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Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen - Anlage: Gebührenverzeichnis

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Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:26.06.2023
Fassung vom:17.11.2025
Gültig ab:29.01.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BÄO, § 121a SGB 5, § 47 StrlSchV 2001, § 51 StrlSchV 2001
Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen - Anlage: Gebührenverzeichnis

Anlage

Gebührenverzeichnis

Abschnitt I Allgemeine Amtshandlungen und Leistungen

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

1.01

Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. EU-Apostille, Gleichwertigkeitsbescheinigungen)

50,--

1.02

Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung einer ärztlichen Tätigkeit als gleichwertig zum Zweck der Höhergruppierung im Tarifrecht (sog. Tarifbescheinigungen)

200,--

bis 500,--

1.03

Ausstellen des Qualifikationsnachweises „Transplantationsbeauftragte Ärztin/Transplantationsbeauftragter Arzt“

50,--

1.04

Zweitausfertigung von Urkunden

25,--

1.05

Bestätigung der Kammermitgliedschaft und der ärztlichen Unterschrift

20,--

1.06

Mahnung Kammerbeiträge und Gebühren, je Mahnvorgang


1.06.01

Mahnung

15,--

1.06.02

Mahnung mit Androhung der Einleitung der Zwangsvollstreckung

25,--

1.07

Festsetzung von Zwangsgeld


1.07.01

Zwangsgeld bis 200,--

50,--

1.07.02

Zwangsgeld bis 800,--

120,--

1.07.03

Zwangsgeld ab 3 200,--

350,--

Abschnitt II Amtshandlungen und Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

2.01

Umlage für Auszubildende, die nicht bei niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen ausgebildet werden, die zur allgemeinen Ausbildungskostenumlage herangezogen werden, pro Schuljahr

150,--

2.02

Umlage für Auszubildende, die bei in Niedersachsen niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen ausgebildet und in Bremen beschult werden (Gastschüler und Gastschülerinnen), pro Schuljahr

100,--

2.03

Verfahren Zwischenprüfung


2.03.01

Kammermitglieder und in Niedersachsen niedergelassene Ärzte und Ärztinnen als Ausbildende

25,--

2.03.02

Sonstige Nichtkammermitglieder als Ausbildende

50,--

2.04

Verfahren Abschluss-/Wiederholungsprüfung


2.04.01

Kammermitglieder und in Niedersachsen niedergelassene Ärzte und Ärztinnen als Ausbildende

75,--

2.04.02

Sonstige Nichtkammermitglieder als Ausbildende

200,--

2.05

Verfahren zur Anerkennung der VERAH-plus als Nichtärztliche Praxisassistenz

80,--

Abschnitt III Amtshandlungen und Leistungen nach der Fortbildungsordnung

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

3.01

Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer

bis 1 000,--

3.02

Teilnahme an mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer

bis 2 500,--

3.03

Anerkennung von kostenpflichtigen und/oder gesponserten Fortbildungsveranstaltungen


3.03.01

Präsenzveranstaltungen, Rahmengebühr je Veranstaltung

50,--

bis 800,--

3.03.02

Strukturierte interaktive Fortbildungen über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform je nach Verwaltungsaufwand

100,--

bis 1 000,--

3.04

Anerkennung als Fortbildungsveranstalter gemäß § 10 FobiO

1 000,--

bis 3 000,--

3.05

Meldung von Teilnehmenden einer Fortbildungsveranstaltung per Elektronischem Informationsverteiler, pro Veranstaltung vom Veranstalter zu entrichten

25,--

3.06

Ausstellen eines beurkundeten Fortbildungszertifikats

25,--

3.07

Bescheinigung von Fortbildungspunkten für einzelne Kalenderjahre

50,--

Abschnitt IV Amtshandlungen und Leistungen nach der Weiterbildungsordnung

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

4.01

Verfahren zur Zulassung von Weiterbildungsstätten


4.01.01

Weiterbildungsstätten im Krankenhaus, in einem Institut oder einer anderen Einrichtung (z.B. MVZ)


4.01.01.01

Verfahren mit hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren der erstmaligen Zulassung oder Fortschreibung der Zulassung

600,--

4.01.01.02

Verfahren mit geringerem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren zur Fortschreibung der Zulassung in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der erstmaligen Zulassung oder letztmaligen Fortschreibung, Zulassungen bei Standortwechseln.

200,--


Bei Verfahren zur befristeten Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach einem Wechsel des Weiterbildungsbefugten kann auf die Gebühr verzichtet werden.

4.01.02

Arztpraxis als Weiterbildungsstätte


4.01.02.01

Verfahren mit hohem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren der erstmaligen Zulassung oder Fortschreibung der Zulassung

200,--

4.01.02.02

Verfahren mit geringerem Verwaltungsaufwand, insbesondere Verfahren zur Fortschreibung der Zulassung in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der erstmaligen Zulassung oder letztmaligen Fortschreibung, Zulassungen bei Standortwechseln.

100,--


Bei Verfahren zur befristeten Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach einem Wechsel des Weiterbildungsbefugten kann auf die Gebühr verzichtet werden.

4.02

Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen


4.02.01

Verfahren zur Anerkennung einer Zusatzbezeichnung

150,--

4.02.02

Wiederholung des Verfahrens einschließlich der Prüfung

100,--

4.03

Verfahren zur Prüfung und Anerkennung ausländischer Weiterbildungen oder im Ausland absolvierter Weiterbildungsabschnitte

100,--

bis 500,--

4.04

Bearbeiten von Förderanträgen zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung

200,--

4.05

Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen für die ärztliche Weiterbildung

100,--

bis 300,--

4.06

Bearbeiten von Anträgen zur Beteiligung an der ärztlichen Weiterbildung für Nicht-Kammermitglieder


4.06.01

für den ersten Weiterbildungsbaustein

350,--

4.06.02

für jeden weiteren Weiterbildungsbaustein

100,--

Abschnitt V Amtshandlungen und Leistungen nach der Bundesärzteordnung

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

5.01

Verfahren zur Prüfung/Wiederholungsprüfung nach § 3 Absatz 2 BÄO (Eignungsprüfung) und § 3 Absatz 3 BÄO (Kenntnisprüfung)

730,--

5.02

Verfahren zur Durchführung/Wiederholung des Fachsprachentests

530,--

5.03

Neuorganisation eines Prüfungstermins für die Prüfungen in Nummer 5.01 und 5.02 nach Absage des Termins nach erfolgter Ladung

300,--

Abschnitt VI Amtshandlungen und Leistungen der Ethik-Kommission

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

6.01

Beratung von Ärzten und Ärztinnen über berufsethische und berufsrechtliche Fragen vor und während der Durchführung von biomedizinsicher Forschung am Menschen, von epidemiologischen Untersuchungen mit personenbezogenen Daten am Menschen oder von gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe, Rahmengebühr

25,--

bis 1 000,--

Abschnitt VII Amtshandlungen und Leistungen der Lebendspendekommission

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

7.01

Gutachterliche Stellungnahme vor der Entnahme von Organen einer lebenden Person zu der Frage, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgte oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist

500,--

Abschnitt VIII Amtshandlungen und Leistungen nach §§ 47 bis 51, § 175 Strahlenschutzverordnung

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

8.01

Verfahren zur Erteilung von Fachkunden ohne Fachgespräch sowie zur Erteilung von Bescheinigungen von Kenntnissen

100,--

8.02

Verfahren zur Erteilung von Fachkunden mit Fachgespräch

200,--

8.03

Verfahren zur Erteilung von Fachkunden an Medizinphysikexperten


8.03.01

für Medizinphysikexperten, die Mitglied der Ärztekammer Bremen sind

100,--

8.03.02

für Medizinphysikexperten, die nicht Mitglied der Ärztekammer sind

200,--

8.04

Ermächtigung nach § 175 Strahlenschutzverordnung

130,--

8.05

Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen nach § 51 Strahlenschutzverordnung

100,--

bis 300,--

Abschnitt IX Amtshandlungen und Leistungen nach § 130 Strahlenschutzverordnung

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

9.01

Prüfung zur Qualitätssicherung bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Prüfung, ob und wieweit die Vorschläge zur Optimierung der Anwendung umgesetzt werden, nach § 130 Absatz 2


9.01.01

für Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen


9.01.01.01

mit einer Gammakamera zur Erstellung ausschließlich planarer Szintigramme

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
650,--

9.01.01.02

mit einer Gammakamera mit einem Detektorkopf


9.01.01.02.01

zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
750,--

9.01.01.02.02

zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen mit der Möglichkeit zur Transmissionsmessung durch umschlossene radioaktive Strahlenquellen oder durch einen in das Gerät integrierten Computertomographen

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
850,--

9.01.01.03

mit einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf
für den ersten Detektorkopf

Gebühr nach
Nr.
9.01.01.02.01
oder Nr.
9.01.01.02.02





für jeden weiteren Detektorkopf

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
100,--

9.01.01.04

mit einem Positronen-Emissionstomographen (PET)

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
900,--

9.01.01.05

mit einem Positronen-Emissionstomographen mit integriertem Computertomographen (PET-CT)
oder mit einem integrierten Kernspintomographen (PET-MRT)

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
950,--

9.01.01.06

unter Verwendung einer sonstigen Vorrichtung oder eines Gerätes als Teil eines Gesamtsystems, je überprüfter Vorrichtung oder Gerät

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
400,--

9.01.02

für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen


9.01.02.01

bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie,
je angewandtem Behandlungsverfahren

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
400,--

9.01.02.02

bei stationär durchgeführter Therapie,
je angewandtem Behandlungsverfahren

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
650,--

9.01.03

für Behandlungen mit ionisierender Strahlung in der Teletherapie





9.01.03.01

mit einem Linearbeschleuniger oder einer vergleichbaren Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung


9.01.03.01.01

für den ersten Linearbeschleuniger oder die erste vergleichbare Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
3.300,--

9.01.03.01.02

für jeden weiteren Linearbeschleunigers oder jede weitere vergleichbare Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
700,--

9.01.03.02

mit speziellen Techniken oder speziellen Verfahren,
welche einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten, insbesondere intensitätsmodulierte Radiotherapie (IMRT), bildgestützte Strahlentherapie (IGRT), oberflächengestützte Strahlentherapie (SGRT) oder Ganzkörperbestrahlung (TBI)

Gebühr nach
Nr.
9.01.03.01.01
oder Nr.
9.01.03.01.02
zuzüglich 500,--

9.01.04

für Behandlungen mit ionisierender Strahlung in der Brachytherapie

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
2.400,--


Anmerkung zu Nummer 9.01.04:
Die Mindestgebühr reduziert sich auf 800 Euro, wenn an einem Standort ionisierende Strahlung in der Brachytherapie und in der Teletherapie angewendet und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.


9.01.05

für Behandlungen mit ionisierender Strahlung in der Tele- oder Brachytherapie zur intraoperativen Radiotherapie (IORT)

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
2.400,--


Anmerkung zu Nummer 9.01.05:
Die Mindestgebühr reduziert sich auf 800 Euro, wenn an einem Standort ionisierende Strahlung in der intraoperativen Radiotherapie und in der Teletherapie angewendet und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Radiotherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird


9.01.06

für Untersuchungen oder Interventionen mit Röntgenstrahlung


9.01.06.01

mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät


9.01.06.01.01

für planare Röntgenbilder

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
550,--


Anmerkung zu Nr. 9.01.06.01.01:






Für die Prüfung zur Qualitätssicherung in Bezug auf die Durchführung von Mammographien sind Gebühren nach Nr. 9.01.06.05 zu erheben.


9.01.06.01.02

für planare Röntgenbilder und Durchleuchtungen

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
600,--


Anmerkung zu 9.01.06.01.02






Für die Prüfung zur Qualitätssicherung in Bezug auf ein Anwendungsgerät






-

zur ausschließlichen Durchleuchtung ist eine Gebühr nach Nr. 9.01.06.01.03




-

zur Durchführung von Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien (DSA), digitalen Volumentomographien (DVT), Conebeam-Computertomographien (CBCT) oder in Bezug auf ein sonstiges Anwendungsgerät mit 3-D-Funktion ist eine Gebühr nach Nr. 9.01.06.01.04






zu erheben.





9.01.06.01.03

zur ausschließlichen Durchleuchtung

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
450,--

9.01.06.01.04

zur Durchführung von Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien (DSA), digitalen Volumentomographien (DVT), Conebeam-Computertomographien (CBCT) oder mit einem sonstigen Anwendungsgerät mit 3-D-Funktion

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
750,--

9.01.06.02

mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten


9.01.06.02.01

für planare Röntgenbilder

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
650,--

9.01.06.02.02

für planare Röntgenbilder und Durchleuchtungen

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
750,--


Anmerkung zu 9.01.06.02.02:



Für die Prüfung zur Qualitätssicherung in Bezug auf zwei Anwendungsgeräte zur Durchführung von biplanaren Angiographien ist eine Gebühr nach Nr. 9.01.06.02.03 zu erheben.




9.01.06.02.03

zur Durchführung von biplanaren Angiographien

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
850,--

9.01.06.03

mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten






für die ersten zwei Anwendungsgeräte

Gebühr nach
Nr.
9.01.06.02





für jedes weitere Anwendungsgerät

100,--

9.01.06.04

mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien (CT)

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
800,--

9.01.06.05

mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien


9.01.06.05.01

ohne Tomosynthese

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
650,--

9.01.06.05.02

mit Tomosynthese

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
750,--

9.01.06.06

mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Knochendichte- oder Körperfettmessungen

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
450,--


Anmerkung zu den Nrn. 9.01.06 bis 9.01.06.06:






Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung um eine Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie, so erhöht sich die Mindestgebühr um 650 Euro.


9.01.06.07

mit einem zusätzlichen Bildwiedergabesystem für die Befundung von Untersuchungen

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
50,--

9.01.07

für Behandlungen mit Röntgenstrahlung


9.01.07.01

mit einem Therapiegerät mit perkutaner Applikation

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
550,--

9.01.07.02

in der intraoperativen Röntgentherapie (IORT)

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
2.400,--


Anmerkung zu Nr. 9.01.07.02:






Die Mindestgebühr reduziert sich auf 800 Euro, wenn an einem Standort ionisierende Strahlung in der intraoperativen Röntgentherapie und in der Teletherapie angewendet und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Röntgentherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.





9.02

Prüfung, ob ein Forschungsvorhaben, bei dem radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zwecke der medizinischen Forschung angewendet werden, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, nach § 130 Abs. 1 Satz 3

nach
Zeitaufwand,
jedoch
mindestens
250,--


Anmerkung zu den Nrn. 9.01 und 9.02:






Bei Vornahme der Amtshandlung durch die Ärztliche Stelle sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde zu berechnen:







a)

für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sachbearbeitung

16,75








b)

für medizinische Technologinnen und Technologen für Radiologie

21,00








c)

für die Leiterin oder den Leiter und die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter

25,75









Abschnitt X Amtshandlungen und Leistungen für die Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

10.01

Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V, vom antragstellenden Arzt zu entrichtende Gebühr

350,--

10.02

Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz/Zyklus

1,50

bis 2,50

10.03

Begehung und Beratung einer Arztpraxis/Einrichtung bei qualitativen Auffälligkeiten, je nach Aufwand

300,--

bis 1 000,--

Abschnitt XI Durchführung von berufsrechtlichen Verfahren und Widerspruchsverfahren

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

11.01

Erteilung einer Rüge

150,--

11.02

Zurückweisung eines Widerspruchs


11.02.01

in Weiterbildungsangelegenheiten

250,--

11.02.02

in einer sonstigen Angelegenheit

200,--

Abschnitt XII Überlassung von Räumen im Veranstaltungszentrum

Nr.

Amtshandlung/Leistung

Betrag Euro

12.01

Überlassung an Kammermitglieder


12.01.01

Überlassung des großen Raums (mit 70 qm)


12.01.01.01

bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

120,--

12.01.01.02

bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

220,--

12.01.02

Überlassung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm)


12.01.02.01

bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

90,--

12.01.02.02

bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

140,--

12.02

Überlassung an Nicht-Kammermitglieder


12.02.01

Überlassung des großen Raums (mit 70 qm)


12.02.01.01

bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

170,--

12.02.01.02

bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

270,--

12.02.02

Überlassung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm)


12.02.02.01

bei einer Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden

120,--

12.02.02.02

bei einer Veranstaltungsdauer von vier Stunden bis zu einem Tag

190,--

12.03

Überlassung der Seminarräume, pro Raum; nur zusammen mit der Überlassung größerer Räume

50,--

12.04

Exklusive Überlassung des Aufenthaltsraums/Küche; nur zusammen mit der Überlassung größerer Räume

70,--

12.05

Mehraufwand für den Umbau

70,--

12.06.

Stornierung weniger als 6 Wochen vor der Veranstaltung


12.06.01

großer Raum (ca. 70 qm)

80,--

12.06.02

mittelgroßer Raum (ca. 36 qm)

60,--

Bremen, den 11. Juli 2023

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz



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