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Karenzzeit:Anzuerkennende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung am Beispiel eines Einpersonenhaushaltes
Fall | Wohnfläche | Tatsächliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Anzuerkennende Bedarfe zu Beginn der Karenzzeit | Kostensenkungsverfahren zu Beginn der Karenzzeit | Kostensenkungsverfahren nach Ablauf der Karenzzeit |
1 | Abstrakt angemessen 50 m2 | Unterkunft (=Bruttokaltmiete): unangemessen | Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate | Nein! | Einleitung Kostensenkungsverfahren: Maßstab örtlich angemessene Bruttokaltmiete für Einpersonenhaushalt |
Tatsächlich bewohnt 80 m2 | Heizung: unangemessen, aber für 80 m2 angemessen | Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate durch Zugrundelegung von 80 m2 Wohnfläche | Nein! | Einleitung Kostensenkungsverfahren: Abstellen auf abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m2) | |
2 | Abstrakt angemessen 50 m2 | Unterkunft (=Bruttokaltmiete): unangemessen | Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate | Nein! | Einleitung Kostensenkungsverfahren: Maßstab örtlich angemessene Bruttokaltmiete für Einpersonenhaushalt |
Tatsächlich bewohnt 80 m2 | Heizung: auch für 80 m2 unangemessen | Anerkennung in tatsächlicher Höhe idR für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II | Einleitung Kostensenkungsverfahren: Abstellen auf angemessene Aufwendungen für die tatsächliche Wohnungsgröße (80 m²) | Einleitung zweites Kostensenkungs- Abstellen auf abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m²) | |
3 | Abstrakt angemessen 50 m2 | Unterkunft (=Bruttokaltmiete): Nach Produkttheorie angemessen | Auch ohne Karenzzeit Anerkennung in tatsächlicher Höhe | Nein! | Nein! |
Tatsächlich bewohnt 80 m2 | Heizung: unangemessen, aber für 80 m2 angemessen | Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate durch Zugrundelegung von 80 m2 Wohnfläche | Nein! | Einleitung Kostensenkungsverfahren: Abstellen auf abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m²) | |
4 | Abstrakt angemessen 50 m2 | Unterkunft (=Bruttokaltmiete): Nach Produkttheorie angemessen | Auch ohne Karenzzeit Anerkennung in tatsächlicher Höhe | Nein! | Nein! |
Tatsächlich bewohnt 80 m2 | Heizung: Auch für 80 m2 unangemessen | Anerkennung in tatsächlicher Höhe idR für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II | Einleitung Kostensenkungsverfahren: Abstellen auf angemessene Aufwendungen für die tatsächliche Wohnungsgröße (80 m²) | Einleitung zweites Kostensenkungs- Abstellen auf abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m²) | |
5 | Abstrakt angemessen 50 m2 | Unterkunft (=Bruttokaltmiete): unangemessen | Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate | Nein! | Einleitung Kostensenkungsverfahren: Maßstab örtlich angemessene Bruttokaltmiete für Einpersonen- |
Tatsächlich bewohnt 40 m2 | Heizung: angemessen | Anerkennung in tatsächlicher Höhe | Nein! | Nein! | |
6 | Abstrakt angemessen 50 m2 | Unterkunft (=Bruttokaltmiete): unangemessen | Anerkennung in tatsächlicher Höhe für 12 Monate | Nein! | Einleitung Kostensenkungsverfahren: Maßstab örtlich angemessene Bruttokaltmiete für Einpersonen- |
Tatsächlich bewohnt 40 m2 | Heizung: Unangemessen unter Zugrundelegung der abstrakt angemessenen Wohnfläche (50 m²) | Anerkennung in tatsächlicher Höhe idR für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II/§ 35 Absatz 3 Satz 1 SGB XII | Einleitung Kostensenkungsverfahren: Abstellen auf abstrakt ange- | Weiterhin angemessene Heizbedarfe unter Abstellen auf abstrakt angemessene Wohnfläche (50 m²) |