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Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen - Anlage: Bestimmungen über das Antragsentgelt und über die Bürgschaftsprovision für die Übernahme von Bürgschaften der Freien Hansestadt Bremen bei Schiffsbauzeit- und Schiffsendfinanzierungen

Außer Kraft

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.09.2013
Fassung vom:01.09.2013
Gültig ab:01.09.2013
Gültig bis:31.01.2019  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
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Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen - Anlage: Bestimmungen über das Antragsentgelt und über die Bürgschaftsprovision für die Übernahme von Bürgschaften der Freien Hansestadt Bremen bei Schiffsbauzeit- und Schiffsendfinanzierungen

Anlage

Bestimmungen über das Antragsentgelt und über die Bürgschaftsprovision für
die Übernahme von Bürgschaften der Freien Hansestadt Bremen bei
Schiffsbauzeit- und Schiffsendfinanzierungen

Antragsentgelt

Es gelten die Bestimmungen der Nr. 14.1 bis 14.3.2 der Bürgschaftsrichtlinie.

Bürgschaftsprovision

Die Bürgschaftsprovision beträgt abweichend von Ziffer 14.4.1 der Bürgschaftsrichtlinie in Abhängigkeit von der Risikobewertung durch das Land bei Bürgschaftsentscheidung 0,8, 1,0, 1,2, 1,3, 1,4 oder 1,5 Prozent p.a. und ist für die Zeit ab Ausstellungsdatum der Bürgschaftsurkunde zu zahlen.

Für den Zeitraum von der Erteilung der Bürgschaftszusage bis zum Abruf der Urkunde wird eine ermäßigte Bürgschaftsprovision (Bereitstellungsentgelt) in Höhe von der Hälfte des Prozentsatzes gemäß Satz 1 erhoben.

Eine ermäßigte Bürgschaftsprovision in Höhe von der Hälfte des Prozentsatzes gemäß Satz 1 wird ferner für noch nicht valutierte Kreditteilbeträge erhoben, wenn von vornherein eine sukzessive Kreditvalutierung vorgesehen ist. Wird ein verbürgter Kredit teilweise getilgt und ist von vornherein vorgesehen, dass der getilgte Kreditteilbetrag wieder valutiert werden soll, dann wird die ermäßigte Bürgschaftsprovision für den getilgten und noch nicht wieder valutierten Kreditteilbetrag erhoben.

Bremen, den 01. September 2013

Die Senatorin für Finanzen



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