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  • Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen - Anlage 01: Anhang zu § 19 der Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen vom 22. November 2007 - Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII -

Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen - Anlage 01: Anhang zu § 19 der Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen vom 22. November 2007 - Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII -

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Erlassdatum:22.11.2007
Fassung vom:22.11.2007
Gültig ab:01.01.2008
Gültig bis:31.12.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 18 SGB 4, § 2 SGB 7, § 44 SGB 7, § 45 SGB 7, § 46 SGB 7, § 47 SGB 7, § 49 SGB 7, § 57 SGB 7, § 68 SGB 7, § 80 SGB 7, § 85 SGB 7, § 94 SGB 7
Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen - Anlage 01: Anhang zu § 19 der Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen vom 22. November 2007 - Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII -

Anhang zu § 19 der Satzung der Unfallkasse
Freie Hansestadt Bremen

Vom 22. November 2007

– Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII –

Die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen erbringt auf Grund des § 94 SGB VII in Verbindung mit § 19 der Satzung vom 22. November 2007 Mehrleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 1 Personenkreis

Mehrleistungen erhalten die nachstehend aufgeführten Versicherten

1.
Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII),
2.
Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 SGB VII genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII – ausgenommen sind aber Personen, die für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind),
3.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a SGB VII),
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b SGB VII),
4.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII).
5.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen Anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII),
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB VII),
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c SGB VII) sowie deren Hinterbliebene.

§ 2 Mehrleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Maßnahmen
der Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben

(1) Anspruch auf Mehrleistungen besteht, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalles

a)
arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
b)
Verletztengeld nach § 45 Abs. 2 oder 3 SGB VII oder Übergangsgeld nach § 49 SGB VII erhalten.

Für Beginn und Ende der Mehrleistungen gilt § 46 Abs. 1 und 3 SGB VII entsprechend.

(2) Als Mehrleistungen werden gezahlt

a)
ein Fünfzehntel des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII und
b)
ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletztengeld oder Übergangsgeld und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen. Als Nettoarbeitseinkommen gilt der 450. Teil des nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu berücksichtigenden Betrages.

(3) Das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 18 der Satzung) zu berücksichtigen. Das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen beträgt mindestens den 480. Teil der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

(4) Mehrleistungen werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(5) Ansprüche der Versicherten zum Ausgleich des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen vor.

§ 3 Mehrleistungen zur Versichertenrente

(1) Als Mehrleistungen werden gezahlt

a)
zur Vollrente monatlich das Zweifache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII,
b)
zu einer Teilrente der Teil dieses Betrages, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, für den die Rente gezahlt wird.

(2) Die Versichertenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII) und die Mehrleistungen dürfen zusammen 85 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

(3) Treffen Ansprüche auf Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 der Mehrleistungsbestimmungen zusammen, ist nur der höhere Betrag zu zahlen.

§ 4 Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente

(1) Die Mehrleistungen zu einer Hinterbliebenenrente betragen

a)
bei einer Hinterbliebenenrente von 20 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich sechs Zehntel,
b)
bei einer Hinterbliebenenrente von 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich neun Zehntel,
c)
bei einer Hinterbliebenenrente von 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich zwölf Zehntel

des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

(2) In den Fällen des § 68 Abs. 3 SGB VII sind die Mehrleistungen auch dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für eine Waisenrente in der Person eines der in § 1 der Mehrleistungsbestimmungen genannten Versicherten entstanden sind, die Waisenrente aber nicht gezahlt wird.

(3) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen zusammen 80 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

(4) In den Fällen des § 80 Abs. 1 SGB VII fällt die Mehrleistung weg; eine Abfindung wird nicht gewährt.

§ 5 Einmalige Leistungen für Schwerverletzte und im
Todesfall

(1) Versicherte nach § 1 Nr. 4 und 5 der Mehrleistungsbestimmungen mit Anspruch auf eine Versichertenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. oder mehr erhalten neben den Mehrleistungen nach den §§ 2 und 3 der Mehrleistungsbestimmungen eine einmalige Entschädigung in Höhe von 30.000 €, wenn sie infolge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können (§ 57 SGB VII).

(2) Bei Tod infolge des Versicherungsfalles erhalten die Hinterbliebenen der Versicherten nach § 1 Nr. 4 und 5 der Mehrleistungsbestimmungen neben den Mehrleistungen nach § 4 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 15.000 €. Anspruchsberechtigt sind nacheinander Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder oder Eltern, wenn sie mit den Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihnen wesentlich unterhalten worden sind.

(3) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung nach Absatz 1 schließt Leistungen nach Absatz 2 bei späterem Tod wegen der Folgen des Versicherungsfalls aus.

§ 6 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Mehrleistungen sind besonders festzustellen.

§ 7 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Vom gleichen Zeitpunkt ab treten die von der Vertreterversammlung am 16. November 2001 beschlossenen Bestimmungen über Mehrleistungen außer Kraft.

(3) Soweit und solange eine Mehrleistung, die auf Grund der bisherigen Bestimmungen festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher ist, ist die höhere Leistung zu erbringen.



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