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Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes - Anlage 03: Informationsschreiben "Mindestlohn"

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
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Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:21.08.2012
Fassung vom:21.08.2012
Gültig ab:05.10.2012
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes - Anlage 03: Informationsschreiben "Mindestlohn"

Anhang 3

Sonderkommission Mindestlohn
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen,
Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen

21.08.2012

Geschäftsführung:



Frau Blaseio, Tel.: 0421/361-2236



Herr Slopinski, Tel.: 0421/361-15028


Geschäftsstelle:



Frau Roth, Tel.: 0421/361-8834



Frau Böttjer, Tel.: 0421/361-8550


Email: sokom@wuh.bremen.de


Mindestlohnkontrolle

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie sind zurzeit mit der Ausführung eines öffentlichen Auftrages befasst. Der Auftraggeber, also der Vertragspartner Ihres Arbeitgebers und damit Empfänger Ihrer Leistung, ist die öffentliche Hand.

Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hat sich ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen für die Dauer der Auftragausführung einen Lohn von wenigstens 8,50 EUR je Stunde zu zahlen. In Branchen, in denen ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn gesetzlich vorgeschrieben ist, darf dieser nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung dieses Mindestlohnes dient der Bekämpfung des Lohndumpings und des Preiswettbewerbs zulasten der Beschäftigten in den unteren Lohngruppen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zahlung des vereinbarten Mindestlohnes durch Ihren Arbeitgeber zu überprüfen. Hierzu benötigt er allerdings Ihre Unterstützung. Bitte erteilen Sie dem Vertreter des öffentlichen Auftraggebers Auskunft über

-
Ihren Namen
-
Ihren Stundenlohn
-
die Art Ihrer Tätigkeit und
-
den Beginn Ihrer Tätigkeit zur Ausführung des konkreten Auftrags

mit. Sofern Sie einen Stundennachweis führen, bitte ich Sie, dem Prüfer auch hierin einen Einblick zu gewähren und ggf. eine Ablichtung zu gestatten.

Der Auftraggeber benötigt diese Informationen, um feststellen zu können, für welche Personen, für welchen Zeitraum und für wie viele Stunden Ihr Arbeitgeber die Zahlung des Mindestlohnes an Sie nachweisen muss. Entsprechende Kontrollbefugnisse sind dem öffentlichen Auftraggeber im Tariftreue- und Vergabegesetz eingeräumt, Ihren Angaben sind aber dennoch freiwillig. Die Art Ihrer Tätigkeit kann, je nach Branche, Auswirkungen darauf haben, ob und in welcher Höhe ein bundesgesetzlicher Mindestlohn zu zahlen ist.

Der Prüfer nimmt nach Ihrer Befragung Einsicht in Ihre Lohnunterlagen. Dies geschieht in der Regel durch eine Übersendung von Kopien Ihrer Lohnabrechnungen durch Ihren Arbeitgeber. Anhand der Abrechnungen erkennt der Prüfer, ob Ihnen der vertraglich vereinbarte Mindestlohn gezahlt wurde. Die zur Verfügung gestellten Lohnabrechnungen werden nach dem Abgleich mit Ihren Angaben unverzüglich vernichtet.

Ich bitte Sie darum, den Prüfer bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Blaseio



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