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  • Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen - Anlage: Anlage A der Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII

Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen - Anlage: Anlage A der Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:05.11.2020
Fassung vom:05.11.2020
Gültig ab:01.01.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 39 SGB 8
Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen - Anlage: Anlage A der Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII

Anlage A
der Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII

Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen
in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe
und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII
in der Stadtgemeinde Bremen

Die monatlichen Ergänzungspauschalen betragen ab dem 1. Januar 2021 für

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

44,15 Euro



Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres

36,49 Euro



Jugendliche vom Beginn des fünfzehnten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres

43,38 Euro



Für junge Erwachsene

36,09 Euro

Die Senatorin für Soziales,
Jugend, Integration und Sport



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