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Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen - Handlungshilfe - - Anlage 06: Vereinbarung über die außerdienstliche Mitbenutzung von Dienstkraftfahrzeugen - Muster

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.04.2004
Fassung vom:01.04.2004
Gültig ab:01.04.2004
Gültig bis:09.07.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen - Handlungshilfe - - Anlage 06: Vereinbarung über die außerdienstliche Mitbenutzung von Dienstkraftfahrzeugen - Muster

Anhang 6

Name der Dienststelle (Briefkopf)

- Muster -

Vereinbarung über die außerdienstliche Mitbenutzung von Dienstkraftfahrzeugen

Zwischen ... (Name der Dienststelle) und Frau/Herrn ... (Fahrzeugnutzer) wird folgendes vereinbart:

1)
Für die außerdienstliche Mitbenutzung des ... (Fahrzeugtyp) ist ein monatliches Entgelt von ...€ zu zahlen. Das Entgelt schließt sämtliche Kosten (einschl. Treibstoffe) ein. Das Entgelt ist im voraus bis zum 3. des Monats auf das Konto: ..unter Angabe der HST:.....zu überweisen.
2)
Wenn das für die außerdienstliche Mitbenutzung im Ablauf des Jahres gezahlte Entgelt nicht kostendeckend ist, ist die Dienststelle durch Vorlage entsprechender Nachweise berechtigt, evtl. Fehlbeträge im Folgejahr nachzufordern.
3)
Die außerdienstliche Mitbenutzung des Fahrzeugs ist auf jährlich maximal 10.000 km begrenzt und durch Fahrtnachweise zu belegen.
4)
Für das Fahrzeug besteht über die Freie Hansestadt Bremen bei dem HADG (Haftpflichtschadenausgleich Deutscher Großstädte ) ein Haftpflichtversicherung und bei dem ADG (Autoschadenausgleich Deutscher Gemeinden und Gemeindeverbände) eine Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500 €. Sie schließt mitfahrende Personen mit ein. Bei selbst verschuldeten Schäden hat der Fahrzeugnutzer den Selbstbehalt von 500 € zu erstatten. Bei durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden besteht kein Haftungsanspruch. Der Fahrzeugnutzer hat entstandene Schäden in voller Höhe zu übernehmen.
5)
Der Fahrzeugnutzer ist verpflichtet, der Dienststelle andere Personen (z. B. Ehefrau) namentlich mitzuteilen, die das Fahrzeug mit nutzen. Eine Nutzung des Fahrzeugs von Personen unter 23 Jahre wird ausgeschlossen.
6)
Der Fahrzeugnutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und regelmäßig zu reinigen.
7)
Eine Kündigung der privaten Mitbenutzung hat der Fahrzeugnutzer der Dienststelle rechtzeitig anzuzeigen. Die Dienststelle ist berechtigt die Vereinbarung zu kündigen, wenn der Fahrzeugnutzer seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht nachkommt
8)
Sonstige Regelungsnotwendigkeiten zur Sicherstellung des Dienstbetriebs (z. B. Erkrankung/Urlaub des Fahrzeugnutzers)

Dienststelle

Fahrzeugnutzer



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