vermögensschäden (z. B. Unterschied zwischen Dienst- und Versorgungsbezügen) oder immateriellen Schäden beruhen; sie sind im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. Zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Schadenersatzansprüchen in bestimmten Fällen vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992 – 2 BvL 9/88 –, BVerfGE 85, 176-191.

Textziffer 52.2.2:

Es muss eine vorsätzlich unerlaubte Handlung i. S. d. §§ 823 ff. BGB vorliegen, z. B. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Textziffer 52.2.3:

Im Verhältnis zum eigenen Dienstherrn nimmt eine Beamtin oder ein Beamter dann nicht am allgemeinen Verkehr teil, wenn die Teilnahme zu ihren oder seinen dienstlichen Tätigkeiten gehört, also mit dem Dienstbetrieb und der Zugehörigkeit zum Dienstherrn in so engem Zusammenhang steht, dass demgegenüber die Eigenschaft als allgemeiner Verkehrsteilnehmer zurücktritt. Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr liegt z. B. vor bei Mitnahme eines Arbeitskollegen im Privatfahrzeug zur Arbeitsstelle oder zu einem auswärtigen Dienstort.

Textziffer 52.3.1:

Andere Personen sind natürliche oder juristische Personen, die weder Dienstherren noch in deren Dienst stehende Beschäftigte i. S. d. Absatz 2 Satz 1 sind. Gegenüber diesen sind die Beamtin oder der Beamte und ihre oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht beschränkt. Ansprüche gegen Schädigerinnen und Schädiger, die nicht kraft Gesetzes auf den Dienstherrn übergehen, bleiben von der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen unberührt. Solche Ansprüche können z. B. Schmerzensgeldansprüche sein.

Textziffer 52.3.2:

Ein Anspruch der oder des Verletzten oder ihrer oder seiner Hinterbliebenen gegen die Schädigerin oder den Schädiger steht dem Anspruch auf Unfallfürsorge nicht entgegen. Ein solcher, gesetzlicher Schadenersatzanspruch geht auf den Dienstherrn über (§ 52 BremBG).

Textziffer 52.4.1:

Die von anderer Seite erbrachten Leistungen müssen wegen desselben Schadens gewährt werden, der auch Grundlage für die versorgungsrechtlichen Leistungen ist. Nicht verlangt ist hingegen, dass die von der anderen Seite erbrachten Leistungen dem gleichen Zweck dienen wie die beamtenrechtliche Versorgungsleistung. Verschiedenartige Leistungen (Einmalzahlungen und laufende Zahlungen) können untereinander angerechnet werden.

Zu § 53 (Übergangsgeld)

Textziffer 53.0.1:

Die Ruhens- und Kürzungsvorschriften (§§ 64 bis 68) sind nicht anzuwenden. § 53 wird von § 75 nicht erfasst; Absatz 5 bleibt unberührt.

Textziffer 53.0.2:

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach den letzten Bezügen vor der Entlassung und der Dauer der Beschäftigung. Die Pflicht zur Nachversicherung der Beamtendienstzeit wird durch die Zahlung von Übergangsgeld nicht eingeschränkt oder aufgeschoben; die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld ist nicht nachversicherungspflichtig (§ 8 Absatz 2 SGB VI). Bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten ist § 79 Absatz 3 zu beachten.

Textziffer 53.1.1:

Anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit, sofern keine erneute Berufung oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, dienstunfähige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, Zeit oder Probe bei Nichterfüllung der Wartezeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG) sowie Beamtinnen und Beamte auf Probe, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 BeamtStG).

Textziffer 53.1.2:

Für politische Beamtinnen und Beamte, die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 30 BeamtStG entlassen wurden, gilt § 54.

Textziffer 53.1.3:

Maßgeblich ist die Besoldung, die der Beamtin oder dem Beamten im letzten Monat gewährt wurde. Änderungen jeglicher Art der Bezüge seit der statusrechtlichen Wirksamkeit der Entlassung bleiben unberücksichtigt. War die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubt, sind die Bezüge zugrunde zu legen, die die Beamtin oder der Beamte unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen zum Stufenaufstieg erhalten hätte, wenn sie oder er am Tage vor der Entlassung wieder Dienst geleistet hätte. Folgende Bezügebestandteile sind bei der Berechnung zu berücksichtigen: Grundgehalt, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen, Familienzuschläge und Hochschulleistungsbezüge, die nicht nur als Einmalzahlung zustanden. Auf die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge kommt es nicht an.

Textziffer 53.1.4:

Nicht berücksichtigt werden: Auslandsbesoldung, Nebenbezüge (mit Ausnahme der nicht als Einmalzahlung gewährten Hochschulleistungsbezüge), Unfallausgleich, vermögenswirksame Leistungen.

Textziffer 53.1.5:

Das Beamtenverhältnis muss durch Entlassung beendet worden sein. Auf die Form der Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG) oder durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG) kommt es nicht an. Anspruch auf Übergangsgeld besteht daher nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, auch wenn der Anspruch auf Ruhegehalt nach § 4 Absatz 2 i. V. m. § 7 BremBesG ruht. Kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn die Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgt (§ 23 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG). Bei Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Disziplinarentscheidung besteht ebenfalls kein Anspruch auf Übergangsgeld.

Textziffer 53.2.1:

Zur Beschäftigungszeit rechnet die Zeit der Tätigkeit im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis mit Anspruch auf Bezüge oder Arbeitsentgelt sowie Zeiten i. S. d. § 7 Eignungsübungsgesetz oder der §§ 9 und 16a ArbPlSchG, ggf. i. V. m. § 78 ZDG. Im Übrigen bleiben Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unberücksichtigt. Zeiten bei einem früheren Dienstherrn sind nur zu berücksichtigen, wenn das Beamtenverhältnis durch Versetzung fortgesetzt wurde oder im Falle eines Aufgabenübergangs nach § 16 BeamtStG übergegangen ist. Entsprechendes gilt bei einem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Zeiten der Zuweisung sind stets als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigungen sind zeitanteilig im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen. Zeiten eines Rechtsbehelfsverfahrens, das die Wirksamkeit oder den Zeitpunkt der Entlassung zum Gegenstand hat, sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Rechtsbehelf erfolglos bleibt.

Textziffer 53.2.2:

Die Tätigkeit im Beschäftigungsverhältnis muss ununterbrochen, hauptberuflich und entgeltlich ausgeübt worden sein. Hauptberuflichkeit i. S. d. § 53 liegt auch bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Anwärterbezügen vor. Im Übrigen gelten zur Hauptberuflichkeit die Tz. 7.1.1 ff. Einzurechnen sind auch Zeiten, für die ohne Dienstleistung die Bezüge fortgezahlt worden sind. Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge unterbricht die Entgeltlichkeit.

Textziffer 53.2.3:

Beschäftigungszeiten, die vor einer Unterbrechung zurückgelegt wurden, bleiben außer Betracht. Auf die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an. Sie muss jedoch mindestens einen Tag umfassen, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig üblicherweise gearbeitet wird. Unterbrechungen aufgrund von Krankheit, Erholungsurlaub, Urlaub nach der Sonderurlaubsverordnung, Freistellungen für Personalratstätigkeit, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter sowie Beurlaubungen ohne Dienstbezüge sind unschädlich. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) oder eine vorläufige disziplinarrechtliche Dienstenthebung bewirkt keine Unterbrechung, da das Dienstverhältnis und der Anspruch auf Bezüge grundsätzlich andauert.

Textziffer 53.2.4:

Die Beschäftigungszeit rechnet von dem Tag, an dem der Anspruch auf Dienstbezüge, Vergütung oder Lohn rechtlich wirksam geworden ist. Sie endet mit dem Tag, an dem der Status „Beamtin oder Beamter mit Dienstbezügen“ rechtswirksam aufgelöst wird. Hat die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte die Entlassungsverfügung mit Rechtsmitteln angegriffen und ist sie oder er aufgrund der aufschiebenden Wirkung zunächst unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Dienst verblieben, bleibt die Zeit dieser tatsächlichen Dienstleistung bei der Beschäftigungszeit außer Ansatz, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Textziffer 53.2.5:

Die Beschäftigungszeit ist grundsätzlich nach Jahren und Tagen zu berechnen. Für die Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes bleiben die volle Jahre übersteigenden Resttage unberücksichtigt. Sollte das Beamtenverhältnis auf Zeit aufgrund von Freistellungen verlängert worden sein und ergibt die Berechnung der Beschäftigungszeit nach Jahren und Tagen keine 365 Tage, die Berechnung nach Monaten jedoch 12 Monate, so ist ein volles Beschäftigungsjahr anzuerkennen. Bei der Monatsbetrachtung sind Monate mit Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Umfang zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen (z. B. drei volle Verlängerungsmonate gleichen sechs Monate mit hälftiger Freistellung aus).

Textziffer 53.3.1:

Auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages kommt es nicht an; wird der Unterhaltsbeitrag rückwirkend bewilligt, ist er mit einem bereits gezahlten Übergangsgeld zu verrechnen.

Textziffer 53.3.2:

Eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei entlassenen Beamtinnen und Beamten ist denkbar in Fällen der Wiederverwendung von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten. Die Gewährung des Übergangsgeldes wird auch dann ausgeschlossen, wenn die Berücksichtigung keine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bewirkt. Der Umfang der Berücksichtigung der Beschäftigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist hierfür ohne Bedeutung.

Textziffer 53.4.1:

Die Zahlung des Übergangsgeldes ist mit dem Tag aufzunehmen, der auf den Tag der Entlassung folgt. Das Übergangsgeld ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 4 Absatz 4 BremBesG). Ist die Beamtin oder der Beamte im Verlauf eines Monats entlassen worden, ist der auf die restlichen Tage entfallende Anteilsbetrag auszuzahlen. Für die folgenden Monate ist jeweils der volle Betrag, im letzten Monat der verbleibende Rest, zu zahlen; ggf. überzahlte Bezüge können aufgerechnet werden.

Textziffer 53.4.2:

Hinterbliebene i. S. d. Absatz 4 Satz 3 sind die in § 22 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen. § 22 Absatz 4 Satz 1 kann entsprechend angewandt werden. Sind keine Hinterbliebenen i. S. d. Absatz 4 Satz 3 vorhanden, so entfällt die Zahlung des Übergangsgeldes nach Ablauf des Sterbemonats. Das Übergangsgeld gehört nicht zum Nachlass der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten und ist daher nicht vererblich.

Textziffer 53.5:

Wegen der Begriffe „Erwerbseinkommen“ und „Erwerbsersatzeinkommen“ wird auf § 64 Absatz 6 und die dazu geltenden Tz. verwiesen.

Zu § 54 (Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte)

Textziffer 54.0:

Die Tz. zu § 53 sind entsprechend anzuwenden.

Textziffer 54.1.1:

In entsprechender Anwendung von § 7 BremBesG wird in den ersten drei Monaten nach dem Monat, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassung mitgeteilt wird, die Besoldung weitergezahlt. Im Anschluss daran setzt die Zahlung des Übergangsgeldes ein.

Textziffer 54.1.2:

Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht dem erhöhten Ruhegehalt, das eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand nach § 16 Absatz 5 vorübergehend erhält.

Textziffer 54.2.1:

Der Zeitraum der Dauer der Wahrnehmung des Amtes, aus dem die Beamtin oder der Beamte entlassen wurde, beginnt mit dem Tag der Übertragung des Amtes und endet mit dem Tag der Entlassung.

Textziffer 54.2.2:

Mit dem Monat nach dem Monat, in dem die weitergezahlte Besoldung (Tz. 54.1.1 Satz 1) letztmalig gezahlt wurde, beginnt die Zahlung des Übergangsgeldes für die Dauer des nach Tz. 54.2.1 taggenau berechneten Zeitraums. Sie endet frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach drei Jahren.

Beispiel für den Zeitraum der Gewährung von Übergangsgeld

Übertragung des letzten Amtes am

14.03.2020

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am

20.08.2022

Es besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld für 2 Jahre und 160 Tage.

Dienstbezüge werden weitergewährt vom

21.08.2022 bis 30.11.2022

Übergangsgeld wird gewährt vom

01.12.2022 bis 09.05.2025

Textziffer 54.3:

Der Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 53 Absatz 3 und 4 gilt faktisch nur für § 53 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4. Insofern wird auch auf Tz. 53.3.2, 53.4.1 und 53.4.2 hingewiesen. Hervorzuheben ist hierbei § 53 Absatz 4 Satz 2, wonach das Übergangsgeld längstens bis zum Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird.

Textziffer 54.4:

Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen werden in voller Höhe und ohne Mindestbelassung (§ 64 Absatz 4) auf die weitergezahlte Besoldung nach § 7 BremBesG und das Übergangsgeld angerechnet.

Zu § 55 (Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen)

Textziffer 55.1.1:

§ 55 Absatz 1 sieht die Gewährung eines Ausgleichs neben dem Ruhegehalt für den Fall vor, dass die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Bei Ausscheiden aus anderen Gründen wird der Ausgleich grundsätzlich nicht gewährt (vgl. Tz. 55.1.3); das gilt auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte die besondere Altersgrenze zwar erreicht, aber noch vor dem Eintritt in den Ruhestand verstirbt. Der Anspruch auf den Ausgleich ist damit an den Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gebunden.

Textziffer 55.1.2:

Wird eine Beamtin oder ein Beamter vor Erreichen der besonderen Altersgrenze

-
wegen Dienstunfähigkeit oder
-
auf Antrag wegen Schwerbehinderung

in den Ruhestand versetzt, wird der Ausgleich nicht gewährt.

Textziffer 55.1.3:

Hat die Beamtin oder der Beamte den Eintritt in den Ruhestand über die besondere Altersgrenze auf eigenen Antrag hinausgeschoben und wird sie oder er nach Erreichen der besonderen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, steht der Ausgleich hingegen zu. Im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten in der Zeit nach Erreichen der besonderen Altersgrenze jedoch vor Ende der Lebensarbeitszeitverlängerung, steht der Ausgleich neben der Hinterbliebenenversorgung zu.

Textziffer 55.1.4:

Der Ausgleich unterliegt nicht der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Tz. 55.3 ist zu beachten.

Textziffer 55.2:

Befand sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr im Altersurlaub nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 BremBG, weil die zuständige Behörde die Rückkehr in den aktiven Dienst zugelassen hat, wird der Ausgleich in voller Höhe gewährt.

Textziffer 55.3:

Waren die Dienstbezüge des letzten Monats nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften gekürzt, ist auch der Ausgleich entsprechend zu kürzen.

Zu § 56 (Zahlung der Versorgungsbezüge)

Textziffer 56.1:

Für die Festsetzung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes ist die oberste Dienstbehörde für Bremen Performa Nord (vgl. Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen).

Textziffer 56.2:

Die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften erfolgt von Amts wegen. Gleiches gilt für die Feststellung ruhegehaltfähiger Zeiten aufgrund von Kannvorschriften im Rahmen von Versorgungsausgleichsverfahren. Einer Antragstellung bedarf es nicht, es sei denn, es ist gesetzlich etwas Anderes geregelt wie z. B. in § 18. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage der vorhandenen Daten. Die Mitwirkung der Betroffenen an dieser Entscheidung wird vorausgesetzt. Eine Vorabentscheidung vor Eintritt des Versorgungsfalles steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und/oder Rechtslage, die ihr zugrunde liegt. Bei einer Änderung der Sach- und/oder Rechtslage ist die Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge zurückzunehmen. Gleichzeitig ist über die Anerkennung der Zeiten unter Beachtung der geänderten Sach- und/oder Rechtslage neu zu entscheiden, vgl. VG Bremen, Urteil vom 25. Januar 2022 – 7 K 1464/19 –.

Textziffer 56.3:

Unbesetzt.

Textziffer 56.4:

Die Verjährung muss als Einrede geltend gemacht werden. Der Verjährung unterliegen alle Ansprüche auf Versorgungsbezüge nach § 2. Die §§ 194 ff. BGB sind entsprechend anzuwenden. Versorgungsbezüge sind nach § 19 Absatz 2 EStG steuerbegünstigt. Steuerfrei sind z. B. der einmalige Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, Witwenabfindungen, Dienstunfallleistungen nach §§ 36 bis 39, Beihilfeleistungen und das Sterbegeld nach § 22 Absatz 2 Nummer 2.

Textziffer 56.5:

Unbesetzt.

Textziffer 56.6.1:

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 darf eine Zahlerin oder ein Zahler, die oder der eine Überweisung an eine Zahlungsempfängerin oder einen Zahlungsempfänger vornimmt, die Inhaberin oder der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union ist, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto nach Artikel 3 erreichbar ist. Erreichbar ist ein Konto, wenn Überweisungen aus einem Mitgliedstaat auf ein Konto der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers in einem anderen Mitgliedstaat möglich sind.

Textziffer 56.6.2:

Zu den Übermittlungskosten gehören ausdrücklich nicht die Kontoeinrichtungs-, - führungs- und Buchungsgebühren.

Textziffer 56.7:

Unbesetzt.

Textziffer 56.8:

Unbesetzt.

Textziffer 56.9:

Unbesetzt.

Textziffer 56.10:

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger müssen Leistungen, die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen, gegenüber dem Dienstherrn in jedem Haushaltsjahr geltend machen, für das die Leistung begehrt wird (zeitnahe Geltendmachung).

Zu § 57 (Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung)

Textziffer 57.1.1:

Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts zum Familienzuschlag sind §§ 34, 35 BremBesG. Der Familienzuschlag der Stufe 1 gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 Absatz 1 Nummer 2). Die übrigen Stufen des Familienzuschlags sowie der Familienergänzungszuschlag nach § 35a BremBesG werden neben dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gezahlt.

Textziffer 57.1.2:

Bei den Stufen des Familienzuschlags sind die Verhältnisse der oder des Verstorbenen zu berücksichtigen. Ein Kinderanteil zum Witwen- oder Witwergeld wird deshalb nur gewährt, wenn es sich um Kinder des Verstorbenen i. S. d. § 63 Absatz 1 Satz 1 EStG handelt.

Textziffer 57.1.3:

Die Voraussetzung des § 35 Absatz 1 Nummer 3 BremBesG „aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ wird nicht dadurch erfüllt, dass infolge eines Versorgungsausgleichs die Versorgungsbezüge nach § 69 gekürzt werden oder eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 1587g BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 20 VersAusglG gezahlt wird.

Textziffer 57.1.4:

Der Unterschiedsbetrag (ab Stufe 2 des Familienzuschlags) ist Versorgungsbezug (§ 2 Nummer 7), aber nicht Bestandteil des Ruhegehaltes, Witwen- oder Witwergeldes, des Waisengeldes oder der Unterhaltsbeiträge. Er ist daher bei der Berechnung dieser Bezüge und bei der Gewährung von Leistungen, die nach diesen Bezügen zu bemessen sind (z. B. Witwen- oder Witwerabfindung nach § 25), nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass seine Berücksichtigung ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. nach § 22 Absatz 1 Satz 3). Ferner bleibt der Unterschiedsbetrag z. B. bei der Anwendung des § 24 Absatz 2 und des § 29 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn bei einer anteiligen Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach § 29 der Unterschiedsbetrag durch den Erhöhungsbetrag zu der Besoldungsgruppe A 5 nach Anlage 5 zum BremBesG zusammen mit der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 das erdiente Ruhegehalt zzgl. des Unterschiedsbetrags übersteigt, das erdiente Ruhegehalt allein aber über der amtsunabhängigen Mindestversorgung liegt.

Textziffer 57.2:

Der Ausgleichsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder Unterhaltsbeitrags. Bei der anteiligen Kürzung (§§ 29, 47) bleibt der Ausgleichsbetrag unberücksichtigt. Der Ausgleichsbetrag ist auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt. Der Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag neben dem Waisengeld besteht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt sind. Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 EStG.

Textziffer 57.3:

Unbesetzt.

Zu § 58 (Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag)

Textziffer 58.0:

Für die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ist zu unterscheiden, ob die oder der Erziehende im maßgeblichen Erziehungszeitraum im Beamtenverhältnis stand oder nicht. Befand sich die oder der Erziehende in einem Beamtenverhältnis, richtet sich die Bewertung der Kindererziehungszeit nach der Übergangsvorschrift des § 91 Absatz 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. In diesen Fällen ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer sonstigen erziehungsbedingten Freistellung vom Dienst bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. War die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Kindererziehung nicht in ein Beamtenverhältnis berufen, gilt § 58 Absatz 9 (siehe Tz. 58.9.1 ff.) entsprechend.

Textziffer 58.0.1:

Die Zuschläge nach §§ 58 bis 60 sind von Amts wegen festzusetzen, der vorübergehend zu gewährende Zuschlag nach § 61 hingegen nur auf Antrag der Ruhegehaltempfängerin oder des Ruhegehaltempfängers.

Textziffer 58.0.2:

Die Zuschläge sind keine eigenständigen Versorgungsbezüge, sondern Bestandteil des jeweiligen Versorgungsbezugs.

Textziffer 58.0.3:

Bei der Berechnung der Zuschläge sind die versorgungsrechtlichen Rundungsvorschriften nach § 56 Absatz 7 zu beachten.

Textziffer 58.0.4:

Die Zuschläge sind nur steuerfrei nach § 3 Nummer 67 EStG, wenn sie für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist.

Textziffer 58.1:

Die allgemeine Wartezeit kann auch nur durch Kindererziehung selbst erfüllt sein (z. B. durch zwei nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder). Entsteht der Anspruch auf eine dem Kindererziehungszuschlag entsprechende Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung (beispielsweise durch Erfüllung der Wartezeit) erst nach Eintritt des Versorgungsfalles, fällt der Kindererziehungszuschlag mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden. Kindererziehungszeiten im Beamtenverhältnis werden von der DRV nicht berücksichtigt (siehe § 56 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI).

Textziffer 58.2:

Für den Kindererziehungszuschlag sind Kindererziehungszeiten für längstens 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes zu berücksichtigen. Wird während dieser Zeit ein weiteres Kind erzogen, wird die dreijährige Kindererziehungszeit für das weitere Kind berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Dies gilt entsprechend bei Mehrlingsgeburten. Im Ergebnis werden somit für zwei Kinder sechs Jahre, für drei Kinder neun Jahre usw. berücksichtigt. Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig etwa im Falle des Todes des Kindes, des Eintritts des oder der Anspruchsberechtigten in den Ruhestand, des Todes des oder der Anspruchsberechtigten oder des Wechsels der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil. Begonnene Kalendermonate sind voll zu berücksichtigten.

Beispiel für die Berechnung des Kindererziehungszuschlags

Geburt des Kindes A

21. September 1995

Beginn der Erziehungszeit

1. Oktober 1995

Geburt des Kindes B

7. März 1997

Beginn der Erziehungszeit

1. April 1997

Kindererziehungszeit vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 2001:

72 Monate

Kindererziehungszuschlag je Monat: 2,94 Euro (Stand: 10/2023) * 72

211,68 Euro

Textziffer 58.3.1:

Die Zuordnung der Kindererziehungszeit bestimmt sich nach § 56 Absatz 2 SGB VI. Der Begriff des Elternteils ist in § 56 Absatz 1 Nummer 3 (Eltern) und Absatz 3 Nummer 2 und 3 (Stiefeltern und Pflegeeltern) SGB I definiert. Für die Zuordnung gelten die Tz. 58.3.2 bis einschließlich 58.3.5.

Textziffer 58.3.2:

Haben beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile gemeinsam die Elternzeit nach den Vorschriften des BEEG in Anspruch genommen haben. Gemeinsam erziehende Eltern können durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit berücksichtigt werden soll (§ 56 Absatz 2 Sätze 3 bis 7 SGB VI). Die Erklärung der Zuordnung, die auch auf einen bestimmten Teil (mindestens volle Kalendermonate) der Erziehungszeit beschränkt werden kann, ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Sie kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen personalverwaltenden Stelle (zu den Personalakten) als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder – wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamtin oder Beamter ist – gegenüber der für ihn oder ihr zuständigen personalverwaltenden Stelle abzugeben. Die abgegebene Erklärung ist unwiderruflich.

Textziffer 58.3.3:

Wird eine Erklärung i. S. d. Tz. 58.3.2 nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben, ist eine Zuordnung nur im Rahmen der überwiegenden Erziehung möglich. Das Vorliegen einer überwiegenden Erziehung ist nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln. Wesentliche Kriterien hierbei sind die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern und die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit.

Textziffer 58.3.4:

Kann der überwiegende Erziehungsanteil eines Elternteils nicht festgestellt werden bzw. sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI der Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 BGB, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat, zugeordnet.

Textziffer 58.3.5:

Ist ein Elternteil alleinerziehend, erfolgt die Zuordnung zu dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der oder die Alleinerziehende das alleinige Sorgerecht innehat. Eine Zuordnung durch gemeinsame Erklärung ist bei Alleinerziehenden nicht möglich. Alleinerziehung liegt nicht vor, wenn die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen.

Textziffer 58.4:

Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ergibt sich aus der Anlage zum BremBeamtVG – Zuschläge nach §§ 58 bis 60 BremBeamtVG. Die Beträge werden im Rahmen von Bezügeanpassungen dynamisiert.

Textziffer 58.5.1:

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird für Zeiten gewährt, in denen zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt wurden (sog. Mehrkindfall – Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a)) oder die Erziehung eines Kindes oder die nichterwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder der nichterwerbsmäßigen Pflege einer anderen pflegebedürftigen Person nach § 60 Absatz 1 Satz 1 zusammentrafen (sog. Einkindfall – Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b)).

Textziffer 58.5.2:

Zu berücksichtigen sind nur nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das gilt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31. Dezember 1991 liegen. Die Kindererziehungs- oder Pflegezeiten sind für die Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags – anders als beim Kindererziehungszuschlag – bereits ab dem Tag der Geburt zu berücksichtigen. Die Zuschläge werden aber nachrangig nach dem Kindererziehungszuschlag gewährt (Tz. 58.5.6.1). Sie enden spätestens mit dem Tag der Vollendung des zehnten bzw. 18. Lebensjahres des Kindes.

Textziffer 58.5.3:

Für die Berücksichtigung der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes ist auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI abzustellen.

Textziffer 58.5.4:

Die Gewährung eines Kindererziehungsergänzungszuschlags setzt voraus, dass die Erziehungszeit der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen war (Tz. 58.3.1 ff. gelten entsprechend). Das gilt auch für die Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes.

Textziffer 58.5.5:

Liegen die Voraussetzungen sowohl für den sog. Mehrkindfall als auch für den sog. Einkindfall vor, ist der höhere Kindererziehungsergänzungszuschlag für den sog. Mehrkindfall zu gewähren.

Textziffer 58.5.6:

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nach § 58 Absatz 5 Nummer 2 nicht für Zeiten gewährt, für die die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf eine dem Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechende Leistung nach § 70 Absatz 3a Satz 2 SGB VI hat, die eine Wartezeit von mindestens 25 Jahren rentenrechtlicher Zeiten voraussetzt.

Textziffer 58.5.6.1:

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird auch nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht (Tz. 58.5.2 Satz 4).

Textziffer 58.6:

Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage zum BremBeamtVG – Zuschläge nach §§ 58 bis 60 BremBeamtVG. Die Beträge werden im Rahmen von Bezügeanpassungen dynamisiert.

Textziffer 58.7:

Durch den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag darf das Höchstruhegehalt nach dem Amt, das dem Ruhegehalt der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, nicht überschritten werden. Das Höchstruhegehalt ist durch Anwendung des Höchstruhegehaltssatzes auf die ruhegehaltfähigen Bezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt der Beamtin oder des Beamten berechnet, zu ermitteln. Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte tatsächliche Ruhegehalt der Beamtin oder des Beamten diesen Betrag, werden die Zuschläge – ggf. bis auf null – gekürzt. Wird bereits durch den Kindererziehungszuschlag das Höchstruhegehalt überschritten, so ist keine Berechnung der anderen Zuschläge der §§ 58 bis 60 mehr erforderlich.

Beispiele für die Berechnung des Kindererziehungszuschlags mit und ohne Kürzung

Beispiel 1 (ohne Kürzung)

ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe (gemindert)

3.850,00 Euro

erreichbare Höchstversorgung (71,75 v. H)

2.762,38 Euro

erhöhtes Ruhegehalt (Ruhegehalt zzgl. Kindererziehungszuschlag)

2.310,00 Euro

übersteigender Betrag

0,00 Euro

Im Beispielfall wird der Kindererziehungszuschlag nicht gekürzt.


Beispiel 2 (mit Kürzung)

ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe (gemindert)

3.850,00 Euro

erreichbare Höchstversorgung (71,75 v. H)

2.762,38 Euro

Ruhegehalt

2.600,00 Euro

Kindererziehungszuschlag (KEZ)

211,68 Euro

KEEZ (Berechnung nicht mehr erforderlich, da Höchstversorgung bereits überschritten)

-

erhöhtes Ruhegehalt (Ruhegehalt zzgl. KEZ nach § 58)

2.811,68 Euro

übersteigender Betrag

49,30 Euro

Der Zuschlag ist wie folgt zu kürzen: KEZ minus übersteigender Betrag = zu zahlender KEZ
Der KEZ wird demnach i. H. v. 162,38 Euro gewährt (211,68 Euro – 49,30 Euro).

Textziffer 58.8:

Die Zuschläge nehmen an der Verminderung des Ruhegehaltes durch einen Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2 teil. Bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften gelten die Zuschläge als Teil des Ruhegehaltes und sind in der Summe Gegenstand der Regelung. Ein Kindererziehungs- sowie Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht neben einem amtsabhängigen oder amtsunabhängigen Mindestruhegehalt gewährt.

Textziffer 58.9.1:

War die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Kindererziehung nicht in ein Beamtenverhältnis berufen, wird für dieses Kind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Kindererziehungszuschlag mit der Maßgabe gewährt, dass als Kindererziehungszeit höchstens zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt berücksichtigt werden. Die §§ 249 und 249a SGB VI gelten entsprechend. Danach sind insbesondere Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1921 geboren sind. Für Eltern, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, gilt dieser Ausschluss bereits dann, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind. Hinsichtlich der Höhe des Kindererziehungszuschlags und der Zuordnung der Kindererziehungszeit gelten keine weiteren Besonderheiten gegenüber den Kindern, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren sind.

Textziffer 58.9.2:

Ein Kindererziehungszuschlag wird auch für die Zeit der Erziehung eines Kindes gewährt, die zwischen einem früheren durch Entlassung beendeten und einem späteren (versorgungsbegründenden) Beamtenverhältnis liegt. Die Erziehung des Kindes ist insoweit vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgt. Stand die Beamtin oder der Beamte während der Kindererziehungszeit teilweise in einem Beamtenverhältnis, führt dies zu einem Wechsel der Anspruchsgrundlagen des § 58 Absatz 9 und des § 91 Absatz 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Die beiden unterschiedlichen Berechnungssysteme knüpfen den jeweiligen Anspruch nicht an die Geburt des Kindes innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses, sondern an dessen Erziehungszeit. Der Kindererziehungszuschlag ist für diejenigen Monate einer Kindererziehungszeit zu gewähren, die vor oder zwischen einem früheren und einem späteren Beamtenverhältnis liegen.

Beispiel:

Ist eine Beamtin vier Monate nach dem Monat der Geburt des Kindes aus einem (früheren) Beamtenverhältnis entlassen worden, begründen die restlichen acht Monate einer zu berücksichtigenden Kindererziehungszeit vor der Berufung in ein (späteres) Beamtenverhältnis einen Anspruch auf die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags.

Zu § 59 (Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld)

Textziffer 59.1.1:

Der Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld dient zur Abmilderung der Absenkung des Bemessungssatzes des Witwen- und Witwergeldes von 60 auf 55 v. H. der Versorgungsbezüge der verstorbenen Versorgungsempfängerin oder des verstorbenen Versorgungsempfängers; der rechnerische Vergleichsbetrag von 60 v. H. darf durch die Summe des Witwen- oder Witwergeldes (55 v. H.) und des Kinderzuschlages diesen übersteigen. Der Kinderzuschlag erhöht das Witwen- oder Witwergeld und die Versorgungsbezüge, die für die Anwendung des Abschnitts 3 als Witwen- oder Witwergeld gelten. Die Tz. 58.0 ff. sind zu beachten.

Textziffer 59.1.2:

Hinsichtlich der Gewährung des Kinderzuschlags zum Witwen- oder Witwergeld ist es unerheblich, wann die Kinder geboren sind oder zu welchem Zeitpunkt die Kindererziehung erfolgte. Es ist nicht Voraussetzung, dass das Kind oder die Kinder von der oder dem Verstorbenen abstammen.

Textziffer 59.1.3:

Wegen der Zuordnung der Kindererziehungszeiten wird auf Tz. 58.3.1 bis 58.3.5 verwiesen. War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, gilt Tz. 59.2.1.

Textziffer 59.1.4:

Wurden mehrere Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gleichzeitig erzogen, ist für die Ermittlung des Kinderzuschlags auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der berücksichtigungsfähigen Erziehungszeiten für jedes einzelne Kind getrennt abzustellen.

Textziffer 59.1.5:

Ausschlüsse und Begrenzungen, wie sie für die Zuschläge nach § 58 und § 60 zum Ruhegehalt anzuwenden sind, bestehen für den Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld nicht.

Textziffer 59.2.1:

War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, so richtet sich die Erhöhung des Witwen- oder Witwergeldes um einen Kinderzuschlag nach § 59 Absatz 2 Satz 1. Danach ist die Zeit nach Ablauf des Sterbemonats bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, generell zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die maßgebende Erziehungszeit der Witwe oder dem Witwer nicht zuzuordnen ist.

Textziffer 59.2.2:

Bei Kindern, die nach Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten geboren werden, erhöht sich das Witwengeld um den Kinderzuschlag erst nach Ablauf der der Witwe zuzuordnenden Kindererziehungszeit.

Textziffer 59.2.3:

Wurden mehrere Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gleichzeitig erzogen, ist für die Ermittlung des Kinderzuschlags auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der berücksichtigungsfähigen Erziehungszeiten für jedes einzelne Kind getrennt abzustellen.

Textziffer 59.3:

Die Höhe des Kinderzuschlags ergibt sich aus der Anlage zum BremBeamtVG – Zuschläge nach §§ 58 bis 60 BremBeamtVG. Die Beträge werden im Rahmen von Bezügeanpassungen dynamisiert.

Textziffer 59.4:

Gegenstand von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um den Kinderzuschlag erhöhte Witwen- oder Witwergeld. Der Hinweis in § 59 Absatz 4 zur entsprechenden Anwendung von § 58 Absatz 8 bedeutet jedoch nicht, dass der Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld um einen Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2 zu mindern ist.

Zu § 60 (Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag)

Textziffer 60.1.1:

Ein Pflegezuschlag wird gewährt für Zeiten, für die wegen der nichterwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI Rentenversicherungspflicht bestand. Frühestmöglicher Beginn der Versicherungspflicht ist der 1. April 1995. Als Nachweis für die Versicherungspflicht dient der Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Bei gleichzeitiger Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen wird der Beamtin oder dem Beamten der Pflegezuschlag für den jeweiligen Pflegebedürftigen – und damit mehrfach – gewährt.

Textziffer 60.1.2:

Nach § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen.

Textziffer 60.1.3:

Die Gewährung eines Pflegezuschlags ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat (insgesamt fünf Jahre rentenversicherungsrechtliche Pflichtbeitragszeiten; hierzu zählt auch die Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege). In diesen Fällen sind jedoch die Voraussetzungen eines Kinderpflegeergänzungszuschlages zu prüfen, sofern die Beamtin oder der Beamte ein pflegebedürftiges Kind in der Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres gepflegt hat.

Textziffer 60.1.4:

Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage zum BremBeamtVG – Zuschläge nach §§ 58 bis 60 BremBeamtVG. Die Beträge werden im Rahmen von Bezügeanpassungen dynamisiert. Die Höhe des Zuschlags berechnet sich durch die Multiplikation des entsprechenden Betrages mit der Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege in Dezimalmonaten. Anfallende Tage sind in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist.

Textziffer 60.2.1:

Die Erhöhung des Ruhegehalts um einen Kinderpflegeergänzungszuschlag setzt voraus, dass die Pflegezeit der Beamtin oder dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Der Kinderpflegeergänzungszuschlag kann für die Zeit der Pflege auch neben den Pflegezuschlag treten. Die Pflegezeit wird längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes berücksichtigt.

Textziffer 60.2.2:

Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf eine diesem Zuschlag entsprechende Leistung nach § 70 Absatz 3a SGB VI (kinderbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten) hat. Diese Leistung setzt die Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten voraus. Für die Pflegetätigkeit können abgesehen von den Leistungen nach § 70 Absatz 3a SGB VI Rentenansprüche bestehen.

Textziffer 60.2.3:

Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage zum BremBeamtVG – Zuschläge nach §§ 58 bis 60 BremBeamtVG. Die Beträge werden im Rahmen von Bezügeanpassungen dynamisiert. Der Kinderpflegeergänzungszuschlag berechnet sich durch die Multiplikation des entsprechenden Betrages mit der Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege in Dezimalmonaten. Anfallende Tage sind in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist.

Textziffer 60.3:

Bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften gelten die Zuschläge als Teil des Ruhegehalts und sind in Summe Gegenstand der Regelung. Die Zuschläge nehmen an der Verminderung des Ruhegehalts durch einen Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2 teil. Ein Pflegezuschlag oder Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nicht neben einem amtsabhängigen oder amtsunabhängigen Mindestruhegehalt gewährt. Tz. 58.7 Satz 4 gilt sinngemäß.

Zu § 61 (Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen)

Textziffer 61.0:

Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass in den Fällen des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Vorgriff auf zustehende rentenrechtliche Leistungen vorübergehend Zuschläge nach §§ 58 und 60 gewährt werden können.

Textziffer 61.1.1:

Die vorübergehende Gewährung der Zuschläge erfolgt nur auf Antrag, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen. Ob entsprechende Leistungen nach dem SGB VI dem Grunde nach zustehen, ist dem Versicherungsverlauf zu entnehmen.

Textziffer 61.1.2:

Das um die Zuschläge vorübergehend erhöhte Ruhegehalt, bei dem auch die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge zu berücksichtigen sind, darf insgesamt nicht das mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. berechnete Ruhegehalt überschreiten. Ggf. sind die vorübergehend zu gewährenden Zuschläge zu kürzen. Werden mehrere Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt, ist bei Überschreitung der Höchstgrenze die Tz. 58.7 entsprechend anzuwenden.

Textziffer 61.1.3:

Die vorübergehend zu gewährenden Zuschläge sind bei den Begrenzungen dauerhafter Zuschläge ebenso zu berücksichtigen wie umgekehrt dauerhafte Zuschläge bei der Bemessung vorübergehender Zuschläge. Wird z. B. bei einer Beamtin das Ruhegehalt vorübergehend nach § 61 um eine dem Pflegezuschlag vergleichbare Leistung erhöht, ist bei der Höchstgrenzenberechnung eines dauerhaft zu gewährenden Kinderpflegeergänzungszuschlages oder Kindererziehungsergänzungszuschlages auch der vorübergehende Zuschlag nach § 61 zu berücksichtigen. Eine Kürzung der vorübergehend zu gewährenden Zuschläge aufgrund einer Überschreitung des mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. berechneten Ruhegehaltes ist dabei unbeachtlich. Tz. 58.7 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Entfällt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes, sind die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge neu zu berechnen.

Zu § 62 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht)

Textziffer 62.1.1:

Inwieweit Versorgungsbezüge mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bezüge der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Ein Pfändungsschutz nach § 850a Nummer 4 ZPO für die jährliche Sonderzahlung besteht nicht. Dies gilt auch, wenn die Sonderzahlung – wie im Regelfall – mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember ausgezahlt wird.

Textziffer 62.1.2:

Zur Abtretung vgl. § 411 BGB und zur Verpfändung §§ 1275 und 1280 BGB (Benachrichtigung mit beglaubigter Urkunde).

Textziffer 62.2.1:

Stehen sich Versorgungsansprüche Versorgungsberechtigter und Geldforderungen des Dienstherrn (z. B. auf Rückzahlung überzahlter Versorgung) gegenüber, soll aufgerechnet werden. Die Aufrechnung setzt nach § 387 BGB gegenseitige Forderungen gleichartiger Leistungen voraus, d. h. Geldleistungen, von denen die eine gefordert und die andere bewirkt werden kann. Soweit eine Aufrechnung nicht möglich ist, ist die Geldforderung des Dienstherrn anderweitig beizutreiben (§ 63). Der Dienstherr hat nach § 273 Absatz 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen beruht, einen fälligen Anspruch gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten hat.

Textziffer 62.2.2:

Die Aufrechnungserklärung ist kein Verwaltungsakt und stellt keine Vollziehung des Leistungsbescheides dar. Daher ist eine Aufrechnung unabhängig von aufschiebender Wirkung eines gegen den Leistungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs zulässig.

Textziffer 62.2.3:

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist jedoch weiterhin zu beachten.

Textziffer 62.3.1:

Der Dienstherr kann gegen die in Satz 1 aufzählend aufgeführten Ansprüche auch nicht nach Absatz 2 aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Textziffer 62.3.2:

Das in Satz 2 eingeräumte Ermessen setzt voraus, dass dem Dienstherrn ein Rückforderungsanspruch nach § 63 Absatz 2 oder § 16 Absatz 2 BremBesG zusteht, der sich nach dem Tode der Beamtin oder des Beamten bzw. der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben richtet.

Textziffer 62.3.3:

Eine Anrechnung nach Satz 2 erfolgt bis zur Höhe des Sterbegeldanspruches; dies gilt nicht, wenn Sterbegeld nach § 22 Absatz 2 (Kostensterbegeld) gewährt wird und die oder der Anspruchsberechtigte nicht zugleich Erbin oder Erbe ist. Eine Anrechnung erfolgt jedoch, wenn die oder der Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht für die Nachlassverbindlichkeit haftet. Die Anrechnung erfolgt nicht durch Aufrechnung, sondern im Wege einer Saldierung zwischen der zu zahlenden Sterbegeldsumme und dem zu zahlenden Betrag aus der Vorschuss- oder Darlehensgewährung oder aus der Überzahlung.

Zu § 63 (Rückforderung von Versorgungsbezügen)

Textziffer 63.0:

Die zur Parallelvorschrift § 12 Absatz 1 und 2 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften (BBesGVwV vom 11. Juli 1997, GMBl. S. 314) sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 64 (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen)

Textziffer 64.0:

Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen. Bis zum Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze wird jedes Erwerbs- und Erwerbseinkommen i. S. d. § 64 Absatz 6 angerechnet; nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze fällt die Anrechnung weg. Bei Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (§ 78 Absatz 7) und bei Beamtinnen und Beamten im einstweiligen Ruhestand wird auf die Sonderregelungen (Absatz 8), soweit sie Erwerbseinkommen beziehen, das nicht Verwendungseinkommen (Absatz 7) ist, verwiesen. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Waisengeld erfolgt keine Anrechnung; die besondere Anrechnungsvorschrift gem. § 73 Absatz 2 Satz 2 bleibt hingegen bestehen.

Textziffer 64.0.1:

Wegen einer Anwendung von Ruhensregelungen nach bisherigem Recht wird auf Abschnitt 13 (§ 89 Absatz 1 und 2) hingewiesen.

Textziffer 64.0.2:

Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines Landes wird auf die jeweiligen Abgeordnetengesetze der Länder hingewiesen. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Amtsbezügen als Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung oder als Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär erfolgt keine Anrechnung nach dieser Vorschrift, soweit in den jeweiligen Bundes- oder Landesgesetzen spezielle Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (z. B. BMinG oder LMinG, SG) vorgesehen sind.

Textziffer 64.0.3:

Wegen der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vgl. § 89 und § 93.

Textziffer 64.0.4:

Wegen der Behandlung eines Übergangsgeldes vgl. § 53 Absatz 5 und § 54 Absatz 4.

Textziffer 64.0.5:

Der Ausgleichsbetrag nach § 57 Absatz 2 gilt für die Anwendung des § 64 nicht als Versorgungsbezug (§ 57 Absatz 2 Satz 2).

Textziffer 64.0.6:

Wegen der Anrechnung von Einkommen auf Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 1 Satz 2 und auf Waisengeld wegen einer Behinderung nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gelten die Tz 26.1.6 und 73.2.4.

Textziffer 64.0.7:

Beim Zusammentreffen von § 64 mit:

§ 65 – vgl. Tz 64.1.2

§ 66 – vgl. Tz 66.5.1.1

§ 67 – vgl. Tz 67.1.2

§ 68 – vgl. Tz 64.1.1

Textziffer 64.0.8:

Ist das Ruhegehalt disziplinarrechtlich gekürzt worden, bleibt diese Kürzung bei der Ruhensberechnung sowohl beim Versorgungsbezug als auch bei der Höchstgrenze außer Ansatz. Es werden die ungekürzten Beträge zur Berechnung herangezogen.

Textziffer 64.1.1:

Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wird auf die ungekürzten Versorgungsbezüge angerechnet. Das gilt nicht im Fall von

-
§ 24 Absatz 2 (Kürzung wegen Altersunterschiedes)
-
§ 29 Absatz 1 (anteilige Kürzung bei mehreren Hinterbliebenenbezügen)
-
§ 47 (anteilige Kürzung der Unfall-Hinterbliebenenbezüge) und
-
§ 16 Absatz 2 (Versorgungsabschlag).

Textziffer 64.1.2:

Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einem Erwerbseinkommen ist zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach § 64 zu regeln, und zwar der frühere in der Weise, dass bei der Gegenüberstellung der Bezüge dem Erwerbseinkommen der nach der Regelung des neueren Versorgungsbezuges nicht ruhende Betrag hinzuzurechnen ist; ist es für den Versorgungsberechtigten günstiger, ist zunächst der frühere und sodann der neue Versorgungsbezug entsprechend zu regeln. Hierdurch darf der Versorgungsberechtigte aber nicht bessergestellt werden, als wenn das Erwerbseinkommen überhaupt nicht Anlass zur Anwendung der Ruhensvorschriften gäbe und nur § 65 anzuwenden wäre.

Textziffer 64.1.3:

Beispiel für Versorgungsbezüge mit unterschiedlichen Erwerbseinkommen


Fall a

Fall b

Höchstgrenze beim früheren Ruhegehalt

1.800,00 Euro

1.800,00 Euro

früheres Ruhegehalt

1.050,00 Euro

1.050,00 Euro

Höchstgrenze beim neuen Ruhegehalt

1.200,00 Euro

1.200,00 Euro

neues Ruhegehalt

800,00 Euro

800,00 Euro

früheres Ruhegehalt bei Gesamtdienstzeit (§ 65)

1.350,00 Euro

1.350,00 Euro

Einkommen

1.000,00 Euro

300,00 Euro

Regelung des neuen Ruhegehaltes nach § 64

das Einkommen von

1.000,00 Euro

300,00 Euro

bleibt hinter der neuen Höchstgrenze von

1.200,00 Euro

1.200,00 Euro

zurück um

200,00 Euro

900,00 Euro

Ergebnis für das neue Ruhegehalt

200,00 Euro

800,00 Euro

Regelung des früheren Ruhegehaltes nach § 64

das Einkommen von

1.000,00 Euro

300,00 Euro

Hinzurechnung Ergebnis für das neue Ruhegehalt

200,00 Euro

800,00 Euro

zusammen

1.200,00 Euro

1.100,00 Euro

bleibt hinter der früheren Höchstgrenze von

1.800,00 Euro

1.800,00 Euro

zurück um (Ergebnis für das frühere Ruhegehalt)

600,00 Euro

700,00 Euro

Gesamtbezüge nach Anwendung § 64

Einkommen

1.000,00 Euro

300,00 Euro

Ergebnis neues Ruhegehalt

200,00 Euro

800,00 Euro

Ergebnis früheres Ruhegehalt

600,00 Euro

700,00 Euro

zusammen

1.800,00 Euro

1.800,00 Euro

Gegenüberstellung

Regelung des früheren Ruhegehaltes nach § 65

früheres Ruhegehalt bei Gesamtdienstzeit (Höchstgrenze)

1.350,00 Euro

1.350,00 Euro

davon abzgl. das neue Ruhegehalt

800,00 Euro

800,00 Euro

mithin Ergebnis für das frühere Ruhegehalt

550,00 Euro

550,00 Euro

Gesamtbezüge nach Anwendung § 65

Einkommen

1.000,00 Euro

300,00 Euro

aus dem neuen Ruhegehalt wäre zu zahlen

800,00 Euro

800,00 Euro

aus dem früheren Ruhegehalt wäre zu zahlen

550,00 Euro

550,00 Euro

Summe nach Anwendung § 65

2.350,00 Euro

1.650,00 Euro

Summe nach Anwendung § 64

1.800,00 Euro

1.800,00 Euro

Begrenzung auf Ergebnis § 65

nein

ja

Da hiernach die oder der Betreffende im Fall b bei der Regelung der beiden Ruhegehälter nach § 64 um 150,00 Euro (= 1.800,00 – 1.650,00) besser stehen würde, dürfen bei dieser Regelung aus dem früheren Ruhegehalt nicht 700,00 Euro, sondern nur 550,00 Euro gezahlt werden.

Textziffer 64.2.1:

Wird beim Erwerbseinkommen der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen wegen eines Kindes gewährt, für das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 nicht gezahlt wird, ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 bei der Höchstgrenze nach § 64 zu berücksichtigen.

Textziffer 64.2.2:

Bei der Höchstgrenze sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:

-
Anpassungszuschläge,
-
Strukturausgleich,
-
Erhöhungszuschlag,

soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. Bei entpflichteten Hochschullehrern ist das zustehende Vorlesungsgeld (Kolleggeld) anzusetzen.

Textziffer 64.2.3:

Berechnungsgrundlage für die Höchstgrenze von 71,75 v. H. nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 ist der sich nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 ohne Anwendung des letzten Halbsatzes ergebende Betrag. Die günstigere Höchstgrenze ist ggf. um den vollen Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 und des sich aus der Hinzuverdienstgrenze ergebenden Betrages zu erhöhen.

Textziffer 64.2.4:

Der Betrag der mindestens anzusetzenden Höchstgrenze nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und 3 kann jeweils zusammen mit der Tabelle über die jeweilige Mindestversorgung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 bekannt gegeben werden.

Textziffer 64.3.1:

Wird eine Sonderzahlung sowie der Erhöhungsbetrag gezahlt, wird die Höchstgrenze im jeweiligen Auszahlungsmonat um den entsprechenden Betrag erhöht, und zwar auch dann, wenn zu dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen kein entsprechender Betrag gezahlt wird. Im Falle der Höchstgrenzenberechnung nach Absatz 2 Nummer 3 ist die Höchstgrenze ebenfalls im Auszahlungsmonat um den vollen Betrag der Sonderzahlung im vorstehenden Sinne zu erhöhen.

Textziffer 64.3.2:

Soweit zur Sonderzahlung noch Erhöhungsbeträge gezahlt werden, ist für die Berechnung der Mindesthöchstgrenze der für die Besoldungsgruppe A 5 maßgebliche Betrag in Ansatz zu bringen.

Textziffer 64.3.3:

Soweit zur Sonderzahlung noch Erhöhungsbeträge gezahlt werden, erhöht der volle Betrag auch die Höchstgrenze für das Waisengeld im jeweiligen Auszahlungsmonat.

Textziffer 64.4.1:

Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug (§ 2) vor Anwendung von Ruhensregelungen. Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach § 66 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei.

Textziffer 64.4.2:

§ 64 Absatz 4 ist auch bei einer Versorgung nach § 42 anzuwenden, wenn dies für die frühere Beamtin oder den früheren Beamten bzw. die frühere Ruhestandsbeamtin oder den früheren Ruhestandsbeamten günstiger ist.

Textziffer 64.5:

Unbesetzt.

Textziffer 64.6.1:

Absatz 6 enthält eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens. Der Begriff des Erwerbseinkommens aus § 64 Absatz 6 Satz 1 entspricht dem des Einkommensteuerrechts, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – 2 B 107/13 –, Rn. 11). Einkünfte aus einem Stipendium stellen kein Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. Absatz 6 Satz 1 dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 – OVG 4 B 30.10).

Textziffer 64.6.2:

Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sollten keine Werbungskosten geltend gemacht worden sein, so ist der steuerliche pauschale Werbungskostenabzug vorzunehmen.

Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit sind auch

-
Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis,
-
Einkünfte, die zum steuerpflichtigen Brutto-Einkommen gehören oder dieses erhöhen, z. B. Überstundenvergütung und Schichtzulagen,
-
Abfindungen und Entschädigungen, die eine versorgungsberechtigte Person für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält,
-
Aufstockungsbetrag nach § 5 Absatz 1 und 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit und der Altersteilzeitzuschlag nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit,
-
Fahrkostenzuschüsse nach § 3 Nummer 32 EStG,
-
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
-
Umlagen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse,
-
Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds i. S. d. § 3 Nummer 63 EStG sowie an Direktversicherungen,
-
die Erschwerniszuschläge für die Besonderheiten der Arbeit wie Hitze-, Wasser-, Gefahren- oder Schmutzzuschläge,
-
Entschädigungen für nicht gewährten Urlaub.

Textziffer 64.6.3:

Einkünfte aus einer pauschal lohnbesteuerten (§ 40a EStG) geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder einer von vornherein begrenzten Beschäftigung (Minijob) sind auf Versorgungsbezüge anzurechnen. Sind die Einkünfte durch den Arbeitgeber pauschal versteuert, so ist keine Werbungskostenpauschale abzuziehen.

Textziffer 64.6.4:

Kein Erwerbseinkommen i. S. d. Vorschrift sind unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung nach § 19 EStG folgende Einkünfte:

-
Versorgungsbezüge wie Ruhe-, Witwen- und Waisengelder, aber auch Wartegelder sowie andere Bezüge aus früheren Dienstleistungen,
-
versorgungsrechtliche Leistungen (z. B. Sterbegeld, Übergangsgeld oder Ausgleich für besondere Altersgrenzen) sowie die in Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Einnahmen.

Textziffer 64.6.5:

Hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens wird auf die nicht abschließende Aufzählung in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV verwiesen. Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen insbesondere das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Krankengeld und vergleichbare Leistungen. Vergleichbare Leistungen sind insbesondere das Überbrückungsgeld der Seemannskasse und die Übergangsleistung nach § 3 Absatz 2 der Berufskrankheiten-Verordnung; einzubeziehen sind auch Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des SGB IV erbracht werden (siehe dazu § 68 SGB I). Nicht zu den vergleichbaren Leistungen zählen wegen ihres fürsorgerechtlichen Charakters die Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe.

Textziffer 64.6.6:

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind die Einkünfte der Katalogberufe des § 18 EStG.

Textziffer 64.6.6.1:

Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft ist der steuerliche Gewinn maßgebend. Bis zur Erteilung eines bestandskräftigen Steuerbescheides (berücksichtigt die tatsächlichen Werbungskosten) sind die voraussichtlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Ergänzend hierzu sind Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, diese Erklärung näher zu begründen bzw. zu bestätigen (z. B. Steuerklärung oder betriebswirtschaftliche Auswertung). Die Art der Beweismittel richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den Gegebenheiten des Einzelfalles.

Textziffer 64.7:

Kennzeichnend für den Begriff „Verwendung im öffentlichen Dienst“ und der „Beschäftigung im Dienst“ eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen die versorgungsberechtigte Person dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise ihrer Tätigkeit den Weisungen ihres Dienstherrn unterworfen ist sowie Zeit und Ort nicht selbst bestimmen kann. Nicht „im Dienst“ i. S. d. Gesetzes steht, wer für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht in einem solchen abhängigen Dienstverhältnis, sondern als selbständige Unternehmerin oder selbständiger Unternehmer tätig wird. Bei der Beschäftigung kommt es nicht auf die Vertragsart an, sondern darauf, welche tatsächlichen Umstände überwiegend für eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit sprechen und damit bei einer Gesamtschau das Rechtsverhältnis prägen. Maßgebliches Kriterium für eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist die Eingliederung in die Organisationsstruktur einer Einrichtung i. S. d. § 64 Absatz 7 nach der der oder dem Beschäftigten ein abgrenzbarer Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereich nicht nur einzelfall- oder projektbezogen zugewiesen ist (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 2 LA 75/14 –, Rn. 19).

Textziffer 64.8:

Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wurde und für die folgenden drei Monate noch ihre Dienstbezüge (§ 7 Absatz 1 BremBesG). Bezieht die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte während des vorgenannten Zeitraums Verwendungseinkommen, werden die Bezüge nach § 7 Absatz 2 BremBesG verringert. Danach ist § 64 Absatz 8 anzuwenden, soweit es sich nicht um Verwendungseinkommen handelt.

Zu § 65 (Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge)

Textziffer 65.0:

Bei der Anwendung des § 65 sind die Übergangsvorschriften des § 90 zu beachten. Wegen der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vgl. auch § 93.

Textziffer 65.0.1:

Für die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen gilt § 75.

Textziffer 65.0.2:

Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeldern aus mehreren Ehen gilt § 73 Absatz 5, bei Waisengeldansprüchen aus Dienstverhältnissen mehrerer Personen gilt § 28 Absatz 3.

Textziffer 65.0.3:

Beim Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 1 und sonstigen Versorgungsbezügen ist nur das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 26 Absatz 1 direkt anzurechnen.

Textziffer 65.0.4:

Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen vgl. Tz 64.1.2.

Textziffer 65.0.5:

§ 65 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen sind § 26 Absatz 1 Satz 2 und § 73 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz. Die Kürzungsvorschriften des § 24 Absatz 2 und des § 29 sind vor § 65 anzuwenden.

Textziffer 65.0.6:

Beim Zusammentreffen von „neuem“ Unterhaltsbeitrag und „früheren“ Versorgungsbezügen unterliegt der Unterhaltsbeitrag als der „neue“ Versorgungsbezug der Anrechnungsvorschrift des § 26 Absatz 1 Satz 2, während die „früheren“ Versorgungsbezüge der Ruhensvorschrift des § 65 unterliegen. Bei der Berechnung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 sind die „früheren“ Versorgungsbezüge vor Anwendung des § 65 zu berücksichtigen. Der sich danach ergebende gekürzte Unterhaltsbeitrag ist für die Ruhensregelung nach § 65 maßgebend.

Textziffer 65.0.7:

Wegen eines Zusammentreffens mit § 66 vgl. § 66 Absatz 6, Tz. 66.0, 66.0.5 sowie 66.6.1. Die Mindestbelassungsvorschrift nach Artikel 2 § 2 Absatz 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes ist ggf. zu beachten, es sei denn, der frühere Versorgungsbezug würde durch die Ruhensregelung des § 65 ohne Anwendung des § 66 auf einen geringeren Betrag gekürzt (siehe Beispiel in Tz. 65.0.10).

Textziffer 65.0.8:

Ist das Ruhegehalt disziplinarrechtlich gekürzt worden, bleibt diese Kürzung bei der Ruhensberechnung sowohl beim Versorgungsbezug als auch bei der Höchstgrenze außer Ansatz.

Textziffer 65.0.9:

Bei Gewährung eines Ausgleichsbetrags zum Waisengeld ist § 57 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu beachten.

Textziffer 65.0.10:

Beispiel für das Zusammentreffen des Absatz 1 Nummer 3 und des Absatz 3 mit § 66 i. V. m. Artikel 2 § 2 Absatz 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG) – (Mindestbelassung):
Eine Beamtin bezieht

Witwengeld

900,00 Euro

Ruhegehalt

3.000,00 Euro

Hinterbliebenenrente

1.050,00 Euro

1.

Ruhensregelung gemäß § 65 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 65 Absatz 3


Witwengeld (frühere Versorgung)

900,00 Euro

Ruhegehalt (neue Versorgung)

3.000,00 Euro

Gesamtbetrag

3.900,00 Euro

übersteigt die Höchstgrenze gemäß § 65 Absatz 2 Nummer 3

1.600,00 Euro

um

2.300,00 Euro

Witwengeld (frühere Versorgung)

900,00 Euro

Ruhensbetrag gemäß § 65

2.300,00 Euro

nach Anwendung des § 65 verbleibende Versorgungsbezüge

0,00 Euro

jedoch Mindestbelassung gemäß § 65 Absatz 3

180,00 Euro

2.

Ruhensregelung gemäß § 66 Absatz 1 mit Anwendung des Artikel 2 § 2 Absatz 3 des 2. HStruktG

Witwengeld (vor Anwendung des § 65)

900,00 Euro

Rentenbetrag gemäß Artikel 2 § 2 Absatz 3 Buchstabe a des 2. HStruktG (60 v. H. von 1.050,00 Euro)

630,00 Euro

Gesamtbetrag

1.530,00 Euro

übersteigt die Höchstgrenze gemäß § 66 Absatz 2 Nummer 2

960,00 Euro

um

570,00 Euro

Witwengeld (vor Anwendung § 66)

900,00 Euro

abzgl. Ruhensbetrag

570,00 Euro

verbleiben

330,00 Euro

jedoch Mindestbelassung gemäß Artikel 2 § 2 Absatz 3 Buchstabe b 2. HStruktG (40 v. H. aus 900,00 Euro)

360,00 Euro

Da jedoch das Witwengeld als früherer Versorgungsbezug durch die Ruhensregelung des § 65 bereits ohne Anwendung des § 66 auf einen geringeren Betrag zu kürzen ist, verbleibt ein Witwengeld i. H. v.

180,00 Euro

Beispiel für das Zusammentreffen des Absatz 3 (Mindestbelassung) mit § 69: Eine Beamtin bezieht

Witwengeld

900,00 Euro

Ruhegehalt

3.000,00 Euro

Ruhensregelung gemäß § 65 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 65 Absatz 3

Witwengeld (frühere Versorgung, durch VA gekürzt)

900,00 Euro

Ruhegehalt (neue Versorgung)

3.000,00 Euro

Gesamtbetrag

3.900,00 Euro

übersteigt die Höchstgrenze gemäß § 65 Absatz 2 Nummer 3

1.800,00 Euro

um

2.100,00 Euro

Witwengeld (frühere Versorgung)

900,00 Euro

Ruhensbetrag gemäß § 65

2.100,00 Euro

nach Anwendung des § 65 verbleibende Versorgungsbezüge

0,00 Euro

jedoch Mindestbelassung gemäß § 65 Absatz 3

180,00 Euro

Der Mindestbelassungsbetrag ist noch um den Versorgungsausgleich nach § 69 zu kürzen. Somit wäre eine Kürzung bis auf “Null“ möglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 9/16.

Textziffer 65.1.1:

Ob es sich um eine Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, ist aufgrund der Tatbestände zum Zeitpunkt der damaligen Beschäftigung zu beurteilen.

Textziffer 65.1.2.1:

Eine „ähnliche Versorgung“ liegt nur dann vor, wenn alle folgenden Merkmale vorhanden sind:

-
die Versorgung beruht zu weniger als 25 v. H. auf eigenen Beiträgen,
-
der Anspruch muss gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gerichtet sein,
-
Dienstzeit und Bezüge müssen in der Höhe der „ähnlichen Versorgung“ Berücksichtigung finden,
-
die Versorgungsleistung muss in voller Höhe durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erbracht werden (keine ergänzende oder zusätzliche Versorgung).

Textziffer 65.1.2.2:

Zum Begriff der „ähnlichen Versorgung“ vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1977 – VI C 96.75 – und BVerwG, Urteil vom 12. November 1984 – 6 C 93/83 –, zur Versorgungsleistung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Führt eine Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine „ähnliche Versorgung“ vorliegt, ist zu prüfen, ob die betreffende Leistung als Rente im Sinne von § 66 Absatz 1 oder als andere Versorgungsleistung zu berücksichtigen ist.

Textziffer 65.1.3:

Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich nach dem zeitlichen Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles. Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als früherer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten Dienstverhältnis. Bei Hinterbliebenen gilt das aus dem früheren Ruhegehalt errechnete Witwen- oder Witwer- bzw. Waisengeld als „früherer Versorgungsbezug“.

Textziffer 65.2.1:

Für die Berechnung der „gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ (Satz 1 Nummer 1) ist die dem neuen Versorgungsbezug zugrundeliegende ruhegehaltfähige Dienstzeit insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht der Festsetzung des früheren Versorgungsbezugs zugrunde lag. Eine Zurechnungszeit, die nach § 15 Absatz 1 beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, gehört nur insoweit zur Höchstgrenze, als die dieser Zurechnungszeit zugrundeliegende Zeit nicht nach einer anderen Vorschrift beim neueren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist. Eine Zurechnungszeit, die nach § 15 Absatz 1 beim neuen Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, ist für die Berechnung der „gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ nur insoweit hinzuzurechnen, als sie nicht bereits nach § 15 Absatz 1 beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist.

Textziffer 65.2.2:

Für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes der Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Festsetzung der früheren Versorgung galten.

Textziffer 65.2.3:

Die Gesamtversorgung darf nicht hinter die frühere Versorgung zurücktreten. Soweit eine Sonderzahlung i. S. d. § 57 Absatz 3 erfolgt, ist die Höchstgrenze entsprechend der gesetzlich festgelegten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Ist der Sonderzahlungsbetrag aus der jeweiligen Versorgung unterschiedlich hoch, erhöht der höhere Betrag die Höchstgrenze.

Textziffer 65.2.4:

Falls der Ruhegehaltssatz des früheren oder neuen Versorgungsbezugs vorübergehend nach § 17 erhöht ist, ist diese Vorschrift auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 zu berücksichtigen.

Textziffer 65.2.5:

In Fällen, in denen beim früheren oder neuen Versorgungsbezug die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40 Absatz 2 und 3 (Besonderheiten beim Unfallruhegehalt) vorliegen, sind diese Vorschriften auch bei dem für die Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 und 2 maßgebenden Ruhegehalt anzuwenden. In Fällen, in denen beim früheren oder neuen Versorgungsbezug die Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 Absatz 1 bis 3 (Besonderheiten beim erhöhten Unfallruhegehalt) vorliegen, ist der dort vorgesehene Ruhegehaltssatz auch für die Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen.

Textziffer 65.2.6:

Bei der Höchstgrenze sind ebenfalls folgende Leistungen zu berücksichtigen:

-
ein Anpassungszuschlag,
-
ein Strukturausgleich,
-
ein Erhöhungszuschlag,

soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.

Textziffer 65.2.7:

Ist das frühere oder neue Ruhegehalt der verstorbenen Person ein Unfallruhegehalt und ist der Tod infolge des Unfalls eingetreten, ist für die Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 2 für die Waise von einem Anteilsatz von 30 v. H. der Höchstgrenze i. S. d. Satzes 1 Nummer 1 auszugehen.

Textziffer 65.2.8:

Die Kürzungsvorschriften des § 24 Absatz 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), § 29 (anteilige Kürzung für Witwen, Witwer und Waisen) und des § 47 (anteilige Kürzung der Unfall-Hinterbliebenenbezüge) sind auch für die Berechnung der Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch bei teilweiser Versagung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 Satz 1.

Textziffer 65.2.9:

Für die Berücksichtigung eines Erhöhungsbetrags zum Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 (Besoldungsgruppe A 5) sind die Besoldungsmerkmale des Witwen- oder Witwergeldes (Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1) maßgeblich.

Textziffer 65.2.10:

Beispiel für die Berücksichtigung eines Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 und eines besoldungsrechtlichen Erhöhungsbetrags zum Unterschiedsbetrag:

1.

Witwengeld (frühere Versorgung)

1.300,00 Euro

2.

Ruhegehalt (neue Versorgung) = Mindestversorgung

1.132,00 Euro


zzgl. Unterschiedsbetrag + Erhöhungsbetrag (UB + EB)

84,00 Euro


neue Versorgung

1.216,00 Euro

3.

Höchstgrenze nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3:
71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst

2.250,00 Euro


zzgl. UB

79,00 Euro


Höchstgrenze

2.329,00 Euro

4.

Ruhensberechnung


Witwengeld

1.300,00 Euro


zzgl. neue Versorgung

1.216,00 Euro


Gesamtversorgung

2.516,00 Euro


abzgl. Höchstgrenze

2.329,00 Euro


Ruhensbetrag

187,00 Euro


verbleibendes Witwengeld (mehr als 20 v. H. des Witwengeldes)

1.113,00 Euro

5.

verbleibende Gesamtversorgung


verbleibendes Witwengeld

1.113,00 Euro


zzgl. neue Versorgung (einschließlich UB + EB)

1.216,00 Euro


Gesamtversorgung

2.329,00 Euro

Textziffer 65.2.11:

Tz. 64.2.1 gilt entsprechend.

Textziffer 65.3:

Beispiel für die Berücksichtigung eines ggf. zum Witwen- oder Witwergeld zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1

1.

Witwengeld

1.050,00 Euro


zzgl. Unterschiedsbetrag

80,00 Euro


früherer Versorgungsbezug

1.130,00 Euro

2.

Ruhegehalt

2.100,00 Euro


zzgl. Unterschiedsbetrag

80,00 Euro


neuer Versorgungsbezug

2.180,00 Euro


a)

Höchstgrenze nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3:
71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst

1.875,00 Euro



zzgl. UB

80,00 Euro



Höchstgrenze

1.955,00 Euro


b)

Ruhensberechnung



früherer Versorgungsbezug

1.130,00 Euro



neuer Versorgungsbezug

2.180,00 Euro



Gesamtversorgung

3.310,00 Euro



abzgl. Höchstgrenze

1.955,00 Euro



Ruhensbetrag

1.355,00 Euro



früherer Versorgungsbezug

1.130,00 Euro



abzgl. Ruhensbetrag

1.355,00 Euro



verbleibender früherer Versorgungsbezug

0,00 Euro



neuer Versorgungsbetrag

2.180,00 Euro



Gesamtversorgung

2.180,00 Euro


c)

Mindestgesamtversorgung



neuer Versorgungsbezug

2.180,00 Euro



zzgl. 20 v. H. des früheren Versorgungsbezugs ohne Unterschiedsbetrag

210,00 Euro



zustehende Gesamtversorgung

2.390,00 Euro

Zu § 66 (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten)

Textziffer 66.0:

§ 66 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen § 73 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz. Die Kürzungsvorschriften des § 24 Absatz 2, § 29 und § 47 sind vor § 66 anzuwenden. Die Ruhensvorschrift des § 67 sowie die Kürzungsvorschriften des § 73 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und des § 69 sind nach § 66 anzuwenden.

Textziffer 66.0.1:

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, sind die Übergangsvorschriften des Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes zu beachten. Die Versorgung beruht auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn einem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (insbesondere Richterverhältnisse und Dienstverhältnisse als Soldatin oder Soldat auf Zeit und als Berufssoldatin oder Berufssoldat) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang vorausgegangen sind. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang liegt nicht vor, wenn zwischen beiden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen mindestens ein allgemeiner Arbeitstag (Tag, an dem in der aufnehmenden Behörde gearbeitet wird) liegt. Bei der Anwendung des § 66 ist die Übergangsvorschrift des § 89 zu beachten. Wegen der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vgl. § 93.

Textziffer 66.0.2:

Bezieht eine Witwe oder ein Witwer neben einem Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 1 noch eine Witwen- oder eine Witwerrente, werden diese Renten nur im Rahmen des § 66 berücksichtigt. Wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerrenten (Witwen- oder Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten) sind keine Witwen- oder Witwerrenten im Sinne dieser Vorschrift.

Textziffer 66.0.3:

Als Waisenrenten i. S. d. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gelten Waisenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Vaters, der Mutter oder einer sonstigen Person.

Textziffer 66.0.4:

Wegen eines Zusammentreffens des § 66 mit § 64 vgl. § 66 Absatz 5.

Textziffer 66.0.5:

Wegen eines Zusammentreffens des § 66 mit § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt § 66 Absatz 6; trifft § 66 mit § 65 Absatz 1 Nummer 3 oder mit § 65 Absatz 4 zusammen, ist § 66 nach § 65 anzuwenden.

Textziffer 66.1.1:

Für die Entscheidung, welche Renten nach § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzurechnen sind, ist auf das SGB VI abzustellen; ggf. ist von der nach § 97 SGB VI geminderten Rente auszugehen (vgl. Tz. 66.1.10). Erfasst werden Renten, die auf einer Beschäftigung vor, während oder nach dem Beamtenverhältnis beruhen.

Textziffer 66.1.1.1:

Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören die Renten aus der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. § 125 SGB VI). Wegen der Gleichstellung entsprechender wiederkehrender Leistungen wird auf Absatz 8 hingewiesen.

Textziffer 66.1.1.2:

Zu den Renten i. S. d. Satzes 2 gehören nicht

-
Leistungen nach den §§ 294 bis 299 SGB VI,
-
Leistungen nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (BGBl. I 1996 S. 1676) (Dienstbeschädigungsausgleich und Dienstbeschädigungsteilrente),
-
vor dem 1. Oktober 1994 gewährte Beitragserstattungen,
-
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist. Ist der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2001 eingetreten, ist der Teil der Unfallrente, der die Entgeltersatzfunktion erfüllt, bei der Ruhensberechnung zugrunde zu legen (hierzu auch BMI-Rundschreiben vom 3. September 2002 – D II 3 – 223 100 –1/3, GMBl S. 689).

Textziffer 66.1.2.1:

Bei Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Beschäftigungen, die der Rente zugrunde liegen, um Verwendungen im öffentlichen Dienst i. S. d. § 64 Absatz 7 gehandelt hat.

Textziffer 66.1.2.2:

Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören insbesondere:

-
Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL),
-
Renten der kommunalen Zusatzversorgungskassen,
-
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP),
-
Renten der Bundesbahnversicherungsanstalt (BVA),
-
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen,
-
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester,
-
Rentenleistungen der Pensionskasse einer Ersatzkasse (z. B. der Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse),
-
Versorgungsleistungen, die von einer Ersatzkasse selbst geleistet werden (z. B. Versorgungsleistungen der Techniker-Krankenkasse),
-
Zusatzversorgungsleistungen der Landesbanken,
-
Versorgungsleistungen für Angestellte und Arbeiter der Landesbrandkasse Schleswig-Holstein.

Textziffer 66.1.3.1:

Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf übergeleiteten Beiträgen einer von § 66 nicht erfassten Zusatzversorgung auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruhen.

Textziffer 66.1.3.2:

Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören z. B. nicht die Renten von kirchlichen Zusatzversorgungskassen, und zwar auch insoweit nicht, als die Rente auf einer Versicherung bei einer Zusatzversorgung i. S. d. Tz. 66.1.2.1 beruht (z. B. wenn der Arbeitnehmer von einer VBL-versicherten Beschäftigung zu einer Beschäftigung im kirchlichen Dienst übergewechselt ist).

Textziffer 66.1.4:

Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) gewährt werden. Hierzu gehören beispielsweise

-
die Versicherungsrenten der VBL,
-
die aufgrund des § 18 Absatz 3 BetrAG gewährten Versorgungsleistungen nach dem Bremischen Ruhelohngesetz und dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz.

Textziffer 66.1.5.1:

Wird eine Rente von Amts wegen abgefunden (z. B. Abfindung nach der VBL-Satzung), ist sie für die Anrechnung nach § 66 während der Anzahl von Monaten, die dem bei der Berechnung der Abfindung zugrunde gelegten Faktor entspricht, längstens jedoch bis zum Erreichen der sich aus der Sterbetafel ergebenden statistischen Lebenserwartung, in der bisherigen Höhe weiter heranzuziehen. Dagegen ist eine Rente, die auf Antrag abgefunden wird, für die Anrechnung nach § 66 ohne zeitliche Begrenzung so heranzuziehen, als wenn sie nicht abgefunden wäre. Satz 2 dieser Tz. gilt auch für Hinterbliebene. Satz 2 dieser Tz. gilt auch für durch Kapitalleistung abgegoltene Renten.

Textziffer 66.1.5.2:

Die Berücksichtigung abgefundener oder durch Kapitalleistung abgegoltener Renten gilt nicht für

-
Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber, die sich bei Inkrafttreten des Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des BeamtVG, des SVG sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (1. Oktober 1994) bereits im Ruhestand befanden, und deren Hinterbliebene,
-
Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Oktober 1994 zwar noch im aktiven Dienst befanden, aber deren Rente zu diesem Zeitpunkt bereits abgefunden bzw. abgegolten war, und deren Hinterbliebene,
-
Leistungen aufgrund von freiwilligen Beiträgen im Sinne von Absatz 4.

Die vorstehenden Regelungen der Artikel 1 und 11 des Gesetzes zur Änderung des BeamtVG, des SVG sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften gelten auch für nicht beantragte Renten oder Rentenverzichte.

Textziffer 66.1.6:

Teile der Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung) oder aus einer befreienden Lebensversicherung, die auf Beteiligungen privater Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beruhen, unterliegen nicht der Anwendung des § 66; in diesen Fällen sind ggf. die Tz. 11.0.2 ff. anzuwenden.

Textziffer 66.1.7:

Bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung ist der gesamte Auszahlungsbetrag heranzuziehen (Versicherungssumme und etwaige Gewinnanteile). Für die Ermittlung des anzurechnenden Monatsbetrages ist der gesamte Auszahlungsbetrag in einen Monatsbetrag umzurechnen. Dabei ist die einmalige Zahlung nach der im Versicherungswesen üblichen Verrentungsmethode umzurechnen (vgl. Tz. 67.3.1.3).

Textziffer 66.1.8.1:

Eine Ruhensregelung mit der fiktiven Rente nach Satz 3 wird erst dann durchgeführt, wenn die Altersgrenze für den Bezug dieser Regelaltersrente erreicht ist. Bei Bezug einer Teilrente nach § 42 SGB VI vor Vollendung des 67. Lebensjahres bzw. des nach der Übergangsregelung des § 235 SGB VI geltenden Lebensalters ist die Ruhensberechnung mit dem im Rentenbescheid festgestellten Teilrentenbetrag durchzuführen. Wird die Rente verspätet beantragt, ist mit dem Rentenbetrag zu regeln, der sich bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Erreichen des 67. Lebensjahres bzw. demgemäß Übergangsregelung des § 235 SGB VI geltenden Lebensalter ergeben hätte. Der auf dem erhöhten Zugangsfaktor (§ 77 Absatz 2 und 3 SGB VI) beruhende Rentenbetrag bleibt unberücksichtigt. Allgemeine Rentenerhöhungen werden jeweils dem fiktiven Grundbetrag zugeschlagen.

Textziffer 66.1.8.2:

In Zweifelsfällen können Auskunftsersuchen an die Datenstelle der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) gerichtet werden. Die Berechtigung zur Nutzung der Daten ergibt sich aus § 35 SGB I i. V. m. § 69 Absatz 2 Nummer 1 SGB X. Im Übrigen sind die Rentenversicherungsträger zur Amtshilfe verpflichtet (vgl. §§ 3 bis 7 SGB X). Für Auskunftsersuchen bei Zusatzversorgungseinrichtungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen ist vorab die Zustimmung der Anspruchsberechtigten nach § 74 Absatz 2 Satz 2 einzuholen, zu der sie verpflichtet sind. Auf die Sanktionsmöglichkeiten des § 74 Absatz 3 kann hingewiesen werden. Sollten Versorgungseinrichtungen auch ohne Zustimmung der Betroffenen Auskunft erteilen, so sollte dieser direkte Weg genutzt werden.

Textziffer 66.1.9:

Außer Betracht bleibt ein Erhöhungszuschlag, um den sich die Waisenrente einer Halb- oder Vollwaise an persönlichen Entgeltpunkten erhöht (§ 78 SGB VI).

Textziffer 66.1.10:

Ruhende Rententeile werden nicht berücksichtigt (vgl. Tz. 66.1.1). Es ist von dem nach der Einkommensanrechnung verbleibenden Rentenbetrag auszugehen. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, die wegen des Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen ganz oder teilweise ruhen (vgl. § 97 SGB VI).

Textziffer 66.1.11:

Wurden anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b BGB, nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) oder nach den Vorschriften des VersAusglG übertragen oder begründet, ist sowohl bei der ausgleichspflichtigen als auch bei der ausgleichsberechtigten Person von dem Rentenbetrag auszugehen, der ohne Versorgungsausgleich zu zahlen wäre. Dies gilt entsprechend für Hinterbliebenenrenten. Unberücksichtigt bleiben auch Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Eheleuten (§ 76c SGB VI).

Textziffer 66.1.12:

Zahlbetrag der Rente ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragsanteils der Rentnerin oder des Rentners zur Kranken- oder Pflegeversicherung oder bei freiwillig oder privat versicherten Rentnerinnen und Rentnern ohne Berücksichtigung des Zuschusses zum Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsbeitrag ergibt.

Textziffer 66.2.1.1:

Der Erhöhungsbetrag zum Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 (Besoldungsgruppe A 5) ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Berechnung der Höchstgrenze die Mindestversorgung oder die Besoldungsgruppe A 5 zugrunde liegen.

Textziffer 66.2.1.2:

Ein Ausgleichsbetrag nach § 57 Absatz 2 wird bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht einbezogen.

Textziffer 66.2.2:

Bei der Höchstgrenze sind ebenfalls folgende Leistungen zu berücksichtigen:

-
ein Anpassungszuschlag,
-
ein Strukturausgleich,
-
ein Erhöhungszuschlag,

soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.

Textziffer 66.2.3:

Anstelle von § 15 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 dieses Gesetzes ist für die Berechnung für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte § 13 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 91 ist zu beachten.

Textziffer 66.2.4:

Zu den Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. d. Nummer 1 Buchstabe b gehören auch:

-
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen i. S. d. Absatz 4 Satz 2,
-
Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI und Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI,
-
die bei der Rente berücksichtigten Zeiten der Kindererziehung i. S. d. §§ 55 Satz 2, 56, 249 und 249a SGB VI.

Textziffer 66.2.5:

Die Kürzungsvorschriften des § 24 Absatz 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), § 29 (anteilige Kürzung des Witwen-, Witwer- und Waisengeld) und des § 47 (anteilige Kürzung der Unfall-Hinterbliebenenbezüge) sind auch für die Berechnung der Höchstgrenze sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch bei teilweiser Versagung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 Satz 1.

Textziffer 66.2.6:

Bei einem Unterhaltsbeitrag nach § 42 ist die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht zugrunde zu legen. Als Höchstgrenze ist der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Entsprechendes gilt für die Höchstgrenzen der Hinterbliebenen. Den früheren Beamtinnen, Beamten oder früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der dem Unfallausgleich entspricht (Absatz 7).

Textziffer 66.2.7:

Eine Freistellung während einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses führt, wenn die Zeit der Beschäftigung als solche nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde gelegt wird und sich deshalb nur bei der Rente auswirkt, nicht zur Verminderung der Höchstgrenze.

Textziffer 66.2.8:

Ist das Ruhegehalt disziplinarrechtlich gekürzt worden, bleibt diese Kürzung bei der Ruhensberechnung sowohl beim Versorgungsbezug als auch bei der Höchstgrenze außer Ansatz.

Textziffer 66.3:

Unbesetzt.

Textziffer 66.4.1:

Ein Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI (für Arbeiten unter Tage) fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des Absatzes 4.

Textziffer 66.4.2:

Rententeile, die auf einer Versicherungspflicht für selbständig Tätige nach § 2 SGB VI oder auf einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI beruhen, sind der Ruhensregelung zu unterziehen.

Textziffer 66.4.3.1:

Wenn sich die Rente nach Satz 1 erste Alternative berechnet, dann werden für die mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre zwölf Monatsbeiträge oder 52 Wochenbeiträge als ein volles Jahr gerechnet; Restzeiten von weniger als einem Versicherungsjahr, die sich nach der Zusammenrechnung noch ergeben, werden in den Bruchteil eines Jahres umgerechnet und in einen Dezimalbruch ausgerechnet. Die Berechnung wird auf zwei Dezimalstellen ausgeführt. Die zweite Dezimalstelle wird um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde. In gleicher Weise erfolgt die Berechnung eines sich bei den gesamten Versicherungsjahren ergebenden Restes.

Textziffer 66.4.3.2:

Berechnungsbeispiel

Freiwillige Beitragszeiten

= 8 Jahre und 7 Monate
= 8 7/12 Jahre
= 8,583 Jahre
= 8,58 Jahre

Gesamtzahl der Versicherungsjahre

= 20 Jahre und 2 Monate
= 20 2/12 Jahre
= 20,166 Jahre
= 20,17 Jahre

Anrechnungsverhältnis = 8,58 / 20,17 = 42,54 v. H. der Rente

Textziffer 66.4.4:

Bei der Anteilsberechnung nach Satz 1 bleibt ein Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vgl. § 77 SGB VI) sowohl im Zähler (auf freiwilligen Beiträgen beruhende Entgeltpunkte) als auch im Nenner (Gesamtentgeltpunkte) unberücksichtigt.

Textziffer 66.4.5:

Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt, sind weiterhin die Berechnungsmerkmale der bisherigen Rente heranzuziehen. Entsprechendes gilt, wenn eine Witwen- oder Witwerrente zur Besitzstandswahrung i. H. v. sechs Zehnteln des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird.

Textziffer 66.4.6.1:

Ruht ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde. Hiervon sind die freiwilligen Beiträge zu berechnen und vom Rentenbetrag nach Anwendung des § 97 SGB VI abzuziehen.

Textziffer 66.4.6.2:

Beispiel einer Hinterbliebenenrente mit Einkommensanrechnung

1.

Witwenrente nach dem Rentenbescheid


Witwenrente vor Anwendung des § 97 SGB VI (hiernach Entgeltpunkte-Verhältnis gemäß § 66 Absatz 4 Satz 1: 2/20*) (*freiwillige Beiträge/Gesamtentgeltpunkte)

400,00 Euro


anzurechnendes Einkommen

350,00 Euro


Witwenrente nach Anwendung des § 97 SGB VI

50,00 Euro

2.

Anwendung § 66


Witwenrente vor Anwendung des § 97 SGB VI

400,00 Euro


für die Anwendung des § 66 ist nach dessen Absatz 4 Satz 1 der folgende Rentenbetrag außer Ansatz zu lassen: 400 x (2/20)

40,00 Euro


Ergebnis

360,00 Euro


anzurechnendes Einkommen

350,00 Euro


für die Anwendung des § 66 sind zu berücksichtigen

10,00 Euro

Textziffer 66.5.1.1:

Gesamtversorgung ist die der Regelung nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegte Rente zzgl. des danach verbleibenden Versorgungsbezugs. Zur Gesamtversorgung zählt die nach § 66 berücksichtigte Rente auch dann, wenn sie zusammen mit der Beamtenversorgung die Höchstgrenze des § 66 nicht überschreitet. Im Übrigen gilt Tz 16.4.5.

Textziffer 66.5.1.2:

Beispiel einer Gesamtversorgung mit Rente und Einkommen


Ruhegehalt

2.100,00 Euro


Rente

500,00 Euro


Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen

1.250,00 Euro

1.

Regelung nach § 66


Höchstgrenze nach § 66 Absatz 2

2.250,00 Euro


Ruhegehalt

2.100,00 Euro


Rente

500,00 Euro


zusammen

2.600,00 Euro


übersteigen die Höchstgrenze um (= Ruhensbetrag)

350,00 Euro


ergibt (2.100,00 Euro - 350,00 Euro)

1.750,00 Euro

2.

Regelung nach § 64


Höchstgrenze nach § 64 Absatz 2 Nummer 1

3.000,00 Euro


Gesamtversorgung (1.750,00 Euro + 500,00 Euro)

2.250,00 Euro


Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen

1.250,00 Euro


zusammen

3.500,00 Euro


übersteigen die Höchstgrenze um (= Ruhensbetrag)

500,00 Euro


ergibt (1.750,00 Euro - 500,00 Euro)

1.250,00 Euro

Textziffer 66.5.2.1:

Die Mindestbelassung des § 64 Absatz 4 darf das Ergebnis einer vorhergehenden Ruhensregelung nach § 66 nicht verbessern.

Textziffer 66.5.2.2:

Beispiel einer Ruhensberechnung nach § 64 und § 66 (ohne Berücksichtigung der Dezimalstellen)


ruhegehaltfähige Dienstbezüge = Höchstgrenze nach § 64

2.050,00 Euro


Ruhegehalt

1.435,00 Euro


Witwengeld

861,00 Euro


Betrag nach § 64 Absatz 4 Satz 1 = 20 v. H. des Witwengeldes

172,00 Euro


Witwenrente

755,00 Euro


Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen

1.250,00 Euro

1.

Regelung nach § 66


Höchstgrenze nach § 66 Absatz 2

1.537,00 Euro


für die Witwe

922,00 Euro


Witwengeld

861,00 Euro


Rente

755,00 Euro


Gesamtversorgung

1.616,00 Euro


übersteigen die Höchstgrenze um

694,00 Euro


Witwengeld nach § 66 somit

167,00 Euro

2.

Regelung nach § 64


Höchstgrenze nach § 64 Absatz 2 Nummer 1

2.050,00 Euro


Gesamtversorgung (Witwengeld nach § 66 + Rente)

922,00 Euro


Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen

1.250,00 Euro


zusammen

2.172,00 Euro


übersteigen die Höchstgrenze um

122,00 Euro


als Witwengeld zu zahlen

45,00 Euro


Betrag nach § 64 Absatz 4 Satz 1, begrenzt auf Ergebnis § 66

167,00 Euro

Textziffer 66.6.1:

§ 66 Absatz 6 ist nur anwendbar bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen aus eigenem Recht bzw. zwei Versorgungsbezügen aus abgeleitetem Recht (§ 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2), weil nur bei dieser Konstellation beide Versorgungsbezüge nach § 66 zu regeln sind.

Textziffer 66.6.2:

Beispiel


erstes Ruhegehalt

2.100,00 Euro


zweites Ruhegehalt

2.450,00 Euro


Rente

700,00 Euro

1.

Regelung des neueren Ruhegehaltes nach § 66


Höchstgrenze

2.600,00 Euro


neueres Ruhegehalt

2.450,00 Euro


Rente

700,00 Euro


zusammen

3.150,00 Euro


übersteigen die Höchstgrenze um

550,00 Euro


In dieser Höhe ruht das neuere Ruhegehalt. Als neueres Ruhegehalt sind somit zu zahlen: (2.450 Euro – 550,00 Euro=)

1.900,00 Euro

2.

Regelung des früheren Ruhegehaltes nach § 65


Höchstgrenze

2.700,00 Euro


früheres Ruhegehalt

2.100,00 Euro


neueres Ruhegehalt

1.900,00 Euro


zusammen

4.000,00 Euro


übersteigen die Höchstgrenze um

1.300,00 Euro


früheres Ruhegehalt somit (2.100,00 Euro - 1.300,00 Euro=)

800,00 Euro

3.

Regelung des früheren Ruhegehaltes nach § 66


Höchstgrenze nach § 66 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles

2.750,00 Euro


früheres Ruhegehalt (gekürzt)

800,00 Euro


neueres Ruhegehalt (gekürzt)

1.900,00 Euro


Rente

700,00 Euro


zusammen

3.400,00 Euro


übersteigen die Höchstgrenze um

650,00 Euro


In dieser Höhe ruht das frühere Ruhegehalt. Als früheres Ruhegehalt sind somit zu zahlen: (800,00 Euro - 650,00 Euro=)

150,00 Euro

Textziffer 66.7:

Unbesetzt.

Textziffer 66.8.1:

Die Ruhensregelung mit einer ausländischen Rente ist nur durchzuführen, wenn die ausländische Rente sachlich und persönlich aufgrund eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommens gezahlt wird. Renten und Rententeile eines ausländischen Rentenversicherungsträgers, die hiernach nicht der Ruhensregelung unterliegen, sind ggf. der Tz. 7.2.2.1 zuzuordnen. Renten, die nach den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 oder (EG) 883/2004 und 987/2009 koordiniert werden, unterliegen nicht der Regelung.

Textziffer 66.8.1.1:

Auf die BMI-Rundschreiben vom 21. Dezember 2000 – D II 3 – 223 322/20 (GMBl 2001 S. 193), 23. Juli 2001 (gleiches Az, GMBl S. 708) und 14. November 2005 (gleiches Az GMBl 2006 S. 40) wird hingewiesen.

Textziffer 66.8.1.2:

Soweit die Geldleistung eines ausländischen Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist, sind auch Sonderzahlungen dieses Versicherungsträgers in die Ruhensregelung einzubeziehen. Die Anrechnung ist in sinngemäßer Anwendung von § 64 Absatz 6 Satz 6 vorzunehmen.

Zu § 67 (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung)

Textziffer 67.0:

Wegen der in Betracht kommenden zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen wird auf Tz 6.3.4.1 hingewiesen. Bei der Anwendung des § 67 sind die Übergangsvorschriften des § 90 Absatz 1 Nummer 3 und des § 91 Absatz 4 Satz 2 ff. zu beachten.

Textziffer 67.1.1:

§ 67 ist anzuwenden, wenn Bedienstete vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis, während des Beamtenverhältnisses oder nach dessen Beendigung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden sind; auf die Art der Verwendung kommt es hierbei nicht an.

Textziffer 67.1.2:

Im Falle des Satzes 3 ruht die deutsche Versorgung, einschließlich eines Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 und einer Sonderzahlung i. S. d. § 57 Absatz 3 in voller Höhe. Für die Feststellung, ob eine Invaliditätspension als Höchstversorgung gewährt wird, ist auf die jeweilige Versorgungsordnung abzustellen. Satz 3 gilt nicht, wenn aufgrund einer festgestellten Dienstunfähigkeit nur diejenige internationale Versorgung gezahlt wird, die die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze erhalten hätte, ohne dabei die höchstmögliche Versorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der internationalen Einrichtung zu erreichen.

Textziffer 67.1.3:

Absatz 6 Satz 1 ist zu beachten. Die Invaliditätspension wird z. B. nach Artikel 78 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), zuletzt geändert durch die VO (EU) Nummer 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (berichtigt ABl. L 140 vom 22. Mai 2014) oder nach Artikel 14 der Versorgungsordnung (Anhang VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) gewährt. Beim Bezug einer Invaliditätspension (z. B. nach Artikel 78 des EG-Beamtenstatuts oder Artikel 14 der Versorgungsordnung) ruhen die deutschen Versorgungsbezüge nur dann in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Invaliditätspension als Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.

Textziffer 67.2.1:

Wegen der Berechnung der Höchstgrenze wird auf die Tz. 65.2.2 bis 65.2.11 verwiesen. Die nächsthöhere Besoldungsgruppe ist die Besoldungsgruppe, die im Zeitpunkt des Eintritts der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand mit dem nächsthöheren Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits im Endamt der Besoldungsordnung B, verbleibt es dabei.

Textziffer 67.2.2.1:

Soweit eine Sonderzahlung i. S. d. § 57 Absatz 3 erfolgt, wird diese im jeweiligen Auszahlungsmonat neben den geregelten Versorgungsbezügen gezahlt.

Textziffer 67.2.2.2:

Beispiel mit Berücksichtigung einer Sonderzahlung


Sonderzahlung

2.850,00 Euro


deutsches Ruhegehalt

3.000,00 Euro


internationale Versorgung

4.000,00 Euro


Gesamtbetrag ohne Sonderzahlung

7.000,00 Euro


Höchstgrenze

3.800,00 Euro


Ruhensbetrag

3.200,00 Euro


verbleiben an Ruhegehalt

0,00 Euro


Sonderzahlung

2.850,00 Euro

Textziffer 67.3.1.1:

Im Falle des Satzes 1 Halbsatz 2 ist der Kapitalbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für die Anwendung des Absatz 1 zu verrenten (vgl. Tz. 66.1.7).

Textziffer 67.3.1.2:

Die Anwendung des Satzes 1 Halbsatz 1 setzt voraus, dass ein Anspruch auf eine laufende Versorgung dem Grunde nach vorlag. Wie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sollte auch hier der jeweilige Träger der Versorgung gebeten werden, den monatlichen Betrag auszurechnen und mitzuteilen. Bis zur Mitteilung durch den Versorgungsträger erfolgt die Ruhensberechnung entsprechend der in Absatz 1 genannten Minderung des Vomhundertsatzes; dabei sind die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. In Fällen, in denen die Kapitalleistung bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls gewährt wurde, erfolgt die Einbeziehung in die Ruhensregelung mit Beginn der beamtenrechtlichen Versorgung.

Textziffer 67.3.1.3:

Für die Verrentung der Kapitalleistung gelten dabei folgende Grundsätze:

-
Auszugehen ist von demjenigen Kapitalbetrag, der sich unter Berücksichtigung der hierauf gewährten Zinsen ergibt. Aus Vereinfachungsgründen kann dabei die Dynamisierung des Kapitalbetrags vom Zeitpunkt seiner Gewährung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in der Weise vorgenommen werden, dass er um die seither eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge erhöht wird.
-
Der dynamisierte Kapitalbetrag ist sodann in eine Rente umzurechnen. Für die Berechnung des Anrechnungsbetrags bietet sich die im Versicherungswesen übliche Verrentungsmethode an:

monatlicher Rentenbetrag =

     Kapitalbetrag     
Verrentungsdivisor

Als Verrentungsdivisor ist dabei der zwölffache Betrag des Kapitalwerts gemäß Tabelle zu § 14 Absatz 1 Bewertungsgesetz anzusetzen. Dabei ist von dem auf ganze Jahre auf- oder abgerundeten versicherungsmathematischen Lebensalter zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand auszugehen.

Textziffer 67.3.1.4:

Beispiel einer Umrechnung eines Kapitalbetrages:

Ein Beamter erhält im März 1995 einen Kapitalbetrag i. H. v. umgerechnet = 20.000 Euro (Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung vgl. Tz. 67.3.3). Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts mit Ablauf des 31. März 2002 ist er 63 Jahre und 5 Monate alt. Der Kapitalbetrag erhöht sich bis zum Eintritt des Beamten in den Ruhestand um die auf den März 1995 folgenden Besoldungsanpassungen (Versorgungsrücklage bleibt außer Acht) auf 22.719,52 Euro. Als Verrentungsdivisor ergibt sich aus der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Bewertungsgesetz für einen 63-jährigen Mann das Zwölffache von 9,603, somit 115,236. Danach berechnet sich die der Ruhensregelung zugrunde zu legende monatliche Rente wie folgt:

monatlicher Rentenbetrag =

22.719,52 Euro
115,236 Euro

= 197,16 Euro

Der so ermittelte monatliche Rentenbetrag ist ohne Fortschreibung und Anpassung bei der Ruhensregelung zu berücksichtigen.

Textziffer 67.3.2.1:

Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist. Der Zahlbetrag zzgl. der hierauf von dem ausländischen Dienstherrn oder Arbeitgeber gewährten Zinsen muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis beim Dienstherrn eingegangen sein. Eine teilweise Abführung des Kapitalbetrags ist nicht möglich.

Textziffer 67.3.2.2:

Auch wenn der Kapitalbetrag zum Teil auf eigenen Beiträgen beruht, ist der Ruhensregelung der Gesamtbetrag zugrunde zu legen. Übergangsrechtliche Besonderheit: Bei Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung ist statt einer vollen Rückzahlung lediglich die Abführung des die eigenen Beiträge einschließlich Zinsen übersteigenden Teils des Kapitalbetrags vorgesehen. Ferner wird die Möglichkeit einer teilweisen Abführung des Kapitalbetrags eingeräumt.

Textziffer 67.3.3:

Ausländische Währungen sind nach dem Referenzkurs, den die Europäische Zentralbank bekannt gibt, oder nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs, wenn die Europäische Zentralbank einen Referenzkurs für die ausländische Währung nicht veröffentlicht, umzurechnen. Hierbei ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung geflossen ist.

Textziffer 67.3.4:

Die Ausschlussfrist nach Satz 2 beginnt mit Beendigung der Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Das gilt auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte bzw. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zunächst zu einer anderen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung überwechselt, es sei denn, dass sie den ausgezahlten Kapitalbetrag wieder bei der neuen Einrichtung einzahlen.

Textziffer 67.4:

Unbesetzt.

Textziffer 67.5.1.1:

Werden Witwen- bzw. Witwer- und Waisengeld nach § 29 oder § 47 gekürzt, sind auch die anteiligen Ruhensbeträge entsprechend zu kürzen. Im Übrigen sind die Tz. 67.1.2 bis 67.3.4 entsprechend anzuwenden.

Textziffer 67.5.1.2:

Auf Hinterbliebene ist § 67 nicht anzuwenden, wenn sie aufgrund eigener Verwendung im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst einen Kapitalbetrag oder eine laufende Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder einen sonstigen Kapitalbetrag erhalten.

Textziffer 67.5.2.2:

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (in der ursprünglichen Fassung) wurde im BGBl. II 1962 S. 953 bekannt gegeben. An dessen Stelle trat mit Wirkung vom 5. März 1968 das durch Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nummer 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4. März 1968) festgelegte Statut, zuletzt geändert durch die VO (EU) Nummer 423/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (berichtigt ABl. L 140 vom 22.5.2014).

Textziffer 67.5.2.3:

Auf die Übertragungsmöglichkeit von Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 1994 (BGBl. II S. 622) wird hingewiesen.

Textziffer 67.5.2.4:

Eine Übertragung von deutschen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ist nicht möglich. Eine Übertragung erfolgt nur im Rahmen einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Textziffer 67.6.1:

Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 darf der Ruhensbetrag den vom Leistungsträger ansonsten zu zahlenden Betrag bzw. den bei der Verrentung sich ergebenden Monatsbetrag nicht übersteigen.

Textziffer 67.6.2:

Bei der Berechnung des Mindestbelassungsbetrags wird der Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Zu § 68 (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments)

Textziffer 68.0.1:

Das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 trat mit Beginn der 7. Wahlperiode am 14. Juli 2009 in Kraft. Der Vorschrift unterliegt die Entschädigung aus einem Mandat beim Europäischen Parlament. Tätigkeiten bei der Europäischen Union sind Tätigkeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und sind nach § 67 anzurechnen. Das Abgeordnetenstatut enthält im Übrigen keine eigenen Konkurrenzvorschriften.

Textziffer 68.1.1:

Maßgebend ist die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatus des Europäischen Parlaments. Erhält eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament eine wegen des gleichzeitigen Bezugs von Versorgungsbezügen gekürzte Entschädigung, die dann auf die Entschädigung nach dem Statut nach Artikel 11 des Abgeordnetenstatutes des Europäischen Parlaments anzurechnen wäre, ist die volle Entschädigung des Landesparlaments anzusetzen.

Zu § 69 (Kürzung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach der Ehescheidung)

Textziffer 69.1.1:

Die Kürzung von Versorgungsbezügen beginnt frühestens mit dem Ersten des auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich folgenden Monats. Die Ausnahmevorschrift nach § 89 Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht für die Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen; § 69 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Textziffer 69.1.2:

Zu den Vollwaisen i. S. d. § 69 Absatz 1 Satz 2 gehören nur gemeinschaftliche Kinder der früheren Ehegatten. Halbwaisen sind auch dann nicht erfasst, wenn ihnen Waisengeld aufgrund des § 28 Absatz 2 nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt wird.

Textziffer 69.2.0:

Soweit die allgemeine Anpassung i. S. d. § 81 die Erhöhung oder Verminderung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge um einen Sockelbetrag vorsieht, ist dies bei der Berechnung des monatlichen Kürzungsbetrages nach § 69 zu berücksichtigen. Begründet wird dies damit, dass sich ein Sockelbetrag in Abhängigkeit der entsprechenden Besoldungsgruppe und damit je nach Höhe des Grundgehaltsbetrages prozentual unterschiedlich hoch auswirkt. Werden weitere Dienstbezüge (z. B. allgemeine Stellenzulage) zusätzlich linear erhöht oder vermindert, ist auch dies bei der Dynamisierung des monatlichen Kürzungsbetrages zu beachten. Im Ergebnis unterliegt der monatliche Kürzungsbetrag damit einer zweigeteilten Berechnung (Erhöhung oder Verminderung um einen Sockelbetrag sowie Erhöhung oder Verminderung um einen Prozentsatz).

Textziffer 69.2.1:

Der für eine Kürzung maßgebende Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich auch während der Zeit, in der eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 89 Absatz 1 Nummer 6 unterbleibt. Bei der Erhöhung nach § 17 oder § 61 und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Minderung des Ruhegehaltes i. S. d. Absatz 2.

Textziffer 69.2.2:

Befand sich die Beamtin oder der Beamte am Tage nach dem Ende der Ehezeit i. S. d. § 1587 Absatz 2 BGB oder nach § 3 Absatz 1 VersAusglG bereits im Ruhestand, so erhöht sich der Monatsbetrag von diesem Tage an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht.

Textziffer 69.3.1:

Die Kürzungsbeträge für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld ergeben sich durch Anwendung der Anteilssätze des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes auf den Kürzungsbetrag, der nach Absatz 2 für das dem Witwen-, Witwer- oder Waisengeld jeweils zugrunde liegende Ruhegehalt maßgebend ist.

Textziffer 69.3.2:

Die anteiligen Kürzungsbeträge der Hinterbliebenen dürfen insgesamt den Kürzungsbetrag nach Absatz 2 nicht übersteigen; werden Witwen-, Witwer- und Waisengeld nach § 29 oder § 47 anteilig gekürzt, sind auch die Kürzungsbeträge nach § 69 entsprechend zu mindern.

Zu § 70 (Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes)

Textziffer 70.1:

Hinterbliebene können die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrages abwenden.

Textziffer 70.2.1:

Zur Errechnung des vollen Kapitalbetrags ist die durch das Familiengericht begründete monatliche Rentenanwartschaft zunächst in rentenrechtliche Entgeltpunkte umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung ist das Ende der Ehezeit. Die so ermittelten Entgeltpunkte sind mittels der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengrößen in einen Betrag umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist der Tag der Entscheidung des Familiengerichts. Dieser Betrag ist entsprechend der gesetzlichen Vorschrift zu dynamisieren.

Textziffer 70.2.2:

Der Kapitalbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Textziffer 70.2.2.1:

Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992, ist die Berechnung unter Verwendung der Tabellen 1 und 3 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen (Bundesanzeiger Nummer 233 S. 6610 vom 15. Dezember 1990, ergänzt durch Bekanntmachung vom 10. Juni 1991, Bundesanzeiger Nummer 108 S. 3917 vom 10. Juni 1991).

Textziffer 70.2.2.2:

Endete die Ehezeit vor dem 1. Januar 1992 und liegt der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 31. Dezember 1991, errechnet sich der aktuelle Rentenwert aus dem 100-fachen der Werte für das Umrechnen von Werteinheiten in eine Rentenanwartschaft gemäß Tabelle 2 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Umrechnung der Entgeltpunkte in einen Betrag erfolgt schließlich durch Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengröße für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge; maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist der Tag der Entscheidung des Familiengerichts.

Textziffer 70.2.2.3:

Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 1. Januar 1992, richtet sich die Errechnung der Entgeltpunkte nach § 76 Absatz 4 SGB VI und die Umrechnung in einen Betrag nach der im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengröße für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge für das Berechnungsjahr.

Textziffer 70.3:

Bei voller oder teilweiser Zahlung des Kapitalbetrags durch eine Versorgungsempfängerin oder einen Versorgungsempfänger entfällt oder mindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Ersten des Monats an, in dem die Zahlung erfolgt. Im Falle einer teilweisen Zahlung des Kapitalbetrags vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem der Teilbetrag zum vollen Kapitalbetrag steht. Der restliche Kapitalbetrag erhöht oder vermindert sich weiterhin nach Maßgabe des § 70 Absatz 2.

Textziffer 70.4:

Die Rückabwicklung der Zahlung des Kapitalbetrages im Falle einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach §§ 37, 38 VersAusglG richtet sich nach § 37 Absatz 1 Satz 2 VersAusglG. Wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nachträglich zu Gunsten der ausgleichspflichtigen Person abgeändert, entfällt insoweit der Rechtsgrund für die zur Abwendung der Kürzung geleisteten Zahlungen. Es entsteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11/99 –) auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge unter Anrechnung der nach § 69 anteilig errechneten Kürzungsbeträge.

Zu § 71 (Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung)

Textziffer 71.1.1:

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte i. S. d. § 71 sind auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen, die nach § 75 als Ruhegehalt gelten. Nicht als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gelten die Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeiträgen nach § 42 (vgl. § 75 Nummer 2) und Emeritenbezügen nach § 89 Absatz 1.

Textziffer 71.1.2:

Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter schließt den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge einschließlich der Hinterbliebenenversorgung ein. Es ist eine Nachversicherung durchzuführen (§ 8 Absatz 2 und §§ 81 ff. SGB VI). Dienstunfallverletzte Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte haben jedoch möglicherweise einen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 42. Dieser schließt die Nachversicherung nicht aus.

Textziffer 71.2:

§ 71 Absatz 2 i. V. m. §§ 33, 34 BremBG ist die Bewilligungsgrundlage für Gnadenunterhaltsbeiträge (vgl. hierzu BremDG).

Zu § 72 (Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung)

Textziffer 72.1.1:

Die Zahlung der Versorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem die Feststellungsverfügung der Versorgungsfestsetzungsbehörde über den Verlust der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zugestellt wird. Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich begrenzt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt wieder auf, wenn die oder der im dauernden Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamte nach dem Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes erneut dienstunfähig geworden ist oder stirbt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt ferner wieder auf, wenn die oder der im dauernden Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamte nach § 43 BremBG (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit) i. V. m. § 29 BeamtStG nicht mehr oder nur noch mit ihrer oder seiner Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann. Dies gilt sinngemäß für die im einstweiligen Ruhestand befindlichen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

Textziffer 72.1.2:

Wegen der zeitlichen Begrenzung des Verlustes der Versorgungsbezüge kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.

Textziffer 72.1.3

Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge beginnt deren Zahlung in den Fällen der erneuten Dienstunfähigkeit sowie des Todes (Bezüge für den Sterbemonat § 21 und Sterbegeld § 22) mit dem Ersten des Monats, in den das Ereignis fällt; im Übrigen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das Ereignis fällt.

Zu § 73 (Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung)

Textziffer 73.0:

Im Falle der Annahme als Kind bleibt ein bis zur Annahme entstandener Anspruch auf Waisengeld gewahrt (§ 1755 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Textziffer 73.1.1:

In den Fällen des § 73 Absatz 1 Nummer 2 steht der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe einer nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossenen Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sog. hinkende Ehe; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 – 1 BvR 818/81 –).

Textziffer 73.1.2:

§ 73 Absatz 1 Nummer 4 beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung. Danach soll diejenige oder derjenige, die oder der die in der Strafrechtsverordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, dass ihr oder sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird. Daher ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 2 C 39/96 –). Entsprechendes gilt auch für die Gewährung von Sterbegeld. In Fällen des Erlöschens der Versorgungsbezüge nach Nummer 4 kommt, da es sich hierbei um Hinterbliebenenbezüge handelt, eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.

Textziffer 73.2.1:

Das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Textziffer 73.2.2:

Eine Behinderung i. S. d. § 73 Absatz 2 Nummer 3 liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX). Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.

Textziffer 73.2.3:

Eine Behinderung führt nur dann zu einer Berücksichtigung nach § 73 Absatz 2 Nummer 3, wenn die Waise nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung der Waise nach Art und Umfang keine Erwerbstätigkeit zulässt, die ihr die Deckung des Lebensbedarfs ermöglicht. Ob die Waise von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge zur Deckung ihres Lebensbedarfs zufließen, ist bei dieser Prüfung unerheblich. Ist die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten zweifelhaft, ist sie durch ein Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen.

Textziffer 73.2.4:

Unabhängig von der steuerlichen Begriffsbestimmung sind Einkommen i. S. d. § 73 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz alle Geldmittel, die der Waise tatsächlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Die Einkommensanrechnung gilt für das Behinderten-Waisengeld, nicht aber für das Waisengeld, das aus anderen Gründen (z. B. wegen der Berufsausbildung) gewährt wird. Sie erstreckt sich auch auf die Weitergewährung des Behinderten-Waisengeldes über das 25. Lebensjahr hinaus. Mit der hier geregelten Anrechnung eines eigenen Einkommens wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das sog. Behinderten-Waisengeld insoweit nicht mehr zum Kernbestand der Alimentation gehört, die von der Bedürftigkeit grundsätzlich unabhängig ist. Hier haben die Zahlungen des Dienstherrn an die behinderte Waise Unterhaltsersatzfunktion und finden dort ihre Grenze, wo die Waise trotz ihrer Behinderung in der Lage ist, ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1985 – 2 C 34/83 –).

Textziffer 73.3:

Unbesetzt.

Textziffer 73.4.2:

Der Begriff Unterhalt wird aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes abgeleitet. Mit Beschluss vom 15. Februar 2017 – III B 93/16 hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen der oder des verheirateten oder geschiedenen Ehepartnerin oder Ehepartners (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. BGB) als Bezüge i. S. d. § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG a. F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass der oder dem nicht verdienenden Ehepartnerin oder Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern der oder dem unterhaltsverpflichteten Ehepartnerin oder Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15; BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17). Sollte dieser Unterhaltsanspruch nicht erreicht werden, so besteht weiterhin ein Behindertenwaisengeldanspruch. Siehe auch Tz. 73.2.4.

Textziffer 73.5.1:

Unter einer Wiederverheiratung ist jede weitere Eheschließung nach deutschem Personenstandsrecht zu verstehen. Tz. 73.1.1 gilt entsprechend.

Textziffer 73.5.2:

Das wiederaufgelebte Witwen- oder Witwengeld wird von dem Tage an gezahlt, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst ist. Aufgelöst wird eine Ehe z. B. durch Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners, Scheidung oder Aufhebung.

Textziffer 73.5.3:

Neu erworbene Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche sind alle öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Leistungen, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zum Lebensunterhalt der Witwe oder des Witwers beizutragen bestimmt sind. Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung noch auf die rechtliche Zuordnung durch die verpflichtete oder berechtigte Person an. Unerheblich ist ferner, welche Erfüllungsform die oder der Berechtigte wählt, wenn der Anspruch auf verschiedene Weise erfüllt werden kann; für die Verrentung von Kapitalbeträgen gilt Tz. 66.1.5.1.entsprechend. Dazu gehören z. B.:

-
Leibrenten,
-
Nießbrauch (vgl. § 1030 Absatz 1 BGB),
-
laufende Zuwendungen aufgrund letztwilliger Verfügung,
-
Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung,
-
Rententeile, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.

Dazu gehören z. B. nicht Einkünfte aus einem ererbten Gewerbebetrieb, Grundbesitz oder Kapitalvermögen. Ferner bleiben Leistungen für Kinder aus der neuen Ehe außer Betracht.

Textziffer 73.5.4:

Hat die Witwe oder der Witwer durch die Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf eine laufende Leistung erworben und vereinbart sie oder er später eine Kapitalisierung dieser Leistung, ist der bisherige monatliche Zahlbetrag weiterhin anzurechnen.

Textziffer 73.5.5:

Anzurechnen sind die Bruttobeträge aus den Unterhalts-, Versorgungs- und Rentenansprüchen.

Textziffer 73.5.6:

Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erfüllt wird und alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft sind, die Unterhaltspflichtige oder den Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts heranzuziehen. Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn die Beitreibung des Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

Textziffer 73.5.7:

Von der Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ist in Höhe des Betrags abzusehen, um den andere, wiederaufgelebte Leistungen durch diesen bereits gekürzt werden.

Textziffer 73.5.8:

Wenn wegen neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des § 73 Absatz 5 Satz 1, zweiter Halbsatz als auch einer Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift in Betracht kommt, gilt die Tz 26.2.4 entsprechend.

Textziffer 73.5.9:

Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit bewilligt waren, können auf Zeit wiederbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen; die Wiederbewilligung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag kann frühestens von dem Tag an gestellt werden, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst wurde.

Zu § 74 (Anzeigepflicht)

Textziffer 74.1.1:

Im Falle der Gewährung einer Versorgung oder ähnlichen Leistung (z. B. Betriebsrente) ist auch jede spätere Änderung dieser Versorgung bzw. Leistung anzuzeigen.

Textziffer 74.1.2:

Sonstige Anzeigepflichten (z. B. zur Durchführung der §§ 35 und 35a BremBesG sowie des EStG und des BKGG) bleiben unberührt.

Textziffer 74.2.1:

Anzeigepflichtige Versorgungsberechtigte sind alle Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach § 2 Nummer 1 bis 5, soweit es sich um laufende Versorgungsleistungen handelt und nach § 2 Nummer 9. Die Vorschrift gilt auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 1. Januar 1977 bereits vorhanden waren.

Textziffer 74.2.2:

Die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Emeritenbezüge) gelten als Ruhegehalt (§ 93 Absatz 2 Nummer 1). Die Verpflichtung nach Nummer 5 findet keine Anwendung.

Textziffer 74.2.3:

Die oder der Versorgungsberechtigte ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er außerdem verpflichtet ist,

-
eine Änderung des Familienzuschlags einschließlich des Unterschiedsbetrags (§ 57 Absatz 1),
-
eine Einstellung der Zahlung des Ausgleichsbetrags (§ 57 Absatz 2),
-
eine Einstellung der Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 26 Absatz 2 und 3 wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 26 Absatz 3 Satz 2 und 3

anzuzeigen, falls sie oder er derartige Leistungen bezieht.

Textziffer 74.3:

Durch die Entziehung der Versorgung wird die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge (§ 63 Absatz 2) nicht ausgeschlossen. Im Falle einer vollen Entziehung des Ruhegehalts auf Dauer ist die dadurch entstehende Nachversicherungspflicht zu berücksichtigen.

Zu § 75 (Anwendungsbereich)

Unbesetzt.

Zu § 76 (Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld)

Textziffer 76.1.1:

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass eine Empfängerin oder ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. GG betätigt hat, entscheidet für Bremen Performa Nord (vgl. Tz. 56.1) darüber, ob ein Untersuchungsverfahren einzuleiten ist.

Textziffer 76.1.2:

Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, ist die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. In diesem Fall, oder wenn bereits ein Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde anhängig ist, ist das Untersuchungsverfahren erst dann einzuleiten oder weiterzuführen, wenn die Sachaufklärung auch ohne Strafverfahren gesichert ist.

Zu § 77 (Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge)

Textziffer 77.0:

§ 77 findet auch auf die bei Inkrafttreten des BremBeamtVG bereits vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Anwendung. § 77 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

Zu § 78 (Beamtinnen und Beamte auf Zeit)

Textziffer 78.0.1:

§ 78 findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Zeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen, die nach Ablauf der Amtszeit entlassen sind und nicht in den Ruhestand eintreten (§ 119 BremBG).

Textziffer 78.0.2:

Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Überleitungs- und Übergangsregelungen des § 107a BeamtVG i. V. m. der BeamtVÜV.

Textziffer 78.1.1:

Grundsätzlich berechnet sich die Versorgung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand eintreten, in der gleichen Weise wie für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. nachfolgende Tz.).

Textziffer 78.1.2:

Die Absätze 2 bis 9 enthalten besondere versorgungsrechtliche Regelungen für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die von den übrigen für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen abweichen.

Textziffer 78.1.3:

Für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen im Beamtenverhältnis auf Zeit, das nach Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand eintritt (vgl. Tz. 78.0.1), findet für das Übergangsgeld nach § 78 Absatz 3 eine von § 53 abweichende Berechnung statt.

Textziffer 78.1.4:

Für frühere Beamtinnen und Beamte in Führungsfunktion auf Zeit i. S. d. § 5 BremBG findet § 78 keine Anwendung.

Textziffer 78.2.1:

Die Vorschrift des § 78 Absatz 2 enthält nur eine abweichende Sonderregelung für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes; die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften nach Absatz 1 sowie die Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleiben unberührt. Die Ruhegehaltssätze nach Absatz 2 treten, wenn dies günstiger ist, an die Stelle der sich nach den Vorschriften über das Ruhegehalt für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ergebenden Ruhegehaltssätze (§ 16 Absatz 1, § 91 Absatz 1 und 3). Anders als bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 16 Absatz 1 werden bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Amtszeit nur volle Amtsjahre berücksichtigt; Teile eines Jahres – ggf. nach Zusammenrechnung mehrerer Amtszeiten – fallen insoweit aus der Berechnung heraus. Es ergibt sich folgende Ruhegehaltsskala (vorbehaltlich einer Rundungsregelung entsprechend § 16 Absatz 1 Satz 2 ist der Ruhegehaltssatz nach der zweiten Dezimalstelle kaufmännisch zu runden):

vollendete Amtsjahre

Ruhegehaltssatz in v. H.

Ruhegehaltssatz in v. H. (gerundet)

8

33,48345

33,48

9

35,39678

35,40

10

37,31011

37,31

11

39,22344

39,22

12

41,13677

41,14

13

43,0501

43,05

14

44,96343

44,96

15

46,87676

46,88

16

48,79009

48,79

17

50,70342

50,70

18

52,61675

52,62

19

54,53008

54,53

20

56,44341

56,44

21

58,35674

58,36

22

60,27007

60,27

23

62,1834

62,18

24

64,09673

64,10

25

66,01006

66,01

26

67,92339

67,92

27

69,83672

69,84

28 und mehr

71,75

71,75

Textziffer 78.2.2:

Die Regelung nach Absatz 2 ist günstiger, wenn sie zu einem höheren Ruhegehalt als das nach den allgemeinen Vorschriften errechnete Ruhegehalt führt.

Textziffer 78.2.3:

§ 16 Absatz 3 ist anzuwenden, wenn das nach Absatz 2 errechnete Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleibt. In diesen Fällen gilt auch § 16 Absatz 4; erdientes Ruhegehalt ist hier das nach Absatz 2 berechnete Ruhegehalt.

Textziffer 78.2.4:

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1 umfasst die Amtszeit, die zu berücksichtigenden förderlichen Zeiten nach Absatz 9 sowie alle für die Berechnung des Ruhegehalts nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in Betracht kommenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Die Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 ist nicht zu berücksichtigen. Der Begriff der Amtszeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1 erfasst nur die Amtszeit als Beamtin oder Beamter auf Zeit einschließlich der Zeit nach Absatz 2 Satz 2 bis zu einer Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Mehrere Amtszeiten sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Dienstherren abgeleistet worden sind und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen.

Textziffer 78.2.5:

Bei der Auskunftserteilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens ist bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit mit Anspruch auf Amtszeitversorgung eine zeitratierliche Bewertung gem. § 44 VersAusglG auf Basis der Dienstzeitversorgung vorzunehmen, d. h. die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden nach den allgemeinen Vorschriften festgesetzt. Eine Vergleichsberechnung nach § 78 Absatz 2, in der ausschließlich die Amtszeit berücksichtigt wird, entfällt. Auf die grundsätzliche Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens i. S. d. §§ 51, 52 VersAusglG wird hingewiesen.

Textziffer 78.3:

Bei der Entscheidung über die Gewährung des Übergangsgelds sind außer dem besonderen Ausschlussgrund des Absatz 3 auch die allgemeinen Ausschlussgründe des § 53 Absatz 3 zu beachten.

Textziffer 78.4:

Absatz 4 Satz 2 gilt nur für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1991 begründet wurden (vgl. § 91 Absatz 2).

Textziffer 78.5:

Unbesetzt.

Textziffer 78.6.0:

Die Tz. 78.6.1 bis 78.9.6 gelten für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit nach § 7 Absatz 1 BremBG (§ 6 BeamtStG).

Textziffer 78.6.1:

Absatz 6 enthält eine Ausnahmeregelung für den Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. Wenn eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit, die oder der mit Ablauf der Amtszeit ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand eintreten könnte, das Amt aber weiterführt, ohne dazu verpflichtet zu sein, und während der Weiterführung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, wird nicht schlechter gestellt, als hätte sie oder er das Amt nicht weitergeführt.

Textziffer 78.7:

Die besondere Ruhensregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen für Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand nach § 64 Absatz 8 gilt auch für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit.

Textziffer 78.8.1:

Der Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit der Rechtswirksamkeit der Abwahl. Die Zahlung des Ruhegehalts beginnt jedoch erst mit dem Ablauf der Zeit, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BremBesG Besoldung gewährt wird.

Textziffer 78.8.2:

§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet hier keine Anwendung; Tz. 4.1.2.2 bleibt unberührt.

Textziffer 78.8.3:

§ 91 Absatz 2 ist zu beachten. Danach gilt für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, deren vor dem 1. Januar 1992 begründetes Beamtenverhältnis über dieses Datum hinaus fortbesteht, § 66 Absatz 6 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.

Textziffer 78.9.0:

Die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 9 schließt die Anwendung der §§ 10 bis 12 nicht aus. Absatz 9 schafft zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten. Denn in aller Regel erfüllen (Wahl-)Beamtinnen und (Wahl-)Beamte auf Zeit die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 10 bis 12 nicht, weil weder eine bestimmte Ausbildung noch eine hauptberufliche Tätigkeit als Voraussetzung für die Wahl und/oder Ernennung rechtlich vorgeschrieben ist.

Textziffer 78.9.1:

Zeiten nach Absatz 9 sind nur bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig, nicht jedoch bei der Berechnung nach § 91. § 14 ist zu beachten.

Textziffer 78.9.2:

Tz. 56.2 gilt entsprechend.

Textziffer 78.9.3:

Wegen der Begriffe „hauptberufliche Tätigkeit“ und „Ausbildung“ gelten die Tz. 7.1.1 ff. und 12.0.1 bis 12.1.22 entsprechend.

Textziffer 78.9.4:

Fachkenntnisse werden z. B. durch eine Lehre, ein Studium oder eine hauptberufliche Tätigkeit erworben. Dies gilt auch für eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit.

Textziffer 78.9.5:

Förderlich für den Tätigkeitsbereich einer Wahlbeamtin auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit sind erworbene Fachkenntnisse, wenn sie aus wirtschaftlichen, technischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kaufmännischen, organisatorischen, kommunikativen Tätigkeiten und aus Tätigkeiten, die Anforderungen an die Menschenführung stellen, hervorgehen.

Textziffer 78.9.6:

Die Tz. 7.2 ff. gelten entsprechend.

Zu § 79 (Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis)

Textziffer 79.0:

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) und dem Gesetz zur Änderung der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) wurde die Hochschulpersonalstruktur neu geregelt. Die Ämter der Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten in der Bundesbesoldungsordnung C wurden abgeschafft. Die zum Zeitpunkt der landesrechtlichen Umsetzung dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten in den vorgenannten Ämtern verblieben jedoch in ihren Ämtern. Gleichzeitig wurde das Amt einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors neu geschaffen.

Textziffer 79.1.1:

§ 79 bestimmt in Absatz 1 den von den Regelungen der Absatz 1 bis 3 erfassten Personenkreis. Er findet keine Anwendung auf Professorinnen und Professoren, die entsprechend § 76 Absatz 1 und 4 des Hochschulrahmengesetzes von ihren Pflichten entbunden wurden und für ihre Hinterbliebenen; für sie gilt § 89 Absatz 2. Ist eine solche Professorin oder ein solcher Professor vor der Entpflichtung verstorben, gilt § 79 für die Hinterbliebenen unmittelbar (vgl. § 89 Absatz 3).

Textziffer 79.1.2:

Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet übergeleiteten und übernommenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten Sonderregelungen (vgl. Anlage I, Kapitel 16 Sachgebiet A, Abschnitt II, § 75a des Einigungsvertrages).

Textziffer 79.1.3:

Nach Absatz 1 Satz 1 gelten für die am 1. Dezember 2007 vorhandenen Professorinnen, Hochschuldozentinnen, Oberassistentinnen, Oberingenieurinnen, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten sowie Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C neben den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes die besonderen Regelungen der Absätze 2 bis 4. Dasselbe gilt nach Absatz 1 Satz 2 für die nach dem 31. Dezember 2004 ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder an Hochschulleitungsgremien (Hochschulsenat, Dekanat) mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W.

Textziffer 79.2.0:

Absatz 2 gilt entsprechend für diejenigen hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Hochschulleitungsgremien, die vor dieser Tätigkeit entsprechende, in Absatz 2 genannte Tätigkeiten ausgeübt haben, oder im Rahmen der Bestellung für die Leitungsfunktion die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren nach § 116 BremBG erfüllen (Dekane nach § 89 BremHG).

Textziffer 79.2.1:

Absatz 2 Satz 1 erfasst nur vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegende Zeiten der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist oder die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat (§ 1 i. V. m. § 112 BremHG). Die Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit nicht mehr hauptberuflich wahrgenommen wurde (zur Frage der hauptberuflichen Tätigkeit vgl. § 7 Absatz 1 und Tz. 7.1.1 ff.). Eine Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer ausländischen Hochschule fällt nicht unter Satz 1; diese Zeit kann ggf. nach § 11 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 berücksichtigt werden.

Textziffer 79.2.2:

Für die Berücksichtigung der Promotionszeit ist es nicht erforderlich, dass die Promotion für die Einstellung oder Berufung vorgeschrieben war. Tz. 12.1.16 gilt entsprechend. Hat die Professorin oder der Professor die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch promotionsadäquate Leistungen nachgewiesen, können diese Zeiten im Umfang von bis zu zwei Jahren nach § 12 berücksichtigt werden (vgl. Tz. 12.1.18 Satz 6).

Textziffer 79.2.3:

Zeiten nach Satz 3 können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Nachweis einer Habilitation oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen als Einstellungsvoraussetzung gefordert worden ist (siehe § 116 Absatz 4 BremBG). Die Tz. 12.1.2.1 bis 12.1.4 und 12.1.16 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Textziffer 79.2.4:

Für die Erfüllung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 4 gilt Folgendes:

Textziffer 79.2.4.1:

Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz ist nur in den Fällen des § 116 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b BremBG anwendbar. Die in Betracht kommenden Zeiten sind voll als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung als Professorin oder Professor gefordert sind. In den übrigen Fällen (z. B. bei übergeleiteten oder übernommenen Professorinnen und Professoren im Zusammenhang mit der Einführung des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976, BGBl. I S. 185) bestimmt sich die Anrechnung vorgeschriebener beruflicher Praxis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (dies gilt nicht für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet übergeleitete oder übernommene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer).

Textziffer 79.2.4.2:

Zeiten einer Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, sind inhaltlich übereinstimmend mit solchen nach § 11 Satz 1 Nummer 6 (vgl. Tz. 11.1.9). Zu berücksichtigen sind auch Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz geht § 10, § 11 Satz 1 Nummer 6 und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor. Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz geht § 11 Satz 1 Nummer 6 vor. Beispiele für eine selbständige Tätigkeit: freiberufliche Architektin oder freiberuflicher Architekt, freischaffende Künstlerin oder freischaffender Künstler, niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt.

Textziffer 79.2.4.3:

Wegen des Begriffs „hauptberuflich“ vgl. Tz. 7.1.1 ff.; die Frage der Entgeltlichkeit ist bei selbständiger Tätigkeit unbeachtlich. Wurden die besonderen Fachkenntnisse außerhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur eine Anrechnung nach § 11 Satz 1 Nummer 6 möglich.

Textziffer 79.2.4.4:

Für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von Stipendiatenzeiten sind die Tz. 7.1.1 ff. sinngemäß anzuwenden.

Textziffer 79.2.4.5:

Die Tz. 7.2 bis 7.2.8 sind entsprechend anzuwenden.

Textziffer 79.2.5:

Über (den Zeitraum von) zehn Jahre(n) hinaus können Zeiten nach Absatz 2 Satz 4 in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Textziffer 79.3.1:

Absatz 3 trifft – ergänzend zu § 53 – eine Sonderregelung für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie für Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten hinsichtlich der Ermittlung der Dienstzeit und der Höhe des Übergangsgeldes. Im Übrigen gilt § 53.

Textziffer 79.3.2:

Der Bemessung des Übergangsgeldes ist abweichend von § 53 nur die Dienstzeit als Juniorprofessorin, Juniorprofessor, Hochschuldozentin, Hochschuldozent, Oberassistentin, Oberassistent, Oberingenieurin, Oberingenieur sowie als Wissenschaftliche oder Künstlerische Assistentin oder Wissenschaftlicher oder Künstlerischer Assistent zugrunde zu legen.

Textziffer 79.3.3:

Wegen der Berechnung der Dienstzeit gilt Tz. 53.2.4 entsprechend.

Textziffer 79.3.4:

Wegen der Zahlung des Übergangsgeldes gilt Tz. 53.4.1 entsprechend.

Zu § 80 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)

Textziffer 80.1:

§ 80 enthält für die versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten abschließende Bestimmungen. Weitere als in § 80 genannte Versorgungsleistungen sind nicht möglich. § 6 Absatz 5 BremBG verweist hinsichtlich der Unfallfürsorge auf § 80.

Zu § 81 (Allgemeine Anpassung)

Textziffer 81.1:

Gesetzliche Erhöhungen oder Verminderungen sind entsprechend auf die Versorgungsbezüge, das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld per Gesetz zu übertragen.

Textziffer 81.2:

Der Absatz 2 dient der Klarstellung, welche allgemeinen Veränderungen unter Absatz 1 fallen.

Zu § 82 (Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrnwechseln)

Textziffer 82.1:

Der VLT-StV findet auch innerhalb der Freien Hansestadt Bremen Anwendung. Die Anwendung des VLT-StV ist nach Satz 2 nur in Fällen von Dienstherrnwechseln zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen sowie in Fällen der Personalkostenerstattung ausgeschlossen (vgl. § 8 Absatz 1 und 2 Bremisches Finanzzuweisungsgesetz).

Zu § 83 (Anspruch auf Altersgeld)

Textziffer 83.0:

Altersgeld stellt keine beamtenversorgungsrechtliche Leistung des Dienstherrn dar und unterliegt auch nicht der Alimentationspflicht des Dienstherrn i. S. d. Artikel 33 Absatz 5 GG; es stellt vielmehr ein eigenständiges Versorgungsinstrument dar. Die Grundkonzeption des Altersgeldes orientiert sich grundsätzlich an der Beamtenversorgung, ohne diese in Gänze zu übernehmen. Daher wurden die Regelungen aufgrund der Verweisungen auf das Beamtenversorgungsrecht in das BremBeamtVG aufgenommen. Ab dem 1. Januar 2015 haben entlassene Beamtinnen und Beamte sowie entlassene Richterinnen und Richter unter bestimmten Voraussetzungen nach den §§ 83 ff. anstelle der Nachversicherung einen antragsbedingten Anspruch auf Altersgeld.

Textziffer 83.1.1:

Beamtinnen und Beamte, die nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 2014 schriftlich verlangt haben, können Altersgeld beantragen, sofern eine altersgeldfähige Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt wurde und sie nach § 8 Absatz 2 SGB VI nachzuversichern wären. Alle drei Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Auf die Regelung des § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird insoweit verwiesen.

Textziffer 83.2.1:

Altersgeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses schriftlich bei Performa Nord zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beamten- bzw. Richterverhältnis endet. Das Fristende ergibt sich aus § 188 Absatz 2 BGB. Wird innerhalb der 6-Wochen-Frist kein Antrag gestellt, ist eine Nachversicherung durchzuführen, soweit kein Aufschubgrund i. S. d. § 184 Absatz 2 SGB VI vorliegt.

Textziffer 83.3.1:

In Absatz 3 wird der Anspruchsbeginn definiert. Der Beginn der Zahlung ergibt sich aus § 85.

Textziffer 83.4.1:

Es fallen alle Beamtinnen und Beamte auf Zeit unter diese Regelung, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Der allgemeine Status des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 6 BeamtStG i. V. m. § 7 BremBG ist ausschlaggebend.

Zu § 84 (Höhe des Altersgeldanspruchs)

Textziffer 84.1:

Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge (Tz. 84.2.1 ff.) und der altersgeldfähigen Dienstzeiten (Tz. 84.3.1 ff.) in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 1 berechnet.

Textziffer 84.2.1:

Die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 um einen Faktor verminderten altersgeldfähigen Dienstbezüge sind:

-
das Grundgehalt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
-
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3),
-
Leistungsbezüge nach § 28 BremBesG, soweit sie nach § 29 BremBesG ruhegehaltfähig sind (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4).

Ein Familienzuschlag bleibt unberücksichtigt.

Textziffer 84.2.2:

Bei der Berechnung des Altersgeldes sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge anzusetzen, soweit sie zwei Jahre bezogen worden sind; es sei denn, es handelt sich um eine Berechnung aus dem Einstiegsamt. Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, eine Teilzeitbeschäftigung, eine eingeschränkte Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit bleiben unberücksichtigt (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3). Die Tz. 5.3.1 bis 5.3.11, 5.5.1 bis 5.5.3 und 5.6 gelten entsprechend.

Textziffer 84.3.1:

Altersgeldfähige Dienstzeiten sind nur Beamtenzeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten (§ 6) sowie Wehrdienstzeiten oder vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9). §§ 13, 14 sind entsprechend anzuwenden. Zeiten der Aufbauhilfe Ost i. S. d. § 3 Absatz 1 BeamtVÜV sind nur einfach zu berücksichtigen.

Textziffer 84.3.2:

Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als altersgehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der geringeren zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (vgl. Tz. 6.1.3.1).

Textziffer 84.3.3:

Zeiten, die nach § 13 oder § 14 nicht als ruhegehaltfähig angerechnet werden können, sind auch nicht altersgeldfähig.

Textziffer 84.3.4:

Zeiten können nur insoweit als altersgeldfähig berücksichtigt werden, als für sie keine Ansprüche auf Beamtenversorgung bestehen oder für sie keine unverfallbaren, gesicherten Anwartschaften oder Ansprüche in anderen gleichwertigen Alterssicherungssystemen erworben wurden. Als gleichwertiges Alterssicherungssystem ist insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung oder eine Altersgeldgewährung nach Landesrecht anzusehen.

Textziffer 84.3.4.1:

Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind i. d. R. durch Beitragszahlung erworbene Ansprüche in Form von gutgeschriebenen Entgeltpunkten, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zum Rentenanspruch werden. Personen waren auch rentenversicherungspflichtig in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben (§ 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI).

Textziffer 84.3.4.2:

Eine Rente kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur gezahlt werden, wenn für mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden. Erst dann entsteht aus der Anwartschaft ein Anspruch. Zeiten, für die bereits eine Nachversicherung bei der DRV durchgeführt wurde sowie Zeiten, für die ein Anspruch auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche besteht, können nicht als altersgeldfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Textziffer 84.4.1:

Das Altersgeld kann sich je nach Vorlage der weiteren Voraussetzungen um einen Kindererziehungs-, Kindererziehungsergänzungs- und Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 58 und § 60 erhöhen. Auf die Tz. zu den §§ 58, 60 wird verwiesen.

Textziffer 84.4.2:

Bei entsprechender Anwendung des § 58 Absatz 7 ist insbesondere zu beachten, dass für die versorgungsrechtliche Begrenzung die Summe aus Altersgeld und den Zuschlägen nach den §§ 58 und 60 der Höchstgrenze aus 71,75 v. H. der altersgeldfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe gegenüberzustellen ist.

Textziffer 84.4.3:

Ein Abschlag bei den Kindererziehungs-, Kindererziehungsergänzungs- und Pflegezuschlägen (§ 58 Absatz 8 Satz 1) ist insbesondere bei der Anwendung des § 84 Absatz 4 zu beachten, wenn die früheren Beamtinnen und Beamten vorzeitig einen Antrag auf Zahlung des Altersgeldes stellen.

Zu § 85 (Zahlung des Altersgeldes)

Textziffer 85.0:

Der Anspruch auf Altersgeld entsteht bereits im Falle der Beantragung des Altersgeldes mit dem Ende des Dienstverhältnisses durch Entlassung. Die Leistungen werden aber erst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rente (vgl. § 34 SGB VI) gewährt.

Textziffer 85.1.1:

Im Regelfall tritt der Rentenfall mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze ein. Nach § 35 Satz 2 SGB VI ist die Regelaltersgrenze die Vollendung des 67. Lebensjahr. Für Personen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt abhängig vom Geburtsjahr nach § 235 SGB VI die nachfolgend abweichende Regelaltersgrenze:

Geburtsjahr

Altersgrenze, Vollendung des Lebensjahres plus

Lebensmonate

1956

65

10

1957

65

11

1958

66

0

1959

66

2

1960

66

4

1961

66

6

1962

66

8

1963

66

10

Textziffer 85.2.1:

Das Altersgeld kann auf Antrag vorzeitig gezahlt werden, wenn eine der in Absatz 2 unter Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

Textziffer 85.2.2:

Bei Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit erfolgt i. d. R. eine befristete Bewilligung für 3 Jahre; eine Verlängerung ist möglich. § 102 Absatz 2 SGB VI ist entsprechend anzuwenden.

Textziffer 85.3.0:

Hier werden Versagungsgründe einer vorzeitigen Altersgeldzahlung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 geregelt.

Textziffer 85.4.0:

Bei teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI oder Berufsunfähigkeit nach § 240 Absatz 2 SGB VI halbiert sich der Altersgeldanspruch. In Satz 2 ist der Wegfall der Minderung geregelt.

Textziffer 85.5.0:

Bei vorzeitigem Bezug des Altersgeldes sind Abschläge hinzunehmen.

Textziffer 85.5.1:

Der Abschlag beträgt pro Jahr 3,6 v. H. und wird entsprechend der Zeiträume nach Nummer 1 bis 3 berechnet.

Textziffer 85.5.2:

§ 16 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend (siehe hierzu Tz. 16.1).

Textziffer 85.5.3:

Bei voller (Absatz 2 Nummer 3) oder teilweiser Erwerbsminderung (Absatz 2 Nummer 4) sowie Berufsunfähigkeit (Absatz 2 Nummer 5) darf der Abschlag 10,8 v. H. nicht übersteigen.

Textziffer 85.5.4:

Das Altersgeld vermindert sich nicht, wenn 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten (siehe § 84 Absatz 3, Tz. 84.3.1 bis 84.3.4.2) zurückgelegt wurden. Der Beamtin oder dem Beamten – ggf. auch vor Begründung des Beamtenverhältnisses liegende – zuzuordnende Kindererziehungszeiten nach § 58 Absatz 3 sind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren ist.

Textziffer 85.5.5:

Tz. 16.2.10.5. gilt entsprechend.

Textziffer 85.6:

Die Erhöhung kann nur auf Antrag erfolgen. Für die Vergleichsberechnung ist eine Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers erforderlich.

Textziffer 85.7:

Das Altersgeld wird bei einer vollen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gekürzt bzw. ruht voll, wenn das erzielte Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt.

Textziffer 85.8:

Das Altersgeld wird auch bei einer teilweisen Erwerbsminderung gekürzt bzw. ruht voll, wenn das erzielte Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Das Altersgeld ruht in voller Höhe, wenn das Einkommen i.S. d. § 64 Absatz 6 mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.

Textziffer 85.9:

Eine Anrechnung nach § 66 von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Zusatzrenten für den öffentlichen Dienst, Betriebsrenten, Unfallrenten oder berufsständischen Versorgungsleistungen auf das Altersgeld findet nicht statt.

Zu § 86 (Hinterbliebenenaltersgeld)

Textziffer 86.1:

Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst die Leistungen nach Nummer 1 bis 5. Ein Sterbegeld wird nicht gezahlt.

Textziffer 86.2:

Unbesetzt.

Textziffer 86.3:

Unbesetzt.

Textziffer 86.4:

Wurde noch kein Altersgeld gezahlt, wird das Hinterbliebenenaltersgeld nur auf Antrag gezahlt.

Zu § 87 (Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Beamtenversorgungsbezügen)

Textziffer 87.0:

Der Altersgeldanspruch oder der Hinterbliebenenaltersgeldanspruch ruhen neben Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag nach §§ 42 und 46 oder Übergangsgeld.

Zu § 88 (Abfindung)

Textziffer 88.0:

Die Regelungen des § 73 Absatz 1 bis 5 gelten nach § 73 Absatz 6 auch für das Hinterbliebenenaltersgeld.

Zu § 89 (Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger)

Textziffer 89.1:

In Nummer 1 sind jene Vorschriften dieses Gesetzes genannt, die abweichend von der Kernaussage des ersten Halbsatzes – nach der sich die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach dem BeamtVG in der Fassung vom 31. August 2006 richten – anzuwenden sind, weil es sich um grundlegende Vorschriften handelt und mit ihnen materielle oder Verfahrensverbesserungen sowie rechtliche Klarstellungen verbunden sind.

Im Einzelnen:

§ 1:

Geltungsbereich

§ 3:

Regelung durch Gesetz

§ 5:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

§ 17:

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

§ 55:

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

§ 56:

Zahlung der Versorgungsbezüge

§ 57:

Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung

§§ 58 bis 61:

Zuschläge zum Ruhegehalt wegen Zeiten einer Kindererziehung oder nicht erwerbsmäßiger Pflege; Geltung der vereinfachten Betragsermittlung auch auf Altfälle, um die bisherige verwaltungsaufwändige Geltung des Sozialversicherungsrechts vollständig abzulösen.

§ 63:

Rückforderung von Versorgungsbezügen

§ 64:

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 65:

Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

§ 66:

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Absatz 1: Neuaufnahme von Betriebsrenten aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem Betriebsrentengesetz, gesetzliche Dynamisierung bei Zahlung eines Kapitalbetrages anstelle einer Rente. Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger fallen aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht unter die neu geschaffene Anrechnungsregelung, wonach Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte im Rahmen des § 66 auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.

§ 67:

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung Insbesondere Klarstellungen der Verwaltungspraxis sowie gesetzliche Dynamisierungsregelung bei Zahlung eines Kapitalbetrages anstelle einer laufenden Versorgung.

§ 68:

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

§ 69:

Kürzung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach der Ehescheidung

§ 70:

Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes

§ 71:

Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

§ 72:

Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

§ 73:

Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung

§ 74:

Anzeigepflicht Es sollen jeweils die aktuellen Regelungen Anwendung finden.

§ 81:

Allgemeine Anpassung

§ 93:

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten

In Nummer 2 wird klargestellt, dass das 2. Haushaltsstrukturgesetz auf die vorhandenen Versorgungsfälle weiterhin Anwendung findet.

In Nummer 3 bleibt als Ausnahme von der ansonsten in Nummer 1 für vorhandene Witwen und Witwer geregelten Anwendung des § 65 anstelle des § 65 die bisher in § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BeamtVG geregelte Höchstgrenze (75 v. H.) bestehen.

Die Regelung der Nummer 4 entspricht unter Berücksichtigung des VAStrRefG § 86 Absatz 4 BeamtVG.

Die Regelung der Nummer 5 entspricht § 86 Absatz 1 BeamtVG. Sie stellt eine Auffangregelung für vor Inkrafttreten des 1. Ehereformgesetzes (EheRG) schuldlos geschiedene Ehegattinnen oder Ehegatten einer Beamtin oder eines Beamten dar. Da das seinerzeitige Scheidungsrecht einen Versorgungsausgleich nicht vorsah, tritt der Versorgungsdienstherr in die Unterhaltsverpflichtung ein. Nach Nummer 5 i. V. m. § 115 BremBG in der am 31. Dezember 1976 geltenden Fassung ist der schuldlos oder minderschuldig geschiedenen Ehefrau der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Ruhestandsbeamten oder dem schuldlos oder minderschuldig geschiedenen Ehemann der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Ruhestandsbeamten ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes insoweit zu gewähren, als ihr oder ihm die oder der Verstorbene zur Zeit ihres oder seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Dabei sind Einkünfte in angemessenem Umfang anzurechnen. Die schuldlos oder minderschuldig geschiedene Ehefrau oder der schuldlos oder minderschuldig geschiedene Ehemann hat einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht, sofern sie oder er vor dem Tod der ersten Ehefrau oder des ersten Ehemannes keine neue Ehe eingegangen ist, sich also nicht wiederverheiratet hat. Die verstorbene Ruhestandsbeamtin oder der verstorbene Ruhestandsbeamte muss sich am 1. Januar 2015 bereits im Ruhestand befunden haben. Ein Unterhaltsbeitrag nach Nummer 5 i. V. m. § 115 BremBG a. F. nimmt an allgemeinen Anpassungen i. S. d. § 81 BremBeamtVG teil.

Textziffer 89.2:

Absatz 2 nennt die Voraussetzungen für die Gewährung der Witwen- oder Witwerversorgung i. H. v. 60 v. H. anstelle von 55 v. H. (§ 24 Absatz 1 Satz 1).

Textziffer 89.3:

Unbesetzt.

Zu § 90 (Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte)

Textziffer 90.1:

Für die bei Inkrafttreten des BremBeamtVG am 1. Januar 2015 vorhandenen Beamtinnen oder Beamten sind Besitzstandsregelungen aus früheren Änderungen des BeamtVG grundsätzlich fortzuschreiben.

Zu Nummer 1: Die Regelung entspricht unter Berücksichtigung des VAStrRefG § 86 Absatz 4 BeamtVG.

Zu Nummer 2: Die Regelung enthält die Übergangsregelung des § 69c Absatz 3 BeamtVG für die in den einstweiligen Ruhestand eingetretenen Beamtinnen und Beamten, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 das Amt einer politischen Beamtin oder eines politischen Beamten übertragen wurde.

Zu Nummer 3: Die Regelung enthält die Übergangsregelung des § 69c Absatz 5 BeamtVG in der Fassung vom 30. Juni 2020 mit redaktionellen Anpassungen, mit der die Ruhensregelung für das Zusammentreffen von Beamtenversorgung und einer Versorgung aus einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Verwendung in früheren, günstigeren Fassungen Anwendung findet, sofern die überstaatliche oder zwischenstaatliche Verwendung erstmals vor dem 1. Januar 1999 erfolgt ist. § 69c Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz BeamtVG in der Fassung vom 30. Juni 2020 ist durch die redaktionelle Änderung entbehrlich geworden, da die in dem vorhergehenden Satz enthaltene Ausnahmeregelung ohnehin nur gilt, wenn Zeiten i. S. d. § 67 erstmals vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt wurden. Darüber hinaus wird in dem letzten Satz die Niveauabsenkung nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 für die Zeit ab der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden linearen Anpassung berücksichtigt – angepasst an die Formulierungen dieses Gesetzes – in den Fällen, in denen die Vorschrift in einer früheren Fassung des BeamtVG anzuwenden ist.

Zu Nummer 4: Danach gilt für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die spätestens am Tag vor dem 16. November 2000 das 50. Lebensjahr vollendet hatten und am 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert waren, bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte die Regelung des Versorgungsabschlags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht.

Zu Nummer 5: Die Regelung stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des BremBeamtVG am 1. Januar 2015 einen Dienstunfall erlitten haben und die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 40 erfüllen, wie die vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Unfallruhegehalt dauerhaft nicht von der schrittweisen Absenkung des Unfallruhegehalts-Höchstsatzes von 75 v. H. auf 71,75 v. H. betroffen sein werden.

Zu Nummer 6: Bei Witwen und Witwern, deren Versorgungsbezügen aufgrund der Nummer 5 Unfallruhegehalt nach § 40 von bis zu 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, bleibt die bis zum 1. Januar 2015 bestehende Höchstgrenze des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BeamtVG erhalten.

Zu Nummer 7 Buchstabe a: Die Regelung stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des BremBeamtVG am 1. Januar 2015 einen Dienstunfall i. S. d. § 41 erlitten haben und die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 48 erfüllen, einen Betrag von 80 000 Euro erhalten, wenn bei ihnen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2023 ein Grad der Schädigungsfolgen von 50, 60 oder 70 festgestellt wurde. Soweit der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2024 festgestellt wurde, gilt der Unfallentschädigungsbetrag nach § 48.

Zu Nummer 7 Buchstabe b: Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten haben und bei denen infolge des Dienstunfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wurde, gilt § 48 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; soweit der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2024 festgestellt wurde, gilt der Unfallentschädigungsbetrag nach § 48.

Zu Nummer 8: Bei den bereits vor dem 1. Januar 2015 bestehenden Beamtenverhältnissen auf Zeit beträgt der Mindestruhegehaltssatz nach § 78 Absatz 2 nicht 33,48345 v. H. sondern 35,00 v. H..

Textziffer 90.2:

Hier werden alte Besitzstandsregelungen aus der Zeit des Inkrafttretens des ursprünglichen BeamtVG für die Beamtinnen und Beamten fortgeschrieben, die sich bereits 1977 in einem Beamtenverhältnis befunden haben und für die das frühere Landesbeamtenrecht zum Teil günstigere Regelungen vorsah. In Einzelfällen können diese Regelungen – auch bei künftigen Versorgungsfällen – noch zur Anwendung gelangen.

Zu Nummer 1: Die Regelung entspricht § 84 BeamtVG.

Zu Nummer 2: Die Regelung entspricht § 86 Absatz 1 BeamtVG. Sie stellt eine Auffangregelung für vor Inkrafttreten des 1. Ehereformgesetzes (EheRG) schuldlos geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten einer Beamtin oder eines Beamten dar. Da das damalige Scheidungsrecht einen Versorgungsausgleich nicht vorsah, tritt der Versorgungsdienstherr in die Unterhaltsverpflichtung der Beamtin oder des Beamten ein.

Zu Nummer 3: Die Regelung entspricht § 86 Absatz 2 BeamtVG.

Zu § 91 (Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Januar 2015 vorhandene Beamtinnen und Beamte)

Textziffer 91.0:

Die Regelungen entsprechen mit folgenden Ausnahmen § 85 BeamtVG. § 85 Absatz 3 und 5 BeamtVG enthielten Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2002 die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht haben (Absatz 3) bzw. vor dem 1. Januar 2003 wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden (Absatz 5), und können daher für vorhandene Beamtinnen und Beamte entfallen. Für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten nach § 89 die Regelungen des BeamtVG fort.

Zu § 92 (Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis)

Textziffer 92.0:

Die Regelung entspricht mit nachfolgenden Ergänzungen § 85a BeamtVG. In Satz 1 wird zur Klarstellung eine weitere Regelung des BeamtStG aufgenommen. Mit dem neuen Satz 5 wird sichergestellt, dass § 92 auch für reaktivierte Beamtinnen und Beamte gilt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Anwendung des bisherigen Rechts in den Ruhestand versetzt wurden. Auf Tz. 5.5.2 wird hingewiesen.

Zu § 93 (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten)

Textziffer 93.1:

Die Regelungen entsprechen mit folgenden Ausnahmen § 91 BeamtVG.

Textziffer 93.2:

§ 91 Absatz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz BeamtVG wird nicht übernommen, da wegen Zeitablaufs die in dieser Vorschrift enthaltene Höchstgrenzenregelung keine Anwendung mehr finden kann. § 91 Absatz 2 Nummer 4 BeamtVG wird ebenfalls nicht übernommen, da es sich hier um eine Höchstgrenzenregelung für Professorinnen und Professoren bei den Bundeswehrhochschulen handelt.

Textziffer 93.3:

In diesem gegenüber § 91 BeamtVG neuen Absatz wird klargestellt, dass die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 geregelte Absenkung des Versorgungsniveaus auch auf die Hinterbliebenenversorgung entpflichteter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angewendet wird.

Zu § 94 (Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten)

Textziffer 94.0:

Die Übergangsregelung ist am 30. Juni 2018 ausgelaufen. Seit dem 1. Juli 2018 gelten die Regelungen in § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 78 Absatz 9.

Zu § 95 (Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters)

Textziffer 95.0:

Einige Übergangsregelungen sind bereits ausgelaufen.

Textziffer 95.1:

Bei dem „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ handelt es sich um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit des Eintritts des Versorgungsfalles. Der Versorgungsfall tritt mit Beginn des Zeitraumes ein, für den der betroffenen Person Versorgungsbezüge zustehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 LB 16/13 – und – 2 LB 15/13 – sowie BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 2 B 79/14 –). Bei einer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt der Versorgungsfall folglich am 1. Januar 2023 ein.

Zu § 95a (Übergangsregelung aus Anlass der Neuregelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlages)

Textziffer 95a.0:

Diese Regelung stellt klar, dass der Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 für bestehende Zuschlagsfälle ab 1. Januar 2017 sowie für zukünftige Fälle gilt, auch wenn die Pflege vor dem 1. Januar 2017 endete.

Zu § 96 (Allgemeine Verwaltungsvorschriften)

Unbesetzt.

Zu § 97 (Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)

Textziffer 97.0:

Diese Regelung entspricht § 3 BeamtVÜV.

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

Bremen, 27. Juni 2026

Der Senator für Finanzen


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