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  • Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2014 - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern; hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 - - Anlage 02: Geltendmachung von Krankengeldzuschuss/von Jubiläumsgeld

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2014 - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern; hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 - - Anlage 02: Geltendmachung von Krankengeldzuschuss/von Jubiläumsgeld; hier: Urteil des EuGH vom 5. 12. 2013 (Rs. C-514/12) zur Anerkennung von Dienstzeiten

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:03.11.2014
Fassung vom:03.11.2014
Gültig ab:03.11.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2014 - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern; hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 - - Anlage 02: Geltendmachung von Krankengeldzuschuss/von Jubiläumsgeld; hier: Urteil des EuGH vom 5. 12. 2013 (Rs. C-514/12) zur Anerkennung von Dienstzeiten

Anlage 2

zum Rundschreiben Nr. 12/2014

Geltendmachung von Krankengeldzuschuss/von Jubiläumsgeld;
hier:
Urteil des EuGH vom 5. 12. 2013 (Rs. C-514/12) zur Anerkennung
von Dienstzeiten

Sehr geehrte{r} {Anrede}

mit Schreiben vom {Antragsdatum} beantragen Sie unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. Dezember 2013 – Rs. C-514/12 – die bei {anderer Arbeitgeber} zurückgelegten Zeiten bei der Bestimmung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 {TV-L oder TVöD} zu berücksichtigen. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, weil das oben genannte Urteil auf den {TV-L oder TVöD} nicht übertragbar ist.

Der EuGH hat in dem entschiedenen Fall einen Verstoß gegen EU-Recht darin gesehen, dass ein österreichischer öffentlicher Arbeitgeber „Dienstzeiten“ bei einer Reihe von zum öffentlichen Dienst gehörenden Arbeitgebern in seinem räumlichen Wirkungskreis vollständig und Zeiten bei anderen Arbeitgebern (u.a. auch Zeiten bei Arbeitgebern aus anderen EU-Mitgliedstaaten) nur anteilig als Beschäftigungszeit anerkannt hatte.

Die Regelung zur Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 {TV-L oder TVöD} unterscheidet sich hiervon grundlegend und umfasst zunächst nur bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeiten. Bei der Festsetzung des Jubiläumsgelds und Berechnung des Krankengeldzuschusses werden zusätzlich auch die Vordienstzeiten bei allen anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern berücksichtigt. Im Gegensatz zu dem vom EuGH entschiedenen Fall wollten die Tarifvertragsparteien damit die Treue zum selben Arbeitgeber bzw. zum öffentlichen Dienst besonders honorieren und haben diese Zeiten für den gesamten öffentlichen Dienst einheitlich geregelt. Eine nach der Entscheidung des EuGH unzulässige Differenzierung liegt somit nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen



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