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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020 - Hinweise zur Umsetzung "barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen" nach dem 3. Abschnitt des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) - Anlage: Hinweise zur Umsetzung "barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen" nach dem 3. Abschnitt des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG)

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:05.08.2020
Fassung vom:05.08.2020
Gültig ab:05.08.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 12 BremBGG, § 13 BremBGG, § 14 BremBGG, § 15 BremBGG, § 16 BremBGG, § 17 BremBGG, § 18 BremBGG, § 28 BremBGG, § 23 LHO
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 16/2020 - Hinweise zur Umsetzung "barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen" nach dem 3. Abschnitt des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) - Anlage: Hinweise zur Umsetzung "barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen" nach dem 3. Abschnitt des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG)

Der Senator für Finanzen

Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport

Titel: Der Bremer Schlüssel - Beschreibung: Der Bremer Schlüssel

Freie
Hansestadt
Bremen

Hinweise zur Umsetzung „barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen“ nach dem 3. Abschnitt des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG)

Inhalt

Warum erhalten Sie dieses Rundschreiben?

1

Was ist der Kern der gesetzlichen Regelung?

2

Welche Fristen sind zu beachten?

3

Was sind „öffentliche Stellen“?

4

Welche Empfehlungen gibt es für das weitere Vorgehen?

6

Wer kann bei Rückfragen kontaktiert werden?

6

Warum erhalten Sie dieses Rundschreiben?

Nach der Novellierung des BremBGG im Jahr 2018 treffen die gesamte Bremische Verwaltung neue Pflichten. Es handelt sich um Querschnittsrecht mit konkreten Aufgabenstellungen. Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie in Kooperation mit der beim Landesbehindertenbeauftragten geschaffenen Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik (im Folgenden: Zentralstelle) beim Vollzug dieser neuen Aufgaben unterstützen. Im besonderen Fokus unserer Hinweise an Sie stehen

-
mit dem Begriff der „öffentlichen Stellen“ der (sehr weite) Anwendungsbereich der relevanten Regelungen sowie
-
die von Ihnen zu beachtenden Fristen, die ein umgehendes Handeln von Ihnen erforderlich machen.

Beachten Sie bitte: Dieses Rundschreiben beschränkt sich auf Hinweise zum 3. Abschnitt des BremBGG; hier hat der Bremische Gesetzgeber EU-Recht umgesetzt. Darüber hinaus sind auch die weiteren Regelungen des BremBGG für Sie verbindlich, bleiben bei dieser Betrachtung jedoch außen vor.

Was ist der Kern der gesetzlichen Regelung?

Das BremBGG verpflichtet öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden (Bremen und Bremerhaven) dazu, ihre digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei zur gestalten. Ausnahmen von der Pflicht zur Herstellung barrierefreier Informationstechnik bestehen nur unter sehr engen Voraussetzungen (§ 13 Abs. 5 BremBGG).

Unter digitalen Auftritten und Angeboten werden verstanden:

-
Websites,
-
Intranets,
-
grafische Programmoberflächen,
-
mobile Anwendungen,
-
elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe (einschließlich Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung).

Einzelheiten der technischen Gestaltung werden vorgegeben in § 13 BremBGG sowie der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0). Die BITV 2.0 bildet den Stand der Technik ab und gilt aufgrund einer dynamischen Verweisung im BremBGG auch für Bremen. Vor diesem Hintergrund wird der Senator für Finanzen von der Ermächtigung zum Erlass einer eigenen Verordnung nach § 18 BremBGG vorerst keinen Gebrauch machen.

Öffentliche Stellen sind verpflichtet, eingehende Meldungen und Anfragen zur Barrierefreiheit binnen zwei Wochen zu beantworten und auf Anforderung barrierefreie Inhalte zu übermitteln (§ 14 Abs. 3 BremBGG). Wer durch mangelnde Barrierefreiheit bei der Nutzung von digitalen Auftritten und Angeboten öffentlicher Stellen beeinträchtigt wird, kann sich im Weiteren an die Zentralstelle als Durchsetzungsstelle wenden, wenn keine oder keine zufriedenstellende Antwort erfolgt ist und die Barriere immer noch besteht. Wenn das Durchsetzungsverfahren ohne Erfolg bleibt, kann gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden (§ 16 Abs. 4 BremBGG).

Die öffentlichen Stellen der Freien Hansestadt Bremen haben über den Stand der Barrierefreiheit auf ihren Websites und den Startseiten mobiler Anwendungen öffentlich Auskunft zu geben (§ 14 BremBGG).

Die Adressaten dieses Rundschreibens treffen zwei Berichtspflichten. Sie sind wie folgt voneinander zu unterscheiden:

1.
Die „obersten Landesbehörden“ erstatten im Dreijahresrhythmus einen Bericht über den Stand der Barrierefreiheit auf Websites und mobilen Anwendungen im jeweiligen Geschäftsbereich gegenüber der Zentralstelle. Grundlage ist § 17 Abs. 1 BremBGG.
2.
Die „Senatsressorts“ sind zudem verpflichtet, aus ihren Bereichen jährlich „den jeweiligen Ausschüssen und Deputationen“ über die verwaltungsinterne Entwicklung der Barrierefreiheit zu berichten (§ 13 Abs. 1 Satz 6 BremBGG). Insoweit sind sowohl Adressatenkreis als auch Berichtsgegenstand eingeschränkt. Gegenstand der Berichterstattung ist die Gestaltung der Benutzeroberflächen bzw. die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verwendete Software.

Bezüglich beider Berichtspflichten gilt: Zum Erfassen der Daten und für die Berichterstattung wird ein verbindliches Verfahren eingesetzt. Es soll Sie sowie die Zentralstelle unterstützen und für eine Vereinheitlichung sorgen. Dafür steht die VIS Ablage „BremBGG“ auf dem zentralen FHB-Mandanten bereit. Diese enthält jeweils eine vorbereitete Matrix zur Datenerfassung (im Folgenden: VIS-Matrix). Diese ist auch für Neuentwicklungen und bei den jährlichen Aktualisierungen zu nutzen.

Welche Fristen sind zu beachten?

1.
Spätestens zum 23.09.2020 müssen alle „öffentlichen Stellen“ auf der Startseite des Angebots eine Erklärung zur Barrierefreiheit aller ihrer Websites und mobilen Anwendungen veröffentlichen (§§ 14, 28 BremBGG). Diese muss jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung aktualisiert werden (§ 13 Absatz 2 Satz 2 BremBGG i.V.m. § 7 Satz 6 BITV 2.0).
Vorbereitend werden Sie gebeten, bis zum 15.09.2020 alle öffentlichen Stellen, die in den Geschäftsbereich Ihres Hauses fallen, und alle jeweiligen digitalen Auftritte und Angebote, in der VIS-Matrix zu erfassen. Die Zentralstelle soll so in die Lage versetzt werden, ihrer Aufgabe nach § 15 BremBGG nachkommen zu können. Beachten Sie bitte, dass die öffentlichen Stellen verpflichtet sind, die Zentralstelle bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen (§ 15 Absatz 2 BremBGG).
2.
Zum 30.01.2021 erstatten die obersten Landesbehörden erstmals Bericht über den Stand der Barrierefreiheit der digitalen Auftritte und Angebote gegenüber der Zentralstelle. Die Berichterstattung erfolgt im Weiteren alle drei Jahre (§ 17 Absatz 1 BremBGG). Hierfür dienen die in der VIS-Matrix erfassten Daten (Arbeitsblatt „Online Angebote“) als Grundlage. Diese sollen von Ihnen jährlich überprüft und angepasst werden, damit Sie und die Zentralstelle den Überblick hinsichtlich der Aktualität der Erklärungen zur Barrierefreiheit behalten.
3.
Um die jährliche Berichterstattung nach § 13 Absatz 1 Satz 6 BremBGG sicherzustellen, haben die Senatsressorts vor Ablauf des Jahres (möglichst bis zum 30.11.2020) den jeweiligen Ausschüssen und Deputationen über den Stand der barrierefreien Gestaltung der elektronischen Verwaltungsabläufe und über die geplanten Umsetzungsschritte berichten. Grundlage für die Berichterstattung bilden die in der VIS-Matrix erfassten Daten (Arbeitsblatt „Fachverfahren“).
Die Zentralstelle bittet darum, sie über die Berichte und den Termin der Vorstellung zu informieren.
In § 17 des Bremischen Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung ist eine separate Pflicht des Senats festgeschrieben, bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht über den Stand der Barrierefreiheit zu erstellen. Die Federführung liegt beim Senator für Finanzen. Grundlage des Berichts werden im Wesentlichen Ihre Berichte nach §§ 13 Absatz 1 S. 6, 17 Absatz 1 BremBGG sein. Der Bericht des Senats soll auch verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne umfassen. Der Senator für Finanzen behält sich vor, dem Senat Vorschläge für die Synchronisation künftiger Berichtspflichten vorzulegen.

Was sind „öffentliche Stellen“?

Die Verpflichtung zur Herstellung barrierefreier Informationstechnik richtet sich, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, an einen Kreis von Verpflichteten, der über den Behördenbegriff hinausgeht. Das Gesetz spricht in § 12 BremBGG von öffentlichen Stellen.

Dieser Begriff ist in seiner Weite europarechtlich vorgegeben. Er entspricht im Wesentlichen dem Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“, den Sie aus dem Vergaberecht kennen.

Öffentliche Stellen sind

-
Alle Verwaltungseinheiten des Landes und der Stadtgemeinden, beginnend bei den senatorischen Dienststellen und den obersten Landesbehörden bis zu den einzelnen Ämtern, Schulen, Museen und Gerichtsverwaltungen.
-
Einbezogen sind auch die Stadt und Land zugehörigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Eigenbetriebe. Dies gilt unabhängig davon, inwieweit diese rechtsfähig sind oder ein gewisses Maß an Selbstverwaltung aufweisen und gegebenenfalls nur einer Rechtsaufsicht unterliegen.
-
Erfasst sind Beliehene, die hoheitliche Tätigkeiten ausüben und mittels Websites bzw. mobiler Anwendungen Auskünfte über ihre öffentlich-rechtliche Tätigkeit geben.
-
Unternehmen, an denen das Land und/oder eine der Stadtgemeinden mehrheitlich beteiligt sind oder die durch entsprechende Verwaltungs- und Kontrollorgane beherrscht werden, fallen ebenfalls unter die Pflicht zur Herstellung barrierefreier Informationstechnik, wenn sie schwerpunktmäßig Tätigkeiten wahrnehmen oder anbieten, die gemeinwohlorientiert sind. Dazu gehören beispielsweise soziale Angebote, Dienstleistungen gesundheitsfürsorgender Art oder unverzichtbare Infrastrukturleistungen, die der Gesamtbevölkerung zugutekommen oder eng mit der öffentlichen Ordnung des Staates sowie seinem institutionellen Funktionieren verknüpft sind. Auf die Rechtsform kommt es nicht an: Neben den privatrechtlichen juristischen Personen (z. B. GmbHs, AGs) sind auch Personengesellschaften und sonstige Zusammenschlüsse einbezogen. Ebenfalls umfasst sind mittelbare Staatsbeteiligungen, wenn über mehrheitlich vom Land oder eine Stadtgemeinde gehaltene Gesellschaften Anteile an weiteren Vereinigungen (wiederum mehrheitlich) gehalten werden.
-
Schließlich sind Empfänger staatlicher Zuwendungen i.S.v. § 23 LHO erfasst, wenn diese schwerpunktmäßig Tätigkeiten wahrnehmen oder anbieten, die gemeinwohlorientiert sind, und die staatlichen Mittel mehr als 50% des Jahresbudgets ausmachen. Letzteres ist ggf. durch Vergangenheitswerte zu ermitteln.

Welche Empfehlungen gibt es für das weitere Vorgehen?

1.
Die Ressorts benennen gegenüber der Zentralstelle eine Ansprechperson und ein Funktionspostfach.
2.
Die Ressorts ermitteln auf Grundlage der gemachten Ausführungen die in ihren Zuständigkeitsbereichen liegenden öffentlichen Stellen. Sie tragen dafür Sorge, diese und alle weiteren berichtsrelevanten Daten innerhalb der o. a. Fristen zu ermitteln und in der VIS-Matrix zur Verfügung zu stellen.

Das Thema wird auf einer der nächsten Sitzungen der Orga-Referenten angesprochen.

Wer kann bei Rückfragen kontaktiert werden?

Wenden Sie sich gerne an die Dienststelle des Landesbehindertenbeauftragen

-
wenn die Ermittlung der öffentlichen Stellen besondere Schwierigkeiten aufwirft oder
-
Fragen zur Umsetzung der Berichtspflicht oder zum Durchsetzungsverfahren bestehen.

Kontakt:

Beschreibung: Abbildung

Der Landesbehindertenbeauftragte der Freien Hansestadt Bremen
Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Am Markt 20
28195 Bremen
office@lbb.bremen.de
https://www.behindertenbeauftragter.bremen.de/der_beauftragte/zentralstelle_fuer_barrierefreie_informationstechnik-28011



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